Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 M 126/10
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Hintergrund des Verfahrens ist die im Zuge der Gemeindegebietsreform zwischen der Antragstellerin, die ursprünglich der Verwaltungsgemeinschaft „Stadt H.“ mit der Stadt H. als Trägergemeinde angehörte, und der Verbandsgemeinde (...) abgeschlossene und mit Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juli 2009 genehmigte Verbandsgemeindevereinbarung, in deren Folge die Antragstellerin mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aus der Verwaltungsgemeinschaft „Stadt H.“ ausgeschieden ist. Da in der Folgezeit zwischen den Beteiligten eine Auseinandersetzungsvereinbarung nicht zustande kam, erging unter dem 24. Februar 2010 auf der Grundlage des § 84 Abs. 4 Satz 2 GO LSA eine Ersetzungsverfügung des Antragsgegners, mit der die Antragstellerin verpflichtet wurde, vier Mitarbeiter/innen der Stadt H., davon drei namentlich benannte, zu übernehmen. Des Weiteren wurde die Gemeinde verpflichtet, eine/n weitere/n Mitarbeiter/in der Entgeltgruppe 9 zu übernehmen und als Surrogat an die Stadt H. einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 259.000,00 Euro zu zahlen. Das hiergegen von der Antragstellerin geführte vorläufige Rechtsschutzverfahren hatte Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht Magdeburg aus, die mit der Ersetzungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Februar 2010 geregelte Übernahme von Personal könne nicht Gegenstand einer Auseinandersetzungsvereinbarung nach § 84 Abs. 4 GO LSA sein, weil die Fortführung von Beschäftigungsverhältnissen durch § 73a GO LSA bestimmt werde. Hiergegen wendet der Antragsgegner im Wesentlichen ein, § 73a Abs. 1 GO LSA in Verbindung mit den §§ 32 LBG, 16, 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 4 BeamtStG sei auf den Fall einer Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft im Trägergemeindemodell - wie hier - nicht anwendbar.
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Diese Einwände des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben allerdings nach den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzuwendenden Prüfungsmaßstäben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
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Nach § 73a Abs. 1 GO LSA werden Personen, die aufgrund eines Vertrages im Dienst einer Gemeinde stehen, bei der Umbildung der Gemeinde oder eines Aufgabenüberganges nach § 32 des Landesbeamtengesetzes - LBG LSA - in Verbindung mit § 16 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG - von der aufnehmenden Körperschaft entsprechend der Regelung in § 32 LBG LSA in Verbindung mit den §§ 16, 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 BeamtStG übernommen. Diese Regelung greift nach der Begründung des Gesetzentwurfs eine schon bei der Kreisgebietsreform im Jahre 1994 verwendete Vorschrift (§ 3 des Ersten Vorschaltgesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 1992) auf, um im Interesse der Gleichbehandlung die tarifgebundenen Beschäftigten der Kommunen bei der Umbildung von Behörden ebenso zu behandeln wie die Beamten (vgl. LT-Drucksache 3/3265, S. 15, und LT-Drucksache 1/1500, S. 9).
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Mit diesem Willen des Gesetzgebers, den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse sämtlicher Beschäftigten bei der Umgestaltung kommunaler Strukturen zu sichern, ist die von dem Antragsgegner vorgenommene einschränkende Auslegung des § 73a Abs. 1 GO LSA nicht vereinbar.
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Schon dem Wortlaut des § 73a Abs. 1 GO LSA in Verbindung mit § 16 BeamtStG lässt sich nicht entnehmen, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift nur dann eröffnet sein soll, wenn - wie der Antragsgegner meint - die Gemeinde entweder in eine andere Körperschaft bzw. mehrere Körperschaften eingegliedert wird oder die Gemeinde mit einer oder mit mehreren anderen Körperschaften zusammengeschlossen wird. Unabhängig davon, dass § 16 Abs. 4 BeamtStG ausdrücklich auch dann Geltung beansprucht, wenn „eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen“, werden nach Auffassung des Senats mit der in § 73a Abs.1 GO LSA gewählten Formulierung „Umbildung der Gemeinde oder eines Aufgabenüberganges nach § 32 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes“ sämtliche Fälle erfasst, in denen durch die Gemeindegebietsreform neue kommunale Strukturen geschaffen werden.
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Auch ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 73a GO LSA, insbesondere die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (LT-Drucksache 1/1500, S. 8), auf das die Begründung des Entwurfs eines Ersten Vorschaltgesetzes zur Kommunalreform vom 14. Juni 2000 verweist (LT-Drucksache 3/3265, S. 15), bestätigt diese grundlegende Annahme; denn der Gesetzgeber stellt im Rahmen seiner Begründung zu § 3 des o. g. Gesetzes vom 22. Mai 1992 fest, dass „die Umbildung von Körperschaften alle Fälle erfasst, in denen eine bestehende Körperschaft aufgelöst wird oder Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen“. Diese Voraussetzungen sind aber zweifelsohne auch bei der Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft im Trägergemeindemodell als einer Körperschaft im Sinne des § 73a Abs. 1 GO LSA i. V. m. den §§ 32 Abs. 1 LBG LSA, 16 BeamtStG (vgl. § 75 Abs. 4 GO LSA) erfüllt, weil im Sinne des § 16 Abs. 4 BeamtStG aus Teilen einer Körperschaft (hier der Verwaltungsgemeinschaft „Stadt H.“) eine neue Körperschaft (hier die Stadt H.) gebildet worden ist. Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die Stadt H. als (Anstellungs-)Körperschaft bestehen bleibt, sie nimmt aber jedenfalls für die Antragstellerin nicht mehr die Aufgaben als Trägergemeinde wahr, so dass jedenfalls insoweit ein Aufgabenübergang im Sinne des § 73a Abs. 1 GO LSA auf die im Zuge der Gemeindegebietsreform neu gebildete Verbandsgemeinde (...), der sich die Antragstellerin angeschlossen hat, erfolgt ist. Gerade diese kommunale Neustrukturierung eröffnet aber gemäß § 73a Abs. 1 GO LSA i. V. m. den §§ 32 Abs. 1 LBG LSA, 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 BeamtStG den Weg für eine einvernehmliche Regelung zur anteiligen Übernahme der Beschäftigten durch die Verbandsgemeinde, weil diese mit Blick auf die zusätzlich übernommenen Aufgaben für die Antragstellerin möglicherweise auf eine Aufstockung des Personals angewiesen ist. Diese Notwendigkeit stellen im Übrigen auch die Beteiligten nicht in Abrede, da diese sich im Kern auf einen Wechsel von vier Beschäftigten zur Verbandsgemeinde (...) geeinigt haben.
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Schließlich ist auch ausgehend von dem oben aufgezeigten Sinn und Zweck des § 73a GO LSA, den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse sämtlicher Beschäftigten bei der Umgestaltung kommunaler Strukturen zu sichern, kein Grund ersichtlich, die auf der Grundlage des § 75 Abs. 3 GO LSA gebildete Verwaltungsgemeinschaft im Trägergemeindemodell anders zu behandeln als die sonstigen Verwaltungsgemeinschaften. Beide Körperschaftsformen werden im Zuge der Gemeindegebietsreform aufgelöst mit der Folge, dass jedenfalls die für die Mitgliedsgemeinden wahrgenommenen Aufgaben im Sinne des § 73a Abs. 1 GO LSA ganz oder teilweise auf andere Körperschaften übergehen. Gerade dieser Aufgabenübergang macht aber gemäß § 73a Abs. 1 GO LSA eine Neuordnung der Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse auf der Grundlage der in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Vorschriften notwendig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht in Übereinstimmung mit den von der Beschwerde nicht angegriffenen Erwägungen der Vorinstanz auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1, 3.1. des Streitwertkataloges 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- LBG § 32 3x
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