Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 D 51/25
Az.: 3 D 51/25 1 K 2721/25 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Kläger – – Beschwerdeführer – gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Lingnerallee 3, 01069 Dresden – Beklagte – – Beschwerdegegnerin – wegen Mahngebühren; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 2. März 2026 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. November 2025 - 1 K 2721/25 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
2 Gründe Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts für seine gegen eine Mahnung gerich- tete Anfechtungsklage ist nicht begründet. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die be- absichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung - denje- nigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hin- reichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleich- heitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahr- scheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im Beschwerdeverfahren und des weiteren Akteninhalts lässt sich nicht die Überzeugung gewinnen, dass seine Klage hinrei- chende Aussicht auf Erfolg hat. Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich auf Ausführungen zum Inhalt des von ihm gegen eine Mahnung vom 15. Januar 2025 eingelegten Widerspruchs vom 12. Februar 2025 und ist ohne Erfolg. Dieses Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich und kann deshalb für seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg begründen. Der Senat teilt die entscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der vom Kläger mit E-Mail vom 12. Februar 2025 erhobene Widerspruch formunwirksam erhoben und die streitgegenständliche Mahnung vom 15. Januar 2025, soweit sie überhaupt mit einem Wid- derspruch angefochten werden konnte, bestandskräftig geworden ist. Dieser Widerspruch konnte nicht die einmonatige Widerspruchsfrist wahren, weil er nicht schriftlich i. S. v. § 70 1 2 3 4 5 6
3 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben wurde. Die elektronische Form nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 3a Abs. 2 VwVfG ist nicht gewahrt, da es an einer qualifizierten elektronischen Signatur fehlt (SächsOVG, Beschl. v. 29. Januar 2025 - 6 B 102/24 -, juris Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2016 - 6 C 12.15 -, juris Rn. 18). Auch wurde der Widerspruch nicht durch eine schriftformersetzende Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg, wie über das beA (§ 3a Abs. 3 Nr. 2a VwVfG), eingereicht. Allein die Tatsache, dass die Datei in das elekt- ronische System der Beklagten aufgenommen wurde, führt nicht dazu, dass die elektronische Form gewahrt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juni 2011 - 7 B 79.10 -, juris Rn. 22 ff.; Urt. v. 25. April 2012 - 8 C 18.11 -, juris Rn. 17; BGH, Beschl. v. 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 -, WM 2019, 1182 Rn. 11 ff.). Nur der Ausdruck einer im Original unterzeichneten Rechtsmittelschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, könnte nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung die Schriftform wahren (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Mai 2019 a. a. O.; a. A. SächsOVG, Beschl. v. 19. Oktober 2015 - 5 D 55/14 -, SächsVBl 2016, 122 Rn. 10 ff., sowie jüngst OVG Hamburg, Beschl. v. 15. Juli 2024 - 5 So 50/24 -, juris Rn. 8). Hier wurde hingegen eine einfache E-Mail zur Wider- spruchseinlegung vom Kläger versandt, so dass offenbleiben kann, ob der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs für die Widerspruchseinlegung zu folgen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für die Zurückweisung der Beschwerde eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 72 € erhoben wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). v. Welck Kober Nagel 7 8 9
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Referenzen
- 3 D 51/25 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 2721/25 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- Grundgesetz Artikel 19 2x
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- Art. 18 Abs. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 38 Satz 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 70 2x
- VwVfG § 3a Elektronische Kommunikation 2x
- 6 B 102/24 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 12.15 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 79.10 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 18.11 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 8/19 1x (nicht zugeordnet)
- WM 2019, 1182 1x (nicht zugeordnet)
- 5 D 55/14 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 So 50/24 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- GKG 2004 § 3 Höhe der Kosten 1x
- VwGO § 152 1x