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BeamtStG § 16 Umbildung einer Körperschaft

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 10405/19
10. Juli 2019
2 A 10405/19 10. Juli 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 K 1309/15
17. Januar 2017
6 K 1309/15 17. Januar 2017
Urteil vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH N 7/14
29. Juni 2015
VGH N 7/14 29. Juni 2015
Urteil vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH N 18/14
8. Juni 2015
VGH N 18/14 8. Juni 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 1/13
1. Juli 2014
8 A 1/13 1. Juli 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1 L 9/13
12. November 2013
1 L 9/13 12. November 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 A 34/11
12. Dezember 2012
5 A 34/11 12. Dezember 2012
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 M 126/10
1. Juli 2010
4 M 126/10 1. Juli 2010