Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 A 232/19

Az.: 2 A 232/19 11 K 5392/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Justizvollzugsanstalt Dresden Hammerweg 30, 01127 Dresden - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Versetzung in den Ruhestand hier: Berufung

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche Verhandlung am 25. März 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. November 2018 - 11 K 5392/17 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 17. August 2017 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Der Kläger (*19..) steht als Obersekretär im Justizvollzugsdienst des Beklagten. Seit dem 15. Februar 2014 ist er dienstunfähig erkrankt. Das vom Beklagten eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 26. Mai 2016 stellte die dauerhafte Unfähigkeit bezüglich der Ausübung der Dienstpflicht des Obersekretärs im Justizvollzugsdienst fest. Der Kläger leide an Bluthochdruck, trotz medikamentöser Behandlung mit geringer Belastungsgrenze sowie an gesundheitsbezogenen Einschränkungen. Dadurch könne er Handlungen wie Nacheile und körperliche Auseinandersetzungen nicht mehr ausüben. Eine andere Verwendung sei jedoch grundsätzlich möglich. Die Prüfung der anderweitigen Verwendung durch den Beklagten verlief erfolglos. Eine mit Schreiben vom 25. Juli 2016 erfolgte ressortübergreifende Verwendungsabfrage erzielte lediglich negative Rückmeldungen. Mit Bescheid des Beklagten vom 26. April 2017 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt. Sein hiergegen eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 1 2 3

3 2017 zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, die wesentlichen Anforderungen an einen Beamten in der Laufbahngruppe 1 Einstiegsebene 2 zu erfüllen. Die ressortübergreifende Verwendungsabfrage nach Maßgabe des § 26 BeamtStG habe nur negative Rückmeldungen ergeben. Auch der begehrte vorläufige Rechtsschutz blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Dresden lehnte den Antrag mit Beschluss vom 20. Juli 2017 - 11 L 709/17 - ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg (Senatsbeschl. v. 9. November 2017 - 2 B 249/17 -). Das Verwaltungsgericht Dresden wies die Klage mit dem angegriffenen Urteil ab. Die angegriffene Ruhestandsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig ergangen. Die Annahme des Beklagten, dass der Kläger dauerhaft dienstunfähig ist, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger sei seit dem 15. Februar 2014 - im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids mithin mehr als 3,5 Jahre - ununterbrochen dienstunfähig erkrankt; bereits in den Vorjahren sei er über längere Phasen krankheitsbedingt dienstunfähig gewesen. Bereits diese lange Dauer der Erkrankung streite für die Annahme, dass er, der seit Jahren keinen dienstlichen Belastungen mehr unterlegen sei, sondern bei fortlaufender Alimentierung die Zeit zur Genesung habe nutzen können, gemäß § 49 SächsBG auch in den nächsten sechs Monaten seine Dienstfähigkeit nicht wieder erreichen werde. Selbst nach den Entscheidungen der Kammer und des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes habe der anwaltlich vertretene Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren und überprüfbaren Hinweise dafür glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids derart gebessert hätte, dass die Feststellungen in dem vom Beklagten eingeholten amtsärztlichen Gutachten nicht mehr den Tatsachen entsprochen hätten. Den Anforderungen der § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamtStG (Verwendungsabfrage) sei Genüge getan worden. Ausweislich der Behördenakte habe der Beklagte nicht nur im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz, sondern auch in allen übrigen Bereichen der Sächsischen Staatsverwaltung erfolglos nach einer Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger Ausschau gehalten. Mit Beschluss vom 3. August 2021 hat der Senat die Berufung auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Kläger trägt mit seiner Berufungsbegründung unter anderem vor, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 13. August 2019 - 2 M 564/19 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung 4 5 6

4 des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 18) zwischen einer Verwendungsabfrage und dem Erlass der Ruhestandsversetzungsverfügung nicht mehr als sechs Monate vergehen dürften. Diese Frist sei bei Weitem überschritten worden. Auch sei die Verwendungsabfrage inhaltlich unzulänglich gewesen. Außerdem hätte ein Wiedereingliederungsverfahren durchgeführt werden müssen. Der Beklagte hätte auch sein Ermessen unterschritten. Schließlich sei das amtsärztliche Attest nicht zutreffend ausgewertet worden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. November 2018 - 11 K 5392/17 - den Bescheid des Beklagten vom 26. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 17. August 2017 aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid vom 26. April 2017 rechtswidrig erfolgte. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Berufung sei unzulässig, denn es sei treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich, die zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Vorstellungen zum Amtsarzt zu verweigern und sich gleichzeitig im Rahmen eines Klageverfahrens unter Zurückhaltung von Befunden auf die Unwirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit und auf eine verspätete Nachuntersuchung zu berufen. Es fehle auch am Rechtschutzbedürfnis, weil das vom Kläger verfolgte Rechtschutzziel mit der Rechtsordnung nicht im Einklang stehe. Das Verwaltungsgericht habe zurecht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei dienstunfähig; das amtsärztliche Gutachten sei schlüssig und plausibel. Ein Wiedereingliederungsverfahren habe nicht durchgeführt werden müssen. Die Verwendungsabfrage sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Soweit zwischen der Abfrage und der Verfügung mehr als sechs Monate vergangen seien, sei dies unschädlich, weil die Suche in anderen vergleichbaren Fällen erfolgslos abgeschlossen worden sei. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass sich die Stellensituation bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids anders dargestellt hätte. 7 8 9

5 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2022 und 16. Februar 2022 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte des Beklagten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Dresden und die Gerichtsakte des Zulassungs- und Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Berufung hat Erfolg. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Ihr fehlt es nicht am Rechtschutzbedürfnis, weil sich nach dem Erfolg der Berufung und der zugrundeliegenden Klage der beamtenrechtliche Status des Klägers bemisst. Soweit der Beklagte das Verhalten des Klägers für rechtsmissbräuchlich hält, hat der Gesetzgeber insoweit in § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG hierfür eine konkrete, inhaltliche Regelung getroffen, die in Nr. VII 4 der VwV Beamtenverhältnis vom 11. November 2019 (SächsABl. S. 1663), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 30. September 2021 (SächsABl. S. 1317) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), weiter erläutert wird. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung, kann er so behandelt werden, als wäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden (vgl. Senatsurteil v. 19. November 2019 - 2 A 1314/17 -, juris Rn.18). Ein Wegfall der prozessualen Rechte des Klägers (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) ist damit nicht verbunden. 2. Die Berufung ist auch begründet. Denn die Klage des Klägers gegen die Versetzung den Ruhestand ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2017 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 17. August 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 10 11 12 13 14

6 a. Soweit der Kläger eine Feststellung hinsichtlich des Sofortvollzugs beantragt, liegt damit kein eigenständiger Streitgegenstand, sondern ein unselbständiger Annex der Ruhestandverfügung vor. Eine besondere Entscheidung hierüber ist nicht veranlasst. b. Die Zurruhesetzung des Klägers erweist sich als rechtswidrig, weil der Beklagte seiner Suchpflicht (§ 26 Abs. Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, vgl. auch § 52 SächsBG a. F.) im Hinblick auf eine weitere Verwendung des Klägers nicht hinreichend nachgekommen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, juris Rn. 25 ff., dem sich der Senat angeschlossen hat (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 8. April 2019 - 2 A 1007/18 -, juris Rn. 6) zur Suchpflicht (hier noch zur Vorgängervorschrift des § 42 BBG) wie folgt ausgeführt: § 42 Abs. 3 BBG begründet die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar. Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird durch den Wortlaut des Satzes 1 des § 42 Abs. 3 BBG verdeutlicht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden "soll". Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist. Die Suche nach einer § 42 Abs. 3 BBG entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des Satzes 2 des § 42 Abs. 3 BBG, der die Übertragung eines anderen Amtes für zulässig erklärt, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 42 Abs. 3 BBG nicht herleiten. Auch die amtlichen Gesetzesbegründungen enthalten keinen Hinweis, dass eine Beschränkung gewollt ist (vgl. BTDrucks 11/5372 S. 33, 13/3994 S. 33). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 42 Abs. 3 BBG zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht. Die dafür erforderliche Laufbahnbefähigung kann der Beamte gemäß § 6 Abs. 3 BLV erst nach einer längeren Unterweisungszeit erwerben, die im mittleren Dienst mindestens ein Jahr beträgt. Sie gibt den zeitlichen Rahmen vor, in dem sich eine Verwendungsmöglichkeit eröffnen muss. 15 16

7 Dagegen begründet § 42 Abs. 3 BBG keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret- funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändert (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <56> = Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 2 S. 3). § 42 Abs. 3 BBG enthält keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung dieses organisatorischen Gestaltungsspielraums. Hierfür hätte der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen bestimmen müssen, unter denen organisatorische Änderungen in Erwägung zu ziehen sind. Ebenso wenig ist der Dienstherr verpflichtet, Dienstposten im Wege personeller Änderungen freizumachen. Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 42 Abs. 3 BBG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <108 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 33). Diese Maßgaben gelten uneingeschränkt auch für § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Es handelt sich hier nicht um einen bloßen Formalismus, sondern um eine unverzichtbare Vorgabe zum Schutz des beamtenrechtlichen Status des jeweiligen Beamten. Daraus erschließt sich auch, dass zwischen der Verwendungsabfrage und einer anschließenden Versetzung in den Ruhestand kein allzu langer Zeitraum vergehen darf, damit gewährleistet werden kann, dass eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Möglichkeit erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 37/13 -, juris Rn. 18) muss sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung auf Dienstposten erstrecken, die in einem Zeitraum von sechs Monaten frei oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Das entspricht exakt der in Ziff. VII. 5c Satz 2 VwV Beamtenverhältnis getroffenen Regelung. Daraus folgt aber auch, dass nach Ablauf von sechs Monaten seit der Verwendungsabfrage eben nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass keine Weiterverwendungsmöglichkeit für den betroffenen Beamten besteht (so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13. August 2019 - 2 M 564/19 -, juris Rn. 17). Nach Ablauf dieser Frist ist somit die Versetzung in den Ruhestand (zunächst) nicht mehr möglich, ohne eine neue Verwendungsabfrage zu tätigen. Diese Frist wurde hier nicht eingehalten, weil die Verwendungsabfrage mit Schreiben vom 25. Juli 2016 erfolgte, der angegriffene Bescheid am 26. April 2017 und der Widerspruchsbescheid am 17. August 2017 ergingen und somit beide Bescheide deutlich nach Ablauf eines halben Jahres erlassen wurden. 17

8 c. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von den vorstehenden Grundsätzen abzuweichen. Insbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, dass es sich um einen atypischen Ausnahmefall handelt, der die hier gebotene, erneute Suche nach Ablauf von sechs Monaten entbehrlich machen würde. Zwar setzt die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung voraus, dass der Beamte den Anforderungen des zu übertragenden neuen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht genügt; die Gründe für die Dienstunfähigkeit hinsichtlich des bisherigen Amtes dürfen also nicht die gesundheitliche Eignung für das neue Amt infrage stellen (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BBG (alt), § 42 Rn. 16b). Das maßgebliche amtsärztliche Gutachten vom 26. Mai 2016 kommt indes zum Schluss, dass der Kläger für eine andere Verwendung grundsätzlich geeignet sei. Zwar mag dem Beklagten zuzugeben sein, dass die Erfolgsaussichten für eine Weiterverwendung des Klägers nicht sehr hoch waren, wofür auch die Erfahrungen in anderen Versetzungsverfahren sprechen mögen. Jedoch geht § 26 BeamtStG wie auch § 52 Abs. 3 SächsBG a. F. mit dem gesetzgeberischen Grundsatz der „Weiterverwendung vor Versorgung“ von der weitgehenden Verpflichtung des Dienstherrn aus, sich um eine neue Verwendung des Beamten zu bemühen. Der atypische Ausnahmefall der Entbehrlichkeit einer umfassenden Verwendungsabfrage wird auch wegen der mit einer Zurruhesetzung des Beamten verbundenen persönlichen Folgen nur ganz ausnahmsweise vorliegen. Solche Ausnahmegründe sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war für notwendig zu erklären, weil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorliegen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 18 19 20

9 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

10 Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 34.689,48 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. gez.: Grünberg Hahn Henke 1 2

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