Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 65/12

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 21. Juni 2012, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Unrecht erlassen; vielmehr hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

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Der Antragsteller hat schon weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde. Dies wäre indes erforderlich gewesen, denn mit der hier begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO würde die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen. Es besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchführung von Organisationsakten des Dienstherrn, damit die wirksame Erledigung der laufenden öffentlichen Aufgaben gewährleistet bleibt. Grundsätzlich werden die persönlichen Belange des Beamten demgegenüber zurücktreten müssen, es sei denn, die Umsetzung ist offensichtlich rechtswidrig oder führt zu einer unzumutbaren Härte (ebenso: OVG Sachsen, Beschluss vom 15. August 2008 - 2 B 144/11 -, juris). In der gebotenen Einarbeitung in den Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens liegt eine solche Unzumutbarkeit jedenfalls ebenso wenig begründet wie in der bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung vorübergehenden zusätzlich aufzuwendenden Fahrzeit von arbeitstäglich insgesamt zwei Stunden mit Hin- und Rückfahrt. Zusätzliche monetäre Aufwendungen werden dem Antragsteller im Wege des Trennungsgeldes zeitnah entgolten; etwaige verbleibende Kosten können im Übrigen steuerlich geltend gemacht werden. Insoweit ist weder glaubhaft gemacht noch anderweitig zu ersehen, dass selbst dies noch den Antragsteller in unzumutbarer Weise belastet.

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Unabhängig davon hat der Antragsteller - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes - den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Mit der organisatorischen Ermessensfreiheit des Dienstherrn bei Umsetzungen korrespondiert das Fehlen eines Anspruches des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2009 - 1 M 42/09 -, juris [m. w. N.]). Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes besteht als solcher nicht, und zwar unabhängig davon, ob dieses im Wege der Beförderung, schlichten Versetzung, Abordnung oder gar nur Umsetzung erstrebt wird. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nämlich bereits unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; Beamte wie Angestellte sind prinzipiell aus jedem sachlichen Grund umsetzbar (OVG LSA, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 1 M 84/06 -, juris [m. w. N.]).

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Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (siehe: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 -, juris; Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 41). Bei dieser Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebenso wenig ein wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen. Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen ist grundsätzlich unbeachtlich. Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit der Umsetzung belastet (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 [m. w. N.]). Es ist im Rahmen der Ermessensausübung daher grundsätzlich nicht fehlerhaft, wenn ein Dienstherr im Ergebnis öffentlichen und dienstlichen Belangen den Vorrang vor individuellen Interessen einräumt. Dies ergibt sich schon aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Der Grundsatz der Versetzbarkeit und Umsetzbarkeit des Beamten ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung. Die mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung bei einem Ortswechsel unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und auch die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Beamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf (vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 4 B 40.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006 - 4 S 491/06 -, juris). Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können deshalb von den Verwaltungsgerichten im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe willkürlich sind (siehe: BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2007 und 26. November 2004, jeweils a. a. O.), d. h., ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199 [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 -, NVwZ 2008, 547).

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Dies zugrunde legend hat der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt, dass er aus erkennbar sachwidrigen Gründen, d. h. willkürlich umgesetzt worden ist. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich wie im Beschwerdeverfahren eingehend den Hintergrund bzw. die Umstände, die ihn zu der hier maßgeblichen Umstrukturierung veranlasst haben, ebenso aufgezeigt wie den damit verbundenen Zu-Umsetzungsbedarf. Soweit der Antragsteller die Sachgerechtigkeit der Umstrukturierungsentscheidung sowie den damit zusammenhängenden Zu-Umsetzungsbedarf bestreitet, kann die diesbezügliche abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Es ist im Übrigen auch weder zu ersehen, noch wird durch den Antragssteller plausibel bzw. glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner die Organisationsänderung aus sachwidrigen Erwägungen heraus lediglich zum Anlass genommen hätte, den Antragsteller willkürlich anderweitig zu verwenden. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner sein Organisationsermessen vorwiegend oder gar stets an den Verwendungswünschen des Antragstellers ausrichtet und insofern zwangsweise personelle Maßnahmen gegenüber anderen Beamten ergreift.

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Der Antragsteller hat ebenso wenig dargelegt und glaubhaft gemacht, dass dem Antragsgegner ein Ermessensausfall oder Ermessensfehlgebrauch unterlaufen ist, soweit hier sein Ermessen wegen des mit der Umsetzung des Antragstellers verbundenen Ortwechsels ausnahmsweise eingeschränkt sei.

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Die Einengung des o. g. Ermessens des Dienstherrn ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (siehe: BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2007 und 26. November 2004, jeweils a. a. O.). D. h., das grundsätzlich sehr weite, nur auf Ermessensmissbrauch zu überprüfende Ermessen des Dienstherrn bei einer Umsetzung kann in besonders gelagerten Einzelfällen (etwa: besondere wissenschaftliche Vorbildung und praktischen Ausbildung in einer bestimmten Laufbahn; zugesicherte Übertragung gerade einer bestimmten Aufgabe; vorherige erfolgreiche Bewerbung um einen leitenden Posten) - in unterschiedlichem Maße - eingeschränkt sein (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980, a. a. O. [m. w. N.]). Solche Einschränkungen können sich beispielsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben, etwa wenn besondere Umstände des Einzelfalles, insbesondere gewichtige Grundrechte des Beamten, einer besonderen Berücksichtigung bedürfen und daher auch private Belange des Beamten in den Ermessenserwägungen bei der Umsetzungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Hierzu können auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie oder auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundenen Belastungen zählen (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008, a. a. O. [m. w. N.]). Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten sind. Sie verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. Auch substantiierte Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung des Beamten oder andere Härten sind deshalb im Rahmen der Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der vorgesehenen künftigen Verwendung angemessen zu berücksichtigen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2005 - 2 BvR 583/05 -, juris [m. w. N.]). Daher hat der Dienstherr insbesondere bei einer Auswahlentscheidung über die Versetzung oder Umsetzung die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten zu beachten, wobei der Fürsorgepflicht ein umso höheres Gewicht zukommt, je mehr die Rechte des Beamten betroffen sind. Ist eine Versetzung oder Umsetzung mit einem Ortswechsel bzw. der Begründung eines Zweitwohnsitzes verbunden, sind die daraus für den Beamten entstehenden Konsequenzen für die Ermessenserwägungen besonders bedeutsam, und der Ermessensspielraum des Dienstherrn kann wegen der daraus vielfach herrührenden erheblichen Auswirkungen auf die persönlichen und familiären Belange des Beamten aus Fürsorgegesichtspunkten stärker eingeschränkt sein als dies bei seiner Versetzung ohne Ortswechsel der Fall wäre (vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 5. Mai 1994, BayVBl. 1994, 500 [m. w. N.]).

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Dies zugrunde legend legt der Antragsteller - wie die Beschwerde zutreffend einwendet - nicht schlüssig dar, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers nicht in gebührender Weise berücksichtigt hätte, insbesondere die mit dem Ortswechsel aufgrund der Umsetzung verbundenen zusätzlichen Belastungen nicht oder nur unzureichend in seine Entscheidung einbezogen hätte.

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Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zunächst, dass - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes - die vom Antragsgegner zu treffende Auswahlentscheidung nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil der Antragssteller nicht dem von der Aufgabenverlagerung unmittelbar betroffenen „Team Süd 1“ angehört. Vielmehr können sämtliche Bedienstete, die nicht von vornherein aus Rechtsgründen oder besonderen tatsächlichen Umständen von der erforderlichen Personalmaßnahme ausgeschlossen sind oder werden können, in den Blick genommen werden. Die vom Antragsgegner nicht in die Personalauswahl einbezogenen zwei Bediensteten sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung zu Recht ausgeschieden worden, weil zum Einen alsbald der Eintritt der betreffenden Beamtin in den Ruhestand ansteht und zum Anderen der weitere Bedienstete erst bereits vor Kurzem von einer Umsetzungsmaßnahme betroffen war.

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Des Weiteren bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung des Antragstellers, welche der Antragsgegner zu berücksichtigen hätte. Zwar war der Antragsteller zum Auswahlzeitpunkt dienstunfähig erkrankt; er hat indes bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass der „Fall seiner Wiedergenesung …. jederzeit wieder eintreten kann“. Eine anderweitige dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar Behinderung hat der Antragsteller im Übrigen nicht glaubhaft gemacht. Gleiches gilt in Bezug auf etwaige andere Härten, die im Rahmen der Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der vorgesehenen künftigen Verwendung angemessen zu berücksichtigen sind. Der Antragsteller ist unverheiratet, kinderlos und pflegt auch keine - nahen - Angehörigen. Demgegenüber erfüllt jeder der vom Antragsgegner in seine Verwendungsentscheidung miteinbezogenen weiteren Bediensteten zumindest eines der vorgenannten Merkmale, die jedes für sich eine besondere persönliche Betroffenheit im vorbezeichneten Sinne begründen. Es besteht im Hinblick auf die Bindung an Gesetz und Recht sowie die dem Antragsgegner obliegende Wahrheitspflicht weder im Allgemeinen noch hier im Konkreten ein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsgegner vorliegend wahrheitswidrig in Bezug auf die übrigen Bediensteten unzutreffende Angaben gemacht hat oder von solchen ausgegangen ist. Die insofern maßgeblichen personenbezogenen Daten ergeben sich - wie die Beschwerde mit Recht ausführt - ohne Weiteres aus den dem Antragsgegner vorliegenden Personalakten. Nach alledem spricht die Fürsorgepflicht des Antragsgegners gegenüber allen hier potentiell betroffenen Beamten gegen eine Personalmaßnahme zu Lasten der übrigen Bediensteten, während in der Person des Antragstellers gerade keine persönlichen Belange berührt sind, die nicht alle Beamten gleichermaßen träfen bzw. treffen.

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Mangels Glaubhaftmachung unzumutbarer Nachteile sowie eines Anordnungsanspruches überwiegt nach alledem das Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, insbesondere das Interesse des Dienstherrn an der Aufgabenerfüllung und -wahrneh-mung durch Beamte nach Maßgabe seiner Dispositionsbefugnis.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 40, 47 GKG, wobei wegen der faktisch begehrten Vorwegnahme der Hauptsache eine Reduktion des Regelstreitwertes nicht angezeigt war.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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