Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 D 18/22
Az.: 6 D 18/22 4 K 1753/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen PKH-Antrag hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 10. August 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Juli 2019 - 4 K 1753/21 - abgeändert. Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der h..............................................................., D...... bewilligt. Gründe I. Der Antragsteller beabsichtigt, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S............ GmbH (Schuldnerin) Klage zu erheben mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Auszahlung einer Schlusszahlung in Höhe von 26.740,37 €, resultierend aus einem Zuwendungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2017 in Gestalt mehrerer Änderungsbescheide und eines (Teil-)Widerrufsbescheids vom 22. Juni 2021, zu verurteilen. Eine weitere der Schuldnerin ursprünglich mit Bescheid vom 19. Juni 2014 gewährte Zuwendung nahm die Antragsgegnerin mit Rückforderungsbescheid vom 17. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2019 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und verlangte Erstattung in Höhe eines bereits ausgezahlten Betrags von 32.500 €. Die dagegen erhobene Klage ist noch beim Verwaltungsgericht anhängig. Am 28. Oktober 2020 beantragte die Schuldnerin beim Amtsgericht D...... die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Nachdem die Antragsgegnerin davon unterrichtet worden war, ordnete sie mit Schreiben vom 19. Januar 2021 die sofortige Vollziehung des Rückforderungsbescheids vom 17. Juli 2016 an. Am 4. Februar 2021 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren. In dem (Teil-)Widerrufsbescheid vom 22. Juni 2021 rechnete die Antragsgegnerin den Anspruch auf die Schlusszahlung aus dem zuerst genannten Zuwendungsverhältnis mit ihrem Erstattungsanspruch aus dem anderen auf. 1 2 3
3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12. Juli 2019 abgelehnt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Antragstellers. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers liegen vor. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 1 und § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. September 2014 - 1 D 71/14 -, juris Rn. 2). Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ausweislich der von ihm eingereichten Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Masse hat er die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO glaubhaft gemacht. Die Rechtsverfolgung ist auch nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Vielmehr stellt sich der Ausgang des Klageverfahrens als offen dar. Der Antragsteller macht als nach § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - das der Aufrechnungserklärung zugrundeliegende „Herstellen der Aufrechnungslage“ 4 5 6 7 8
4 geltend (vgl. dazu Kayser/Freudenberg, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2019, § 129 Rn. 148), sondern die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Rückforderungsbescheids. Damit stellen sich komplizierte Rechtsfragen, darunter, ob die Anordnung für sich genommen die Insolvenzgläubiger im Sinne von § 129 InsO (mittelbar) benachteiligen kann, weil sie die Fälligkeit und damit die Aufrechenbarkeit des Erstattungsanspruchs wiederherstellt, und/oder ob die Anordnung wie auch die der späteren Aufrechnung zugrunde liegende Aufrechnungslage nach § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO insolvenzfest ist oder dem entgegensteht, dass der bereits durch den Rückforderungsbescheid gesicherte Erstattungsanspruch erst durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung wieder - wie vor Eintritt der aufschiebenden Wirkung der noch immer anhängigen Anfechtungsklage - fällig geworden ist. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO soll den Gläubiger schützen, dessen Forderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert ist und fällig wird, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers bedarf (BGH, Urt. v. 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03 -, juris Rn. 13 und 15). Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, sind die damit aufgeworfenen Fragen nicht bereits höchstrichterlich geklärt. Denn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2008 - 3 C 13.08 - (juris) betrifft die Zulässigkeit der Aufrechnung mit angefochtenen Rückforderungen von Subventionen ohne Rücksicht auf hier in Rede stehende Besonderheiten des Insolvenzrechts. Die Fragen bedürfen der Klärung im Hauptsacheverfahren, so dass der beabsichtigten Klage die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden kann. Die Voraussetzungen für die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sind ebenfalls erfüllt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 und 2 ZPO). Insbesondere steht der Beiordnung nicht entgegen, dass der Antragsteller selbst als Rechtsanwalt zugelassen ist. Denn für die Erforderlichkeit der Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO ist auch unter Berücksichtigung der Wertung des § 5 Abs. 1 InsVV ausreichend, dass der Rechtsstreit - wie dargelegt - nicht einfach zu überschauende Rechtsfragen aufweist und daher auch die Übertragung an einen Rechtsanwalt für einen nicht selbst als Rechtsanwalt tätigen Insolvenzverwalter angemessen wäre (vgl. näher OVG Bremen, Beschl. v. 6. Juli 2010 - 1 S 164/10 -, juris Rn. 10 ff.). 9
5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dehoust Drehwald Guericke 10
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Referenzen
- InsO § 129 Grundsatz 1x
- VwGO § 166 2x
- ZPO § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung 1x
- InsO § 130 Kongruente Deckung 1x
- InsO § 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren 2x
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 2x
- VwGO § 152 1x
- Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 D 18/22 1x
- 4 K 1753/21 2x (nicht zugeordnet)
- 1 D 71/14 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 147/03 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 13.08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 164/10 1x (nicht zugeordnet)