Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 A 21/21.D

Az.: 12 A 21/21.D 10 K 1403/19.D SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Disziplinarrechtssache der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Bundespolizeidirektion Pirna Rottwerndorfer Straße 22, 01796 Pirna - Klägerin - - Berufungsbeklagte - gegen den - Beklagter - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: wegen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis hier: Berufung

2 hat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft sowie die Beamtenbeisitzer Hein und Seddig aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2022 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungs- gerichts Dresden vom 24. November 2020 - 10 K 1403/19.D - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen seine durch die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenver- hältnis. Der Beklagte wurde im Jahr 1980 in R. geboren. Er ist ledig und lebt seit Ende 2014 zusammen mit seiner Lebensgefährtin, deren im Jahr 2007 geborenen Sohn sowie der gemeinsamen, im April 2016 geborenen Tochter im Freistaat Thüringen. Er ist zudem unterhaltspflichtig für einen im Jahr 2010 geborenen Sohn. Über das Vermögen des Beklagten wurde im November 2015 ein Verbraucherinsolvenzverfahren beim Amts- gericht Gera - Insolvenzgericht - eröffnet (- 8 IK 533/15 -). Nach seinem Realschulabschluss im Jahr 1996 trat der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Bundesgrenzschutzes ein und führte sodann die Amtsbezeichnung eines Polizeimeisteranwärters. Im September 2000 be- stand er die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenz- schutz und wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeis- ter im Bundesgrenzschutz zur Anstellung ernannt. Im März 2002 wurde der Beklagte zum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz (Zusatz „im Bundesgrenzschutz“ seit 1. Juli 2005 entfallen) ernannt (Besoldungsgruppe A 7). Ihm wurde der Dienstposten eines Kontroll-/Streifenbeamten übertragen. Unter dem 15. Februar 2007 erfolgte die Verlei- hung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. 1 2 3

3 Im Zuge der Neuorganisation der Bundespolizei wurde der Beklagte zum März 2008 organisatorisch der Bundespolizeidirektion P., Bundespolizeiinspektion (BPOLI) K. zu- gewiesen. Ab diesen Zeitpunkt beauftragte die Bundespolizeidirektion P. den Beklag- ten als „Trainer für Handlungsorientiertes Training bei der BPOLI K.” im Nebenamt. Im Mai 2009 wurde der Beklagte zum Polizeiobermeister ernannt und sodann in die Be- soldungsgruppe A 8 eingewiesen. Der Beklagte wurde zuletzt am 22. Januar 2014 mit einer Anlassbeurteilung für den Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 mit der Gesamtnote 7 (Notenstufe 2: Übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen) beurteilt. Er er- hielt im August 2004 eine Leistungsprämie für seine erbrachten Leistungen als Zivil- streife in Höhe von 625 EUR und im September 2011 eine weitere Leistungsprämie in Höhe von 500 EUR. Der Beklagte konsumierte seit 2011 Crystal und Marihuana und ist eigenen Angaben zufolge seit Frühjahr 2013 von Crystal abhängig. Ab dem 28. Oktober 2014 befand er sich in einer vierwöchigen Entgiftung in einer Fachklinik und besuchte danach in der Zeit vom 3. Dezember 2014 bis 23. Februar 2015 eine stationäre Langzeittherapie. Außerdem begab er sich in psychotherapeutische Behandlung, wo ein Therapieplan für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 6. Oktober 2015 erstellt wurde. Zusätzlich nahm er Termine bei der Suchtberatung wahr und lebt seitdem frei von illegalen Drogen. Der Beklagte war vor dem hier gegenständlichen Sachverhalt weder disziplinarisch noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 leitete der damalige Leiter der Bundespolizeiin- spektion K. gegen den Beklagten aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen der Staatsan- waltschaft Zwickau (Az.: 310 Js 19990/14) ein Disziplinarverfahren ein. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, ein außerdienstliches Dienstvergehen in Form eines Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht begangen zu haben, indem er Be- täubungsmittel unerlaubt erworben, eingeführt und besessen habe. Zeitgleich wurde das Disziplinarverfahren aufgrund des laufenden Strafverfahrens zunächst ausgesetzt. Das Amtsgericht Zwickau verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 11. November 2015 - 6 Ls 310 Js 19990/14 - (gegen den Beklagten rechtskräftig seit 29. Dezember 2015) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in dreißig Fällen sowie wegen uner- laubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zehn Fällen zu einer 4 5 6 7

4 Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge- setzt wurde, und sprach ihn im Übrigen frei. Das Amtsgericht bildete die Gesamtstrafe aus 29 Einzelstrafen von jeweils zweimonatigen Freiheitsstrafen für die 28 Taten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln und einer Einzelstrafe von vier Monaten für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln am 27. Oktober 2014. Einzelstrafen für den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln wurden weder gebildet noch in der Gesamtstrafe berücksichtigt. Der Freispruch betraf in der Anklageschrift vom 5. Feb- ruar 2015 weiter vorgeworfene acht Handlungen des vorsätzlichen unerlaubten Einfüh- rens von Betäubungsmitteln sowie acht weitere Handlungen des vorsätzlichen uner- laubten Erwerbs von Betäubungsmitteln. Das Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 11. November 2015 - 6 Ls 310 Js 19990/14 - enthält folgende auch den Beklagten betreffende Sachverhaltsfeststellungen: „1. Die Angeklagten A. S. und S. R. führten zwischen März 2013 und dem 27. Oktober 2014 zu mindestens 16 selbstständigen Gelegenheiten bewusst und gewollt zusammenwirkend aus der Tschechischen Republik über den Grenzübergang K. bzw. K. je mindestens 1 bis 4 g Crystal in das Bundesge- biet ein, bei der letzten dieser Gelegenheiten am 27.10.2014 führten sie 6,2 g Crystal mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 4,16 Gramm in das Bun- desgebiet ein. [...] 3. Die Angeklagten S. R. und S. H. führten zwischen März 2013 und dem 27. Oktober 2014 zu mindestens 14 selbstständigen Gelegenheiten bewusst und gewollt zusammenwirkend über den Grenzübergang K. oder A. aus der Tschechischen Republik je mindestens 1 bis 4 g Crystal in das Bundesgebiet ein. 4. Der Angeklagte S. R. kaufte und übernahm zwischen Oktober 2011 und März 2013 von einem Dritten, genannt „R.”, in Wirklichkeit R. W., zu mindes- tens 10 selbstständigen Gelegenheiten je mindestens eine Konsumeinheit Marihuana oder auch Crystal." Mit Verfügung vom 3. Februar 2016, dem Beklagten am 6. Februar 2016 zugestellt, wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Am 4. März 2016 wurde das Disziplinarver- fahren durch den damaligen Leiter der Bundespolizeiinspektion K. ausgedehnt, da we- gen der regelmäßigen Einnahme von Betäubungsmitteln zusätzlich der Verdacht eines Dienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Gesunderhaltungspflicht bestand. 8 9

5 Nach vorheriger Anhörung durch den Präsidenten der Bundespolizeidirektion P. ent- hob deren Vizepräsident den Beklagten unter dem 23. Mai 2016 vorläufig des Dienstes und ordnete den Einbehalt der monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 20% an. Der Beklagte erhält reduzierte Dienstbezüge in Höhe von 2.819,45 Euro brutto (Stand März 2019). Mit Schreiben vom 22. September 2016 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Be- klagten vom Leiter der Bundespolizeiinspektion K. erneut ausgedehnt und ausgesetzt. Dem Beklagten wurde ein weiterer Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht vorgewor- fen. Grundlage waren weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Zwickau wegen fal- scher Verdächtigung oder uneidlicher Falschaussage im Zusammenhang mit der Be- teiligung des S. H. an der Einfuhr von Betäubungsmitteln. Mit Anklageschrift vom 14. März 2017 legte die Staatsanwaltschaft Zwickau dem Be- klagten in Wahlfeststellung eine falsche Verdächtigung oder eine falsche uneidliche Aussage in Tateinheit mit Strafvereitelung zur Last. Entweder habe der Beklagte im Rahmen der Beschuldigtenvernehmungen vom 27. und 28. Oktober 2014 und vom 21. November 2014 bewusst wahrheitswidrig und in dem Wissen, dass gegen Herrn H. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden würde, angegeben, dass u. a. vom Geld des S. H. in Tschechien Crystal erworben worden sei und dieses Betäubungsmittel nach Verbringen ins Bundesgebiet zwischen ihm und Herrn H. aufgeteilt worden sei sowie, dass sich seine elektronisch übersandte Anfrage vom 9. September 2014: „windstill heute ?!“ auf die Gefahr einer Kontrolle nach einer Crystalbeschaffung in Tschechien durch sich etwaig in der Nähe befindliche Polizeibeamte bezogen habe oder er habe im Rahmen der Berufungshauptverhandlung vom 11. August 2016 im Verfahren des S. H. bewusst wahrheitswidrig angegeben, dass Herr H. von seinen Crystalkäufen nichts gewusst und nichts damit zu tun gehabt habe sowie, dass sich die elektronische Anfrage auf einen etwaigen Streit der Eheleute H. bezogen habe. Herr H. sei nach erstinstanzlicher Verurteilung wegen vierzehn Fällen der vorsätzlichen un- erlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln im Berufungsverfahren, wie vom Beklagten beabsichtigt, freigesprochen worden. Nachdem der Beklagte in der Hauptverhandlung vom 30. August 2017 den erstgenann- ten Sachverhalt eingeräumt hatte, sprach ihn das Amtsgericht Zwickau mit zwischen- zeitlich rechtskräftigem Urteil vom gleichen Tag - 26 Ds 340 Js 20816/16 – 10 11 12 13

6 der falschen Verdächtigung schuldig und verurteilte ihn unter Auflösung der Gesamt- strafe aus dem Urteil vom 11. November 2015 und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zur einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Einzelstrafe wurden vier Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Mit dem Beklagten mitgeteilter Verfügung vom 11. Oktober 2017 wurde das ausge- setzte Disziplinarverfahren fortgesetzt. Dem Beklagten wurde der Ermittlungsbericht zur Kenntnis gebracht, er wurde darüber informiert, dass die Erhebung der Disziplinar- klage beabsichtigt sei, der Gesamtpersonalrat und die Gleichstellungsbeauftragte stimmten der Disziplinarklageerhebung zu. Die Klägerin hat mit Schriftsatz des Präsidenten der Bundespolizeidirektion P. vom 8. Juli 2019, beim Verwaltungsgericht Dresden eingegangen am 19. Juli 2019, gegen den Beklagten Disziplinarklage erhoben und ihm die den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts Zwickau vom 11. November 2015 - 6 Ls 310 Js 19990/14 - und vom 30. August 2017 - 26 Ds 340 Js 20816/16 - zugrundeliegenden Sachverhalte sowie die Verletzung der Gesunderhaltungspflicht zur Last gelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Disziplinarklageschrift wird gemäß § 3 BDG i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 3 VwGO auf diese verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer vom 24. November 2020 teilte der dazu befragte Beklagte im Hinblick auf den Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage zuerst mit, dass er nicht mehr die Kraft gehabt habe, aus dem „Lügenge- bäude“ herauszufinden, nachdem er ursprünglich erklärt gehabt hatte, dass S. H. in den Drogendeal involviert gewesen sei. Danach äußerte er, seine ursprüngliche An- gabe, dass Herr H. mit ihm Drogen in Tschechien gekauft habe, sei richtig gewesen. Die Aussagen in der Berufungshauptverhandlung im Verfahren gegen S. H. seien auf Drängen des Herrn H. und dessen Gattin erfolgt. Herr H. habe ihm einen Zettel über- reicht, auf dem die Aussage vorgegeben gewesen sei. In der Folge fasste die Disziplinarkammer den Beschluss, die in der Disziplinarklage- schrift vom 8. Juli 2019 unter Nr. V. 3 angeschuldigte falsche Verdächtigung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BDG aus dem Disziplinarverfahren auszuscheiden. 14 15 16 17

7 Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat den Beklagten mit Urteil vom 24. November 2020 - 10 K 1403/19.D - aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte habe ein Dienstvergehen begangen, das zu seiner Entfernung aus dem Be- amtenverhältnis führe. Verfahrensfehler seien nicht erkennbar. Zwar habe der unzuständige Leiter der Bun- despolizeiinspektion K. das Disziplinarverfahren eingeleitet und ausgedehnt. Doch habe sich der zuständige Präsident der Polizeidirektion P. die Einleitung des Diszipli- narverfahrens und die vorgenommenen Ausdehnungen spätestens mit der Erhebung der Disziplinarklage zu Eigen gemacht. Der disziplinar zu würdigende Sachverhalt stehe aufgrund der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 11. November 2015 - 6 Ls 310 Js 19990/14 - fest. Der Beklagte habe durch die dreißigfache unerlaubte Einfuhr und den zehnfachen uner- laubten Erwerb von Betäubungsmitteln sowie den regelmäßigen Konsum von Crystal und Marihuana ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe gegen die Pflichten verstoßen, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswür- dig zu verhalten sowie sich gesund zu erhalten. Der unerlaubte Erwerb und die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln wiesen einen für einen außerdienstlichen Pflichtenverstoß hinreichenden Bezug zum Amt eines Po- lizeibeamten auf. Polizeibeamte hätte Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu ver- folgen. Sie genössen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Ga- rantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen werde in besonderem Maße be- einträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begingen. Solche begründeten auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwür- diges Dienstvergehen. Der regelmäßige Konsum von Crystal und Cannabis über etwa drei Jahre hinweg - wobei der Beklagte nach eigenen Angaben mehr als ein Jahr als drogenabhängig anzusehen gewesen sei - stelle für sich betrachtet ebenso ein Dienst- vergehen dar, weil der Beamte damit zugleich gegen seine Gesunderhaltungspflicht verstoßen habe. Er habe zudem vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Auch insoweit gelte im Disziplinarverfahren die Bindungswirkung an die entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand im sachgleichen Strafverfahren. Denn zu den tatsächlichen Feststellungen gehören auch solche zum Ursachenzusammenhang, zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform sowie zu den Rechtfer- tigungs- und Schuldausschließungsgründen. 18 19 20 21

8 Richtungsweisend für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Diszipli- narmaßnahme sei die Schwere des Dienstvergehens. Bei der Bewertung sei dabei vom schwerwiegendsten Vorwurf auszugehen. Das Schwergewicht des Dienstvergehens liege im unerlaubten Erwerb und der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Die Schwere des Dienstvergehens beurteile sich nach Eigenart und Bedeutung der verletz- ten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umstän- den der Tatbegehung, nach den subjektiven Verhaltensmerkmalen einschließlich der Form und des Gewichts des Verschuldens sowie der Beweggründe des Beamten für sein Verhalten und nach den Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte. Für strafbares außerdienstliches Verhalten bilde die gesetzliche Strafandro- hung einen Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung. Bei einem Strafrah- men von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe und bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges sei allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich angemessen; bei mittelschwe- ren außerdienstlichen Straftaten (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) sei die Zurückstu- fung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung anzusehen, wenn die Tat keinen engen Dienstbezug hat. Komme - wie hier - ein Dienstbezug hinzu, könne der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurück- stufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Be- amtenverhältnis sein. Bei einer darüber liegenden Strafandrohung reiche der Orientie- rungsrahmen bis zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirkten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom je- weiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führe. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung ge- bildeten Orientierungsrahmens komme jedoch nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspreche. Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens könne im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Auch bei Verurteilungen zu weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe könne der Aus- spruch der Strafverfolgungsorgane als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich be- gangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herange- zogen werden. Jedoch bilde der im Hinblick auf den Strafrahmen einer außerdienstli- chen Straftat bestimmte Orientierungsrahmen lediglich den Ausgangspunkt der Be- messungsentscheidung. Die Disziplinargerichte hätten zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall der- 22 23

9 art ins Gewicht fielen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstverge- hens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten sei. Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens im Bereich des Betäu- bungsmittelgesetzes sei das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens von den be- sonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstoße, welche wichtige Gemeinschaftsbelange schützten und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen sollten, missachte insoweit wichtige Vorschriften zum Schutz der Be- völkerung und offenbare eine grob sozialschädliche Haltung. Ein Verstoß gegen Vor- schriften des Betäubungsmittelgesetzes sei deshalb in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen. Der Erwerb und die Einfuhr von Betäu- bungsmitteln in vierzig Fällen und über die zeitliche Dauer von drei Jahren hinweg of- fenbare die hohe Risikobereitschaft zu strafbarem Handeln des Beklagten und eine hohe kriminelle Energie. Daran ändere auch nichts, dass der Beklagte die Drogen nur für den Eigenkonsum erworben bzw. eingeführt habe. Insoweit könne dem Beklagten auch nicht etwa zu Gute gehalten werden, dass er nicht weitere Straftatbestände durch ein etwaiges Handeltreiben verwirklicht habe. Der Beklagte habe sich die Drogen zu Beginn nicht etwa anonym von ihm unbekannten Personen, sondern bei einer ihm als „R.“ bekannten Person aus dem nachbarlichen Bekanntenkreis beschafft, dem angabegemäß bekannt gewesen sei, dass er Polizei- beamter sei. Für außenstehende Dritte sei daher erkennbar gewesen, dass sich ein Polizeibeamter privat in einem Milieu bewege, in dem Kontakt mit Drogenkonsumenten gepflegt wird. Ebenso habe der „R.” über persönliche Umstände und Beziehungsprob- leme des Beklagten Bescheid gewusst. Vor diesem Hintergrund erhalte das Dienstver- gehen ein besonderes Gewicht dadurch, dass der Beklagte als dort bekannter Polizei- beamter im privaten Umfeld Straftaten begangen habe, die er von Amts wegen zu ver- hindern bzw. zu verfolgen habe. Er habe Kontakt zu Leuten gepflegt, die u. U. selbst hätten von dienstlichen Aufklärungsmaßnahmen betroffen sein können. Mit dem Auf- trag der Bundespolizei zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung sei es schlichtweg unvereinbar, wenn ein Polizeibeamter außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstoße, die wichtige Gemeinschaftsbelange, wie die Eindämmung des Umgangs mit Betäubungsmitteln, schützten. Es könne erwartet werden, dass er solche Taten unter- lasse. Der Beklagte habe auch gewusst, dass der Zuständigkeitsbereich seiner Dienst- stelle - die Bundespolizeiinspektion K. - einen Kriminalitätsschwerpunkt im Bereich der 24 25

10 unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln darstelle und er selbst dienstlich immer wieder mit der Betäubungskriminalität befasst gewesen sei. Weiterhin sei zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigten, dass es sich bei Crystal - was dem Beklagten be- kannt gewesen sei - um eine extrem gefährliche und gesundheitsschädigende Droge mit hohem Suchtpotential handle. Durch den unerlaubten Erwerb und die unerlaubte Einfuhr der Betäubungsmittel, die Art und Weise der jeweiligen Tatbegehungen, d. h. insbesondere die Verstrickung mit Arbeitskollegen und seiner konkreten dienstlichen Tätigkeit bei der Bundespolizei, bestünden nicht ausräumbare Zweifel daran, dass der Beklagte noch auf der Seite von Recht und Gesetz stehe und seine Amtspflichten un- eingeschränkt und unvoreingenommen wahrnehmen werde. Dabei sei auch zu berück- sichtigen, dass er „Trainer für handlungsorientiertes Training bei der Bundespolizeiin- spektion K." im Nebenamt gewesen sei und damit auch eine Vorbildfunktion für andere und jüngere Beamte zu erfüllen gehabt habe. All diese Umstände, wie auch der leicht- fertige Konsum von Betäubungsmitteln auf einer Party, wirkten sich besonders er- schwerend aus und ließen die Verhängung der Höchstmaßnahme als einzig sachge- recht erscheinen. Die den Beklagten entlastenden Gesichtspunkte hätten kein erhebliches Gewicht. Zwar könne die Trennung von seiner damaligen Partnerin seinen Drogenkonsum Anfang 2013 erhöht haben, als Auslöser sei sie aber anzusehen. Ungeachtet dessen müsse ein psychisch gesunder und langjähriger Polizeibeamter in der Lage sein, derartige Umstände zu beherrschen, anderenfalls bestünden bereits erhebliche Zweifel an der allgemeinen und beruflichen Belastbarkeit. Anzumerken sei auch, dass der Beklagte dem ersten Angebot von Drogen nachging und offensichtlich keinerlei Impulskontrolle vorgelegen habe. Ein Handeln in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage liege ebenfalls nicht vor. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte allein durch die mangelnde kostendeckende Vermietbarkeit einer im Jahr 2006/2007 erworbenen Wohnung ab dem Jahr 2011 in eine so ausweglose psychische oder finanzielle Lage geraten wäre, in der die Flucht in den Drogenrausch als ein mildernder Umstand ange- sehen werden könnte. Dass der Beklagte nunmehr bereits seit mehreren Jahren ein drogenfreies Leben führe, sei positiv zu werten. Auch unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, zu denen die bisherige disziplinarrechtliche und straf- rechtliche Unbescholtenheit, die positiven dienstlichen Beurteilungen sowie die dem Beklagten gewährten Leistungsprämien gehörten, sei nicht erkennbar, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust 26

11 aufgrund durchgreifender Entlastungsgründe entfallen oder zumindest deutlich relati- viert werde und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könne. Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 10. Dezember 2020 zugestellte Urteil am 4. Januar 2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb der mehr- fach verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 begründet. Er ist der Auf- fassung, die Disziplinarkammer habe die Schwere des ihm zur Last liegenden Dienst- vergehens nicht korrekt ermittelt und wesentliche für ihn sprechende Umstände entwe- der gar nicht oder nicht angemessen gewürdigt. So müsse die gegenüber sonstigen Beamten nochmals herausgehobene Position von Polizeibeamten bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme Berücksichtigung fin- den. Denn von einem Polizeibeamten werde kraft Amtes ein charakterlicher Perfektio- nismus erwartet wie von keinem anderen Beamten. Darüber hinaus sei der disziplinarische Vorwurf des vorsätzlichen Verstoßes gegen seine innerdienstliche Pflicht zur Gesunderhaltung unzutreffend. Ihm sei allenfalls der Einstieg in den Drogenkonsum vorwerfbar, bevor er zu einer Abhängigkeit geführt habe. In diesem Zusammenhang bestehe auch keine Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen, da der Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht nicht Gegenstand des Strafverfahrens gewesen sei. Zudem sei die Disziplinarkammer zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei einem Ver- stoß gegen das Betäubungsmittelgesetz die disziplinarische Höchstmaßnahme als Re- gelmaßnahme anzusehen sei, von der nur im Ausnahmefall abgewichen werden könne. Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidri- gen Verhaltens in diesem Bereich sei das disziplinarrechtliche Gewicht des Dienstver- gehens von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig zu machen. Hierbei sei bedeutsam, dass er „nur“ selbstschädigende Delikte begangen habe, da er die Dro- gen nur für den Eigenkonsum erworben habe. Andere insbesondere allgemein- bzw. fremdschädliche Delikte könnten ihm nicht vorgeworfen werden, was die Disziplinar- kammer nicht hinreichend zu seinen Gunsten gewertet habe. Zwar sei das Maß der strafrechtlichen Sanktion als Indiz der Schwere der außerdienst- lichen Straftat heranzuziehen. Es stehe der Disziplinarkammer aber nicht 27 28 29 30 31

12 zu, die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, - wie geschehen - als äußerst milde zu betrachten, zu- mal sie nicht schlüssig mitgeteilt habe, woraus sie diese Bewertung schöpfe. Über die im Strafausspruch zum Ausdruck kommende Wertung hinaus könne weder der Um- stand, dass er Straftaten begangen habe, die er von Amts wegen zu verhindern oder zu verfolgen habe, noch der Umstand, dass er Kontakt mit Personen hatte, die Gegen- stand dienstlicher Aufklärungsmaßnahmen hätten sein können, gesondertes Gewicht für die Schwere des Dienstvergehens erlangen. Ferner dürften die lange Dauer des strafbaren Verhaltens und die innerhalb des Zeit- raums verwirklichte Zahl an Taten angesichts der Suchterkrankung nicht kumulativ „maßnahmeschärfend“ herangezogen werden. Die Anzahl der Delikte sei vielmehr in Relation zur dreijährigen Gesamtdauer der strafbaren Handlungen zu setzen. Ebenfalls nicht von Belang sei, dass er in der Anfangszeit des Konsums als Polizeibeamter er- kennbar gewesen sei. Es liege in der Natur der Sache, dass der Verkäufer der Drogen und weitere mit den Substanzen in Berührung kommende Personen voneinander Be- scheid wüssten. Auch der Umstand, dass der „R.“ über seine Beziehungsprobleme in- formiert gewesen sei, hätte allenfalls zu seinen Gunsten gewertet werden dürfen, wenn man davon ausgehe, dass der „R.“ sich seine emotionale Lage zum Absatz seiner Dro- gen zunutze gemacht habe. Insoweit lasse sich auch die Annahme eines leichtfertigen Erstkonsums nicht begründen. Es fehle auch an einer Tatsachengrundlage für die An- nahme des Verwaltungsgerichts, dass er dem ersten Angebot von Drogen nachgegan- gen sei und offensichtlich keinerlei Impulskontrolle vorgelegen habe. Eine Verstrickung mit Arbeitskollegen dürfe nicht berücksichtigt werden, weil die Dis- ziplinarkammer den Vorwurf der uneidlichen Falschaussage in Bezug auf den Kollegen H. gemäß § 56 Abs. 1 BDG ausgeschieden habe. Überdies fehlten Feststellungen in- wieweit die konkrete dienstliche Tätigkeit mit der Beschaffung und dem Konsum der Drogen verstrickt gewesen sein solle. Nicht sachgerecht sei es weiterhin, das Neben- amt als „Trainer für handlungsorientiertes Training bei der Bundespolizeiinspektion K.“ als Moment für die Beurteilung der besonderen Schwere des Dienstvergehens heran- zuziehen, da eine solche Betrachtung dazu führen würde, außerdienstliche Drogende- likte eines „normalen“ Bundespolizisten als weniger schwer anzusehen als die eines Trainers oder Ausbilders. 32 33

13 Überdies habe es die Disziplinarkammer versäumt, die Belastungssituation, die sich aus seiner finanziellen Notlage und seinen Beziehungsproblemen zusammengesetzt habe, als Ganzes zu betrachten, wobei die aus dem Kauf einer Eigentumswohnung herrührende prekäre finanzielle Situation nicht als selbstverschuldet anzusehen sei. Schließlich seien seine Suchtbewältigung im ersten Anlauf, seine geständige, über das nachweisbare Maß hinausgehende Einlassung im Straf- und Disziplinarverfahren so- wie seine zuvor und auch während seiner Sucht beanstandungsfreie Dienstausübung nicht hinreichend als Milderungsgründe herangezogen worden. Der Beklagte beantragt, das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. November 2020 - 10 K 1403/19.D - zu ändern und auf eine mildere Diszip- linarmaßnahme als die Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst als höchste Disziplinarmaßnahme sei angemessen und beachte die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten. Die Bewertung von vierzig tatmehrheitlichen Straftaten über die Dauer von drei Jahren als beständige und langanhaltende Dienstpflichtverletzung sei weder will- kürlich noch sachfremd, sondern zutreffend. Die Disziplinarkammer habe richtig darge- stellt, dass der Beklagte durch den Erwerb und Konsum der Betäubungsmittel im Rah- men seines Bekanntenkreises, in welchem seine dienstliche Stellung als Polizeibeam- ter bekannt war, einen Bezug zu seinem Dienstposten hergestellt habe. Der von der Disziplinarkammer angenommene Dienstbezug sei durch die Begehung der Taten zu- sammen mit zwei seiner damaligen Kollegen gegeben gewesen. Es sei unstrittig, dass der Beklagte wiederholt mit zwei seiner Kollegen nach Tschechien gefahren sei und dort zumindest er selbst und sein Kollege S. Betäubungsmittel erworben hätten. Die weiteren Ausführungen zu mildernden Umständen könnten nicht zu einer Abänderung des Urteils führen, weil sie nicht tragfähig seien oder die Milderungsgründe von der Disziplinarkammer erkannt und ordnungsgemäß abgewogen worden seien. 34 35 36 37 38

14 Am 7. Oktober 2022 hat der Disziplinarsenat über die Berufung des Beklagten mündlich verhandelt und den Vorwurf der Verletzung der Gesunderhaltungspflicht gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 1 BDG durch Beschluss ausgeschieden. Der Senat hat sich bei dieser Entscheidung darauf gestützt, dass sich die Bemessung der Disziplinarmaß- nahme nach der schwersten Verfehlung bestimme, wenn sich das Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammensetze. Die schwerste Ver- fehlung sei die mehrfache Verletzung der Wohlverhaltenspflicht durch die Einfuhr und den Erwerb von Betäubungsmitteln. Mit Blick auf die vorgeworfene Verletzung der Ge- sunderhaltungspflicht sei festzuhalten, dass diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht stehe. Der Beklagte habe, die eigenen Angaben und die Feststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 11. No- vember 2015 - 6 Ls 310 Js 19990/14 - zugrunde gelegt, die Betäubungsmittel erworben und eingeführt, um sie selbst zu konsumieren. Mit dem Konsum insbesondere des Crystal habe sich das Risiko verwirklicht, vor dem der Straftatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schützen soll. Damit komme der Verletzung der Gesunderhaltungs- pflicht im vorliegenden Fall keine maßgebliche eigenständige Schwere zu, zumal sie lediglich (wenn auch in insoweit schwerer Form) fahrlässig begangen worden wäre. Sie sei weder für die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme noch ggf. über deren konkrete Ausgestaltung von Bedeutung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsak- ten, die in Kopie vorliegenden Akten des beigezogenen Verfahrens 340 Js 20816/16 (Staatsanwaltschaft Zwickau) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin (ein Ordner Disziplinarverfahren sowie Personalakte Grundakte sowie Teil- akte B [je eine Heftung]) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung wa- ren. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat zurecht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 5 BDG auf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem 39 40 41 42 43

15 Beamtenverhältnis zu entfernen. So liegen die Dinge in Bezug auf den Beklagten. Er hat ein einheitliches schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen, welches das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit irreparabel zer- stört hat. 1. Der Beklagte hat mit der vorsätzlichen dreißigfachen unerlaubten Einfuhr von Crystal und dem zehnfachen vorsätzlichen unerlaubten Erwerb von Crystal und Marihuana schuldhaft gegen seine (Wohlverhaltens-)Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG versto- ßen. Die wiederholte schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Pflicht stellt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG das einheitliche Dienstvergehen dar (vgl. zum einheitlichen Dienstvergehen: BVerwG, Urt. v. 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 -, BVerwGE 128, 125- 135, juris Rn. 21). Der Umstand, dass der Beklagte die genannte Pflicht nicht während der Dienstausübung als Polizeiobermeister verletzt hat, steht dem Vorliegen eines Dienstvergehens nicht entgegen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ist die Pflichtverletzung außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein sol- cher Fall liegt hier vor. a) Der Senat ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG, der gemäß § 65 Abs. 1 BDG für das Berufungsverfahren entsprechend gilt, an die tatsächlichen Feststellungen des gegen- über dem Beklagten rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Zwickau vom 11. Novem- ber 2015 - 6 Ls 310 Js 19990/14 - gebunden. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen u. a eines rechts- kräftigen Strafurteils im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegen- stand hat, für das Gericht bindend. Offenkundig unrichtige Feststellungen, die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG einen Beschluss zur erneuten Prüfung gebieten, liegen nicht vor. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts vorrangig den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen Ermitt- lungsmöglichkeiten und Erfahrungen einerseits sowie den hierfür geltenden rechts- staatlichen Sicherungen andererseits trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. 44 45 46 47

16 Damit wird zugleich die Beschleunigung (vgl. § 4 BDG) des während des strafgericht- lichen Verfahrens von Gesetzes wegen ausgesetzten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BDG) Dis- ziplinarverfahrens ermöglicht und eine wiederholte Inanspruchnahme und Belastung etwaiger Opferzeugen vermieden. Daher haben die Verwaltungsgerichte in Disziplinar- verfahren die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Ent- scheidung ungeprüft zugrunde zu legen. Sie sind insoweit weder berechtigt noch ver- pflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung für das Disziplinarver- fahren entfällt nur, wenn und soweit die strafgerichtlichen Feststellungen „offenkundig unrichtig“ sind. Die Verwaltungsgerichte sollen nicht gezwungen werden, gleichsam „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden zu müssen. Sie sind daher berech- tigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Straf- urteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverant- wortlich zu ermitteln, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 10 f. m. w. N). Allein der Umstand, dass das Landgericht Zwickau mit Urteil vom 1. September 2016 4 Ns 310 Js 19990/14 das amtsgerichtliche Urteil den Angeklagten H. betreffend auf- gehoben und diesen freigesprochen hat, begründet weder das Recht noch die Pflicht des Disziplinarsenats zur Beschlussfassung und zur eigenverantwortlichen Sachver- haltsermittlung gemäß § 65 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG. Das Landgericht hat weder das objektive Tatgeschehen - die gemeinsamen Fahrten des Beklagten und des S. H. nach Tschechien und den dortigen Erwerb von Crystal durch den Beklagten sowie die Einfuhr der Betäubungsmittel auf der Rückreise - noch den subjektiven Tatbestand des Beklagten in Frage gestellt. Der Freispruch des S. H. beruhte allein auf dem fehlenden Nachweis eines subjektiven Tatbestands auf dessen Seite. Vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung des Landgerichts maßgeblich von der seinen vorherigen Angaben widersprechenden Zeugenaussage des Beklagten beeinflusst war und der Beklagte von dieser im Landgericht getätigten Aussage im Verfahren vor der Disziplinarkammer wieder abgerückt ist, kann eine offensichtliche unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das Amtsgericht Zwickau nicht konstatiert werden. Die Zeugenaussage des Be- klagten vor dem Landgericht Zwickau ist damit zwar ein dem Amtsgericht Zwickau nicht 48

17 zur Verfügung stehendes Beweismittel, nach dem die den Beklagten betreffenden Tat- sachenfeststellungen aber nicht auf erhebliche Zweifel stoßen. b) Mit den insgesamt vierzig außerdienstlich begangenen vorsätzlichen Straftaten nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG hat der Beklagte die Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt. Die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verlangt von dem Beamten, seine Lebensführung nach den geltenden Moralan- schauungen auszurichten, also grundsätzlich die Gebote, die sich aus Sitte, Ehre und Anstand ergeben, jedenfalls soweit zu beachten, wie dies die dienstliche Stellung er- fordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, juris Rn. 36 m. w. N.). Dabei wird von einem Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185-199, juris Rn. 20). Ein außerdienstliches Verhalten des Beamten verstößt ge- gen die Wohlverhaltenspflicht, wenn es bei fallbezogener Würdigung nachteilige Rück- schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt. Dieser dienstliche Bezug ist gegeben, wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel beste- hen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Die Dienstaus- übung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ansonsten verstößt ein außer- dienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann (BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 a. a. O., Rn. 22 m. w. N.). Auf das gesetzlich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ausgestaltete Beamtenverhältnis (§ 4 BBG) wirkt es sich nachteilig aus, wenn ein Beamter außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen. Die vom Beklagten verletzen Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes sollen den schäd- lichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorbeugen und so Gefah- ren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Ju- gend, abwehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Mai 1997 - 1 D 58.96 -, BVerwGE 113, 85- 91, juris Rn. 32). Die vom Beklagten verübten Taten beeinträchtigen daher das Ver- 49 50 51

18 trauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und geset- zestreuen Verwaltung. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass der Beklagte als Bun- despolizeibeamter wegen der gegen ihn aufgrund der von ihm begangenen Betäu- bungsmitteldelikte bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ein Amtsträ- ger, der selbst unerlaubt Betäubungsmittel einführt, muss vergegenwärtigen, dass ihm dieses Verhalten von Personen entgegengehalten wird, die sich präventiven oder re- pressiven Maßnahmen wegen gleichartiger oder auch anderer Taten zu entziehen su- chen. c) Die außerdienstlichen Pflichtverletzungen stellen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ein Dienstvergehen dar, da sie nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sind, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die danach erforderliche besondere Eignung des Fehlverhaltens zur Beeinträchtigung des Vertrauens in die Amtsführung des Beamten oder des Ansehens des öffentlichen Dienstes setzt voraus, dass die befürchteten nachteiligen Rückschlüsse oder Auswir- kungen auf die Dienstausübung oder die Ansehensschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Nachteile des Fehlverhaltens sind bedeut- sam, wenn seine disziplinarrechtliche Relevanz das jeder außerdienstlichen Pflichtver- letzung innewohnende Maß deutlich überschreitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 a. a. O., Rn. 23). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hier- für ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinn (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228-241, juris Rn. 15 f. m. w. N.). Bei Polizeibeamten ist zu beachten, dass sie eine besondere Stellung innehaben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. April 2019 - 2 B 32.18 -, juris Rn. 18). Sie haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen und genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 a. a. O, Rn. 22). Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße be- einträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade 52 53

19 mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war. Erhebliche Straftaten eines Polizeibe- amten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein diszipli- narwürdiges Dienstvergehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 a. a. O., Rn. 23) Bei den vom Beklagten begangenen Taten nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG handelt es sich um erhebliche Vorsatzstraftaten in diesem Sinn. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist grundsätzlich in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in be- deutsamer Weise zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Mai 1997 a. a. O., Rn. 32; SächsOVG, Beschl. v. 7. April 2004 - 2 BS 91/04 -, juris Rn. 15). Besondere Umstände, die eine andere Betrachtung der Taten des Beklagten rechtfertigen könn- ten, liegen nicht vor. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass sich der Beklagte über die Beeinträchtigung des Vertrauens in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise bewusst war und damit insoweit ebenfalls mit Vorsatz gehandelt hat. Es kann daher offen bleiben, ob sich der Vorsatz des Beamten nur auf die Pflichtverletzung beziehen muss, wie Wortlaut und Systematik des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG nahelegen, oder ob er auch die Umstände des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG umfassen muss (so: Gri- goleit, in: Battis, BBG, 5. Auflage 2017, § 77 Rn. 17). Die Beeinträchtigung des Ver- trauens in einer für das Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise ist so eng mit der vorsätzlichen Verwirklichung der Straftatbestände nach dem Betäu- bungsmittelgesetz durch einen Bundespolizisten verbunden, dass der Vorsatz zur Tat- bestandsverwirklichung den das Dienstvergehen begründenden Vorsatz enthält, so- lange sich der Beamte seines Amtes bewusst ist. Dies war der Beklagte, der sogar bei den dreißig Taten der vorsätzlichen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln von einem Kollegen begleitet worden ist. 2. Der Disziplinarsenat schließt sich der Wertung der Disziplinarkammer an, dass das festgestellte einheitliche Dienstvergehen des Beklagten zu dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 5, § 10 BDG) führt. Liegt ein Dienstvergehen vor, bestimmt der Disziplinarsenat die erforderliche Diszipli- narmaßnahme gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDG eigen- ständig nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichti- gung des Persönlichkeitsbilds des Beamten und des Ausmaßes der durch das Dienst- vergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 54 55 56 57

20 BDG). Über die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist dabei aufgrund einer prognosti- schen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinar- rechtlichen Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 20. Oktober 2014 - D 6 B 403/13 -, juris Rn. 45). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist dabei gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung ihm obliegender Pflichten das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 a. a. O., Rn. 26). Maßgebend für die Disziplinarzumessung ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des Dienstvergehens, die richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Dis- ziplinarmaßnahme ist. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach sei- ner Schwere einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Da- von ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauens- beeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. März 2018 - 2 B 48.17 -, juris Rn. 10). a) Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen der vorsätzlichen außerdienstlichen Verletzung der Wohlverhaltenspflicht durch dreißig Taten der vorsätzlichen unerlaub- ten Einfuhr von Betäubungsmitteln und zehn Taten des vorsätzlichen unerlaubten Er- werbs von Betäubungsmitteln ist wegen seiner Schwere der Entfernung aus dem Be- amtenverhältnis zuzuordnen. Bei strafbarem außerdienstlichen Verhalten des Beamten dient der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen als Orientierung für die Schwere des Dienstvergehens. Mit der gesetzlichen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert ei- nes Verhaltens eines Beamten verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese grundsätzli- che Ausrichtung am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung der Dienstvergehen und verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Gehalts eines Dienstver- gehens an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Maßgeblich ist damit 58 59 60

21 die Einschätzung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. August 2021 - 2 B 21.21 -, juris Rn. 9). Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung ge- bildeten Orientierungsrahmens ist aber nur angezeigt, wenn dies auch dem Schwere- gehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. OVG NRW, Urt. v. 30. März 2022 - 31 A 1572/21.O -, juris Rn. 118). Dabei kommt der im konkreten Fall ausgesprochenen Strafe eine weitergehende, die disziplinare Maßnah- mebemessung begrenzende Indizwirkung angesichts der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht nicht zu. Während die konkrete Strafzumessung straf- rechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung nach § 13 BDG insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemein- heit bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, BVerwGE 166, 389- 402, juris Rn. 34). Es ist entscheidend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustel- len. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeu- tung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie beson- dere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehl- verhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z. B. materieller Schaden) bestimmend sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 bis 265, juris Rn. 24; Beschl. v. 30. März 2022 - 2 B 46.21 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Die vom Beklagten verwirklichten Taten des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs und der Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG sind als schwe- res Dienstvergehen anzusehen, bei dem der Orientierungsrahmen für mögliche Diszip- linarmaßnahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Angesichts des gesetzlichen Strafrahmens von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren handelt es sich bei den vom Beklagten verübten Delikten nicht mehr „nur“ um mittel- schwere Straftaten. Als solche sind Taten zu betrachten, für die eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 a. a. O., Rn. 33). Im Übrigen würde selbst bei mittelschweren Straftaten der Orientie- rungsrahmen bis zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reichen, wenn das Dienstvergehen - wie hier - hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten aufweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 a. a. O., Rn. 33 m. w. N.). 61 62

22 Auch das Eigengewicht des konkreten Dienstvergehens wiegt schwer, so dass ihm die Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst, zuzuordnen ist. Zwar handelt es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen. Es besteht aber ein mittelbarer Dienst- bezug insoweit, als der Beklagten die dreißig Taten der Einfuhr von Betäubungsmitteln jeweils in Begleitung von Kollegen verübt hat und die außerdienstliche Einfuhr von Be- täubungsmitteln gerade zu den Straftaten zählt, zu deren Verfolgung der Beklagte als Bundespolizeibeamter gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BPolG, § 21 Abs. 2 BtMG dienstlich berufen sein kann. Die Öffentlichkeit hätte kein Verständnis dafür, dass sich ein Polizeibeamter, der von Berufs wegen dazu angehalten ist, für die Einhaltung recht- licher Vorschriften zu sorgen, selbst in diesem Bereich strafbar macht. Hinzu kommt, dass sich alle dreißig Taten der vorsätzlichen unerlaubten Einfuhr und zumindest einige der zehn Taten des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln auf Crystal (Wirkstoff: Methamphetamin) bezogen, das als „harte Droge“ auf der von der Rechtsprechung gebildeten Gefährlichkeitsskala einen vorderen Rang einnimmt (vgl. hierzu: Schmidt, in: Bohnen/Schmidt, BeckOK BtMG, 15. Aufl. Stand: 15. Juni 2022, Vorbem. zu § 29 Rn. 16 ff.). Selbst wenn diese Einstufung zur Tatzeit noch nicht geklärt war, bestanden keine Zweifel, dass es sich um gefährliches Betäubungsmittel mit ho- hem Suchtpotential handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16 -, juris Rn. 13; Patzak/Dahlenburg, NStZ 2016, 615, 618). In einem für den Beklagten günsti- gerem Licht sind lediglich die weniger als zehn Erwerbstaten zu betrachten, welche sich auf Marihuana und damit auf eine „weiche Droge“ bezogen. Für ein im Spektrum der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG zu betrachten Straftaten geringeres Gewicht des Dienstvergehens kann zudem grundsätzlich herangezogen werden, dass sich alle Taten jeweils auf wenige Konsumeinheiten bezogen, welche sämtlich die Grenze der geringen Menge i. S. d. § 29 Abs. 5 BtMG nicht überschritten. Insoweit ist dem Beklag- ten aber das mit drei Jahren lang andauernde, sich wiederholende Fehlverhalten an- zulasten. Zwar war der Beklagte während der ab März 2013 beginnenden Taten der Einfuhr nach eigenen Angaben bereits vom Metamphetamin abhängig. Dies ändert aber nichts an seiner bereits von der Disziplinarkammer angenommen hohen Risiko- bereitschaft zu strafbarem Handeln und seiner hohen kriminellen Energie. Zudem be- stand die Abhängigkeit noch nicht, als er wiederholt Crystal und Marihuana im privaten Umfeld erwarb. Der Disziplinarkammer ist auch darin beizupflichten, dass der Beklagte mit dem ihm als „R.“ bekannten R. W. einen Umgang gepflegt hatte, der Herrn W. - obschon ihm der Beruf des Beklagten bekannt war - veranlasste, das Risiko einzuge- hen, dem Beklagten wiederholt Marihuana und dann sogar Crystal anzubieten. Auch der Umstand, dass der Beklagte die Taten der Einfuhr des Crystal nicht allein, sondern 63

23 jeweils mit einer weiteren Person, namentlich mit Kollegen der Bundespolizei bewerk- stelligte, verleihen ihnen ein besonderes disziplinarrechtlich relevantes Gewicht. Das die gemeinsame Tatausführung nach § 25 Abs. 2 StGB kennzeichnende bewusste und gewollte Zusammenwirken bei der Tatausführung kann umgangssprachlich dahinge- hend zusammengefasst werden, dass sich der Beklagte als Bundespolizist jeweils mit einem Kollegen „gegen Recht und Gesetz verschworen“ hat. Selbst wenn - was der Beklagte teilweise vorgebracht hat - der rechtskräftig freigesprochene S. H. vom Be- täubungsmittelerwerb des Beklagten nichts gewusst hätte, würde dies das besondere disziplinarrechtliche Gewicht der in dessen Anwesenheit begangenen Taten der Ein- fuhr nicht mindern. Insoweit läge zwar keine gemeinsame Tatausführung vor. Der Be- klagte hätte aber einen unbescholtenen Kollegen in die objektive Tatausführung einbe- zogen und diesen schon allein deshalb der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung und dis- ziplinarrechtlicher Maßnahmen ausgesetzt. Der Umstand, dass ein unmittelbarer ma- terieller Schaden nicht entstanden ist, mindert die disziplinarrechtliche Schwere des Dienstvergehens nicht. Relevant erscheint vielmehr, dass sich die Gefahr, vor der § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schützen soll, sowohl in der Person des Beklagten als auch in derjenigen seines Mittäters A. S. verwirklicht hat. Auf die die Frage, ob der Beklagte als „Trainer für Handlungsorientiertes Training bei der BPOLI K.“ (als Schießtrainer) sogar eine ähnliche Vorbildfunktion wie ein Vorge- setzter hatte, kommt es für die dem konkreten Dienstvergehen zuzuordnende Entfer- nung aus dem Dienst nicht mehr an. b) Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrau- ensbeeinträchtigung die derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ge- boten ist, liegen nicht vor. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauens- beeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. März 2018 a. a. O., Rn. 10). Entscheidungs- maßstab für die Frage, in welchem Umfang der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegen- bringen kann, ist die Annahme, dass das Dienstvergehen einschließlich aller be- und entlastenden Umstände bekannt würde. Für die danach gebotene objektive Bewertung der Vertrauensbeeinträchtigung ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im 64 65 66

24 konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, BVerwGE 160, 370 bis 396, Rn. 28). Insoweit ist nochmals festzuhalten, dass Polizeibeamte Straftaten zu verhüten, aufzu- klären und zu verfolgen haben und daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrau- ens- und Garantenstellung genießen. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in be- sonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstrafta- ten begehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 a. a. O, Rn. 22 f.). Das strafrechtliche Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB, wonach Umstände, die schon Merk- male des gesetzlichen Tatbestandes sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen, ist für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht von Belang. Viel- mehr ist von Gesetzes wegen die Frage des Maßes der Beeinträchtigung bis hin zum Verlust des Vertrauens für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme (§ 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BDG) ungeachtet dessen von Bedeutung, dass die Vertrauensbeein- trächtigung im vorliegenden Fall bereits für die Fragen der Pflichtverletzung (§ 63 Abs. 1 Satz 2 BBG) und des Vorliegens eines Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) Relevanz hatte. aa) Milderungsgründe, welche typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen um- fassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229-244, juris Rn. 24), liegen nicht vor. Der Beklagte befand sich nicht in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesitu- ation, in der ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Wie die Disziplinarkammer zurecht dar- gestellt hat, gehört die Bewältigung privater Konflikte und Probleme zum typischen all- gemeinen Lebensrisiko und der persönlichen Lebenserfahrung. Ein solcher Konflikt, wie die vom Beklagten in seinen Vernehmungen angegebene Trennung von seiner damaligen Lebensgefährtin im Jahr 2013, rechtfertigt nicht etwa grundsätzlich die An- nahme eines Milderungsgrundes. Unabhängig davon, dass der Beklagte sowohl in sei- ner ersten Beschuldigtenvernehmung vom 27. Oktober 2014 als auch in seiner ermitt- lungsrichterlichen Vernehmung vom Folgetag und in seiner Einlassung gegenüber der Disziplinarkammer in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2020 seinen erstmaligen Drogenkonsum als ein Partygeschehen dargestellt hat und die Trennung demnach nicht als Auslöser des Dienstvergehens anzusehen ist, muss ein psychisch 67 68 69

25 gesunder und langjährig tätiger Polizeibeamter in der Lage sein, derartige Umstände zu beherrschen, anderenfalls bestünden bereits erhebliche Zweifel an der allgemeinen und beruflichen Belastbarkeit. Es kann dahinstehen, ob ein Handeln in einer unverschuldeten, ausweglosen wirt- schaftlichen Notlage bei anderen als Zugriffsdelikten überhaupt typisierend als Milde- rungsgrund angesehen werden kann. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die angabe- gemäß ab dem Jahr 2011 bestehende Unvermietbarkeit der etwa fünf Jahre zuvor er- worbenen Eigentumswohnung in einem engen Zusammenhang mit dem Dienstverge- hen steht. Zudem wird - wie die Disziplinarkammer ausgeführt hat - von einem Polizei- obermeister erwartet, dass er sich solchen Problemen stellt und einen legalen Weg der Problemlösung statt der Flucht in den Drogenrausch sucht. Ein tätiges Abrücken von der Tat durch Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung liegt ebenfalls nicht vor. Die Tat wurde am 27. Oktober 2014 bei einer Kontrolle des Beklagten und seines Mitfahrers A. S. durch Beamte des Hauptzollamts entdeckt. Das über die konkrete Einzeltat hinausgehende Geständnis in der Verneh- mung vom selben Tag kann den typisierenden Milderungsgrund nicht begründen. bb) Dieses Geständnis ist aber als sonstiger Milderungsgrund anzusehen. Insofern ist von Bedeutung, dass durch diese Mitwirkung des Beklagten die Aufklärung des Dienst- vergehens vereinfacht wurde. Die mit den geständigen Einlassungen vom 27. und 28. Oktober 2014 einhergehende innere Einsicht ist jedoch mehr und mehr dem Bestreben gewichen, die nachteiligen Folgen seines Fehlverhaltens so gering wie möglich zu hal- ten. So hat der Beklagte in der Folge widersprüchliche Angaben zur Beteiligung des S. H. abgegeben und - in den Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht Zwickau vom 3. September 2015 und vor dem Landgericht Zwickau vom 11. August 2016 sowie in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. November 2020 - auch die Häufigkeit der eigenen Einfuhr- und Erwerbstaten heruntergespielt. Positiv zu werten ist, dass der Beklagte nunmehr bereits seit acht Jahren ein Leben ohne illegale Drogen führt. Ebenso zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass er bis zum hier gegenständlichen Dienstvergehen nicht strafrechtlich oder disziplinar- rechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Sachverhalte nach dem hier gegenständlichen Dienstvergehen sind nicht zu berück- 70 71 72 73

26 sichtigen. Die falsche Verdächtigung zum Nachteil des S. H., derentwegen der Be- klagte durch Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 30. August 2017 - 26 Ds 340 Js 20816/16 - verurteilt wurde, ist von der Disziplinarkammer gemäß § 56 Satz 1 BDG ausgeschieden worden. Ebenso unberücksichtigt bleibt die falsche uneidliche Aussage vom 11. August 2016 in der Hauptverhandlung des Landgerichts Zwickau im Verfahren 4 Ns 310 Js 19990/14, derer sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer faktisch selbst bezichtigt hat. Der Disziplinarsenat sieht sich in ent- sprechender Anwendung des § 57 Abs. 1 BDG gehindert, diesen den rechtskräftigen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Zwickau vom 30. August 2017 entgegen- stehenden Sachverhalt zugrunde legen. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass die falsche uneidliche Aussage eines Polizeibeamten ihrerseits eine Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen kann (vgl. VGH BW, Urt. v. 29. Oktober 2009 - DL 16 S 3361/08 -, juris Rn. 45; Senatsurt. v. 6. Juli 2004 - 6 B 871/03.D -, juris Rn. 37). Unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der dienstlichen Beurteilungen, sowie der dem Beklagten gewährten Leistungsprämien ist festzuhalten, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust weder aufgrund durchgreifender Entlastungsgründe entfallen noch zumindest deutlich relativiert wird. Eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung und überdurchschnittliche Leistungen sind für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem mildernden Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. August 2018 - 2 B 4.18 -, juris Rn. 48). Der Beklagte kann daher gegenüber seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit kein Restvertrauen mehr für sich in Anspruch nehmen, welches für die von ihm begehrte „zweite Chance“ erforderlich wäre. Da wegen des eingetretenen endgültigen Vertrauensverlusts auf die disziplinarrechtli- che Höchstmaßnahme zu erkennen ist, führt die Dauer des Disziplinarverfahrens nicht zu einer Milderung des Disziplinarmaßes. Das von dem Beamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrecht- liche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 7 m. w. N.). II. Umstände, die eine Verlängerung oder den ggf. auch teilweisen Ausschluss des Unterhaltsbetrags nach § 10 Abs. 3 BDG gebieten, liegen nicht vor. 74 75 76

27 Die Kostenentscheidung zum Berufungsverfahren folgt § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren unmittelbar aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 78 BDG) ergeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 69 BDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte 77 78 79

28 durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Hahn Ranft

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