Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 149/12
Gründe
I.
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Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma (…) und wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zahlungsanordnung des Antragsgegners vom 07.06.2012, mit der ihm aufgegeben wurde, für die Errichtung einer Stahlspundwand durch den Antragsgegner im Wege der Ersatzvornahme 214.704,89 € zu zahlen.
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Die Gemeinschuldnerin baute seit den 1990er Jahren in den Tongruben M. und V. Ton im Tagebaubetrieb ab. Der letzte gültige Hauptbetriebsplan lief bis zum 31.08.2008. Unter dem 05.03.2004 ließ der Antragsgegner einen Sonderbetriebsplan zu, im Rahmen dessen der Gemeinschuldnerin erlaubt wurde, bestimmte, nicht aus dem Abbaubereich stammende Fremdmassen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung im Tagebau zu verwerten. In der Folgezeit verfüllte die Gemeinschuldnerin die Tongrube nicht nur mit mineralischen Abfällen, sondern lagerte in großem Umfang auch Hausmüll ein.
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Der Antragsgegner nahm daraufhin mit Bescheid vom 11.03.2008 die Sonderbetriebsplanzulassung vom 05.03.2004 teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurück, schloss bestimmte Abfallarten von der Zulassung aus und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg (AZ: 3 A 50/08 MD) und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (3 B 53/08 MD). Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz war auch in zweiter Instanz erfolgreich (2 M 103/08). Die Klage blieb ohne Erfolg. Über den insoweit gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung (2 L 25/12) ist noch nicht entschieden.
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Am 11.02.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 23.12.2009 nahm er die Führung der bis dahin anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg auf.
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Mit Bescheid vom 03.02.2010 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, bestimmte Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere Dichtwände aus Ton zu erstellen. Mit den angeordneten Maßnahmen sollte bis spätestens 17.02.2010 begonnen werden. Mit Ziff. 4 des Bescheides wurde der Antragsteller verpflichtet, bis zum Abschluss der unter Ziff. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen es zu unterlassen, in den Tagebauen M. und V. den auf dem Betriebsgelände gelagerten Ton an Dritte abzugeben oder sonst wegzuschaffen. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an und drohte unter Ziff. 6 des Bescheides die Ersatzvornahme an. Die Kosten der Ersatzvornahme veranschlagte er mit 1,7 Mio. €. Zur Begründung führte der Antragsgegner insbesondere aus, die Gefahren, die von der Tongrube M. ausgingen, seien prinzipiell mit denen einer Hausmülldeponie vergleichbar. Es entstünden dort schon heute beträchtliche Mengen an humantoxischen, brennbaren und klimaschädlichen Gasen. Ferner bestehe die Gefahr, dass das als kontaminiert bekannte Sickerwasser derart ansteige, dass es in das Grundwasser und auch in Oberflächengewässer eindringe und diese Schutzgüter verunreinige. So hätten die kontaminierten Sickerwasserstände im Verfüllbereich, insbesondere in den Randbereichen der Verfüllung bereits eine Höhe erreicht, welche dazu führe, dass ein Übertritt des hoch belasteten Sickerwassers in grundwasserführende Horizonte drohe. Im Hinblick auf die Tongrube V. sei es bereits im Teilfeld I zu hoch konzentrierten und unter Druck stehenden Gasausbrüchen in den Bohrungen gekommen. Das dort angetroffene Versatzmaterial und Sickerwasser sei in seiner Zusammensetzung vergleichbar mit der im Tontagebau M. angetroffenen Situation. Die aktuellen Erkundungsergebnisse zeigten, dass ein Austritt von kontaminiertem Sickerwasser in Grund- und Oberflächenwasser zu besorgen sei.
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Nachdem der Antragsteller nicht tätig geworden war, ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 25.02.2010 die Ersatzvornahme im Hinblick auf die Errichtung der Tondichtwände an. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gleichfalls unter dem 03.03.2010 Klage erhoben (Az.: 3 A 62/10 MD).
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Mit Datum vom 04.04.2011 änderte der Antragsgegner den Bescheid vom 03.02.2010 in Ziff. 4 dahingehend ab, dass auch der noch nicht gewonnene bzw. aufgehaldete Ton, nicht weggeschafft werden dürfe. Zur Begründung führte der Antragsgegner u. a. aus, es sei festgestellt worden, dass das auf der Gelbtonhalde im Tontagebau M. aufgehaldete Material sehr inhomogen sei. Es enthalte auch anthropogene Beimengungen in Form von Ziegelsteinen usw.. Nur etwa 25 % des dort aufgehaldeten Materials weise die zum Dichtwandbau erforderliche Qualität auf. Gleiches gelte für anderes in V. und M. aufgehaldetes Material. Es sei daher erforderlich, den bisher noch nicht gewonnenen Ton aus dem Tontagebau V. im Rahmen der Ersatzvornahme zu verwenden.
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Gegen den Bescheid vom 03.02.2010 wandte sich der Antragsteller mit einer am 03.03.2010 beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenen Klage (3 A 61/10 MD). Im Laufe des Verfahrens bezog er den Änderungsbescheid vom 04.04.2011 in das Klageverfahren mit ein und stellte unter dem 11.04.2011 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Bezug auf Ziff. 4 b des geänderter Bescheides vom 04.04.2011 (Az.: 3 B 155/11 MD).
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Mit Beschluss vom 30.11.2011 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az.: 3 A 61/10 MD insoweit wiederhergestellt als Ziff. 4 b des Bescheides vom 04.04.2011 angefochten wurde. Auf die hiergegen vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 09.05.2012 dahingehend geändert, dass der Antrag abgelehnt wurde (AZ.: 2 M 13/12).
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Ferner hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30.11.2011 den Bescheid des Beklagten vom 03.02.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.04. und 08.08.2011 hinsichtlich Ziffn. 4 und 7 aufgehoben und Ziff. 6 insoweit aufgehoben als sich die angedrohte Ersatzvornahme auf Ton im Sinne der Ziff. 4 bezog. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sich sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung gewandt (2 L 20/12), über den noch nicht entschieden ist.
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Mit Bescheid vom 08.08.2011 änderte der Antragsgegner den Bescheid vom 03.02.2010 nochmals ab und änderte Ziff. 1.1 des Bescheides dahingehend, dass für die Errichtung der nördlichen Dichtwand eine Sonderregelung getroffen wurde, und zwar sollte im Tontagebau M. eine Stahlspundwand zur Sicherung der Ablagerung mit dichtender und stützender Wirkung errichtet werden. Mit der Maßnahme sollte der Antragsteller spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beginnen. Die Erfüllung sollte bis zum 31.12.2011 erfolgt sein. Unter Ziffer 3 der Verfügung ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme bezifferte der Antragsgegner auf voraussichtlich 300.000,- €. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, es sei festgestellt worden, dass die vorgefundenen Verhältnisse für den Bau einer aus Ton bestehenden Dichtwand nicht mehr ausreichend stabil seien. Auch diesen Bescheid bezog der Antragsteller in seine Klage zu 3 A 61/10 MD ein. Einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stellte er insoweit nicht.
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Mit Bescheid vom 31.08.2011 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Zahlung von 140.526,91 € auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Es handelte sich insoweit um die Kosten für die Errichtung einer Tondichtwand im Tagebau M. im Wege der Ersatzvornahme. Hiergegen richtete sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gleichzeitig erhobenen Klage (AZ.: 3 B 22/11; 3 A 320/11). Beide Verfahren waren in erster Instanz erfolgreich. Der Antragsgegner legte gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg Beschwerde ein (AZ.: 2 M 22/12) und richtete sich gegen das ergangene Urteil mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung (AZ.: 2 L 21/12). Über beide Verfahren ist noch nicht entschieden.
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Mit hier streitbefangenem Bescheid vom 07.06.2012 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Zahlung von 214.704,89 € für Teilmaßnahmen zur vertikalen Sicherung der Ablagerung mit dichtender und stützender Wirkung des Tontagebaus M. (Errichtung einer Stahlspundwand an der nördlichen Grenze der Ablagerung) innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Ersatzvornahme finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 53, 59 SOG LSA. Der Grundverwaltungsakt, nämlich der Bescheid vom 03.02.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 08.08.2011 sei unter Sofortvollzug gestellt. Die Zwangsmittelandrohung habe § 59 SOG LSA entsprochen, insbesondere sei die Frist von zwei Wochen für die Durchführung der aufgegebenen Sicherungsmaßnahmen angemessen gewesen. Die Ersatzvornahme sei auch angedroht worden, und in der Androhung sei auf die voraussichtlichen Kosten hingewiesen worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse. Diese könne auch durch fiskalische Interessen begründet werden. So liege ein besonderes Vollzugsinteresse vor, wenn die Verwirklichung einer Forderung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheine oder aber, wenn im Falle einer durchzuführenden kostenintensiven Maßnahme Deckungsprobleme etwa wegen haushaltsmäßig nicht ausreichend verfügbarer Mittel auftreten könnten. Hier sei die Verwirklichung der Geldforderung nach Eintritt der Rechtskraft ernsthaft gefährdet, denn der Antragsgegner führe verschiedene Gefahrenabwehrmaßnahmen im Tontagebau M. durch. Zudem liege nach Angaben des Antragstellers die Insolvenzmasse deutlich unter 500.000,- €.
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Hiergegen hat sich der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.06.2012, eingegangen beim Verwaltungsgericht Magdeburg am selben Tage, gewandt und um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage hat er Klage gegen den vorgenannten Bescheid erhoben. Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, der Bescheid vom 07.06.2012 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner zum Erlass des Bescheides nicht zuständig sei. § 18 Abs. 3 BBodSchG greife bereits für den Bescheid vom 03.02.2010 nicht und deshalb auch nicht für den Leistungsbescheid. Es fehle zudem an einer Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid vom 03.02.2010 in der Fassung vom 08.08.2011. Der Antragsgegner habe den Anwendungsvorrang des BBergG übersehen. Ferner sei die Ersatzvornahme rechtswidrig, da bei ihrer Androhung keine angemessene Frist gesetzt worden sei. Es sei nicht möglich, eine Stahlspundwand innerhalb von zwei Wochen zu beauftragen, der Antragsgegner selbst habe dazu zwei Monate benötigt. Auch sei die Frist für die Errichtung der Stahlspundwand von zwei Monaten zu kurz bemessen gewesen. Weiter bestehe kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Weder reiche es aus, dass die einzelne Maßnahme so kostenintensiv sei, noch, dass dafür im Haushalt keine Mittel vorgesehen seien. Die Situation, die zur Ersatzvornahme geführt habe, sei nicht unvorhersehbar gewesen. Vielmehr habe der Antragsgegner bereits seit dem 10.03.2009 Kenntnis von dem Zustand der Grube in M. gehabt, wie sich aus dem Bericht des Untersuchungsausschusses ergebe. Auch der Umfang der notwendigen Maßnahmen sei danach erkennbar gewesen, wie sich Zeugenaussagen entnehmen lasse. Auch die allgemeine Mittelknappheit reiche nicht aus, ein Vollzugsinteresse sei vielmehr erst dann gegeben, wenn durch den erforderlichen Finanzbedarf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigt werde. Schließlich könne auch nicht der Verweis auf die Gesamthöhe aller Kosten der Ersatzvornahmen zu einem besonderen Vollzugsinteresse verhelfen. Demgegenüber habe der Antragsteller ein erhebliches Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Leistungsbescheid, denn er benötige die Mittel um ein ordnungsgemäßes Insolvenzverfahren durchzuführen.
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Mit Beschluss vom 10.09.2012 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage des Bescheides sei § 55 SOG LSA. Der Antragsgegner sei auch zuständig, denn er habe den Grundbescheid erlassen. Der Kostenerstattungsanspruch bestehe, denn die Ersatzvornahme sei rechtmäßig. Unerheblich sei, ob die Grundverfügung rechtmäßig sei, denn die Ersatzvornahme sei vollziehbar gewesen. Auch sei die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs nicht zu beanstanden. Schließlich bestehe ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug, die hohen Kosten seien unvorhersehbar gewesen, denn die Errichtung einer Stahlspundwand habe auf unvorhersehbaren Ereignissen beruht. Zudem erscheine andernfalls die Verwirklichung der Geldforderung des Antragsgegners gefährdet, denn die Gemeinschuldnerin sei bereits insolvent.
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Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner am 24.09.2012 eingegangenen Beschwerde. Zu deren Begründung trägt er vor:
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Es fehle am besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Fiskalische Interessen könnten nur ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse begründen, etwa wenn der erforderliche Finanzbedarf nicht vorhersehbar gewesen sei. Insoweit verkenne das Verwaltungsgericht, dass es nicht auf die Vorhersehbarkeit des Finanzbedarfs für die konkrete Maßnahme, sondern auf den insgesamt zu erwartenden Finanzbedarf ankomme. Entscheidend sei daher nicht, ob der Einbau einer Stahlspundwand, sondern ob die Kosten für die Ersatzvornahme insgesamt vorhersehbar seien. Dies sei indes der Fall gewesen, wie sich bereits aus dem Bericht des Elften Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Landtages von Sachsen-Anhalt ergebe. Dort habe der Zeuge E. erklärt, die Planungen für die Abdichtung hätten bis 2011 gereicht und es sei geschätzt worden, dass etwa 19 Mio. EURO erforderlich seien. Wenn aber die Kosten bereits 2009 bekannt gewesen seien, so könne man daraus jetzt kein besonderes Vollzugsinteresse herleiten. Auch die allgemeine Mittelknappheit stelle kein solches Interesse dar. Vielmehr liege ein solches bei Mittelknappheit nur vor, wenn durch den erforderlichen Finanzbedarf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung nicht mehr gewährleistet sei und die öffentliche Körperschaft die ihr obliegenden Pflichtaufgaben nicht mehr wahrnehmen könne. Eine derartige Situation behaupte nicht einmal der Antragsgegner. Schließlich könne auch aus dem Insolvenzverfahren kein besonderes Vollzugsinteresse hergeleitet werden. Zwar könne die ernsthafte Gefährdung der Verwirklichung einer Forderung ein solches Interesse begründen, der Antragsgegner selbst berufe sich indes nicht darauf, dass die Erstattung der geltend gemachten Ersatzvornahmekosten generell gefährdet sei, sondern darauf, dass er weitere Gefahrenabwehrmaßnahmen durchführen müsse und die Gesamtkosten nicht von der Insolvenzmasse gedeckt seien. Es bestehe auch kein besonderes öffentliches Interesse daran, dass sich die öffentliche Hand als Gläubigerin gegenüber anderen Gläubigern einen Vorteil dadurch verschaffe, dass es ihr möglich sei, Leistungsbescheide zu erlassen.
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Darüber hinaus macht der Antragsteller geltend, der Leistungsbescheid sei offensichtlich rechtswidrig, denn die Ersatzvornahme sei rechtswidrig. Der Grundsatz, dass für die Vollstreckung die Wirksamkeit des Grundverwaltungsaktes ausreiche, gelte nur in der Verwaltungsvollstreckung. Der Leistungsbescheid sei indes nicht Teil der Vollstreckung, seine Rechtmäßigkeit hänge daher von der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme ab. Dies gelte umso mehr als es äußerst unrealistisch sei, dass eine Rückerstattung nach Abschluss des Verfahrens noch durchsetzbar sei. Auch aus diesem Grund müsse die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung bereits jetzt überprüft werden. Der Leistungsbescheid sei bereits mangels Zuständigkeit des Antragsgegners rechtswidrig. Eine Zuständigkeit nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA bestehe nicht. Soweit der Senat im Verfahren 2 M 13/12 die Zuständigkeit nach dieser Norm bejaht habe, habe er sich nicht mit der Argumentation des Antragstellers auseinandergesetzt, er könne als Insolvenzverwalter kein „der Bergaufsicht unterliegender Betrieb sein“.
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Es fehle – insoweit verweist der Antragsteller auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren – auch an einer Ermächtigungsgrundlage für den Ausgangsbescheid. Schließlich sei die Ersatzvornahme nicht ordnungsgemäß angedroht worden. Die dort gesetzte Frist von zwei Wochen sei zu kurz, um eine derartig komplexe bergbautechnische Sicherungsmaßnahme zu beauftragen; auch die Frist für die Errichtung der Wand bis zum 31.12.2011 sei zu kurz, denn selbst dem Antragsgegner sei es nur knapp möglich gewesen, die Frist einzuhalten.
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Der Antragsteller beantragt,
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unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10.09.2012 – 1 B 207/12 MD – die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26.06.2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07.06.2012 (AZ. …) über die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von 214.704,89 € für Teilmaßnahmen zur Sicherung des Tontagebaus M. wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er verweist zur Begründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen und insbesondere darauf, dass nach den eigenen Darstellungen des Antragstellers die Insolvenzmasse innerhalb weniger Wochen um 200.000,- € auf 300.000,- € gesunken sei.
II.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
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1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheides.
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1.1 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht mit den Beteiligten davon ausgegangen, dass Rechtsbehelfe gegen den Leistungsbescheid ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung hätten. Denn es handelt sich bei den hier geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme weder um öffentliche Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ist die Anforderung von Kosten ein Teil der Verwaltungsvollstreckung nach § 66 VwVG LSA i.V.m. § 9 AG VwGO LSA (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. Beschl. v. 04.09.2003 – 2 M 519/02 –, nach juris).
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1.2.1 Es ist daher nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse notwendig, um die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheides zu rechtfertigen. Insoweit muss es sich um ein besonderes Vollzugsinteresse handeln, das über das Interesse hinaus geht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. Beschl. v. 14.02.2007 – 2 M 368/06 –, nach juris). Ein solches Interesse ist vorliegend zu bejahen, es ist in den besonderen fiskalischen Interessen des Antragsgegners begründet. Zwar können fiskalische Interessen nur ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung von Kostenbescheiden begründen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 06.07.2010 – 13 B 663/10 –, m.w.N., nach juris). Dementsprechend ist es auch nicht ausreichend, wenn auf das allgemeine Interesse an einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung hingewiesen wird. Es bedarf vielmehr eines über dieses Interesse hinausgehenden Interesses, welches jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn die Verwirklichung des Leistungsbescheides nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheint (vgl. OVG NW, a.a.O., m.w.N). So liegt der Fall hier. Vorliegend stehen bereits jetzt einer Insolvenzmasse von ca. 300.000,- € Ansprüche aus zwei Ersatzvornahmen in Höhe von insgesamt über 350.000,- € gegenüber. Dabei handelt es sich zum einen um die Kosten für die Errichtung einer Tondichtwand in Höhe von 140.525,91 €, sowie zum anderen um die hier streitigen Kosten der Stahlspundwand in Höhe von 214.704,89 €. Es ist auch unbestritten, dass weitere Ersatzvornahmen erfolgen, die erhebliche Kosten nach sich ziehen werden. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, dass die Insolvenzmasse sich in nennenswertem Umfang erweitern wird. Vor diesem Hintergrund erscheinen, selbst wenn nur die hier in Rede stehenden Kosten für die Stahlspundwand in den Blick genommen werden, angesichts der auch vom Antragsteller nicht bestrittenen geringen Höhe der Insolvenzmasse die Kostenerstattungsansprüche ernsthaft gefährdet. Der Vortrag des Antragstellers, der Antragsgegner habe mit solchen Kosten rechnen müssen, denn bereits im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss sei von 19 Mio. € Kosten für die Sanierung die Rede gewesen, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Selbst wenn die öffentliche Hand entsprechende Vorkehrungen in ihrem Haushalt getroffen hat, ist sie berechtigt, im Interesse der Bürger die Erstattungsansprüche erfolgreich durchzusetzen und nicht öffentliche Gelder dauerhaft wegen der Versäumnisse der Gemeinschuldnerin einzusetzen.
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1.2.2 Dagegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, die öffentliche Hand verschaffe sich einen unzulässigen Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern. Dieser Vorteil liegt allein darin begründet, dass es sich bei den Kosten der Ersatzvornahme um sogenannte sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt, die öffentliche Hand somit nicht Insolvenzgläubigerin ist, mit der Folge, dass gerade kein Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO besteht. Es handelt sich insoweit um Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen, die der Durchsetzung von Ordnungspflichten dienen und deswegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anders einzuordnen sind als die Ordnungspflicht selbst (BVerwG, Urt. v. 10.02.1999 – 11 C 9/97 –, BVerwGE 108, 269 [273, 274]). Die Einordnung der Ordnungspflicht richtet sich nach dieser Rechtsprechung allein danach, ob der Insolvenzverwalter selbst die ordnungsrechtlichen Voraussetzungen als Handlungs- oder Zustandsstörer erfüllt. Nur, wenn allein der Schuldner als früherer Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder als Anlagenbetreiber für die Störung verantwortlich ist, besteht lediglich eine Insolvenzforderung. Vorliegend ist der Insolvenzverwalter indessen Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das kontaminierte Grundstück, womit eine – neue – Zustandsstörerhaftung der Masse für die Grundstückssanierung begründet wird. Diese persönliche Ordnungspflicht knüpft ausschließlich an den aktuellen Zustand des zur Masse gehörenden Betriebsgeländes an, der die Gefährdung des Grundwassers bewirkt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, a.a.O., S. 272) führt insoweit weiter aus:
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„Für eine solche von Massegegenständen ausgehende (Zustands-)Störung ist der Gesamtvollstreckungsverwalter wegen seines im Verhältnis zur Gemeinschuldnerin ausschließlichen Besitzrechts verantwortlich; denn ihm obliegt aufgrund seiner insolvenzrechtlichen Stellung die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die sich auf Gegenstände der Konkursmasse beziehen (BVerwG, Urt. v. 20.01.1984 – BVerwG 4 C 37.80 – Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 35). Die Befugnis zum Erlass der Beseitigungsverfügung besteht somit unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Gefahr entstand, ob die Gemeinschuldnerin bereits in Anspruch genommen wurde oder genommen werden konnte und zu welchem Zweck der Kläger den Besitz ausübt; sie unterliegt daher nicht den für die Gesamtvollstreckungsforderungen geltenden Anforderungen der Gesamtvollstreckungsordnung.“
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Dies gilt in gleicher Weise auch vor dem Hintergrund der Regelungen in der nunmehr geltenden Insolvenzordnung, die die Gesamtvollstreckungsordnung abgelöst hat. Diese persönliche Ordnungspflicht ist als Masseverbindlichkeit zu erfüllen. Hiergegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dies laufe den Interessen der Insolvenzgläubiger zuwider. Insoweit hat der Senat in seinem Beschluss vom 09.05.2012 (– 2 M 13/12 –, nach juris) ausgeführt:
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„Soweit der Antragsteller schließlich meint, die Verwendung des Tons durch den Antragsgegner sei ausgeschlossen, weil der Ton als Insolvenzmasse allein den Insolvenzgläubigern zur Verfügung stehen müsse, trifft dies ebenfalls nicht zu. Der Senat ist insoweit der Ansicht, dass jedenfalls bei schädlichen Bodenveränderungen, die - wie hier - vor der Insolvenz entstanden sind, allein nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts darüber zu entscheiden ist, ob und wie die für die Durchsetzung des Umweltrechts zuständigen Behörden eingreifen können (vgl. Hefermehl, in: Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, beck-online.beck.de, § 55 RdNr, 97,98). Bei der rechtlichen Bewältigung solcher Pflichten entscheidet allein das öffentliche Recht darüber, wann eine Gefahr vorliegt, die eine Beseitigungspflicht auslöst, wer für die Störungsbeseitigung verantwortlich ist und wer die Kosten der Ersatzvornahme trägt. Insoweit kann weder im Hinblick auf die Kosten der Ersatzvornahme noch im Hinblick auf die direkte Inanspruchnahme der Insolvenzmasse zu Zwecken der Ersatzvornahme mit Erfolg eingewendet werden, die Insolvenzmasse stehe allein den Insolvenzgläubigern zu. Diese haben keinen Anspruch darauf, dass im Interesse ihrer Befriedigungschancen nur mit finanziellen Mitteln der Allgemeinheit in der Masse bereits vor Insolvenzeröffnung vorhandene Altlasten, Kontaminationen oder Abfälle beseitigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1999 - 11/C 9/97 -, BVerwGE 108, 269 [273]; Hefermehl, a.a.O).“
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Hieran hält der Senat fest.
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1.3.1 Der Leistungsbescheid erweist sich auch bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Anforderungen von Kosten ist § 55 Abs. 1 SOG LSA, wonach die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgeführt wird. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Kostenerstattungsanspruchs ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. Diese ist rechtmäßig, wenn ein unanfechtbarer oder vollziehbarer auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt, eine wirksame Androhung und ein wirksamer Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme vorliegen (vgl. Sadler, VwVG, 8. Auflage, § 15, Rn. 4, 7). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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Unerheblich ist – entgegen der Ansicht des Antragsteller – ob der auf Vornahme einer Handlung gerichtete Grundverwaltungsakt, hier der Bescheid vom 08.08.2011, rechtmäßig war (vgl. auch Sadler, VwVG-VwZG, 8. Aufl., § 13 VwVG, Rn. 6 m.w.N.). Denn tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist (so bereits BVerwG, Urt. v. 13.04.1984 – 4 C 31/81 –, nach juris). Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Bescheides vom 08.08.2011 bestehen nicht und sind auch nicht vorgetragen. Der Bescheid vom 08.08.2011 ist vollziehbar, denn die sofortige Vollziehung dieses Bescheides ist angeordnet und vom Antragsteller auch nicht angegriffen worden.
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1.3.2 Der Antragsgegner war für die Anordnung der Ersatzvornahme sachlich zuständig. Dies folgt daraus, dass er auch für die Anordnung der Errichtung der Stahlspundwand gemäß § 18 Abs. 3 BBodSchG sachlich zuständig war. Die Bedenken des Antragsgegners gegen die aus § 18 Abs. 3 BodSchAG LSA folgenden Zuständigkeit teilt der Senat nicht. Der Senat hat zur Zuständigkeit des Antragsgegners im Beschluss vom 09.05.2012 (a.a.O.) ausgeführt:
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„Für die angeordneten Maßnahmen ist, entgegen der Ansicht des Antragstellers, das Landesamt für Geologie und Bergwesen zuständig. Dies folgt aus § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA. Danach ist für die Ausführung des BBodSchG bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben die zuständige Bergbehörde zuständig. Vorliegend hat die Bergaufsicht noch nicht geendet. Gemäß § 69 Abs. 2 BBergG endet die Bergaufsicht nach der Durchführung des Abschlussbetriebsplans (§ 53 BBergG) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3 BBergG) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden. Dieses Stadium ist ersichtlich nicht erreicht. Weder ist ein Abschlussbetriebsplan noch sind Anordnungen nach § 71 Abs. 3 BBergG durchgeführt worden. Auch muss gerade hier damit gerechnet werden, dass die genannten Gefahren eintreten.
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Die Verantwortlichkeit für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG trifft gemäß § 4 Abs. 2, Abs. 3 BBodSchG jedenfalls auch den Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist neben anderen auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück insbesondere dazu verpflichtet, den Boden sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu gehören nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodschG auch solche Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ist nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Bergwerkseigentum auf den Antragsteller als Insolvenzverwalter übergegangen. Da § 4 Abs. 3 BBodSchG allein an das Innehaben der tatsächlichen Gewalt anknüpft, ist es auch unerheblich für die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters, ob die Gefahr bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 – 7 C 22/03 –, nach juris; BVerwG, Beschl. v. 05.06.2007 – 7 B 25/07 –, nach juris). Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, § 58 BBergG sei einschlägig, verkennt er, dass die Anwendung des BBodSchG auch die Regelungen über die Verantwortlichkeit umfasst. Auch im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit erfolgt kein Rückgriff auf Regeln aus dem Bergrecht, vielmehr regelt das BBodSchG bundeseinheitlich die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für Bodenverunreinigungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1998 – 7 B 211/98 –, nach juris). Weder ist dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG eine der Ansicht des Antragstellers entsprechende Einschränkung zu entnehmen noch lässt sich dem BBergG entnehmen, dass in Fällen der Bodenverunreinigung durch die Verfüllung mit bergbaufremden Abfällen die Verantwortlichkeit sich nach den Regeln des BBergG richten soll.“
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Auch an diesen Ausführungen hält der Senat fest. Es ist, wie sich diesen Ausführungen entnehmen lässt, unerheblich, ob der Insolvenzverwalter unter Bergaufsicht steht.
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1.3.3 Die Ersatzvornahme erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Sie war entsprechend § 59 Abs. 1 SOG LSA schriftlich angedroht worden. In der Androhung war dem Antragsteller auch entgegen seinem Vorbringen eine angemessene Frist gesetzt worden, um mit den Arbeiten zu beginnen. Die in der Androhung zu setzende Frist muss so bemessen werden, dass es dem Pflichtigen möglich ist, seine Verpflichtung bis zu ihrem Ablauf zu erfüllen (vgl. Engelhardt/App, VwVG, 9. Aufl., § 13, Rn. 3). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass es für den Antragsteller von vornherein ausgeschlossen war, innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen ab Zustellung ein Unternehmen mit der Errichtung der Spundwand zu beauftragen. Dies gilt um so mehr als ihm die Aufbaupläne für die Errichtung von dem Antragsgegner zur Verfügung gestellt worden waren. Seine Aufgabe hätte allein darin bestanden, ein hierfür geeignetes Unternehmen auszuwählen. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Antragsteller oblegen, zu substantiieren, insbesondere darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er vergeblich entsprechende Anstrengungen unternommen habe. Hieran fehlt es. Der bloße Verweis darauf, dass der Antragsgegner länger als zwei Wochen benötigt habe, reicht dafür nicht aus.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 1.6.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, S. 1327).
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