Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (8. Senat) - 8 K 4/11

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die auf der Grundlage der §§ 53, 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) i. V. m. § 86 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) beschlossene Einleitung des Bodenordnungsverfahrens und des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens (...).

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Das Bodenordnungsverfahren, dessen Durchführung von der (...) Agrar GmbH & Co. KG, von der Interessengemeinschaft K., von der Gemeinde K., vom Landwirtschaftsbetrieb R. und von der Gemeinde L. beantragt worden war, umfasst Gebietsteile der Gemarkungen A-Stadt, K., L., S., St. und W.. Die Klägerin ist als Eigentümerin mehrerer in der Gemarkung A-Stadt belegener Flurstücke Teilnehmerin des Bodenordnungs- und vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens.

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In einer Informationsveranstaltung am 1. November 2007, zu der durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft A.d.F., dem „Finnekurier“, geladen worden war, wurden die Beteiligten über die Ziele, den Ablauf und die voraussichtlich entstehenden Kosten des Verfahrens aufgeklärt.

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Mit Beschluss des Beklagten zur Einleitung des Bodenordnungsverfahrens vom 19. März 2008 wurde das Bodenordnungsverfahren (...) angeordnet und am 18. April 2008 im Amtsblatt Nr. 04/08 der Verwaltungsgemeinschaft A.d.F. öffentlich bekannt gemacht. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses heißt es u. a.: „Das Verfahren dient dem Ziel der umfänglichen Gewährleistung des Eigentums und der Herstellung der Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte Landwirtschaft zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsbedingungen der landwirtschaftlichen Betriebe entsprechend der Grundsätze der §§ 1-3 in Verbindung mit § 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG). Zur Verbesserung der Ökonomie und Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes wird zersplitterter Grundbesitz zusammengelegt und erschließungsseitig gesichert. Es erfolgt eine neue liegenschaftsrechtliche Regelung des Eigentums, einschließlich der Bereinigung der öffentlichen Bücher. Es besteht des Weiteren wesentlicher Handlungsbedarf darin, die rechtlichen Verhältnisse an landwirtschaftlichen Wegen, Gräben, Gewässern sowie öffentlichen Straßen neu zu regeln, den tatsächlichen örtlichen und betriebsbedingten Erfordernissen anzupassen und Voraussetzungen für Ausbau- und Entwicklungsmaßnahmen in der Region zu schaffen. Im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes…dient das Verfahren der Sicherung der öffentlichen Infrastruktur und sonstigen öffentlichen Eigentums. Daher wird das Verfahren zugleich nach § 86 Flurbereinigungsgesetz…eingeleitet, wonach ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren zur Durchführung von Landentwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden kann…Mit dem Verfahren werden nachhaltige Voraussetzungen für die Verbesserung der ländlichen Infrastruktur durch Aus- und Neubau ländlicher Wege und öffentlicher Straßen, unter zielgerichteter Berücksichtigung der Erfordernisse von Maßnahmen zur Sicherung und weiteren Verbesserung des Naturhaushaltes, geschaffen…“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 19. März 2008 verwiesen (Anlage 1 der Beiakte A).

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Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 legte die Klägerin gegen die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens Widerspruch mit der Begründung ein, gemäß § 105 FlurbG würden die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen der Teilnehmergemeinschaft zur Last gelegt. Aufgrund der unvorhersehbaren Höhe der Kosten lehne sie das Bodenordnungsverfahren ab. Zudem sehe sie keine Notwendigkeit für die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens. Die Begründungen und Ausführungen der Vertreter des Beklagten seien insbesondere hinsichtlich der Beteiligungen zur Finanzierung und der Rechtsgrundlagen des Verfahrens nicht ausreichend (vgl. Schreiben vom 7. November 2008).

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Am 8. Januar 2009 erging ein inzwischen bestandskräftiger Beschluss des Beklagten zur 1. Änderung des Beschlusses zur Einleitung des Bodenordnungsverfahrens (...), der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

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Auf Nachfrage des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, dem der Widerspruch zur Bescheidung vorgelegt worden war, zur Antragsberechtigung der verschiedenen Antragsteller teilte der Beklagte mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 mit, dass in Vorbereitung des Verfahrens festgestellt worden sei, dass in der Vergangenheit umfassende Änderungen in der Nutzart der Grundstücke erfolgt seien, die zu Zerschneidungen und zur Inanspruchnahme von privaten Grundstücken geführt hätten. Auch sei die tatsächliche Erreichbarkeit der Bewirtschaftungsflächen unter Berücksichtigung der berechtigten Ansprüche der landwirtschaftlichen Betriebe erheblich beeinträchtigt. Aufgrund des in der Region vorhandene Konfliktpotenzials sei es im Interesse der weiteren Entwicklung der unterschiedlichen Betriebsformen der Landwirtschaft in der Region geboten, gemäß § 53 LwAnpG durch bodenordnerische Maßnahmen die Bewirtschaftungsbedingungen, u.a. zur Sicherung der betrieblichen Existenz der einzelbäuerlichen Wirtschaft von Herrn R., zu sichern und zu verbessern. Für Maßnahmen gemäß § 64 LwAnpG bestehe kein weiterer Handlungsbedarf. Der Antragsteller R. habe mit dem Erwerb landwirtschaftlicher Flächen für seinen Betrieb auch ein abrissreifes Scheunengebäude erworben, für das kein Gebäudegrundbuchblatt angelegt worden sei. Der Abriss könne als Enteignungsmaßnahme im Verfahren durchgeführt werden. Aufgrund der großen Anzahl von Eigentumsflächen, die der Neuordnung und Neuvermessung bedürften und der Tatsache, dass entsprechende Anträge auf Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nicht vorgelegen hätten, sei aus seiner Sicht unter Anwendung von § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 103e FlurbG die Möglichkeit der Durchführung eines freiwilligen Landtauschs auszuschließen.

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Auf weitere Nachfrage teilte der Beklagte unter dem 16. Dezember 2009 mit, dass Ziel der Antragsteller R. und der (...) Agrar KG die Zusammenlegung der Eigentumsflächen von insgesamt 147 ha landwirtschaftlicher Fläche sei, da es „in der Region Probleme beim Nutzungstausch mit anderen Bewirtschaftern“ komme. Des Weiteren seien die Eigentumsstrukturen zu entflechten und private Flächen, die durch Überbauungen und Fremdinanspruchnahme der Bewirtschaftung verloren gegangen seien, wieder verfügbar zu machen. Die Eigentumsstruktur sei sehr kleinteilig und über eine Gesamtfläche von 1.000 ha verteilt. Die Zusammenlegung der Flächen und die Bildung größerer Wirtschaftseinheiten seien nur durch umfängliche Eingriffe in die bestehende Grundstücksstruktur möglich. Dies mache zugleich die Vermessung des Gesamtgebietes erforderlich. Nach Abwägung der Interessenlagen, der schwierigen örtlichen und rechtlichen Gegebenheiten und der großen Anzahl der voraussichtlich betroffenen Teilnehmer sei die Lösung der entstehenden Aufgaben im Rahmen eines freiwilligen Landtausches nicht möglich.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2011 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin zurück.

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Am 5. Mai 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, es lägen weder die gesetzlichen noch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens und des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens in (...) vor. Die Rechtsverhältnisse an Grund und Boden böten keine Grundlage für ein Verfahren nach § 59 und § 56 LwAnpG, auch nicht mit dem „Kunstgriff“, um damit etwa Maßnahmen der Landentwicklung und der Agrarstrukturverbesserung herbeizuführen und etwaige Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen. Auch gebe es keine Landnutzungskonflikte aufzulösen. Sie habe bereits auf der Grundlage des LwAnpG wieder die Verfügungsgewalt über die in ihrem Eigentum befindlichen landwirtschaftlichen Bodenflächen erhalten, die ihr durch die Zwangskultivierung in der DDR entzogen worden seien. Diese Flächen habe sie langfristig verpachtet. Für sie erschließe sich die Sinnhaftigkeit von Flächentausch nicht, wenn bereits eine zusammenhängende wirtschaftliche Nutzung durch Verpachtung gegeben sei. Damit sei der vom Beklagten favorisierte Flächentausch nur noch auf eine Wettbewerbsverzerrung ausgerichtet, weil damit vordergründig ein Wettbewerbsvorteil für den Antragsteller des Bodenordnungsverfahrens favorisiert werden solle. Ein wirtschaftlicher Vorteil mag folglich für die Antragsteller entstehen, dies aber zum gravierenden Nachteil der beteiligten Bodeneigentümer und der beteiligten Gemeinde und der Bürger. Auch müssten keine gut befahrbaren ländlichen Wege hergestellt werden, weil diese bereits existierten. Schließlich könne ein Bodenordnungsverfahren nicht der Finanzierung für „Abriss nicht mehr nutzbarer Bausubstanz“ dienen.

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Des Weiteren lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 53 LwAnpG nicht vor. Das Neuordnungsverfahren solle weder die Wiedereinrichtung von einzelbäuerlichen Wirtschaften regeln noch getrenntes selbständiges Eigentum an Gebäuden, Anlagen und Anpflanzungen vereinen.

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Darüber hinaus sei gemäß § 56 Abs. 1 LwAnpG zunächst zwingend ein freiwilliger Landtausch gemäß § 54 LwAnpG zu versuchen. Nur wenn dieser scheitere, könne das Bodenordnungsverfahren überhaupt durchgeführt werden. Allerdings sei zu keinem Zeitpunkt ein freiwilliger Landtausch versucht worden, so dass ein Bodenordnungsverfahren schon aus diesem Grund ausscheide.

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Auch lägen die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren gemäß § 86 FlurbG nicht vor. Dass eine Lösung von Nutzungskonflikten und eine Verbesserung der Agrarstruktur erfolgen könnten, werde pauschal behauptet und sei unzutreffend. Auch eine Verbesserung der Agrarstruktur könne nicht durch dieses Verfahren erreicht werden, da die großflächige Bewirtschaftung bereits durch die gängige Praxis des Flächentausches erfolgt sei. Schließlich bestehe kein objektives Interesse der Beteiligten im Sinne des § 86 FlurbG an der Flurbereinigung. Es sei lediglich das spezielle private Interesse einzelner Antragsteller ersichtlich. Es könne auch nicht im Interesse der Gemeinde und der Interessengemeinschaft K. sein, gegen den Willen der Eigentümer und auf deren Kosten die Flurneuordnung durchzusetzen. Die einem Antragsteller obliegenden Sanierungs- und Abrisskosten auf eine Mehrheit von Eigentümern umzulegen, werde zudem als missbräuchliche Anwendung des § 56 LwAnpG bzw. § 86 FlurbG gewertet.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beschluss des Beklagten über die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens und des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens (...), Verfahrens-Nr. (...), vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2011 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt aus, die Voraussetzungen für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens gemäß den §§ 53, 56 LwAnpG lägen vor. Zunächst sei festzuhalten, dass die Bodeneigentümer im Verfahrensgebiet (und damit auch die Klägerin) mangels Einigkeit keinen freiwilligen Landtausch angeboten hätten. Die notwendige private Initiative der betroffenen Grundstückseigentümer liege damit nicht vor, so dass das Bodenordnungsverfahren gemäß § 56 Abs. 1 LwAnpG habe eingeleitet werden können.

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Das Verfahren habe darüber hinaus auch als vereinfachte Flurbereinigung gemäß § 86 FlurbG angeordnet werden können; insbesondere sei die Erforderlichkeit agrarstrukturverbessernder Maßnahmen nicht allein deswegen in Frage zu stellen, weil die landwirtschaftlichen Flächen im Verfahrensgebiet bereits großflächig von Pächtern bewirtschaftet würden. Ziel der Flurbereinigung sei vielmehr eine auf Dauer angelegte Verbesserung u. a. der Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum.

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Weitere Voraussetzung für die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sei, dass die Anordnung und Durchführung des Verfahrens in erster Linie privatnützigen Zwecken diene, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer im Sinne von § 4 FlurbG gegeben sei. Von einem derartigen privaten Interesse der Bodeneigentümer und -bewirtschafter könne ausgegangen werden, da eine möglichst umfassende Arrondierung des ländlichen Grundbesitzes in Verbindung mit der Herstellung gut befahrbarer ländlicher Wege erreicht werden solle. Es sei nicht richtig, dass mit dem Verfahren nur zugunsten eines Antragstellers ein Wettbewerbsvorteil realisiert werden solle. Vielmehr seien seit 2001 von mehreren Beteiligten Anträge auf Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens gestellt worden. Durch das Verfahren könnten in dem betroffenen Gebiet öffentliche und private Planungen und Initiativen, z. B. durch Bodenmanagement, den Abriss nicht mehr nutzbarer Bausubstanz, den Aus- und Neubau von Radwegen und die Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen unterstützt werden. Damit könne das Verfahren auch der Erschließung neuer Möglichkeiten zur Existenzsicherung und -neugründung im ländlichen Bereich (Stichwort Tourismusförderung) und zur Vermarktung einheimischer Produkte beitragen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände diene das angeordnete Bodenordnungsverfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der auf der Grundlage der §§ 53, 56 LwAnpG i. V. m. § 86 FlurbG ergangene Beschluss des Beklagten über die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens und des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens (...), Verfahrens-Nr. (...), vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 19. März 2008 strebt der Beklagte eine Kombination von Bodenordnungsverfahren (§§ 1-3 in Verbindung mit § 56 LwAnpG) mit einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren („Daher wird das Verfahren zugleich nach § 86 Flurbereinigungsgesetz... eingeleitet“) an. Diese Zielsetzung eines kombinierten Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahrens ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Einleitungsbeschluss selbst; der Widerspruchsbescheid vom 19. April 2011 stellt jedoch klar, dass „bei dem BOV (...) ein Verfahren nach den §§ 53 und 56 LwAnpG mit einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG kombiniert wurde“.

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1. Dass eine solche Kombination von Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahren rechtlich zulässig ist, da Bundesrecht hierdurch nicht verletzt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 2005 (BVerwG 10 C 6.04, zit. nach juris) erkannt und ausgeführt:

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„Der Senat vermag dem Bundesrecht - insbesondere § 63 Abs. 3 LwAnpG - kein Verbot zu entnehmen, ein Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und ein Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Weise miteinander zu kombinieren, dass die Verfahren parallel betrieben und die zu treffenden Entscheidungen gebündelt werden. Voraussetzung ist, dass die in dem jeweiligen Verfahren geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen beachtet werden und der Betroffene durch die Kombination der Verfahren nicht schlechter gestellt wird, als wenn die Verfahren getrennt und nacheinander durchgeführt und abgeschlossen würden.“

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Da auch im Landesrecht keine spezielle Norm vorhanden ist, die eine solche Kombination eines Flurbereinigungs- mit einem Bodenordnungsverfahren ausdrücklich oder ihrem Sinngehalt nach ausschließt, schließt sich der Senat dieser Auffassung an. Es ist anerkannt, dass Behörden - und damit auch der Flurbereinigungsbehörde - bei der Gestaltung des Verfahrens ein Ermessen zusteht. Dazu gehört, dass die Behörde gleich oder ähnlich liegende Verfahren ganz oder teilweise, z.B. für einzelne Verfahrensabschnitte oder Verfahrenshandlungen oder auch nur für die Entscheidung, miteinander verbinden oder trennen kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rdnr. 46).

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2. Allerdings ist eine Entscheidung, ein vereinfachtes Flurbereinigungs- mit einem Bodenordnungsverfahren zu kombinieren, nur dann frei von Ermessensfehlern, wenn die in dem jeweiligen Verfahren geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen beachtet werden (BVerwG, Urt. v. 14.12.2005, a. a. O.). Daran fehlt es, weil jedenfalls die für die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach den §§ 53 ff. LwAnpG notwendigen materiellen Voraussetzungen hier nicht vorliegen.

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Nach § 53 Abs. 1 LwAnpG sind aufgrund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen. Dies gilt nach § 53 Abs. 2 LwAnpG entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher Einzelwirtschaften verpachtet werden.

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Das Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist folglich nicht generell auf alle nur denkbaren Fälle einer raumordnerischen Bodengestaltung anzuwenden. Denn es handelt sich um ein Gesetz, das am 29. Juni 1990 noch von der DDR-Volkskammer verabschiedet und sodann verkündet wurde und dessen Anwendungsbereich auf die Lösung sachenrechtlicher Konflikte begrenzt ist, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR zurückzuführen sind; dabei soll auch eine Angleichung an BGB-konforme Verhältnisse erreicht werden (vgl. dazu Böhme in: NL-Briefe zum Agrarrecht 2010, 258 ff.; SächsOVG, Urt. v. 02.07.2010 - F 7 D 37/07 -, zit. nach juris). Dementsprechend erhielt das Gesetz auch die Bezeichnung „Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik“. Gesetzeszweck ist dementsprechend vor allem die Zusammenführung von Grund- und Bodeneigentum (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.1998 - BVerwG 11 C 4.97 -, zit. nach juris). Anders als in der Bundesrepublik Deutschland konnte nämlich in der DDR selbständiges Gebäudeeigentum erworben werden. Um auch insoweit die Rechtsverhältnisse zu ordnen und an das Bürgerliche Gesetzbuch anzupassen, wurde das Bodenordnungsverfahren gemäß den §§ 53, 56, 64 LwAnpG geschaffen. Sinn und Zweck des Gesetzes ist mithin - auch in Bezug auf die Bildung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft - die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind (vgl. SächsOVG, Urt. v. 02.07.2010. a. a. O.: BVerwG, Urt. v. 02.09.1998, a.a.O, und Beschl. v. 02.02.2000 - BVerwG 11 B 2.00 -, zit. nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.07.1997 - BVerwG, Urt. v. 09.07.1997 - BVerwG 11 C 2.97 -, zit. nach juris).

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Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens vorliegend nicht erfüllt; denn ausweislich des angefochtenen Beschlusses geht es weder um die Zusammenführung von Eigentum an Gebäuden/Anlagen/Anpflanzungen mit dem Eigentum an Grund und Boden (zur Schaffung BGB-konformer Verhältnisse) noch im Zusammenhang mit der Bildung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft um die Entflechtung von Rechtsbeziehungen, die auf der Kollektivierung der Landwirtschaft der DDR basieren. Zwar soll das Verfahren nach dem Wortlaut des angefochtenen Einleitungsbeschlusses dem Ziel der umfänglichen Gewährleistung des Eigentums und der Herstellung der Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte Landwirtschaft zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsbedingungen der landwirtschaftlichen Betriebe entsprechend der Grundsätze der §§ 1-3 in Verbindung mit § 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) dienen. Allein die Wiedergabe des Inhalts der maßgeblichen Normen reicht zur Begründung des Bodenordnungsverfahrens allerdings nicht aus; denn auch die Zielstellung der §§ 1 - 3 LwAnpG setzt zunächst voraus, dass das Verfahren an die Entflechtung von Rechtsbeziehungen, die auf der Kollektivierung der Landwirtschaft beruhen, anknüpft. Eine derartige Zielstellung ist hier aber nicht erkennbar und auch in dem angefochtenen Beschluss nicht aufgezeigt worden. Insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in einer Entscheidung vom 29. Dezember 2010 (BVerwG 9 B 85.10 -, zit. nach juris) ausdrücklich festgestellt hat:

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„Schon der Wortlaut des § 53 Abs. 1 LwAnpG ist eindeutig. Die "Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften" bezeichnet die Errichtung von Betrieben dieser Art, nicht jedoch Maßnahmen, die sich auf die spätere Veränderung bereits eingerichteter derartiger Betriebe richten. Außerdem wird allein dieses Verständnis Zweck und Systematik der gesetzlichen Regelung gerecht. § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG benennt die Fallgruppen, in denen ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen ist. Die einzelnen Fallgruppen haben gemeinsam, dass es bei ihnen unmittelbar um die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen geht, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind (vgl. Urteil vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 <182>; Beschluss vom 2. Februar 2000 - BVerwG 11 B 2.00 - juris Rn. 3). Diese Begrenzung des Anwendungsbereichs darf nicht unter Berufung auf die allgemeine Zielregelung des § 3 LwAnpG übergangen werden. Die von der Beschwerde geforderte Auslegung des § 53 LwAnpG liefe demgegenüber darauf hinaus, jede Verfolgung der Ziele des Gesetzes als Voraussetzung für ein Bodenordnungsverfahren ausreichen zu lassen. Das wäre mit dem Konzept des § 53 LwAnpG, die Anwendungsfälle dieses Verfahrens enumerativ aufzulisten, nicht zu vereinbaren.“

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Zwar enthalten die Anträge der (...) Agrar GmbH & Co.KG vom 23. Februar 2001, der Interessengemeinschaft K. vom 25. Februar 2001 und der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Finne vom 9. April 2001 übereinstimmend folgenden Hinweis: „Bebauung auf fremden Hofflächen (getrenntes Boden- und Gebäudeeigentum)“ bzw. „Bebauung auf fremden Flurstücken (getrenntes Boden- und Gebäudeeigentum)“. Um welche Grundstücke es sich dabei handeln soll, lässt sich aber weder diesen Anträgen noch dem Einleitungsbeschluss oder dem Widerspruchsbescheid entnehmen. Der Widerspruchsbescheid nimmt vielmehr lediglich Bezug auf die Anträge und stellt pauschal fest: „Da die Flurstücksgrenzen vor Ort mit den Eigentumsgrenzen nicht mehr übereinstimmen, sollen mit dem Verfahren die Eigentumsverhältnisse neu geordnet und eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung sichergestellt werden. Es dient dem Ziel der umfänglichen Gewährleistung des Eigentums und der Herstellung der Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte Landwirtschaft zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsbedingungen der landwirtschaftlichen Betriebe entsprechend der Grundsätze der §§ 1 bis 3 i. V. m. § 56 LwAnpG. Neben der Zusammenlegung von zersplittertem Grundbesitz und der Sicherung der Erschließung sollen die rechtlichen Verhältnisse an landwirtschaftlichen Wegen, Gräben, Gewässern und öffentlichen Straßen neu geregelt werden.“

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Mit diesen formulierten Zielstellungen dient das geplante Bodenordnungsverfahren aber gerade nicht vorrangig der Entflechtung von Rechtsbeziehungen, die auf der Kollektivierung der Landwirtschaft der DDR beruhen. Weder die Zusammenlegung von zersplittertem Grundbesitz aus Gründen einer besseren Raumaufteilung (Arrondierung) noch die Sicherung der Erschließung durch die Schaffung eines neuen Wege- und Gewässernetzes werden vom Bodenordnungsverfahren gemäß den §§ 53, 56 LwAnpG umfasst.

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Hinzu kommt, dass der Beklagte selbst in einem Schreiben vom 14. Oktober 2009 an das Landesverwaltungsamt ausführt, dass bezüglich notwendiger Regelungen der Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentums nach den ersten Antragstellungen beginnend ab 2001 in der Region mehrere Verfahren nach § 64 LwAnpG eingeleitet worden seien, die entweder bereits abgeschlossen seien oder kurz vor dem Abschluss stünden, und insofern kein weiterer Handlungsbedarf bestehe. Auch für das von dem Antragsteller R. erworbene und abrissreife Scheunengebäude besteht nach den Ausführungen des Beklagten - mangels Gebäudegrundbuchblatts - offensichtlich kein Bedarf für ein Bodenordnungsverfahren gemäß den §§ 53 ff. LwAnpG. Vielmehr soll „der Abriss als Entsiegelungsmaßnahme im Verfahren durchgeführt werden“. Hieraus ergeben sich allerdings keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens.

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Liegen mithin die Voraussetzungen für die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nicht vor, ist die von dem Beklagten angestrebte Kombination eines Bodenordnungs- mit einem Flurbereinigungsverfahren rechtlich nicht zulässig, so dass sich der Einleitungsbeschluss vom 19. März 2008 als ermessensfehlerhaft erweist. Da der Ermessensfehler auch durch den Widerspruchsbescheid vom 19. April 2011 nicht geheilt worden ist, war der angefochtene Beschluss insgesamt aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 147 FlurbG).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


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