Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 55/13
Gründe
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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 6. Mai 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der Senat sieht sich zu der Vorbemerkung veranlasst, dass er durchaus die Umstände, die zu der Rücknahme der streitgegenständlichen Stellenausschreibung geführt haben sowie den Gang der vorausgegangenen parlamentarischen Beratungen zur Änderung des LBesG LSA zur Kenntnis genommen hat. Indes ist es nicht die Aufgabe der Gerichte, eine politische Bewertung des Geschehens vorzunehmen. Der Senat hat vielmehr eine Prüfung der Rechtslage nach Maßgabe der nachstehend im Einzelnen aufgeführten rechtlichen Kriterien sowie unter Beachtung des sich aus § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsgrundsatzes vorzunehmen.
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Dies zugrunde legend hat der Antragsteller schon nicht, insbesondere nicht mit seinem Beschwerdevorbringen, glaubhaft gemacht, dass er einen gegen den Antragsgegner gerichteten (Anordnungs-)Anspruch hat. Gemäß Art. 70 Satz 1 Verf LSA ernennt nämlich der Ministerpräsident die Beamten des Landes. Zwar kann er gemäß Art. 70 Satz 2 Verf LSA diese Befugnis übertragen, er hat indes hiervon bezogen auf das vom Antragsteller mit der hier verfolgten Fortsetzung des Ausschreibungsverfahren letztlich angestrebte Amt der Besoldungsgruppe B 3 LBesO - nunmehr Besoldungsgruppe B 4 LBesO - keinen Gebrauch gemacht (siehe hierzu: Kilian, Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, § 9, F., II., Seite 340 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 1 M 222/07 -, juris).
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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt ungeachtet dessen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
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Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).
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Einer Stellenausschreibung allein zwingt den Dienstherrn indes nicht, das Amt mit einem Versetzungs- oder Auswahlbewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist nur ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Daher ist der Dienstherr rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren vor einer Ernennung aus sachlichen Gründen zu beenden (BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, juris). Der Bewerbungsverfahrensanspruch geht infolge des rechtmäßigen Abbruches des entsprechenden Auswahlverfahrens unter (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361). Daher ist dem Bewerbungsverfahrensanspruch auch bei der Entscheidung des Dienstherrn über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens, d. h. über die Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. In der Sache bestehen formelle wie materielle Anforderungen an den rechtmäßigen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens:
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In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a. O.). Auch wenn dem Dienstherrn insoweit ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zukommt, erfordert der Abbruch eines Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, allerdings einen sachlichen Grund. Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens dieser Anforderung nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen (siehe - zusammenfassend - zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris [m. z. N.]; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a. O.). Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss folgend aus Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, in den Akten dokumentiert sein, d. h. schriftlich dokumentiert werden. Ein Bewerber wird grundsätzlich nur durch die schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn seinen Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen (so: BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a. O.).
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Dem ist vorliegend genüge getan, denn der Antragsgegner hat im Namen des Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 die Ausschreibung aufgehoben und ihm die dafür maßgeblichen Gründe (besoldungsrechtliche Veränderung durch Änderung des LBesG LSA) mitgeteilt. Zudem sind diese Erwägungen bereits in einem Vermerk vom 3. Dezember 2012, dem der Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 insoweit zugestimmt hat, niedergelegt.
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In materieller Hinsicht ist der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens, abgesehen von den vom Organisationsermessen des Dienstherrn getragenen Gründen, nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn der Grund aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden kann. Unsachlich sind daher insbesondere solche Gründe, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a. O.).
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Hiervon ausgehend ist der Abbruch des Auswahlverfahrens - entgegen dem Beschwerdevorbringen - aus den schriftlich fixierten Gründen sachlich gerechtfertigt. Mit Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass aufgrund der formell-gesetzlichen Änderung der besoldungsrechtlichen Zuordnung der ausgeschriebenen Stelle (nunmehr Besoldungsgruppe B 4 LBesO) durch den Landesgesetzgeber die noch auf das Amt der Besoldungsgruppe B 3 LBesO ausgerichtete Stellenausschreibung inaktuell und unrichtig geworden ist. Insofern kann hier dahinstehen, ob die geänderte besoldungsrechtliche Zuordnung als ein wesentlicher Bestandteil der Stellenausschreibung den Dienstherrn bereits rechtlich zum Abbruch des Auswahlverfahrens zwingt. Denn es liegt zumindest nahe, dass das ausgeschriebene Statusamt aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr besetzbar ist. Jedenfalls rechtfertigt es die geänderte besoldungsrechtliche Zuordnung aus den zutreffenden vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen, das laufende Verfahren abzubrechen. Denn mit der erst nach der Ausschreibung erfolgten gesetzlichen Stellenhebung wird der ausgeschriebene Dienstposten grundsätzlich auch für alle Inhaber eines Amtes der Besoldungsgruppe B 3 LBesO über ein etwaiges bloßes Versetzungs- oder Umsetzungsinteresse hinaus beförderungsrelevant und damit für den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG von Belang. Darauf, ob mit der Änderung der besoldungsrechtlichen Hebung der ausgeschriebenen Stelle zugleich eine Änderung des Stellenprofils verbunden ist, kommt es hiernach ebenso wenig entscheidungserheblich an wie darauf, wie die Stelle nach geänderter besoldungsrechtlicher Zuordnung besetzt werden soll. An dieser rechtlichen Bewertung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Schaffung der hier streitgegenständlichen Planstelle der Besoldungsgruppe B 4 LBesO durch den Landesgesetzgeber möglicherweise (auch) der amtsangemessenen Beschäftigung eines in seinem ursprünglichen Funktionsamt nicht mehr verwendeten Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppe B 4 LBesO diente. Denn soweit die Beschwerde die geänderte Stellenbewertung durch den Landesgesetzgeber rügt, zeigt die Beschwerde eine Rechtsverletzung zu Lasten des Antragstellers nicht schlüssig auf.
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Hinsichtlich der Dienstpostenbewertung entscheidet der Dienstherr ebenso wie in Bezug auf die Zuordnung der Planstellen zu den Dienstposten allein im öffentlichen Interesse; ein Beamter besitzt insoweit grundsätzlich keine Ansprüche (siehe: BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2008 - 1 L 3/08 -, juris). Mit den organisatorischen Maßnahmen der Dienstpostenbewertung und der Zuordnung von Planstellen zu den Dienstposten entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ob er dabei die betroffenen öffentlichen Belange fehlerfrei abgewogen hat, berührt nicht die Rechte einzelner Beamter (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 § 12 BlnBG Nr. 3 [m. w. N.]). Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt bei deren verwaltungsmäßiger Bestimmung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Sofern sich nicht konkrete Vorgaben aus spezialgesetzlichen, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen ergeben, bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und in dessen Rahmen der Organisationskompetenz des Dienstherrn überlassen. Dabei ist bzw. war das in § 18 BBesG verankerte Prinzip zu beachten, dass sich in den statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen widerspiegeln (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 -, juris [m. w. N.]). Nichts Anderes gilt sachlich für die Zuordnung von Ämtern zu bestimmten Besoldungsgruppen durch den Gesetzgeber selbst.
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Die gerichtliche Überprüfung der Dienstpostenbewertung ist wegen des dem Dienstherrn zustehenden Gestaltungsspielraums eingeschränkt (BVerwG, Urteil vom 21. September 2005, a. a. O. [m. w. N.]). Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können im Allgemeinen gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Sonach bleibt die verwaltungsgerichtliche Kontrolle grundsätzlich darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, Buchholz 237.7 NWLBG Nr. 9 [m. w. N.]). In einem solchen Fall muss sich die Bewertung des vom Beamten bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen, d. h. der Dienstherr hat sich dann bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben, um den Beamten weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem der Dienstherr in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst (vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. November 1991, a. a. O. [m. w. N.]). Auch insoweit kann dem Grunde nach nichts Anderes für die Zuordnung von Ämtern zu bestimmten Besoldungsgruppen durch den Gesetzgeber gelten.
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Hiervon ausgehend ist seitens der Beschwerde nicht dargelegt, dass der Dienstherr - hier in Gestalt des Gesetzgebers - bei der Bewertung des streitbefangenen Dienstpostens gegen gesetzliche Vorgaben des Laufbahn-, Besoldungs- oder Haushaltsrechtes verstoßen hätte. Das Beschwerdevorbringen legt auch nicht dar, dass der Dienstherr dem hier streitgegenständlichen Dienstposten in Wahrheit nicht eine dem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe B 4 LBesO entsprechende Bedeutung beimisst. Die von der Beschwerde geschilderten Umstände allein lassen eine dahingehende Schlussfolgerung nicht zwingend zu, zumal ein Vergleich der Zuordnung anderer Singularämter durch den Landesgesetzgeber im LBesG LSA, insbesondere in der LBesO B bzw. der Besoldungsgruppe B 4 LBesO, hier nicht erkennen lässt, dass die vorliegend geänderte Zuordnung und Bewertung durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist. Aus rechtlicher Sicht ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die maßgebliche und ihrer Bewertung nach gerechtfertigte Stellenhebung dazu dienen sollte, den Inhaber eines Statusamtes der Besoldungsgruppe B 4 LBesO amtsangemessen zu verwenden. Denn der entsprechende Amtsinhaber hat einen aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Anspruch auf amtsangemessene Verwendung, welcher vom Dienstherrn zu beachten und gegebenenfalls zeitnah zu erfüllen ist (vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 26. März 2013 - 1 M 23/13 und 1 M 24/13 -). Der von der Beschwerde angeführte und gerügte „Ämtertausch“ ist durch den Antragsteller rechtlich nicht anfechtbar und macht die streitige Stellenhebung nicht per se rechtsmissbräuchlich, da der Dienstherr eine amtsangemessene Verwendung des Amtsinhabers nicht nur durch vorhandene, sondern erforderlichenfalls auch durch - neu - zu schaffende Funktionsämter der entsprechenden Besoldungsgruppe sicherstellen kann und gegebenenfalls sicherzustellen hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 6. Mai 2013 beruht auf §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 5 Satz 2 GKG. Denn ausweislich des Sachantrages sowie der zugehörigen Begründung strebt der Antragsteller unter Berufung auf den Bewerbungsverfahrensanspruch letztlich ein Amt mit höherem Endgrundgehalt an, was nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senates einen Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG ausschließt, sondern nach den Bewertungsregeln des § 52 Abs. 5 GKG zu bewerten ist (vgl. etwa: OVG LSA, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 1 M 158/10 -, juris). Dabei konnte wegen der Gebührenneutralität vorliegend dahinstehen, ob die Hälfte des 6,5-fachen Endgrundgehaltes (hier: Festbesoldung) der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 LBesO zugrunde zu legen war.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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