Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 A 50/21.A

Az.: 6 A 50/21.A 1 K 4004/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der 2. des 3. des 4. des 5. des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Görlitz vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Verteilung von Asylbewerbern hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 7. Juli 2022 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Mai 2019 - 1 K 4004/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Kläger, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) oder des Verfahrensmangels, dass das Urteil nicht mit Gründen versehen ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO), vorliegt. 1. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 25; st. Rspr.). Im Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2001 - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher durch Maßnahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich zu äußern. Zum anderen soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, 1 2

3 dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -, juris Rn. 3). Die Kläger behaupten, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2019, wonach sie auf die zeitliche Abfolge von Bescheiderlass, Anhörung und Bekanntgabe hingewiesen hätten und aus dem sich ergebe, dass sie entgegen der zwingenden gesetzlichen Vorgabe (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AsylG) nicht vor Erlass des angefochtenen Bescheids angehört worden seien, nicht berücksichtigt worden sei. Die Gegenargumentation des Beklagten sei im Sitzungsprotokoll dahingehend wiedergegeben worden, dass der Bescheid zwar auf den 3. Mai 2017 datiere und dort gefertigt worden, aber erst im Anschluss an die Anhörung übergeben worden sei. Damit habe unter den Beteiligten Einigkeit geherrscht, dass der angefochtene Bescheid bereits am 3. Mai 2017 erlassen gewesen sei. Der Beklagtenvertreter habe die klägerische Sachverhaltsdarstellung bestätigt. Seine Argumentation, wonach die Kläger zwar nach Bescheiderlass, jedoch noch vor der Übergabe, also der Bekanntgabe, und damit rechtzeitig angehört worden seien, sei allein rechtlicher Natur gewesen. Mit diesem Vortrag zeigen die Kläger hingegen nicht auf, dass das Gericht ihren wesentlichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder hinreichend gewürdigt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Kläger zum Ablauf des Verwaltungsverfahrens in den Entscheidungsgründen des Urteils insoweit erfasst, als es (UA S. 5 f.) ausführt: "Die in einem solchen Fall vorgesehene vorherige Anhörung der Kläger ist erfolgt (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AsyIG). Soweit der Klägervertreter aus dem 3 4 5

4 Datum des Bescheides herleitet, dass eine Anhörung nicht erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Anhörung hat am 4.05.2017 stattgefunden. Das ergibt sich aus dem Vermerk vom 4.05.2017 über das Gespräch bei der Ausländerbehörde, zu dem die Kläger mit Schreiben vom 25.04.2017 geladen worden waren. Zudem sind aufgrund der Äußerungen der Kläger im Verlauf jenes Gesprächs Dispositionen seitens des Beklagten getroffen worden, die eine Unterbringung auf dem P........... Weg in Z..... an Stelle der Gemeinschaftsunterkunft auf der S......straße 16 ermöglichten. Das Datum des Bescheides, der 3.05.2017, erscheint als fehlerhaft; möglicherweise ist der Bescheid zu jenem Zeitpunkt in seinen Grundzügen entworfen worden, möglicherweise handelt es sich lediglich um einen Tippfehler. Dies vermag nichts daran zu ändern, dass laut Aktenlage eine Anhörung stattgefunden hat." Angesichts dieser Ausführungen erschließt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht wesentliches Vorbringen (hier die gerügte fehlende Anhörung vor Erlass des Bescheides) übergangen hat, da sich das Urteil des Verwaltungsgerichts zum Datum des Bescheides und zur stattgehabten Anhörung der Kläger verhält. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vortrag der Kläger, insbesondere der zeitlichen Abfolge von Entwurf/Fertigung des Bescheides, Anhörung und aufgrund der Anhörung geänderter Dispositionen, auseinandergesetzt und ist - ausgehend von seiner Würdigung der Umstände - zu einem anderen Ergebnis gekommen, als von den Klägern gewünscht. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBI. 1996, 108; Beschl. v. 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11) regelmäßig - und so auch hier - zulassungsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Die Behauptung, dass zwischen den Klägern und dem Beklagten "Einigkeit, dass der angefochtene Bescheid bereits am 03.05.2017 erlassen war" bestand, wobei die Kläger insofern auf eine Bestätigung ihrer Sachverhaltsdarstellung in der mündlichen Verhandlung durch den Vertreter des Beklagten abstellen, führt zu keiner anderen Bewertung. Zwar haben die Kläger bei ihrer "Sachverhaltsdarstellung" den Bescheid am 3. Mai 2017 als erlassen bezeichnet. Ob dies als Ergebnis einer juristischen Subsumtion verstanden werden und damit über eine Sachverhaltsdarstellung hinausgehen sollte, kann hingegen offenbleiben, da der Vertreter der Beklagten einen Bescheiderlass am 3. Mai 2017 gar nicht bestätigt hat. Er hat vielmehr darauf hingewiesen, "dass der Bescheid zwar auf den 3.05. datiert und dort gefertigt worden ist, aber erst im Anschluss an die Anhörung übergeben worden ist." Die von den Klägern behauptete "Einigkeit" erschließt sich daher aus der Sitzungsniederschrift allenfalls dahingehend, dass der am 3. Mai 2017 gefertigte Bescheid erst nach der Anhörung am 4. Mai 2017 übergeben wurde. Einen anderen Verlauf hat auch das Verwaltungsgericht seinen Erwägungen nicht zugrunde gelegt. 6

5 Sollten die Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs daraus ableiten wollen, dass sie mit ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung die Rechtsansicht dargelegt haben, wonach für den Erlass eines Bescheides dessen Bekanntgabe nicht erforderlich ist (und damit abweichend von § 43 Abs. 1 VwVfG, vgl. z. B. OVG NRW, Urt. v. 21. März 2017 - 14 A 1689/16 -, juris Rn. 45 ff., und nachgehend BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 -, juris Rn. 10, wonach der Erlass eines Bescheides dessen Bekanntgabe einschließt; ebenso Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 9 Rn. 195), machen sie eine verwaltungsverfahrensrechtliche Frage, aber keine Gehörsverletzung geltend. Im Asylrechtsstreit können solche Fragen freilich auch nicht mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel geltend gemacht werden (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG). 2. Das angegriffene Urteil ist auch nicht dahingehend als verfahrensfehlerhaft anzusehen, als es nicht mit Gründen versehen ist, weil es ihnen erst nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Monaten zugestellt wurde (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in dieser Sache am 15. Mai 2019 mündlich verhandelt und am Ende der Sitzung den Beschluss verkündet, dass eine Entscheidung zugestellt wird. Das vollständig abgefasste Urteil wurde von der Einzelrichterin unterschrieben und ging ausweislich des Vermerks auf der Urschrift des Urteils am 22. Mai 2019 bei der Geschäftsstelle ein. Die Zustellung an die Kläger erfolgte - nach zwischenzeitlich wohl fehlerhafter Zustellung - am 4. Dezember 2020. Die Kläger meinen, unabhängig vom Ablauf der Zweiwochenfrist nach § 116 Abs. 2 VwGO seien die fünf Monate am 4. Dezember 2020, als das Urteil dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt wurde, schon lange vergangen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in den Beschlüssen vom 20. September 1993 - 6 B 18.93 - und vom 18. August 1999 - 8 B 124.99 - für die Wahrung der Frist verlangt, dass das Urteil den Beteiligten auch rechtzeitig zugestellt werde. Zwar habe es später entschieden, dass die fristgemäße Übermittlung an die Geschäftsstelle ausreichend sei (Beschl. v. 11. Juni 2001 - 8 B 17.01 -), die beiden früheren Entscheidungen verdienten aber den Vorzug, da sie berücksichtigen, dass gerade auch der unterlegene Beteiligte darauf angewiesen sei, einigermaßen zeitig die Urteilsgründe zu erfahren, damit er sie in einer Zusammenschau mit den Äußerungen in der mündlichen Verhandlung prüfen und entscheiden könne, ob er Rechtsmittel einlege. Diese Prüfung sei aber unmöglich oder jedenfalls stark erschwert, wenn der Verhandlungstermin so lange zurückliege, dass die Erinnerung an das damals Gesagte schon völlig verblasst sei. 7 8 9

6 Dieser Vortrag kann nicht zu der Beurteilung führen, die einschlägigen prozessualen Vorschriften seien dergestalt verletzt, dass von einem nicht mit Gründen versehenen Urteil i. S. d. § 138 Nr. 6 VwGO ausgegangen werden muss. Wird das Urteil - wie hier - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verkündet, sondern den Beteiligten an Verkündungs statt zugestellt (§ 116 Abs. 2 VwGO), ist das Urteil binnen zwei Wochen der Geschäftsstelle zu übermitteln (§ 116 Abs. 2 VwGO). Diese Frist hat das Verwaltungsgericht bezogen auf das mit vollständigen Gründen versehene Urteil eingehalten. Auf die von den Klägern in Bezug genommene Frist von fünf Monaten (die auch für die Fallkonstellation, bei der gemäß § 116 Abs. 2 VwGO die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt werden soll und innerhalb von zwei Wochen nur die Urteilsformel zur Geschäftsstelle gelangt ist, gilt - vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. August 1999 - 8 B 124.99 -, juris Rn. 2) kommt es demnach gar nicht an, da zwar eine verspätete Zustellung, nicht aber eine nach Ablauf einer Frist von fünf Monaten anzunehmende fehlende Übereinstimmung zwischen den im unterzeichneten Urteil dargelegten Gründen und den Gründen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragenen Entscheidung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) maßgeblich waren (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27. April 1993, GmS-OGB 1/92, juris Rn. 9), im Raum steht. Unabhängig davon folgt aus den von den Klägern in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts keine andere Bewertung. Maßgeblich für die Frage, ob ein Urteil ohne Gründe ist, ist nicht, ob ein Verfahrensbeteiligter wegen verzögerter Zustellung noch eine Erinnerung an die mündliche Verhandlung hat, sondern allein, ob die abgefassten Urteilsgründe auf der mündlichen Verhandlung beruhen. Dass maßgeblich insoweit allein der Zeitpunkt der Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle des Gerichts, nicht aber die Zustellung an die Beteiligten, ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 11. Juni 2001 (- 8 B 17.01 -, juris Rn. 4) ausdrücklich bestätigt. Der nach der Übergabe an die Geschäftsstelle liegende Zeitraum bis zur Zustellung an die Beteiligten hat auf den Inhalt der Entscheidungsgründe keinen Einfluss mehr; Verzögerungen bei der Ausfertigung, insbesondere aber bei der Zustellung des Urteils, sind zudem von den Richtern auch nicht mehr zu beeinflussen. Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung (Beschl. v. 11. Juni 2001 a. a. O. Rn. 5 f.) ausgeführt, dass in den von den Klägern in Bezug genommenen Entscheidungen der Zeitpunkt der Zustellung gar nicht entscheidungserheblich war. Dem ist nichts hinzuzufügen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. 10 11

7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 13 12

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