Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 11 F 5/20.EK
Az.: 11 F 5/20.EK SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden - Beklagter - wegen Klage wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens
2 hat der 11. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert ohne mündlich Verhandlung am 5. Dezember 2022 für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Leipzig - 7 K 1989/17.A - in Höhe von 1.650 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22. Oktober 2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 9/20, der Beklagte zu 11/20. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt nach § 173 Satz 2 VwGO, § 198 GVG eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens. Im Ausgangsverfahren, das beim Verwaltungsgericht Leipzig zunächst unter dem Aktenzeichen 6 K 1989/17.A geführt wurde, wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrte die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, hilfsweise von subsidiärem Schutz; ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Äthiopien wurde bereits vom Bundesamt festgestellt. Dieses Verfahren wies folgenden Verfahrensgang auf: Am 26. Juni 2017 ging die Klage beim Ausgangsgericht ein. Zugleich stellte der Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten und einen Antrag auf Akteneinsicht sowie auf Verlängerung der Klagebegründungsfrist. Am selben Tag erließ das Ausgangsgericht die Eingangsverfügung, mit der die Klagebegründung und der angefochtene Bescheid angefordert wurden. Am 3. Juli 2017 wurde die Klage zugestellt. Am 6. Juli 2017 ging die Verwaltungsakte des Bundesamtes ein. Am 13. Juli 2017 verfügte das Ausgangsgericht die Gewährung von Akteneinsicht für drei Tage, diese Verfügung 1 2 3
3 wurde am 14. Juli 2017 ausgeführt. Am 3. August 2017 ging die Klagebegründung ein und wurde eine Woche später an die Beklagte versandt. Eine Erwiderung durch die Beklagte erfolgte im Verfahren nicht. Hierauf folgten jeweils zum 1. Mai 2018 und zum 1. Juli 2018 Wechsel des Berichterstatters. Eine Sachstandsanfrage des Klägers (Eingang: 11. Juni 2018) wurde mit Schreiben vom 12. Juni 2018 unter Hinweis auf ältere anhängige Verfahren beantwortet; eine Terminierung wurde für 2019 in Aussicht gestellt. Zum 1. Januar 2020 wechselte die zuständige Kammer. Am 19. Februar 2020 erhob der Kläger Verzögerungsrüge. Am 25. Februar 2020 teilte das Ausgangsgericht mit, dass die Verzögerungsrüge zur Kenntnis genommen worden, aufgrund eines neuerlichen Berichterstatter- und Kammerwechsel bislang eine Terminierung nicht erfolgt sei, diese aber voraussichtlich im April bis Mai 2020 erfolge. Auf die geänderten politischen Veränderungen in Äthiopien wurde hingewiesen; diese seien im Termin „essentiell“. Mit Beschluss vom 11. März 2020 wurde das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 15. April 2020 wurde Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung des Prozessvertreters. Am 15. Mai 2020 terminierte das Ausgangsgericht das Verfahren auf den 10. Juli 2020; an diesem Tag fand auch die mündliche Verhandlung statt. Die in der mündlichen Verhandlung auf Bitte des Prozessvertreters gewährte Nachlassfrist nutzte dieser zur Einreichung eines weiteren Schriftsatzes (Eingang: 14. Juli 2020). Am 23. Juli 2020 erließ das Ausgangsgericht sein Urteil, mit dem es die Klage abwies. Am 24. Juli 2020 wurde die Abschlussverfügung ausgeführt. Das Urteil wurde dem Klägervertreter am 14. August 2020 zugestellt. Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Der Kläger hat am 22. Oktober 2020 Entschädigungsklage erhoben. Das Verfahren habe von der Klageerhebung bis zum Urteil drei Jahre und einen Monat gedauert. Diese Dauer sei unangemessen und lasse sich nicht rechtfertigen. Wolle man dem Ausgangsgericht wegen der Änderung der Situation in Äthiopien eine zusätzliche „Reaktionszeit“ zubilligen, so werde gegenüber den an den Kläger gestellten Anforderungen mit zweierlei Maß gemessen, zumal dieser - anders als in der vom Senat mit Urteil vom 12. Juli 2022 - 11 F 19/21 EK - entschiedenen Sache nicht den Oromo angehöre, sondern der Rebellengruppe der ONLF. Es sei auch der Ausgangsbeklagten keine Äußerungsfrist von zwei Monaten zuzubilligen, weil diese frühzeitig zu erkennen gegeben habe, sich nicht äußern zu wollen. Der Kläger beantragt sinngemäß, 4 5
4 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger wegen überlanger Dauer des beim Verwaltungsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 7 K 1989/17.A geführten Verfahrens eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger wegen überlanger Dauer des beim Verwaltungsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 7 K 1989/17.A geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von mindestens 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit Rechtshängigkeit zu zahlen Der Beklagte hat keinen Antrag angekündigt und auf Stellungnahme verzichtet. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2021 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und seine Prozessvertreterin beigeordnet. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 6. und 9. September 2022 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Ausgangsverfahrens Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). A. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts folgt aus § 201 Abs. 1 GVG i. V. m. § 173 Satz 2 VwGO. Hiernach sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht tritt. Die Klagefrist aus § 198 Abs. 5 Satz 1 und 2 GVG ist eingehalten worden. Danach kann die Klage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge und muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Die Verzögerungsrüge wurde am 19. Februar 2020 erhoben; auf die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Verzögerung vorlag, kommt es insoweit nicht an. Das Ausgangsverfahren ist seit dem 14. September 2020 rechtskräftig abgeschlossen. Die 6 7 8 9 10 11
5 Entschädigungsklage ging am 22. Oktober 2020, mithin mehr als acht Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge und innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, beim Oberverwaltungsgericht ein. B. Die Klage ist nur zum Teil begründet. Der Anspruch auf Entschädigung ist in § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG geregelt. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Dauer des vom Kläger in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens (I.) war unangemessen (II.). Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Entschädigung seiner immateriellen Nachteile, dies indes in Höhe von nur 1.650 €. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil dem Kläger kein höherer Entschädigungsanspruch zusteht (III.). I. Die Dauer des Gerichtsverfahrens beim Verwaltungsgericht erstreckte sich von der Klageerhebung am 26. Juni 2017 bis zur Zustellung des Urteils am 14. August 2020. Es dauerte damit drei Jahre und rd. eineinhalb Monate. II. Die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. 1. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt, werden damit die Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit bedeutsam sind, beispielhaft und ohne abschließenden Charakter benannt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT- Drs. 17/3802, S. 18; vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urt. v. 28. September 2015 - 13 D 12/15 -, juris). Damit ist weder die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben vereinbar noch lässt es § 198 Abs. 1 GVG grundsätzlich zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten Orientierungswerten oder Regelfristen für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Einführung bestimmter 12 13 14 15 16 17
6 Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Damit sind schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Denn angesichts der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren stießen solche Festlegungen an eine Komplexitätsgrenze. Die Bandbreite der Verwaltungsprozesse reicht von sehr einfach gelagerten Verfahren bis zu äußerst aufwändigen Verfahren (etwa im Infrastrukturbereich), die allein einen Spruchkörper über eine lange Zeitspanne binden können. Auch statistisch ermittelte Durchschnittslaufzeiten für Verwaltungsgerichtsverfahren in einem bestimmten Land oder im Bund können nicht zu einer Objektivierung des Angemessenheitsmaßstabs herangezogen werden, weil ansonsten der - nach den Maßstäben des Grundgesetzes oder der EMRK möglicherweise unzureichende - gegenwärtige Zustand als Maßstab des Zulässigen herangezogen würde. Gegenwärtige Zustände sind jedoch stets auch Ausdruck der den Gerichten zur Verfügung stehenden Ressourcen. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer darf hingegen grundsätzlich nicht von der faktischen Ausstattung der Justiz abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 ff. = juris Rn. 27 ff.; OVG NRW, Urt. v. 28. September 2015 a. a. O.; Senatsurt. v. 10. Januar 2018 - 11 F 7/16.EK -, n.v.). Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D -, juris Rn. 15 m. w. N.). So ist etwa nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich jeder Instanz des Ausgangsverfahrens eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen, die nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2.13 R - juris Rn. 27 und 45 ff.; Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11.13 R - juris Rn. 33). Diese Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann am Anfang, in der Mitte oder am Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG, Urteil vom 3. September 2014 a. a. O. Rn. 46). Die Zeitspanne von zwölf Monaten ist zwar regelmäßig zu akzeptieren; nach 18
7 den besonderen Umständen des Einzelfalls kann aber ausnahmsweise eine kürzere oder gar keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen sein (BSG, Urteil vom 3. September 2014 a. a. O. Rn. 50). Dies gilt insbesondere bei überdurchschnittlich langer Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens; denn je länger das Verfahren insgesamt dauert, umso mehr verdichtet sich die Pflicht des Ausgangsgerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1.13 R - juris Rn. 32). Das Sächsische Landessozialgericht hat hieran anknüpfend in seinem Urteil vom 22. Januar 2018 - L 11 SF 45/16 EK -, juris Rn. 67 ausgeführt: „Hinter der Zuerkennung solcher Zeiten steht die Erwägung, dass aus dem Anspruch auf zeitgerechten Rechtsschutz kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung folgt. Vielmehr sind je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels und abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie vom Verhalten der Beteiligten gewisse Wartezeiten zuzumuten (Bundesfinanzhof [BFH], Zwischenurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12 - juris RdNr. 54; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 13.03.2014 - III ZR 91/13 - juris RdNr. 34; BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 44). Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ein Spielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind (BGH, Urteil vom 12.02.2015 - III ZR 141/14 - juris RdNr. 33). Es gibt keinen Grund, diesen Gestaltungsspielraum bei einfach gelagerten Fällen – wie sie Erinnerungsverfahren häufig sind – zu verengen und das Gericht für verpflichtet zu erachten, solche Fälle gegenüber rechtlich schwierigeren oder tatsächlich ermittlungs- und damit zeitintensiven Verfahren vorzuziehen. ... Dem Gericht muss zudem die Ausnutzung von Synergieeffekten zugestanden werden, die sich aus dem Sammeln und dann gleichzeitigen Bearbeiten von gleichgelagerten Nebenverfahren ergeben können.“ Zugleich ergibt sich aus dem Abstellen auf die gesamte Verfahrensdauer, dass auch das Vorliegen einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung möglicherweise durch vorangegangene oder nachfolgende verfahrensbeschleunigende Maßnahmen egalisiert oder zumindest teilweise kompensiert werden kann (vgl. Graf, in: Beck- Online-Kommentar, Stand 1. Februar 2019, § 198 GVG, Rn. 8 m. w. N.). Schließlich ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass eine Verfahrensverzögerung sich nicht schon daraus begründen lässt, dass ein Verfahren nicht in optimaler Weise gefördert wird. Unzulänglichkeiten oder „Pannen“ bei der richterlichen Bearbeitung eines Rechtstreits begründen für sich genommen nicht einen Verstoß gegen die Verpflichtung, ein Verfahren in angemessener Zeit zu 19 20
8 einer Entscheidung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris Rn. 16). 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, die der Senat für sachgerecht erachtet, war die Verfahrensdauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, weil eine an den Merkmalen des § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für den Kläger sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten und der Verfahrensführung des Gerichts - ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt worden ist. a) In Bezug auf die Schwierigkeit des Verfahrens geht der Senat nach dem Vorbringen der Beteiligten sowie unter Berücksichtigung der im Verfahrensverlauf ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts davon aus, dass es sich insgesamt um ein durchschnittliches Verwaltungsstreitverfahren handelte, welches keine besonderen rechtlichen und nur durchschnittliche tatsächliche Schwierigkeiten aufwies. Das Verfahren bewegte sich mit dem ausführlichen Vortrag des Klägers, den nicht von vornherein völlig eindeutigen Erfolgsaussichten sowie mit den später während der Dauer des Verfahrens stattfindenden umfassenden politischen Änderungen im Herkunftsland innerhalb des üblichen Rahmens typischer Asylverfahren. b) Die Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bewertet der Senat als über dem Durchschnitt liegend. Nach objektiven Maßstäben war diese Bedeutung hoch. Als besonders bedeutsam sind Verfahren einzuordnen, die für die wirtschaftliche, berufliche oder persönliche Existenz eines Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung sind. Beteiligte können aus diesem Grunde ein gerechtfertigtes Interesse an einem schnellen Ausgang des Verfahrens haben (OVG NW, Urt. v. 27. April 2022 - 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 53). Hier richtete sich die Klage auf die Zuerkennung flüchtlingsschutzrechtlicher Ansprüche, die vom Bundesamt mit Ausnahme des Abschiebungsverbots abgelehnt worden waren, und betraf damit für den Kläger existentielle Ansprüche. In Verfahren nach dem Asylgesetz besteht allerdings die Besonderheit, dass trotz der objektiv hohen Bedeutung der rechtshängigen Ansprüche nicht selten zugleich ein 21 22 23 24 25
9 gegenläufiges Interesse der Kläger an einer möglichst langen Verfahrensdauer besteht, weil sie solange eine verfahrensbezogene Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG innehaben, die mit rechtskräftiger Entscheidung erlischt (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG), weshalb sie für den Fall ihres rechtskräftigen Unterliegens mit ihrer Ausreisepflicht und entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen müssen. Das Interesse der Kläger an einem schnellen Verfahrensabschluss ist in Gerichtsverfahren dieser Art in der Folge häufig ambivalent. Liegen Anhaltspunkte für eine dahingehende subjektive klägerische Interesseneinschätzung, die eine längere Verfahrensdauer befürwortet, vor, führt dies nach Auffassung des Senats im Ergebnis zu einer Verringerung der Bedeutung des Asylrechtsstreites verstanden als Interesse des Klägers an einem schnellen Ausgang des Verfahrens. Allerdings hatte der Kläger ein bereits gesichertes Bleiberecht beim Bundesamt erreicht. Wegen dieses Bleiberechts bestand kein gegenläufiges Interesse, das Verfahren in die Länge zu ziehen, sondern nur ein Interesse an einer möglichst zügigen Entscheidung über seinen Anspruch auf einen besseren Schutzstatus (sog. „Aufstockerklage“). Dieses Interesse dokumentiert sich auch in der zügigen Prozessführung durch seinen Prozessbevollmächtigten im Ausgangsverfahren. c) Aus der Verfahrensführung des Gerichts ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte eine unangemessene Verfahrensdauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von 16,5 Monaten. Bei der Bemessung des Gestaltungsspielraums geht der Senat von Folgendem aus: Vom Zeitpunkt der Klageerhebung bis einschließlich Anfang Oktober 2017 sind keine Bearbeitungsverzögerungen des Ausgangsgerichts zu verzeichnen. Anfallende verfahrensleitende Verfügungen - die gerichtliche Eingangsverfügung sowie die Gewährung und Abwicklung der Akteneinsicht - wurden durch das Gericht jeweils umgehend getroffen. Bezüglich der am 3. August 2017 eingegangenen umfangreichen Klagebegründung durfte das Gericht schließlich bis Anfang Oktober 2017 zuwarten, inwieweit das Bundesamt von der hierzu eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit Gebrauch machen wollte. Hieran durfte sich nach den Umständen des Einzelfalls in dem - wie ausgeführt - durchschnittlich schwierigen und über durchschnittlich bedeutsamen Verwaltungsstreitverfahren ein (Gesamt-)Zeitraum von zwölf Monaten Vorbereitungs- und Bedenkzeit anschließen, der nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden musste. 26 27 28
10 Für die Bemessung der Länge dieser Vorbereitungs- und Bedenkzeit stellt der Senat darauf ab, dass die dem Verwaltungsgericht hier grundsätzlich zuzubilligende zwölf- monatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit zwar dadurch weiter überlagert und verlängert wurde, dass sich ab Frühjahr 2018 die politischen Verhältnisse in Äthiopien grundlegend änderten und sehr volatil waren (vgl. die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. Juli 2020 - 7 K 1989/17.A -, UA S. 7 ff.). Da sich der Kläger gerade auf seine Verstrickung in eine Rebellengruppe berief, durfte das Verwaltungsgericht zunächst eine gewisse Zeit die weitere Entwicklung dieser sehr dynamischen Situation und der Erkenntnismittellage hierzu abwarten. Es entspricht dem prozessualen Gestaltungsspielraum des Gerichts, das auch das rechtsstaatliche Gebot, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen, zu berücksichtigen hat (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 27/12 D -, juris Rn. 34), ihm unter solchen Umständen eine gewisse „Reaktionszeit“ für die Auswertung und Entscheidung über das weitere Vorgehen zuzubilligen (vgl. Senatsurt. v. 12. Juli 2022 - 11 F 19/21 EK -, verfügbar in der Rechtsprechungsdatenbank des SächsOVG; ähnlich auch NdsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 51). Hierin liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch kein „Messen mit zweierlei Maß“. Dieser Einwand setzt voraus, dass sich Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten eines Klägers und prozessuale Verfahrensgestaltungspflichten des Gerichts spiegelbildlich entsprechen. Dies ist aber schon angesichts der gesetzlich in § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG geregelten besonderen Mitwirkungspflicht für Kläger in Verfahren nach dem Asylgesetz nicht der Fall. Allerdings ist bei der Bemessung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit einzubeziehen, dass wie oben ausgeführt der Kläger ein besonderes Interesse an einer schnellen Entscheidung über seinen Schutzstatus vorweisen kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände belief sich der ab Oktober 2017 bis einschließlich Ende Februar 2020 zu verzeichnende Zeitraum, in dem keine Verfahrensförderungsschritte des Verwaltungsgerichts erfolgten, auf insgesamt 28,5 Monate. Das Verfahren ist damit in diesem Zeitraum über die dem Verwaltungsgericht zuzubilligende Vorbereitungs- und Bedenkzeit hinaus 16,5 Monate ohne rechtfertigenden Grund nicht gefördert worden. Hingegen wurde das Verfahren ab Ende Februar 2020 bis zu seinem Abschluss wieder durch das Gericht kontinuierlich innerhalb angemessener Fristen gefördert. Der Kläger wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2020 auf die Bedeutung der veränderten 29 30 31 32
11 Sachlage in Äthiopien hingewiesen und eine zeitnahe Terminierung wurde angekündigt. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 11. März 2020 auf die Einzelrichterin übertragen und im Anschluss von dieser Prozesskostenhilfe gewährt (Beschl. v. 15. April 2020). Einen Monat später terminierte die Einzelrichterin das Verfahren mit einem Vorlauf von zwei Monaten. In der Verhandlung wurde dem Kläger eine Schriftsatzfrist von zwölf Tagen gewährt und nach deren Ablauf sofort das Urteil erlassen. Bei der Bemessung der unangemessenen Verfahrensverzögerung ist auch der Zeitraum bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge am 19. Februar 2020 nicht außer Betracht zu lassen. Aus § 198 Abs. 3 GVG ergibt sich, dass der vor einer wirksam bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer grundsätzlich zeitlich unbefristet einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2016 - BVerwG 5 C 31.15 D -, juris Rn. 33; NdsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 50 m. w. N.). Ausnahmsweise kann eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge aber bei der Angemessenheit der Verfahrensdauer oder bei der Frage, ob Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der Überlänge gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreicht, berücksichtigt werden, wenn sich das Verhalten des Betroffenen bei Würdigung der Gesamtumstände als ein rechtsmissbräuchliches „Dulde und Liquidiere“ darstellt (NdsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 50; vgl. BGH, Urt. v. 26. November 2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.). Hinweise dafür, dass der Kläger die Verzögerungsrüge bewusst verspätet erhoben hat, um einen hohen Entschädigungsanspruch zu erlangen, liegen hier jedoch nicht vor. Vielmehr hat er mit seiner Verzögerungsrüge den Anstoß für die dann ab Ende Februar 2020 zügige Weiterbearbeitung des Verfahrens gegeben. Das vom Kläger in Bezug genommene Gerichtsverfahrens ist nach alledem für einen Zeitraum von 16,5 Monaten ohne rechtfertigenden Grund nicht gefördert worden. III. Durch die Verzögerung von 16,5 Monaten erlitt der Kläger einen immateriellen Nachteil, der durch Entschädigung in Höhe von 1.650 € wiedergutzumachen ist. Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren - wie hier - unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung ist 33 34 35 36
12 hier nicht widerlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2016 - 5 C 31/15 D -, juris Rn. 45 ff.). Eine Entschädigung ist auch nicht nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ausgeschlossen. Danach kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine Feststellung zur Wiedergutmachung ausreicht, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Urt. v. 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 34 und v. 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 45; Frehse, Die Kompensation der verlorenen Zeit, 1. Aufl. 2017, S. 1016 ff. m. w. N.). In den Abwägungsvorgang ist namentlich einzustellen, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, weitergehende immaterielle Schäden erlitten wurden oder die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt. Darüber hinaus kann einzustellen sein, welches Ausmaß die Unangemessenheit der Verfahrensdauer aufweist und ob das Ausgangsverfahren eine besondere Dringlichkeit hatte oder sie entfallen ist (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 57). Bedeutung erlangen können auch durch die überlange Verfahrensdauer erlangte Vorteile, die das Gewicht der erlittenen Nachteile aufwiegen. Denn das im Entschädigungsrecht allgemein anerkannte Prinzip des Vorteilsausgleichs findet auch im Rahmen der §§ 198 ff. GVG Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 - 2 WA 1/17 D -, juris Rn. 35 ff.; BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 55). Von Bedeutung können insoweit nach den Umständen des Einzelfalls etwa insbesondere Geldzahlungen sein, die der Partei während der Dauer des Verfahrens weiter zufließen und auf die er bei einem früheren Abschluss des Verfahrens keinen Anspruch mehr gehabt hätte (BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 - 2 WA 1/17 D -, juris Rn. 39). Es bedarf keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung des Senats, inwieweit nach diesen Grundsätzen bezüglich Gerichtsverfahren nach dem Asylgesetz im Allgemeinen eine Kompensation der Nachteile der überlangen Verfahrensdauer durch die Vorteile der mit dem Verfahren verknüpften Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG - einschließlich damit einhergehender weiterer Vorteile wie etwa eines 37 38 39
13 Sozialleistungsbezugs oder der Berechtigung, eine Erwerbstätigkeit auszuüben - in Betracht kommt. Auch wenn man dies bejaht, würde eine solche Fallgestaltung bezüglich des Klägers nicht vorliegen, weil ihm nach den hier gegebenen Umständen des Ausgangsverfahrens aus der überlangen Verfahrensdauer keine Vorteile erwachsen sind. Nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs ist abzustellen auf die schadensbedingt günstigen Veränderungen gegenüber einem hypothetischen schadensfreien Verlauf (vgl. BGH, Urt. v. 16. März 2016 - XII ZR 148/14 -, juris Rn. 24). In diesem Zusammenhang ist hier von Bedeutung, dass dem Kläger schon im Verwaltungsverfahren ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt worden ist. Es ist nicht erkennbar und wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht, dass die stattgehabte Fortdauer der Aufenthaltsgestattung während der überlangen Verfahrensdauer gegenüber der Rechtsstellung, die für den Kläger aus der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots folgt, vorteilhafter gewesen sein sollte. Danach ist hier im Rahmen des Abwägungsvorgangs gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG zu berücksichtigen, dass sich zum einen eine erhebliche Überlänge des Verfahrens von 16,5 Monaten ergibt und das Verfahren zum zweiten eine überdurchschnittliche Bedeutung für den Kläger aufwies. In der Gesamtschau geht der Senat davon aus, dass eine Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, zur Wiedergutmachung nicht mehr ausreicht und dem Kläger deshalb Entschädigung zu gewähren ist. Die Bemessung der immateriellen Nachteile richtet sich nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG. Danach ist der immaterielle Nachteil in der Regel in Höhe von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Für Zeiträume unter einem Jahr lässt diese Regelung eine zeitanteilige Berechnung zu. Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag von 1.200 € nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Ein Anspruch des Klägers auf Verzinsung des für immaterielle Nachteile zuerkannten Entschädigungsbetrags ab Eintritt der Rechtshängigkeit ergibt sich aus den im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1 und 2 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Prozesszinsen sind nach diesen Vorschriften immer dann zu zahlen, wenn das einschlägige Fachrecht – so wie hier die §§ 198 ff. GVG – keine 40 41 42 43
14 abweichende Regelung trifft und die Geldforderung eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 46; VGH München, Urt. v. 29.06.2017 - 23 A 15.2332 -, juris Rn. 42). Gemäß § 291 ZPO hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und 44 45
15 Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Henke Helmert
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Referenzen
- §§ 198 ff. GVG 2x (nicht zugeordnet)
- GVG § 198 25x
- § 55 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 291 Offenkundige Tatsachen 1x
- § 55d VwGO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 173 2x
- § 60 Abs. 5 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 132 1x
- VwGO § 55a 1x
- § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 11 F 5/20 1x (nicht zugeordnet)
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- 13 D 12/15 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 23.12 2x (nicht zugeordnet)
- 11 F 7/16 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 31.15 3x (nicht zugeordnet)
- 11 SF 45/16 1x (nicht zugeordnet)
- Zwischenurteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X K 13/12 1x
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- 5 C 27/12 1x (nicht zugeordnet)
- 13 FEK 306/20 3x (nicht zugeordnet)
- III ZR 61/20 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 31/15 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 1.13 2x (nicht zugeordnet)
- 2 WA 1/17 2x (nicht zugeordnet)
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- XII ZR 148/14 1x (nicht zugeordnet)
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