Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 94/12

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 8. August 2012, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Nach § 3 Abs. 1 AG StUG LSA wählt der Landtag von Sachsen-Anhalt den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, und zwar mit zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch mit der Mehrheit der Abgeordneten. Aus der tatbestandlichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 AG StUG LSA, dass der Landtag den Landesbeauftragten wählt, folgt, dass hier das Parlament die relevante Personalentscheidung trifft. Aus der weiteren Regelung dahin, dass ein Bewerber nur dann gewählt ist, wenn dieser die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch der Mehrheit der Abgeordneten erhält, folgt weiterhin, dass die vom Landtag zu treffende Personalentscheidung auf einen breiten parlamentarischen, d. h. erkennbar auch auf einen politischen Konsens gerichtet ist, der nicht den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG unterfällt (siehe eingehend hierzu schon: OVG LSA, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 1 M 158/10 -, juris [m. w. N.]; zudem Beschluss vom 12. Juli 2012 - 1 M 71/12 -).

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Zwar verlangt § 3 Abs. 2 Satz 1 AG StUG LSA „die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde“, die nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG auch bewertet werden könnte. Bereits der Wortlaut der Norm weist aber darauf hin, dass es sich hierbei um eine bloße Mindest-Anforderung handelt. Bei allen anderen Anforderungsprofilmerkmalen ist eine Bewertungsmöglichkeit nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG gerade nicht gegeben. Sie machen vielmehr deutlich, dass dem Gesetzgeber besonders an der persönlichen Befähigung und Eignung des Betreffenden auf der Grundlage seiner höchstpersönlichen Erfahrungen und seiner Integrität für die wahrzunehmenden Aufgaben gelegen ist. Mit anderen Worten: § 3 Abs. 2 und 4 AG StUG LSA statuiert lediglich Grundanforderungen an die erforderliche Fachkunde sowie an den persönlichen Lebenslauf. Sind diese Grundanforderungen erfüllt, liegt die Wahl des Landesbeauftragten in den Händen des Landtages von Sachsen-Anhalt allein nach Maßstäben der politischen Willensbildung (siehe: OVG LSA a. a. O.).

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Dies gilt insbesondere auch für die von der Beschwerde gerügte Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 3 AG StUG LSA, wonach der Landesbeauftragte bis zum 9. November 1989 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Art. 3 EV i. V. m. Art. 1 EVG bezeichneten Gebiet („Beitrittsgebiet“) gehabt haben soll. Es handelt sich weder um ein leistungsbezogenes Merkmal noch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - um eine Ausschluss- oder um eine zulassungseinschränkende Regelung. § 3 Abs. 2 Satz 3 AG StUG LSA hindert daher insbesondere den Landtag nicht, einen Bewerber, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht bis zum 9. November 1989 im Beitrittsgebiet gehabt hat, gleichwohl zu wählen. Soll-Vorschriften vermögen im Übrigen dem Entscheidungsträger - wie auch hier dem Landtag von Sachsen-Anhalt - durchaus die Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, ob ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. insoweit auch das von der Beschwerde angeführte Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 [m. w. N.]). Anders als die in § 3 Abs. 2 Satz 1, 2, 4 und 5 AG StUG LSA genannten Voraussetzungen („muss“, „darf nicht“, „darf keine“) ist § 3 Abs. 2 Satz 3 AG StUG LSA gerade nicht als zwingendes Recht ausgestaltet und rechtfertigt nicht den Ausschluss von der (Aus-)Wahl. Hieran ändert - entgegen der Beschwerde - auch die erfolgte Stellenausschreibung nichts, denn diese erschöpft sich insoweit in der bloßen Wiedergabe des Inhaltes des Gesetzes. Dementsprechend ist der Antragsteller ausweislich der vorliegenden Landtagsdrucksachen und des Plenarprotokolles - anders als zwei der ursprünglich 43 Bewerber - auch nicht von dem (Aus-) Wahlverfahren ausgeschlossen worden. Er erhielt indes lediglich eine Stimme und war daher nicht mit der nach § 3 Abs. 1 AG StUG LSA erforderlichen Mehrheit gewählt, sondern vielmehr die Beigeladene, auf die 69 Stimmen entfallen sind.

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Mit der erfolgten Wahl trifft der Landtag eine eigenständige (politische) Entscheidung über die - über die Grundanforderungen hinausgehende - politische Befähigung der Bewerber. Die gerichtliche Überprüfbarkeit im Bereich der Besetzung von Wahlämtern durch in besonderer Weise demokratisch legitimierte Gremien im Sinne einer inhaltlichen Überprüfung ist bei Wahlentscheidungen regelmäßig ausgeschlossen (siehe: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Die hier maßgebliche Wahlentscheidung des Landtages ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich, weil sie sich außerhalb rechtlicher Bewertungskategorien bewegt und keine gesetzliche Bestimmung besteht, die eine dahingehende inhaltliche Überprüfung der Wahl durch den Landtag vorsieht. Die fehlende inhaltliche Prüfbarkeit resultiert schon aus dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung, was es ausschließt, dieselben rechtlichen Grenzen wie bei einer Ermessensentscheidung - etwa bei der Besetzung einer (Beförderungs-)Beamtenstelle - zu setzen. Ferner erfordert das Agieren auf der Grundlage eines Vertrauensvorschusses, durch das Überzeugen und Gewinnen von Mehrheiten, dass dem Wahlbeamten durch den (qualifizierten) Wahlvorgang selbst bereits seine Akzeptanz und damit die für künftige Entscheidungen notwendige Unterstützung des Wahlgremiums signalisiert wird (vgl. auch: BVerfG Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 -, BVerfGE 7, 155; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 25.89 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 68; OVG LSA, a. a. O.). Ob ein Bewerber diese politisch geprägten Merkmale des Amtes im Sinne von Eignung, Leistung und Befähigung erfüllt, ist daher allein durch das Wahlgremium zu bestimmen und entzieht sich grundsätzlich einer gerichtlichen Bewertung (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, a. a. O.). Dementsprechend kann ein Bewerber nicht gegenüber dem Landtag mit Erfolg geltend machen, er müsse als „bester“ Bewerber von diesem auch gewählt werden, wenn der Landtag dessen Wahl mehrheitlich ablehnt oder das erforderliche Quorum für seine Wahl nicht zustande kommt (siehe: OVG LSA, a. a. O.; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1988 - 7 B 150.88 -, BVerwGE 80, 228).

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Bei der Geltendmachung des Bewerbungsverfahrensanspruches im Bereich einer Wahl durch Gremien entfällt die materielle verwaltungsgerichtliche Kontrolle lediglich dann nicht, wenn die der Wahlentscheidung vorausgegangenen Verfahrensschritte - anders als aber gerade hier - die von Art. 33 Abs. 2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen sollen. In einem solchen Fall wäre im Übrigen aber auch nur zu prüfen, ob die vorausgegangenen Verfahrensschritte Beachtung gefunden haben und frei von Verfahrensfehlern sind (siehe: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Dass dies vorliegend nicht der Fall wäre, wird durch die Beschwerde nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Dass insbesondere seine Bewerbung verfahrensfehlerhaft gar nicht oder unter Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhaltes berücksichtigt worden wäre, hat der Antragsteller aber weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren - substantiiert - dargelegt; dies ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Ob und gegebenenfalls wie und in welchem Umfang sich die zur Wahl des Landesbeauftragten berufenen Abgeordneten über die vorliegenden Bewerberunterlagen Kenntnisse bzw. Informationen von Bewerbern verschaffen, bleibt diesen überlassen; insofern bestehen keine subjektiven Rechte einzelner Bewerber.

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Aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik des § 3 AG StUG LSA folgt im Übrigen, dass mit der erfolgten Wahl eines Bewerbers der Ministerpräsident gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AG StUG LSA den Landesbeauftragten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit auf die Dauer von fünf Jahren zu berufen hat, sofern die gesetzlichen Berufungs-, d. h. Ernennungsvorsaussetzungen gegeben sind. Es handelt sich insoweit um eine gebundene Entscheidung des Ministerpräsidenten. Da es Aufgabe des Landtages von Sachsen-Anhalt als eigenständiges oberstes Staatsorgan ist, den Landesbeauftragten zu wählen, ist der Ministerpräsident grundsätzlich gehindert, seine Berufungsentscheidung von Erwägungen abhängig zu machen, die Gegenstand der allein vom Landtag zu treffenden Auswahlerwägungen (gewesen) sind oder sein können. Die Wahlentscheidung bindet den Ministerpräsidenten hinsichtlich der ausgewählten Person und der der Wahl zugrunde liegenden Erwägungen (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 18. Januar 2011, a. a. O).

9

Vielmehr ist der Ministerpräsident nach der erfolgten Wahl des Landesbeauftragten durch den Landtag nur noch berechtigt, aber auch verpflichtet, die gesetzlichen Rechtsfolgen der Wahl zu vollziehen. Das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht des Ministerpräsidenten beziehen sich hierbei jedoch allein darauf, ob das gesetzlich vorgegebene Verfahren eingehalten und die - insbesondere durch das BeamtStG, das LBG LSA und das AG StUG LSA bestimmten - gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen Berufungs- bzw. Ernennungsvoraussetzungen (noch) vorliegen. Dabei hat der Ministerpräsident jedoch zu beachten, dass der zur Wahl berufene Landtag mit seiner Entscheidung auch diese Voraussetzungen (konkludent) bejaht hat. In der Regel wird der Ministerpräsident daher das Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Berufungs- bzw. Ernennungsvoraussetzungen nur dann noch negieren dürfen, wenn entsprechende Tatsachen erst nachträglich bekannt geworden oder eingetreten sind. Denn anderenfalls hätte es der nach dem AG StUG LSA nicht zur abschließenden Entscheidung berufene Ministerpräsident in der Hand, einen ihm nicht genehmen Gewählten nicht zum Landesbeauftragen zu berufen. Ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage ist der Ministerpräsident aufgrund § 3 Abs. 3 AG StUG LSA daher grundsätzlich gehalten, den gewählten Landesbeauftragten in sein Amt zu berufen. Dies stellt sich gegenüber dem Gewählten als einfachgesetzliche und gegenüber dem Landtag als verfassungsrechtliche Verpflichtung des Ministerpräsidenten dar (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 18. Januar 2011, a. a. O).

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Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich im gegebenen Fall der Antragsteller nicht mit Erfolg gegenüber dem Antragsgegner auf eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches wegen vermeintlichen Verstoßes gegen die Bestenauslese im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zu berufen vermag, da zum einen eine solche - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Verfahren schon nicht erfolgt und zum anderen dem Ministerpräsidenten eine dahingehende Prüfungsbefugnis von Gesetzes wegen fehlt.

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Im Übrigen kann dahinstehen, ob ein vom Landtag nicht gewählter Bewerber überhaupt die Ausübung der der Wahlentscheidung des Landtages nachfolgenden Prüfungsrechte und -pflichten des Ministerpräsidenten diesem gegenüber geltend machen kann. Es erscheint insoweit jedenfalls als fraglich, ob die dahingehenden Befugnisse des Ministerpräsidenten nicht-gewählten Bewerbern subjektive Rechte vermitteln sollen. Die Beschwerde legt jedenfalls nicht schlüssig dar, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage dergestalt eingetreten wäre, dass der Ministerpräsident aufgrund § 3 Abs. 3 AG StUG LSA befugt wäre, die gewählte Bewerberin nicht in ihr Amt zu berufen.

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Unabhängig davon ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, den Besitz der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Fachkunde der Beigeladenen schlüssig in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht durch weitere gesetzliche Vorschriften untersetzt sei. Welche Fachkenntnisse erforderlich seien, könne sich hier allein anhand der zu erbringenden Aufgaben der Landesbeauftragten ergeben. Die Tätigkeit erfordere zwar Kenntnisse über die ehemalige DDR und auch den Staatssicherheitsdienst; diese müssten aber nicht notwendigerweise über eine in den Akten des BStU dokumentierte oppositionelle Tätigkeit erworben worden sein. lm Übrigen schließe § 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 AG StUG LSA ausdrücklich nur solche Personen aus, die im besonderen Maße Kenntnisse über die Arbeit der Staatsicherheit verfügen, weil sie deren Angehörige waren. Zudem gebe es keine gesetzliche Vorschrift, die das Amt einer Landesbeauftragten ehemaligen Oppositionellen vorbehalte. Mit alledem setzt sich die Beschwerde - entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 a. E. VwGO - nicht in der gebotenen Weise auseinander, sondern nimmt stattdessen eine allein den einzelnen Abgeordneten des Landestages vorbehaltene Bewertung der politisch-fachlichen Eignung der Beigeladenen vor oder erschöpft sich in der bloßen Behauptung, sie besitze die erforderliche Fachkunde nicht bzw. diese sei aus den Bewerbungsunterlagen nicht ersichtlich. §§ 1 und 2 AG StUG LSA verlangen in Bezug auf die erforderliche Fachkunde jedenfalls erkennbar nicht, dass ein Bewerber über wissenschaftliche oder dienstlich erlangte Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen muss. Dass die Beigeladene im Übrigen die für ihre Ernennung erforderliche „Verfassungstreue“ nicht (mehr) besitzt, wird von der Beschwerde ebenfalls nicht schlüssig aufgezeigt; aus den im Beschwerdevorbringen geschilderten Umständen, die überdies weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht worden sind, ist dies jedenfalls nicht zu schlussfolgern.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.

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Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 5 Satz 2 GKG, wobei vorliegend die Hälfte des 6,5-fachen Endgrundgehaltes (hier: Festbesoldung) der Besoldungsgruppe B 2 LBesO zugrunde zu legen war.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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