Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 149/11

Gründe

A.

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, NVwZ-RR 2011, 546, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

I.

3

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gericht auf die Klage oder den Widerspruch des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung nicht deren objektive Rechtmäßigkeit, sondern nur zu prüfen hat, ob der Nachbar durch die Baugenehmigung in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Eine solche Verletzung nachbarschützender Vorschriften hat das Verwaltungsgericht verneint.

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Es hat angenommen, das Vorhaben der Beigeladenen, der Umbau einer ehemaligen Fabrikanlage zu einem Wohngebäude, füge sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die durch eine Gemengelage geprägt sei. Zu Gunsten der Kläger greife auch kein Gebietserhaltungsanspruch ein, da ein einheitlich gewerblicher Gebietscharakter schon durch die westlich gelegene Hinterliegerbebauung mit Mehrfamilienhäusern ausgeschlossen sei.

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Die Kläger könnten sich auch nicht auf bauordnungsrechtliche Belange, insbesondere die Unterschreitung von Abstandsflächen berufen. Letzteres sei schon deshalb fraglich, weil die Änderung eines Gebäude, das den Mindestabstand nicht oder nur knapp einhalte, möglicherweise kein neues Abwehrrecht des Nachbarn begründe.

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Selbst wenn dies anders zu beurteilen sein sollte, sei das Vorhaben jedenfalls aufgrund der erteilten Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften zulässig. Die für eine solche Abweichung erforderliche atypische Situation ergebe sich hier aus der Entstehungsgeschichte der Grundstücke, ihrer Lage zueinander in einem bebauten Gebiet, aus dem Interesse der Beigeladenen an einer sinnvollen Nutzung der Immobilie und dem Interesse des Denkmalschutzes am Erhalt derselben.

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Zu berücksichtigen sei, dass die Abstandsflächenproblematik im Kern bereits bei Teilung des ursprünglichen, die Flurstücke der Kläger und der Beigeladenen umfassenden unvermessenen Geländes entstanden sei. Dabei hätten die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger zu ihren Gunsten im Hinblick auf die Bebauung mit vergleichsweise flachen Lagerhallen recht großzügige Grundstücke und mithin Abstandsflächen erworben. Für das verbleibende Restgrundstück, das mit einer mehrgeschossigen, insgesamt gut 17 m hohen Fabrikanlage bebaut gewesen sei, sei nur noch ein Grundstücksstreifen rund um die Fabrik in einer Breite von 3 m belassen worden. Dies habe zwar unter der – schon damals zweifelhaften – Annahme eines Gewerbegebiets dem notwendigen Mindestmaß einer Abstandsfläche entsprochen. Gleichzeitig sei damals aber schon der Kern gelegt worden für Probleme bei jeder denkbaren Änderung des Gebäudes oder seiner Nutzung.

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Auch wenn die Einhaltung der Abstandsflächen des umgenutzten Gebäudes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens neu zu prüfen seien, sei zu beachten, dass es sich gleichwohl der Kubatur nach um ein Bestandsgebäude handele und keine erheblichen abstandsflächenrelevanten baulichen Veränderungen an der Außenhülle vorgenommen worden seien. Insbesondere die Balkonanlagen fielen unter das Abstandsflächenprivileg des § 6 Abs. 6 BauO LSA. Die nachbarschützenden Aspekte hätten sich hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung durch die bloße Umnutzung nicht verändert. Lediglich ein Abriss hätte eine Verbesserung des Zustands für die Kläger bewirkt. Dies hätten sie aber nicht erwarten können, weil es sich bei dem ehemaligen Fabrikgebäude um ein Baudenkmal handele, dessen Erhalt auch im öffentlichen Interesse liege, das sich nicht notwendig auf dessen Funktion erstrecke.

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Die Kläger könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine mögliche spätere Nutzung ihrer derzeit noch mit Lagerhallen bebauten Grundstücke unzulässig verkürzt werde, weil nunmehr die Abstandsflächen des Gebäudes der Beigeladenen auf ihrem Grundstück zu liegen kämen. Die von der Beklagten zugelassenen Abweichungen hinderten die Kläger nicht an einer baurechtskonformen Ausnutzung ihrer eigenen Grundstücke unter Ausnutzung auch der Flächen, die mit den Abstandsflächen des Vorhabens der Beigeladenen „belastet“ seien.

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Auch die Befreiung von der Vorschrift des § 29 BauO LSA hinsichtlich des Brandschutzes sei nicht zu beanstanden. Eine Brandwand sei schon deshalb nicht zu fordern, weil der Abstand zwischen der Gebäudeabschlusswand des Gebäudes der Beigeladenen und dem Bestandsgebäude des Klägers zu 1 mehr als die nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA erforderlichen 5 m betrage und eine zukünftige bauliche Veränderung auf dem Flurstück der Kläger zu 1 nicht konkret absehbar sei, jedenfalls aber ein Wegerecht zu beachten hätte, so dass ein Abstand zum Gebäude von 6,50 m gesichert sei.

II.

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Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, diese tragenden Erwägungen in Frage zu stellen.

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1. Dies gilt insbesondere für den Vortrag der Kläger, die nachbarschaftliche Vereinbarung vom 21.12.2006 über die wohnbauliche Nutzung des alten Fabrikgebäudes sei bis zum 30.06.2007 befristet gewesen. Sie legen nicht dar, inwieweit diese Vereinbarung für die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung oder die Abweichungsbescheide dem Schutz der Kläger dienende öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzen, von rechtlicher Bedeutung sein könnte. Dies erhellt sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen der Kläger, die Beigeladene habe nach Ablauf der Geltungsdauer „wider besseres Wissen“ den Bauantrag mit der Vereinbarung eingereicht und sich nicht um eine einvernehmliche Lösung bemüht, sondern Druck ausgeübt, u. a durch Erhebung einer Klage mit dem Ziel, die Errichtung eines Zauns zwischen beiden Grundstücken zu verhindern. Der Vortrag der Kläger, sie hätten in einem Gespräch im Bauordnungsamt der Beklagten Bedenken hinsichtlich der aus ihrer Sicht oberflächlichen Sanierung des ehemaligen Fabrikgebäudes geäußert, lässt ebenfalls nicht erkennen, inwieweit dies für eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch die Baugenehmigung von Belang sein könnte.

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2. Die von den Klägern beanstandeten Baumängel (Nässeschäden, fehlende Rauchabzugsanlagen in den Treppenhäusern, Aufbringen von Kies und Erdreich, keine vertikale Sperrung der Wände) betreffen die tatsächliche Bauausführung und nicht die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung. Zudem ist nicht dargelegt, inwieweit dadurch Nachbarrechte der Kläger verletzt werden. Auch der Einwand der Kläger, beim Bau der Stellplatzanlage sei die Oberkante des Geländes um bis zu 30 cm angehoben worden, so dass es zu nachteiligen Veränderungen beim Abfließen des Regenwassers komme, betrifft die tatsächliche Bauausführung. Die Anordnung der Stellplätze war im Übrigen bereits Gegenstand der Teilbaugenehmigung vom 23.10.2007, die die Kläger nicht angefochten haben.

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3. Die Kläger machen geltend, die Balkonanlagen an der westlichen Gebäudeseite verstießen gegen § 6 BauO LSA, insbesondere fielen sie nicht unter das Abstandsflächenprivileg des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA. Die dafür gegebene Begründung, die Balkonanlagen hielten den Mindestabstand zur Grenze zum Grundstück des Klägers zu 2 von 2 m nicht ein und träten bis zu ca. 1,70 m vor die Gebäudewand, trifft indes nicht zu.

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Gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA bleiben bei der Berechnung der Abstandsflächen Vorbauten außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben. Diesen Vorgaben entsprechen die Balkone an der westlichen Außenwand im betroffenen südlichen Gebäudeteil gegenüber dem Grundstück des Klägers zu 2 (Flurstück 10364). Nach den genehmigten Bauvorlagen, insbesondere den Grundrisszeichnungen (Bl. 107 ff des Verwaltungsvorgangs) und den Ansichtszeichnungen (Bl. 111 des Verwaltungsvorgangs), die nach den darauf befindlichen Zugehörigkeitsvermerken Bestandteile der Baugenehmigung sind, sollen an dieser Außenwand im Erdgeschoss und in den beiden Obergeschossen jeweils zwei Balkone angebracht werden, die eine Breite von 3,10 m haben. Ihre Gesamtbreite von 6,20 m macht weniger als ein Drittel der Gesamtlänge dieser Außenwand von 18,75 m aus. Im Dachgeschoss sollen ein Balkon dieser Breite sowie ein 2,72 m breiter Rettungsbalkon angebracht werden. Entgegen der Annahme der Kläger treten diese Balkone nicht bis zu 1,70 m, sondern jeweils nur 1 m vor die Außenwand und halten, da der Abstand der Außenwand zur westlichen Grundstücksgrenze 3 m beträgt, einen Abstand von 2 m zu dieser Grenze ein.

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Auch der Vortag, die Kubatur des Bauwerks sei u. a. durch die Balkone verändert worden, genügt nicht, um die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Ansicht, dass es sich um einen Bestandsbau ohne abstandsflächenrelevante bauliche Veränderungen handele, die Annahme zugrunde gelegt, dass die Balkone dem Abstandsflächenprivileg des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA unterfielen. Diese Annahme haben die Kläger allein mit der Begründung angegriffen, die in dieser Vorschrift vorgegebenen Maße seien nicht eingehalten. Dies trifft aber, wie oben bereits ausgeführt, nicht zu.

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4. Die Kläger wenden weiter ein, am Gebäude der Beigeladenen seien – neben der Errichtung von Balkonen – weitere Veränderungen vorgenommen worden. So sei die Klinkerfassade an der westlichen Gebäudeseite mit einem ca. 4 cm dicken Putz versehen worden. Zudem seien Fensteröffnungen zugemauert, verändert oder – wie im Dachgeschoss des südlichen Treppenhauses – neu geschaffen worden. Dies verstoße gegen § 6 BauO LSA. Sie tragen weiter vor, im Dachgeschoss seien die Stahlkonstruktion, vorhandene Rundbögen und Gewölbedecken (teilweise) entfernt bzw. zugebaut worden. Auch sei der Treppenlauf im südlichen Treppenhaus verändert worden. Schließlich sei die Kubatur des Bauwerks auch durch den Abriss der Hallen im Hofbereich sowie der Laderampe erheblich verändert worden. Auch damit ist nicht dargetan, weshalb das Vorhaben unter Berücksichtigung des entsprechenden Abweichungsbescheides vom 06.02.2008 die Kläger in ihren Rechten verletzt.

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Die westliche und die südliche Außenwand des südlichen Gebäudeteils halten die nach § 6 BauO LSA erforderlichen Abstandsflächen unstreitig nicht ein, und zwar unabhängig davon, ob auf diese Wand Putz aufgebracht wurde und die Fensteröffnungen in der dargestellten Form verändert wurden. Deshalb ließ die Beklagte mit den Bescheiden vom 06.02.2008 auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA Abweichungen von diesen Vorschriften zu. Die für eine Abweichung erforderliche atypische Situation hat das Verwaltungsgericht u. a. aus der Lage des Baugrundstücks zu den Grundstücken der Kläger, dem Interesse der Beigeladenen an einer sinnvollen Nutzung des früheren Fabrikgebäudes sowie dem öffentlichen Interesse an dessen Erhalt abgeleitet. Dass in einer solchen Konstellation Abweichungen zulässig sein können, haben die Kläger nicht in Frage gestellt. Die Vorinstanz hat ferner wesentlich darauf abgestellt, dass es sich um ein Bestandsgebäude handele, an dem keine erheblichen abstandsflächenrelevanten baulichen Veränderungen an der Außenhülle vorgenommen worden seien. Der Umstand, dass eine Putzschicht aufgebracht wurde und Fensteröffnungen verändert wurden, stellt dies nicht in Frage. Bei der Zulassung der Abweichungen hat sich die Beklagte von der Erwägung leiten lassen, dass sich bezüglich der Funktionen der Abstandsflächen, eine ausreichende Belichtung und Besonnung der sich gegenüberliegenden Gebäude zu gewährleisten, keine nachteiligen Auswirkungen ergeben und auch keine negativen Auswirkungen hinsichtlich des präventiven Brandschutzes zu befürchten seien, weil die Abstände zwischen den vorhandenen Gebäuden mit mehr als 5 m bzw. 11,60 m groß genug seien. Diese Einschätzung greifen die Kläger nicht substantiiert an. Insbesondere ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Aufbringen einer ca. 4 cm dicken Putzschicht und die geänderte Anordnung der Fensteröffnungen bauliche Änderungen solcher Art darstellen, dass dadurch spürbare Beeinträchtigungen der nachbarlichen Interessen der Kläger entstehen, die über die vom vorhandenen Fabrikgebäude ausgehenden Beeinträchtigungen hinausgehen. Insbesondere ist damit eine Einbuße an Belichtung, Besonnung und Belüftung ihrer Grundstücke nicht verbunden. Noch weniger ist ersichtlich, dass die Kläger durch Veränderungen im Inneren des Gebäudes oder den Abriss von Gebäuden oder Gebäudeteilen im nördlichen Grundstücksteil und der Laderampe zusätzlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob diese Änderungen denkmalschutzrechtlich notwendig sind oder nicht.

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5. Die Kläger dringen auch nicht mit dem Einwand durch, das Vorhaben der Beigeladenen stehe in Widerspruch zu § 5 BauO LSA

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5.1. Sie rügen zunächst einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA, weil am Südteil des Gebäudes keine den Anforderungen des § 5 Abs. 2 BauO LSA genügende Zu- oder Durchfahrt für die Feuerwehr vorhanden sei.

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Zweifelhaft ist bereits, ob dieser Vorschrift nachbarschützende Funktion zukommt. Hierzu tragen die Kläger nichts vor. Gegen eine nachbarschützende Wirkung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA spricht, dass die darin vorgeschriebene Schaffung einer Zu- oder Durchfahrt für Feuerwehrfahrzeuge zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung der zur Rettung über Geräte der Feuerwehr bestimmten Fenster oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, möglicherweise nur dem Schutz der im Gebäude sich aufhaltenden Menschen dient und nicht – wie bei einer Reihe anderer Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes – auch dazu, die Gefahr der Ausbreitung eines Feuers auf Nachbargrundstücke zu vermindern. Ein nachbarschützender Charakter scheidet bei solchen Vorschriften – insbesondere auch des Brandschutzes – aus, die ersichtlich nur die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes schützen sollen; nachbarschützender Charakter kommt vielmehr nur den brandschutzbezogenen Regelungen zu, die auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 29.07.2002 – 7 B 583/02 –, Juris). Andererseits könnte sich ein nachbarschützender Charakter der Vorschrift daraus ergeben, dass bei einer den Brandschutzanforderungen nicht genügenden Zugänglichkeit des Vorhabengrundstücks im Brandfall das Grundstück des Nachbarn in Anspruch genommen werden kann (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 26.01.2006 – 2 R 9/05 –, AS RP-SL 33, 227). So sind nach § 26 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken verpflichtet, bei Bränden, Unglücksfällen und Notsituationen den Feuerwehren das Betreten und die Benutzung ihrer Grundstücke und Gebäude zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung zu gestatten und die vom Einsatzleiter der Feuerwehr im Zusammenhang mit diesen Arbeiten oder zur Verhütung einer Gefahrenausbreitung angeordneten Maßnahmen zu dulden, soweit dies zur wirkungsvollen Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Frage, ob § 5 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA nachbarschützende Wirkung hat, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.

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Jedenfalls lässt sich ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA nicht mit dem Vortrag der Kläger begründen, den darin genannten Anforderungen könne das Vorhaben der Beigeladenen schon deshalb nicht entsprechen, weil die Kläger über ein im Grundbuch eingetragenes unbeschränktes Wegerecht über das Grundstück der Beigeladenen in einer Breite von 3,50 m verfügten. Dieses Wegerecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des mit Kaufvertrag vom 16.10.2003 erworbenen Grundstücks wurde als Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB im Grundbuch eingetragen. Bei Bestellung einer Grunddienstbarkeit bleibt der Eigentümer neben dem Dienstbarkeitsberechtigten grundsätzlich nutzungsberechtigt; er darf nur das Recht des Dienstbarkeitsberechtigten nicht beeinträchtigen. Nur soweit dem Dienstbarkeitsberechtigten im zulässigen Umfang ein ausschließliches Nutzungsrecht ausdrücklich eingeräumt wurde, ist der Eigentümer von der Mitbenutzung ausgeschlossen (vgl. hierzu Grziwotz, in: Erman, BGB, 13. Aufl. § 1018 RdNr. 15). Letzteres ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist in § 6 Nr. 3 des Grundstückskaufvertrags vom 16.10.2003 bestimmt, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks berechtigt ist, die Wegefläche mitzunutzen. Besteht aber ein solches Mitbenutzungsrecht, kann die Zufahrt im Brandfall durch Feuerwehrfahrzeuge ohne zusätzliche Beeinträchtigung der Rechte der Kläger genutzt werden.

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5.2. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, „direkt vor dem Tor“ zum Grundstück des Klägers zu 2 sei eine Aufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge vorgesehen, so dass im Brandfall ein Verlassen des Grundstücks unmöglich sei.

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Die Kläger legen auch insoweit nicht dar, welche nachbarschützende Vorschrift durch die genehmigte Anordnung von Aufstell- und Bewegungsflächen für Hubrettungsfahrzeuge verletzt sein soll. Die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA bestimmt lediglich, dass Aufstell- und Bewegungsflächen für Hubrettungsfahrzeuge vorzusehen sind, wenn deren Einsatz für die Personenrettung erforderlich ist. Vorgaben, wo auf dem Baugrundstück oder gar in welchem Abstand zum Nachbargrundstück diese Flächen anzuordnen sind, enthält § 5 BauO LSA nicht. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, weshalb ein Verlassen des Grundstücks des Klägers zu 2 (Flurstück 10364) über das Flurstück 10367 nicht möglich sein soll.

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5.3. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand der Kläger, bei einer Feuerwehrübung habe sich gezeigt, dass sich die „Bewegungsflächen“ der Drehleiter in unzulässiger Weise auf dem Luftraum über seinem Grundstück befinden. Ungeachtet der Frage, ob § 5 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA nachbarschützende Wirkung hat, ist nicht erkennbar, dass diese Vorschrift dadurch verletzt sein kann, dass bei der nach den genehmigten Bauvorlagen vorgesehenen Anordnung der Aufstell- und Bewegungsflächen im Brandfall oder bei Feuerwehrübungen die ausgefahrene Drehleiter eines Hubrettungsfahrzeugs die in § 5 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA vorgeschriebene Bewegungsfläche § 5 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA im Luftraum überschreitet. Mit „Bewegungsfläche“ in § 5 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA ist nicht die (kreisförmige) Fläche gemeint, über der sich die ausgefahrene Drehleiter eines Hubrettungsfahrzeugs bewegen kann. Vielmehr ist dies die Fläche, die benötigt wird, damit das Fahrzeug im Brandfall zum Einsatz gebracht werden kann. Mit der Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA, für Hubrettungsfahrzeuge Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen, wenn deren Einsatz für die Personenrettung erforderlich ist, soll gesichert werden, dass an dem Gebäude ausreichend Platz vorhanden ist, damit das Hubrettungsfahrzeug zum Einsatz gebracht werden kann (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 5 RdNr. 24). Dies ergibt sich auch aus der lfd. Nr. 7.4 der Liste der technischen Baubestimmungen (Fassung März 2006), Anhang C (MBl LSA 2010 S. 213 [256]), wonach Bewegungsflächen für jedes Fahrzeug mindestens 7 m x 12 m groß sein müssen.

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6. Die Kläger bemängeln weiter, der Umstand, dass auf die an der Grundstücksgrenze liegende Gebäudewand des Treppenhauses am südlichen Gebäudeteil neuer Putz aufgebracht worden sei, habe eine unzulässige Überbauung auf das Grundstück des Klägers zu 1 zur Folge. Dies könne auch nicht durch die Gewährung einer Abweichung genehmigt werden. Auch damit können die Kläger nicht durchdringen. Nach den genehmigten Bauvorlagen liegt schon kein Überbau vor; vielmehr befindet sich die südliche Außenwand des Treppenhauses auf der Grenze zum Grundstück des Klägers zu 1 (Flurstück 10367). Soweit mit der Aufbringung eines Putzes die Grenze um wenige Zentimeter überbaut werden sollte, betrifft dies nur die tatsächliche Bauausführung und nicht die Rechtsmäßigkeit der Baugenehmigung. Im Übrigen wäre zweifelhaft, ob mit einem Überbau die Verletzung eigener Rechte durch die Baugenehmigung schlüssig begründet werden kann. Die Zulässigkeit eines Überbaus richtet sich nach zivilrechtlichen Vorschriften (§ 912 BGB). Gemäß § 71 Abs. 1 BauO LSA wird in einem Baugenehmigungsverfahren aber nur die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften geprüft, und gemäß § 71 Abs. 4 BauO LSA wird die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Dies bedeutet, dass die Baugenehmigung Privatrechtliches überhaupt nicht im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG „regelt" mit der Folge, dass selbst eine Baugenehmigung, deren Bauzeichnungen einen Überbau auf fremdes Privateigentum aufweisen, über die Zulässigkeit dieses Überbaus überhaupt keine Regelung im Rechtssinn treffen dürfte (VGH BW, Urt. v. 04.03.1996 – 5 S 1798/95 –, NJW 1996, 3429; BayVGH, Beschl. v. 16.08.2010 – 2 ZB 10.134 – Juris; vgl. auch Beschl. d. Senats v. 23.04.2010 – 2 L 148/09 –, Juris, RdNr. 5).

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7. Zu Unrecht rügen die Kläger, die Änderung der Nutzungsart führe zu einer verminderten Bebaubarkeit ihrer Grundstücke, weil sich mit ihr die für Industriegebiete geltende Tiefe der Abstandsfläche von 0,2 H auf 0,4 H erhöht habe. Die Frage, ob das Gebäude der Beigeladenen gewerblich oder nicht gewerblich genutzt wird, war und ist für die Tiefe der Abstandsflächen unerheblich. Anderes folgt auch nicht aus § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA, der bestimmt, dass in Gewerbe- und Industriegebieten – abweichend von der Grundregel des § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA – eine Tiefe der Abstandsflächen von 0,2 H, mindestens, 3 m genügt. Bei Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA kommt es allein auf den jeweiligen Charakter des Baugebiets und nicht auf die Nutzung einzelner Gebäude an (Beschl. d. Senats v. 19.10.2011 – 2 M 129/11 –, NVwZ-RR 2012, 137, m.w.N.). Ergibt die planungsrechtliche Analyse für den unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, dass der betrachtete Bereich keinem der in der BauNVO beschriebenen Baugebiete entspricht, also § 34 Abs. 1 BauGB zugrunde zu legen ist, bleibt es bei der Grundregel des § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA; die konkrete Nutzung der Gebäude kann auch in sog. Gemengelagen nicht herangezogen werden (vgl. Dirnberger, in Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 6 RdNr. 146, m.w.N.). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die die Kläger nicht angegriffen haben, ist die Umgebung des Baugrundstücks als sog. Gemengelage zu charakterisieren (vgl. hierzu Urt. d. Senats v. 14.11.2006 – 2 L 504/02 –, Juris), die im nördlichen Teil des Gebiets einen eindeutigen Schwerpunkt in der Wohnbebauung aufweise.

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8. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass entgegen § 8 BauO LSA kein ausreichend großer Spielplatz angelegt werde oder in der näheren Umgebung vorhanden sei; denn diese Regelung ist nicht nachbarschützend. Wird einem Bauherrn abweichend von dieser Vorschrift die Errichtung eines Kinderspielplatzes nicht abverlangt, werden die Nachbarn nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Dies folgt bereits daraus, dass ein Kinderspielplatz nur den Kindern zugute kommen soll, die auf dem Baugrundstück wohnen (Dirnberger, in Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 8 RdNr. 10).

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9. Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, das Treppenhaus an der Südseite des Gebäudes sei ein eigenständiger Gebäudeteil, der nachträglich an das Hauptgebäude angebaut worden sei, so dass dessen Erhaltung denkmalrechtlich nicht geboten sei. Unabhängig davon, dass die Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für eine nachträgliche Errichtung des Treppenhauses dargelegt haben, hat das Verwaltungsgericht das Interesse am Erhalt des Denkmals lediglich als einen von mehreren Gesichtspunkten angeführt, die die Gewährung einer Abweichung rechtfertigen. Es hat insbesondere auch das Interesse der Beigeladenen an einer sinnvollen Nutzung des Gesamtgebäudes als weiteren Grund angeführt. Der Umstand, dass das Treppenhaus nach den genehmigten Bauvorlagen Teil des ersten Rettungsweges für einen Teil der Nutzungseinheiten im 1. und 2. Obergeschoss ist, spricht dafür, dass es für eine sinnvolle Nutzung des bestehenden Gebäudes erforderlich ist.

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10. Der Vortrag der Kläger, das Vorhaben der Beigeladenen entspreche nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauO LSA an die Standsicherheit baulicher Anlagen, weil es zwischen dem Hauptgebäude und dem Treppenhaus bereits Risse gegeben habe und die beiden Gebäude(-teile) nur mit Zugankern verbunden seien, bleibt unsubstantiiert. Insbesondere ist nicht dargelegt, weshalb eine ausreichende Standsicherheit zulässigerweise nur ohne Zuganker hergestellt werden darf.

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11. Die Kläger bemängeln auch ohne Erfolg eine Verletzung der brandschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 14, 29 BauO LSA.

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11.1. Soweit sie vortragen, eine effektive Rettung von Menschen und Tieren im südlichen Gebäudeteil sei nicht möglich, ist nicht ersichtlich, inwieweit sie dadurch in ihren Nachbarrechten verletzt sein können.

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11.2. Der Vortrag der Kläger, durch die Fenster im Treppenhaus an der Südseite werde der vorbeugende Brandschutz verletzt, weil der Kläger zu 1 in diesem Bereich zukünftig Gebäude errichten könne, die sich auch auf der Grundstücksgrenze befinden könnten, ist unsubstantiiert. Gleiches gilt für den Einwand, es dürfte zu erheblichen nachbarlichen Spannungen kommen, weil den Klägern das Recht zustehen dürfte, ebenfalls ohne Einhaltung der Abstandsflächen zu bauen. Die Kläger legen schon nicht dar, woraus sich ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung neuer Gebäude oder den Anbau an bestehende Gebäude ohne Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen ergeben soll. Allein der Umstand, dass die Beigeladene das vorhandene Gebäude gemäß der erteilten Baugenehmigung verändern darf, dürfte hierfür nicht genügen. Richtig ist zwar, dass ein Grundstücksnachbar Abwehrrechte gegen die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften durch ein Bauvorhaben grundsätzlich insoweit nicht geltend machen kann, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.01.2012 – 2 M 157/11 –, Juris, m.w.N). Dies kann jedoch anders zu beurteilen sein, wenn der Bau des Nachbarn früherem (Abstandsflächen-)Recht entsprach und genehmigt wurde; in einem solchen Fall kann er sich u. U. auch dann auf die Einhaltung des nach neuem Recht gültigen Grenzabstands berufen, wenn er diesen jetzt im Verhältnis zum Nachbargrundstück nicht (mehr) einhält (vgl. Beschl. d. Senats v. 30.11.2000 – 2 M 319/00 –, Juris; Urt. v. 16.03.2000 – A 2 S 62/98 –, Juris). Im vorliegenden Fall spricht Überwiegendes jedenfalls dafür, dass die vorhandenen Gebäude auf den Grundstücken der Beigeladenen im Zeitpunkt ihrer Genehmigung und Errichtung früherem Abstandsflächenrecht entsprachen. Dies sehen offenbar auch die Kläger so (vgl. Nr. 22 der Zulassungsbegründung). Die im Hinblick auf die Abstandsflächen problematische Situation entstand hier erst durch die insoweit „verunglückte“ Grundstücksteilung, die ohne Rücksicht auf die Abstandsflächen durchgeführt wurde, die von den vorhandenen Gebäuden erzeugt werden. Im Übrigen hat der Umstand, dass ein Nachbar eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften nach Treu und Glauben gegenüber dem Bauherrn nicht mehr geltend machen kann, nicht ohne weiteres zur Folge, dass die Baugenehmigungsbehörde ein Vorhaben, das dem geltenden Abstandsflächenrecht widerspricht, genehmigen muss. Nach alldem kann auch offen bleiben, ob – wie die Kläger weiter vortragen – das ihnen eingeräumte Wegerecht einer zukünftigen Bebauung ihrer Grundstücke nicht entgegensteht.

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11.3. Zu Unrecht monieren die Kläger, die Luftbilder von „google“ ließen erkennen, dass die Brandwände entgegen § 29 Abs. 5 BauO LSA nicht 0,3 m über die Bedachung geführt oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,5 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nicht brennbaren Stoffen abgeschlossen würden. Nach Nr. 8 des Brandschutzkonzepts vom 28.05.2007, das nach dem entsprechenden Zugehörigkeitsvermerk Bestandteil der Baugenehmigung ist, werden Gebäudeabschluss- oder Trennwände, die als Brandwände einzustufen sind, mindesten 30 cm über die Bedachung geführt oder nach den weiteren Festsetzungen des § 29 Abs. 5 BauO LSA ausgeführt. Nach den ebenfalls Bestandteil der Baugenehmigung bildenden Ansichtszeichnungen (Bl. 66 und 119 des Verwaltungsvorgangs) werden die Gebäudeabschlusswände des Hauptgebäudes, die gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA als Brandwände auszuführen sind, ca. 0,4 m über die Dachhaut geführt. Zudem enthalten sowohl die Teilbaugenehmigung vom 23.10.2007 als auch die angefochtene Baugenehmigung vom 11.02.2008 jeweils die Auflage (Nr. 2.1.4 bzw. Nr. 1.1), dass das Brandschutzkonzept vom 28.05.2007 einschließlich der Maßnahmen zur brandschutztechnischen Ertüchtigung einzuhalten und umzusetzen ist. Hinsichtlich des an die südliche Grundstücksgrenze gebauten Treppenturms erteilte die Beklagte mit dem Bescheid vom 06.02.2008 (Az: …) auch eine Abweichung von der Vorschrift des § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA mit der Begründung, hinsichtlich des präventiven Brandschutzes seien wegen der fehlenden Ausbildung der Außenwand des Turms keine negativen Auswirkungen zu befürchten, weil der Abstand zwischen dem Turm und dem Lagerhaus auf dem Grundstück des Klägers zu 1 mindestens 11,60 m betrage, so dass kein Brandüberschlag möglich sei. Die Vorschriften über die Ausbildung einer inneren Brandwand bei ausgedehnten Gebäuden (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 BauO LSA) dienen nicht dem Nachbarschutz; denn sie bezwecken die Abwehr einer erhöhten Brandausdehnungsgefahr innerhalb des Gebäudes und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der sich dort aufhaltenden Menschen, nicht aber auch den Schutz der Nachbarn (vgl. VGH BW, Urt. v. 26.02.1992 – 3 S 2947/91 –, Juris). Im Übrigen enthält die Teilbaugenehmigung vom 23.10.2007 die Auflage Nr. 2.1.5, nach der (auch) die Brandwand zwischen Gebäudeteil 1 und 2 entsprechend § 29 BauO LSA auszubilden ist. Unerheblich ist ob, die vorgeschriebene Bauausführung in – möglicherweise nicht mehr aktuellen – Luftbildern von „google-earth“ zu erkennen ist.

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12. Die Kläger können eine mögliche Verletzung der Bestimmungen über den zweiten Rettungsweg (§ 32 Abs. 3 BauO LSA), notwendige Treppenhäuser (§ 34 Abs. 8 BauO LSA), Umwehrungen (§ 37 BauO LSA), Aufzüge (§ 38 BauO LSA) sowie barrierefreies Bauen (§ 49 BauO LSA) nicht mit Erfolg rügen. Diese Vorschriften dienen ersichtlich nur dem Schutz der Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes und nicht auch des Nachbarn (vgl. zu den Anforderungen an die Rettungswege: OVG NW, Beschl. v. 29.07.2002, a.a.O.). Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass eine diesen Vorschriften möglicherweise widersprechende Bauausführung in der angefochtenen Baugenehmigung zugelassen wurde.

36

13. Auch der Einwand der Kläger, bei der Grundstücksteilung sei man entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts von einer weiteren gewerblichen Nutzung ausgegangen, so dass die Abstandsflächenproblematik nicht zur Diskussion gestanden habe, erweist sich als nicht stichhaltig. Soweit ersichtlich, wollen die Kläger mit diesem Einwand die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen, die für eine Abweichung erforderliche atypische Grundstückssituation ergebe sich hier u. a. aus der im Jahr 2003 vorgenommenen Grundstücksteilung, die in der zweifelhaften Annahme erfolgt sei, dass das Restgrundstück in einem Gewerbegebiet liege, die aber wegen des geringen Abstands der ehemaligen Fabrikgebäude zur neu gebildeten Grundstücksgrenze § 7 BauO LSA nicht entsprochen habe. Die Frage, ob das Gebäude der Beigeladenen gewerblich oder nicht gewerblich genutzt wird, war und ist jedoch für die Tiefe der Abstandsflächen unerheblich (siehe oben 7.). Die möglicherweise irrige Annahme des Rechtsvorgängers der Beigeladenen in Bezug auf die Einschätzung des Gebietscharakters und die daraus folgende Tiefe der Abstandsfläche vermag an der vom Verwaltungsgericht beschriebenen atypischen Situation nichts zu ändern.

37

14. Schließlich können die Kläger auch nicht mit dem Einwand durchdringen, durch die Änderung der Nutzung komme es zu einer wesentlichen Erhöhung des Fahrzeugverkehrs auf dem Grundstück der Beigeladenen und somit zu einer Beeinträchtigung des ihnen eingeräumten Wegerechts. Unabhängig davon, dass in einem Baugenehmigungsverfahren nur die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften geprüft und gemäß § 71 Abs. 4 BauO LSA die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird, ist nichts Konkretes für eine solche Beeinträchtigung vorgetragen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass den Klägern durch die Nutzung der Zufahrt zu den Stellplätzen im Hofbereich die Nutzung der Zufahrt zu ihrem Grundstück erschwert wird.

B.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat stellt bei der von ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung in ständiger Rechtsprechung in erster Linie auf die Stellung des Beigeladenen in dem zur Entscheidung anstehenden Interessenskonflikt ab (vgl. Beschl. v. 07.10.1996 – A 2 S 397/96; auch BVerwG, Urt. v. 23.05.1962 – BVerwG V C 62.61 –, BVerwGE 14, 171). Er hält daher die Kosten des notwendig beigeladenen Bauherrn, unabhängig davon, ob er einen Antrag gestellt hat, in der Regel für erstattungsfähig, weil er ohne sein Zutun mit einem solchen Verfahren überzogen wird (vgl. Beschl. v. 07.10.1996, a. a. O.).

C.

39

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327, 1329).


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