Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 A 166/26.A
Az.: 3 A 166/26.A 3 K 1816/24.A VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Kläger – – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz – Beklagte – – Antragsgegnerin – wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum am 19. März 2026 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. Januar 2026 - 3 K 1816/24.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines in § 138 VwGO bezeichneten Ver- fahrensmangels i. F. eines Gehörsverstoßes (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, hierzu unter Nr. 2.) nicht vorliegt. 1. Der am ... März 1998 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- zugehörigkeit und nach eigenen Angaben konfessionslos. Er stammt aus Dohuk. Er reiste eigenen Angaben nach am ... September 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen am ... November 2023 gestellten Asylantrag begründete er, nachdem seine Überstellung nach Bulgarien gescheitert war, vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundes- amt) am ... Juni 2024 zusammengefasst damit, dass er im Irak als Friseur und als Sänger tätig gewesen sei und wegen eines christlichen Freundes über eine Konversion zum Christentum nachgedacht habe. Wegen seiner Freundschaft zu einem christlichen Freund und seiner Ab- sicht, Christ zu werden, und wegen seiner Tätigkeit als Sänger sei er von seinem Vater mit einer Waffe bedroht worden. Zu den näheren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts C....... in seinem Urteil vom ... Januar 2026 (S. 2 ff.) verwiesen. Im Falle seiner Rückkehr - so der Kläger - in den Irak fürchte er, bereits am Flughafen von seinem Vater getötet zu werden. Er könne auch innerhalb der Autonomen Region Kurdistan und in den Städ- ten gefunden werden. Die Polizei suche ihn aufgrund einer Vermisstenanzeige seines Vaters. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom ... August 2024 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab (Nrn. 1 bis 3 des Bescheids), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Nr. 4) und drohte die Abschiebung in den Irak an (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 1 2 3
3 Der Kläger hat am .. September 2024 Klage erhoben, diese aber nicht näher begründet. An der mündlichen Verhandlung vom .. Januar 2026, zu der er ausweislich des Empfangsbe- kenntnisses seines Prozessbevollmächtigten vom ... Dezember 2025 ordnungsgemäß gela- den worden war, hat er nicht teilgenommen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Nieder- schrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem streitgegenständlichen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf Folgendes abgehoben: Das Gericht habe nicht die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtspre- chung notwendige Überzeugung von einem Sachverhalt gewinnen können, der eine Ausreise des Klägers unter Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG begründe oder eine solche zumindest im Fall seiner Rückkehr befürchten lasse. Er habe keine Verfolgung durch in § 3c AsylG ge- nannte Akteure, von denen Verfolgung ausgehen könne, dargetan. Von einer asylrelevanten Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure i. S. v. § 3c, § 3d AsylG bezogen auf die Angehöri- gen christlicher Religionen oder Glaubensgemeinschaften in der Region Kurdistan-Irak und damit auch in Dohuk könne nicht ausgegangen werden. Dass dem Kläger von kurdischen Behörden tatsächlich Schutz vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG verweigert worden sein solle, habe er nicht dargetan. Auch habe sich das Gericht nicht die nach § 108 VwGO erfor- derliche Überzeugung davon bilden können, dass er sich tatsächlich in voller Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt habe und diesen auch im Irak habe aktiv praktizieren wollen. Sein diesbezüglicher Sachvortrag erscheine unsubstantiiert und unglaubhaft. Mangels näherer Begründung der Klage und im Hinblick darauf, dass der Kläger im Termin zur münd- lichen Verhandlung nicht erschienen sei, verbleibe es bei den detaillierten und überzeugenden Ausführungen des Bundesamts im Ablehnungsbescheid. Diese mache sich das Gericht ge- mäß § 77 Abs. 3 AsylG im vollen Umfang zu eigen. Hinsichtlich einer individuellen Verfolgung durch seinen Vater stehe dem Kläger jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in ande- ren Provinzen und Städten der kurdischen Autonomiegebiete im Nordirak i. S. d. § 3e AsylG offen. Ihm sei es auch zumutbar, sich dort niederzulassen. Auch für eine Gruppenverfolgung wegen Religionszugehörigkeit zum Christentum bestünden in der RKI keine hinreichenden Anhaltspunkte. Er habe auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. Schließlich habe er keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 2. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen keinen Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf. 4 5 6
4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszuge- hen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berück- sichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungs- gründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Vielmehr müssen im Einzelfall beson- dere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wor- den ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung bei- misst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15). Die Entscheidung darf sich nicht auf Gesichtspunkte stützen, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Sachverlauf nicht rechnen musste (SächsOVG, Be- schl. v. 22. Juni 2018 - 3 B 184/18 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Hiervon ausgehend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkennbar. Der Kläger führt hierzu mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom ... Februar 2026 an: Das Verwaltungsgericht habe verhandelt und entschieden, obwohl er weder erschienen noch durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen sei. Ausweislich der Entscheidungsgründe habe das Gericht gemäß § 102 Abs. 2 VwGO zwar verhandeln kön- nen, da er ordnungsgemäß geladen worden sei. Er sei von seinem damaligen Rechtsanwalt über den Termin zur mündlichen Verhandlung aber nicht informiert worden. Er habe daher keine Kenntnis vom Termin und damit keine Möglichkeit gehabt, sein persönliches Verfol- gungsschicksal darzulegen oder auf gerichtliche Nachfragen zu reagieren. Das Gericht stütze seine Entscheidung maßgeblich auf eine angebliche Unsubstantiiertheit und Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens. Diese Würdigung sei ohne seine Anhörung im gerichtlichen Verfahren vorgenommen worden. Hierdurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, auf Vorhalte des Gerichts zu reagieren, Widersprüche aufzuklären, seine Konversion näher darzulegen sowie individuelle Verfolgungsumstände zu konkretisieren. Damit sei sein rechtliches Gehör verletzt, da ihm erhebliches Vorbringen nicht ermöglicht worden oder nicht berücksichtigt worden sei. Die Präklusionsregelung nach § 79 Abs. 1 AsylG greife nicht. 7 8 9
5 Damit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkennbar. Zwar trifft es zu, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO ver- langt, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit geben muss, sich zum Gegenstand des Verfahrens sowie zum Verfahren selbst, insbesondere zu allen entscheidungserheblichen Tat- sachen, zum Vortrag der übrigen Beteiligten, zu allen wesentlichen für die Rechtverfolgung oder Rechtsverteidigung möglicherweise relevanten Beweisergebnissen, entscheidungser- heblichen Rechtsfragen und so fort sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu er- klären und entsprechende Anträge zu stellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 108 Rn. 19c m. w. N.). Tritt ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vor Gericht auf und ist er im Rahmen der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne, so stellt die Tatsache, dass der Beteiligte von seinem Recht auf rechtliches Gehör durch Teil- nahme an der mündlichen Verhandlung durch eigenes Verschulden keinen Gebrauch gemacht hat, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dabei steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden des Beteiligten gleich. Das be- deutet, dass auch ein pflichtwidriger Verzicht des Prozessbevollmächtigten, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, oder ein pflichtwidrig unterlassener Hinweis an den von ihm ver- tretenen Beteiligten auf den Termin der mündlichen Verhandlung der Entscheidung des Betei- ligten selbst gleichsteht, auf eine Teilnahme zu verzichten. So liegt der Fall hier. Ausweislich des Zulassungsvorbringens hatte der damalige Prozessbe- vollmächtigte den Kläger nicht über den Termin der mündlichen Verhandlung informiert, so dass er daran nicht teilgenommen hatte. Dass er daher die Möglichkeit nicht wahrnehmen konnte, sein Verfolgungsschicksal dem Gericht persönlich darzulegen, beruht nicht auf einer fehlerhaften Verfahrensführung des Gerichts, sondern auf einer der Verantwortung des Klä- gers zuzuordnenden Nachlässigkeit seines damaligen Prozessbevollmächtigten. Das Gericht hatte die Ladung mit dem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO versehen und hat - wie sich aus der Niederschrift ergibt - nach Aufruf der Streitsache eine Viertelstunde zugewartet, um dem Kläger die Teilnahme zu ermöglichen. Damit hat es seiner Wartepflicht genügt. Eine Vertagung war auch deshalb nicht vorzunehmen gewesen, weil das Gericht von den Umständen, die zu der unterlassenen Information des Klägers führten, keine Kenntnis erlangt hatte. Schließlich war dem Kläger vor dem Bundesamt auch bereits umfassend rechtliches Gehör gewährt wor- den, so dass das Gericht aufgrund der von ihm angegebenen Tatsachen eine Entscheidung treffen konnte (vgl. zu allem Kopp/Schenke, a. a. O. § 103 Rn. 3 m. w. N.). 10 11 12
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). v. Welck Kober Wiesbaum 13 14
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