Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 107/13

Gründe

1

Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin haben keinen Erfolg.

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Die Antragsgegnerin hatte in der Ordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin im Wintersemester 2012/2013 und im Sommersemester 2013 vom 25. April 2012 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität (…), S. 5) die Aufnahmekapazität im Studienfach Humanmedizin auf 223 Studienanfänger festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Aufnahmekapazität bei 234,92, gerundet 235 Studienplätzen liegt. Infolge einer Überbuchung seien 225 Studienplätze besetzt worden. Die verbleibenden zehn Studienplätze seien wegen der geringeren Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs als Teilstudienplätze im Wege eines Los- und Nachrückverfahrens zu vergeben. Die Antragsteller haben jeweils einen der Teilstudienplätze erhalten.

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Die hiergegen erhobenen Beschwerden der Antragsgegnerin, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihr dargelegten Gründe beschränkt ist, sind zulässig. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet, da die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände nicht geeignet sind, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

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Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich der Antragsteller in den Verfahren 3 M 108/13 und 3 M 118/13 das Bestehen eines Anordnungsgrundes verneint, da sich diese nicht vor bzw. mit Stellung des Antrages auf außerkapazitäre Zulassung bei der Antragsgegnerin auch bei der Stiftung für Hochschulzulassung um eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin innerhalb der festgesetzten Kapazität beworben hatten, greift der Einwand nicht durch.

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Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20.03.2013 - 13 C 91/12 -, juris) und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt: Beschl. v. 30.04.2013 - 7 CE 13.10032 -, juris) an seiner Auffassung (Beschl. v. 08.03.2012 - 3 M 27/11 -, juris) fest, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dann nicht gegeben ist, wenn der Studienbewerber nicht die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um ohne gerichtliche Hilfe einen Studienplatz in dem gewünschten Studiengang zu erhalten. Der Senat hatte allerdings bereits im vorgenannten Beschluss einschränkend festgestellt, dass es einem Studienbewerber nicht zuzumuten ist, sich um einen Studienplatz innerhalb der Kapazität zu bewerben, wenn bereits bei Stellung eines solchen Antrages nach keiner Betrachtungsweise eine realistische Chance auf eine Zulassung besteht.

6

Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Senat in dem o. g. Beschluss kein materiell-rechtliches Zulässigkeitserfordernis für einen Antrag nach § 123 VwGO in Bezug auf eine außerkapazitäre Zulassung aufgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass eine landesrechtliche Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Kriterien des für die innerkapazitäre Vergabe vorgesehenen Auswahlverfahrens der Hochschulen nicht gegen Bundesrecht verstößt und der Landesgesetzgeber dementsprechend auch die verbindliche Teilnahme am regulären Vergabeverfahren als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches auf außerkapazitäre Zulassung regeln kann (BVerwG, Urt. v. 23.03.2011 - 6 CN 3.10 -, juris). Der Senat hatte mit Urteil vom 19. Oktober 2011 (3 K 330/11, juris) jedoch die Regelung des § 23 Abs. 2 Vergabeverordnung Stiftung, wonach Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ein fristgerecht gestellter Antrag auf Zulassung im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort war, wegen eines Verstoßes gegen Art. 25 VerfLSA in Bezug auf ausländische Studienbewerber für unwirksam erklärt. Eine Nachfolgeregelung ist bislang nicht in die Vergabeverordnung aufgenommen.

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Der Senat geht weiterhin davon aus, dass ein Anordnungsgrund dann nicht gegeben ist, wenn ein Studienbewerber von einem zumutbaren und möglichen innerkapazitären Antrag bei der Stiftung für Hochschulzulassung absieht und sich auf die Stellung eines fristgerechten Antrages auf außerkapazitäre Zulassung nach § 23 Vergabeverordnung Stiftung bei der Hochschule beschränkt hat, bevor er um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht.

8

Eine solche Auffassung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Für das Verneinen eines Anordnungsgrundes im Rahmen des § 123 VwGO bei den Anträgen auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium gelten zwar hohe verfassungsrechtliche Anforderungen. Dies gilt insbesondere in den Fällen wie hier, wo der Anordnungsanspruch - also die Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Losverfahren - vorliegt und ein Antragsteller seinen geltend gemachten Anspruch in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht mehr effektiv weiter verfolgen kann, weil ihm rechtswirksame kapazitätsdeckende Immatrikulationen der im vorläufigen Rechtsschutz zugelassenen Antragsteller entgegen gehalten werden, da die Hochschulen nach Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig eine endgültige (außerkapazitäre) Zulassung aussprechen. Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich von Kapazitätsrechtsstreitigkeiten um Zulassung zum Studiengang Humanmedizin zur Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, dass der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers die Gerichte zu einer tatsächlich und rechtlich wirksamen Kontrolle verpflichtet. Dabei haben sie die Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris und Beschl. v. 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris).

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Ferner ist die Bejahung des Anordnungsanspruchs bei einer Fallgestaltung, in der dieser bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes nachgehend endgültig vereitelt wird, für die Prüfung des Anordnungsgrundes in weitem Umfang vorgreiflich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht - wie hier Art. 12 Abs. 1 GG - in Rede stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.09.2009 - 1 BvR 1702/99 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium und absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn ferner die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgt (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, juris; Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, juris; BayVGH, Beschl. v. 30.04.2013, a. a. O. m. w. N.). Sofern mit der für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann, ist der Anordnungsgrund bei solcher Sachlage von Verfassungs wegen indiziert. Die einstweilige Anordnung muss dann zur Abwendung wesentlicher Nachteile ergehen, da anderenfalls die Gefahr fortschreitender Rechtsvereitelung besteht, es sei denn, der Anordnung stünden sonst gewichtige Gründe entgegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.09.2009, a. a. O.).

10

Auch gemessen an diesen Maßstäben ist es einem Bewerber um einen Studienplatz vor Stellung eines Antrages auf außerkapazitäre Zulassung jedoch zuzumuten, sich über allgemein zugängliche Quellen zu informieren und nachfolgend einzuschätzen, ob eine realistische Aussicht besteht, nicht im Wege eines gerichtlichen Verfahrens, sondern über eine innerkapazitäre Bewerbung einen Studienplatz im gewünschten Studiengang zu erhalten. Für die hier in Rede stehenden medizinischen Studiengänge ist hierzu auf das Internetangebot der Stiftung für Hochschulzulassung (www.hochschulstart.de) zu verweisen, wobei hier als Referenzsemester das dem Bewerbungssemester vorgehende Wintersemester, mithin das Wintersemester 2011/2012 heranzuziehen ist. Hieraus ergibt sich, dass für eine Zulassung in der Abiturbestenquote - je nach Landesquote - eine Abiturnote zwischen 1,0 und 1,2 erforderlich war. Die mittlere Abiturnote in den Bundesländern lag im Jahr 2011 zwischen 2,20 (Thüringen) und 2,60 (Rheinland-Pfalz). Bei der Auswahl nach der Wartezeitquote lag diese im Wintersemester 2011/2012 bei 12 Halbjahren (Auswahlgrenze bei der Abiturnote 2,7). Im Auswahlverfahren der Hochschulen, in welchem 60 v. H. der Studienplätze vergeben werden, können die Hochschulen die Einzelheiten der Bewerberauswahl selbst festlegen. Dabei können sie insbesondere eines oder mehrere der im Hochschulrahmengesetz und im Staatsvertrag 2008 aufgezählten Kriterien verwenden (Grad der Qualifikation, gewichtete Einzelnoten der Qualifikation, Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, vorhandene Berufsausbildung oder Berufserfahrung und Auswahlgespräch). Dem Grad der Qualifikation muss dabei allerdings stets „ein maßgeblicher Einfluss“ gegeben werden (Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Staatsvertrag 2008). Die einzelnen Länder haben zudem den Hochschulen zum Teil nähere Vorgaben zum Auswahlverfahren bestimmt. So muss in einigen Ländern neben dem Grad der Qualifikation (Abiturnote) mindestens ein weiteres Auswahlkriterium zur Anwendung kommen (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Thüringen). In einigen Ländern werden weitere bei der Hochschulauswahl anwendbare Kriterien festgelegt, wie z.B. ein Motivationsschreiben (Baden-Württemberg, Hamburg).

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Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2008 gestattet den Hochschulen ferner, die Zahl der Teilnehmer an dem jeweiligen hochschuleigenen Auswahlverfahren durch eine sogenannte Vorauswahl zu beschränken. Als Auswahlkriterien im Rahmen der Vorauswahl kommen die oben genannten Kriterien (mit Ausnahme des Auswahlgesprächs) und/oder ein Abstellen auf den Grad der Ortspräferenz in Betracht. Tatsächlich führen derzeit ca. zwei Drittel der Hochschulen eine entsprechende Vorauswahl durch, wobei sie in der Regel auf das Auswahlkriterium Durchschnittsnote, das Auswahlkriterium Ortspräferenz oder eine Kombination dieser beiden Kriterien abstellen. Eine weitere erhebliche Beschränkung der Bewerbungsmöglichkeiten in der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschule wird ferner dadurch bewirkt, dass der einzelne Bewerber sich höchstens an sechs Hochschulen für eine Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschulen bewerben darf (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008). Dies bedeutet, dass ein Bewerber sich an 29 von 35 Hochschulen, die den Studiengang Medizin im Wintersemester 2011/2012 angeboten haben, nicht im hochschuleigenen Auswahlverfahren bewerben kann. Eine Vielzahl von theoretisch möglichen Wahlkombinationen wird weiter dadurch ausgeschlossen, dass knapp zwei Drittel der Hochschulen nur solche Bewerber an ihrem Auswahlverfahren beteiligen, welche die betreffende Hochschule mit der Ortspräferenz 1 (16 Hochschulen) bzw. 1 oder 2 (drei Hochschulen) bzw. 1 bis 3 (drei Hochschulen) benannt haben (zur „wertvollen“ Ortspräferenz 1: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.03.2013 - 6 K 4171/12 -, juris, Rdnr. 404). Die Ergebnisse des Auswahlverfahrens der Hochschulen (Grenzränge) sind anders als die Ergebnisse für die Abiturbestenquote und die Wartezeitquote in der im Internet veröffentlichten Übersicht der Stiftung für Hochschulzulassung nicht bei allen Hochschulen abgedruckt und lassen nicht immer hinreichend erkennen, bis zu welcher Abiturnote (ohne weitere Voraussetzungen) tatsächlich noch eine Zulassung erfolgt ist. Die Übersicht über die Erfolgschancen einer innerkapazitären Bewerbung im Wintersemester 2011/2012 (und Wintersemester 2012/2013) im Studiengang Humanmedizin im Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. März 2013 (a. a. O., dort Randnummern 129 bis 270) beruht nur zu einem Teil auf den allgemein veröffentlichten Informationen der Stiftung für Hochschulzulassung, sondern auch auf bei den einzelnen Hochschulen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung eingeholten Auskünften.

12

Selbst wenn man annimmt, dass ein Antragsteller in Sachsen-Anhalt trotz einer fehlenden gesetzlichen Verknüpfung zwischen innerkapazitärer und außerkapazitärer Bewerbung zur Optimierung seiner Zulassungschancen aus prozessualen Gründen gehalten ist, die von ihm Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschule zu benennenden maximal sechs Wunschstudienorte nicht nach seiner persönlichen Neigung, sondern nach den „besten“ Zulassungschancen auszuwählen und er sich daher maßgeblich auf solche Hochschulen beschränkt, die keine Vorauswahl nach Ortspräferenz und/oder (weit überdurchschnittlicher) Abiturnote treffen, lässt sich feststellen, dass im Wintersemester 2011/2012 selbst eine Abiturnote von 1,5 nicht immer zu einer Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen führte. Bei den Hochschulen, die keine Vorauswahl nach Ortspräferenz bzw. Abiturnote getroffen hatten, lagen die (veröffentlichten) Noten der noch zugelassenen Bewerber zwischen 1,0 (Erlangen-Nürnberg und Kiel jeweils unter ergänzender Berücksichtigung eines Testergebnisses bzw. einer medizinbezogenen Berufsausbildung sowie Würzburg) und 1,5 (Universität des Saarlandes). Bei der Antragsgegnerin, welche in der Vorauswahl die Ortspräferenz 1 bis 3 berücksichtigt, lag die Auswahlgrenze im Wintersemester 2011/2012 bei der gewichteten Durchschnittsnote bei 1,4. Der Ranglistenplatz im Auswahlverfahren bestimmt sich bei der Antragsgegnerin nach der Durchschnittsnote in Kombination mit dem TMS-Ergebnis und einer Berufsausbildung. Sofern ein TMS-Ergebnis vorliegt, das besser als die Durchschnittsnote ist, wird eine neue gewichtete Durchschnittsnote gebildet. Hierbei werden die Durchschnittsnote zu 51 v. H. und das TMS-Ergebnis zu 49 v. H. berücksichtigt. Wird eine abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. als Altenpfleger, Hebamme/Entbindungspfleger, Logopäde, Medizinisch-technischer Assistent, Physiotherapeut und Rettungsassistent) nachgewiesen, verbessert sich die Durchschnittsnote bzw. bei Vorliegen eines TMS-Ergebnisses die gewichtete Durchschnittsnote zusätzlich um 0,1. In den Anmerkungen der Stiftung für Hochschulzulassung wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht jeder Bewerber mit einer der o. g. Noten auch tatsächlich zugelassen worden ist, da bei Notengleichheit unter Umständen noch ein Losverfahren durchgeführt wurde. Aus der vorgenannten Übersicht des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Vorlagebeschluss vom 19. März 2013 ergibt sich auch, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das hier streitige Wintersemester 2012/2013 jedenfalls nicht günstiger für die Studienplatzbewerber gestaltet haben.

13

Hieraus ergibt sich, dass es einem Bewerber mit der Abiturnote besser als 1,6 zumutbar war, vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes einen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung bei der Stiftung für Hochschulzulassung zu stellen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den von den Antragstellern in den Verfahren 3 M 107/13 und 3 M 115/13 vorgelegten Ablehnungsbescheiden (für das Wintersemester 2012/2013), wonach diese Bewerber jeweils mit der Abiturnote 1,6 im Auswahlverfahren der Hochschulen an den ihnen ausgewählten Universitäten zwischen 130 und 1600 Rangplätze nach dem zuletzt ausgewählten Bewerber belegt hatten, obwohl nach den ausgewählten Hochschulen erkennbar ist, dass diese Auswahl der Hochschulen gemessen an den Bedingungen des Auswahlverfahrens der Hochschulen bereits „taktisch“ getroffen worden war.

14

Vor diesem Hintergrund können die Antragsteller im Verfahren 3 M 108/13 (Abiturnote 1,8) und 3 M 118/13 (Abiturnote 2,3) nicht darauf verwiesen werden, dass sie gehalten gewesen sind, sich vorrangig um eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität zu bewerben.

15

Auch die weiteren Einwände der Antragsgegnerin greifen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die Bachelor-Studiengänge Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Ernährungswissenschaften und Medizinische Physik auch für den hier streitigen Berechnungszeitraum wegen eines Abwägungsdefizits bei der Antragsgegnerin nicht anerkannt.

16

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in Situationen eines hohen Bewerberüberhangs zu differenzieren, ob ein Studiengang mit einer örtlichen Zulassungsbeschränkung wie die drei Bachelor-Studiengänge oder wie der Studiengang Humanmedizin mit einem sog. harten Numerus clausus beschränkt ist. Der absolute Numerus clausus hat nämlich besonders einschneidende Auswirkungen, denn er führt dazu, dass eine mehr oder minder große Zahl der Bewerber den Beginn des gewünschten Studiums auf mehr oder weniger lange Zeit hinausschieben muss. Bei starker Nachfrage und entsprechend langen Wartezeiten beeinträchtigen derartige Zulassungsbeschränkungen nicht nur die Wahl der Ausbildungsstätte, sondern können zugleich die Berufswahl bis hin zur Preisgabe der ursprünglichen Absichten beeinflussen. Sozial schwächere Bewerber haben dabei nicht die gleichen Möglichkeiten wie finanziell besser gestellte Studieninteressenten, längere Wartezeiten zu überbrücken oder eine Ausbildung im Ausland zu beginnen (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 18.07.1972, 1 BvL 32/70 und 1 BvL 25/71, juris). Die Antragsgegnerin legt in der Beschwerdebegründung nicht dar, dass diese verfassungsrechtlichen Kriterien in ihrer Abwägungsentscheidung hinsichtlich des Dienstleistungsexports in die drei Bachelor-Studiengänge hinreichend gewürdigt worden sind. Adressat und Verpflichteter hinsichtlich der zu treffenden Abwägungsentscheidung ist nicht allein die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin, sondern die Hochschule insgesamt. Maßgeblich sind daher nicht nur die Erwägungen, die der Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät am 25. September 2012, sondern (auch) das zuständige Selbstverwaltungsorgan der Hochschule, hier der Senat angestellt hat. In dem vorgelegten Protokollauszug der Sitzung des Senats vom 14. März 2012 findet sich im Wesentlichen nur der Hinweis, dass ein Abwägungsbeschluss zu ergehen hat und dass ein vorgehender Beschluss vom Juli 2011 bestätigt werde.

17

Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die Erwägungen im Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 25. September 2012 im Wesentlichen eine bloße Fortschreibung der Beschlüsse der Vorjahre darstellt, welche vom Senat unter Bezugnahme auf die o. g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter einem Abwägungsdefizit litten (Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 - 3 M 363/12 u. a.).

18

Die hiergegen von der Antragsgegnerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Mit der Antragsgegnerin ist zwar davon auszugehen, dass als abwägungsrelevanter Belang auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der nicht an den Maßgaben der Kapazitätsverordnung ausgerichteten Finanzierung der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin durch den Haushaltsgesetzgeber die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehr- und Forschungsbetriebes für die nach der Kapazitätsverordnung aufzunehmende Zahl von Studienanfängern nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Der Wissenschaftsrat hat hierzu in der Stellungnahme zur weiteren Entwicklung der Universitätsmedizin der Martin-Luther-Universität (...) vom 12. Juli 2013 (Drs. 3258-13) festgestellt: „Die Studienplatzkapazitäten gemäß Landeszuschussverordnung (LZVO, d. h. die tatsächlich finanzierte Kapazität) sind in der Medizin geringer als die berechneten Kapazitäten der Landeszulassungszahlenverordnung (LZZVO), die wiederum geringer sind als die tatsächlichen Studierendenzahlen (ggf. nach Klageverfahren). Die Differenz zwischen finanzierter und berechneter Kapazität begründet sich u. a. durch den normativen Stellenplan der Vorklinik, den das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht mit vorgegebener Größe einfordern. Die sich ergebenden berechneten Zulassungszahlen für den vorklinischen Abschnitt weichen dadurch deutlich von 185 ab … . Die LZVO geht von 185 Plätzen in der Humanmedizin und 40 Plätzen in der Zahnmedizin aus. Die LZZVO sieht 230 in der Human- plus 40 Plätze und in der Zahnmedizin vor. Angesichts dieser äußeren Rahmenbedingungen, die im Wesentlichen durch die Gerichte vorbestimmt sind, strebt die Medizinische Fakultät Zulassungszahlen von 220 in Human- plus 40 Plätzen in der Zahnmedizin an (Seite 68).“ Weiter wird in der Stellungnahme ausgeführt (S. 116): „Als kritisch zu bewerten ist die dünne Personaldecke für die Lehre, die u. a. durch die hohe Belastung der Lehrenden in der Krankenversorgung verschärft wird. Auch ist die LOM-Lehre mit 0,9 Mio. Euro knapp bemessen. Der nachvollziehbare Schwerpunkt auf die Ausbildung praktischer Fähigkeiten darf nicht dazu führen, dass die Wissenschaftlichkeit des Studiums vernachlässigt wird. Es kommt hinzu, dass eine Vielzahl kapazitätsrechtlicher Fragen bisher nicht zufriedenstellend geklärt werden konnte. U. a. werden die Lehrexporte der Medizinischen Fakultät in die Gesundheits- und Pflegewissenschaften (GPW, Anmerkung des Senats) nicht anerkannt. Dies erschwert die notwendige Verkoppelung der Studiengänge GPW und Medizin. Da die Kosten des Studiengangs GPW durch das Land nicht vollständig über den Landeszuführungsbetrag gedeckt werden, erfolgt deren Kostendeckung zu einem erheblichen Teil über eine Finanzierung durch die Medizinische Fakultät. Die notwendige langfristige finanzielle Absicherung des Studiengangs ist damit nicht gegeben. Hier fordert die Bewertungsgruppe das Land auf, sich eindeutig zu positionieren.“ Zwar wurden nach der Stellungnahme des Wissenschaftsrates erstmalig für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 Bedarfe für die Forschungsergänzungsausstattung Zahnmedizin (500.000,- € pro Jahr), für die Grundausstattung der Studiengänge Gesundheits- und Pflegewissenschaften (500.000,- € pro Jahr) und für zusätzliche investive Beschaffungen an der Fakultät und am Universitätsklinikum (insgesamt 500.000,- € pro Jahr) vom Ministerium anerkannt, wobei die bewilligten Mittel z. T. deutlich hinter dem von der Fakultät geltend gemachten Finanzbedarf zurückblieben (S. 89 der Stellungnahme). Diese zusätzlichen finanziellen Mittel waren zum einen zu dem hier maßgeblichen Berechnungsstichtag (31. Januar 2012) noch nicht zu berücksichtigen und zum anderen ist nicht ersichtlich, dass diese Mittel für den hier streitgegenständlichen Berechnungszeitraum sich im Hinblick auf den Dienstleistungsexport bereits entlastend für die vorklinische Lehreinheit auswirken konnten.

19

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass bei den Abwägungsentscheidungen von Fakultätsvorstand (und dem Senat der Antragsgegnerin) nicht hinreichend geprüft wurde, ob die von den vorklinischen Instituten der Medizinischen Fakultät für die drei oben genannten, nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge erbrachten Dienstleistungen für den Studiengang Humanmedizin kapazitätsschonend ersetzt werden können. Dies gilt insbesondere für den Bachelor-Studiengang Ernährungswissenschaften, welcher dem Institut für Agrar- und Ernährungswissenschaften der Naturwissenschaftlichen Fakultät III der Antragsgegnerin zugeordnet ist und welcher mit 5,0720 den höchsten Anteil des an die drei Bachelor-Studiengänge erbrachten Dienstleistungsexports der vorklinischen Institute hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu unter Hinweis auf den Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 25. September 2012 in der Beschwerdebegründung ausgeführt, dass keine Möglichkeit bestehe, die für den Studiengang Ernährungswissenschaften erbrachten Lehrleistungen durch Dozenten klinischer Lehreinheiten oder durch Lehrpersonen außerhalb der Medizinischen Fakultät in der gebotenen Qualität erbringen zu lassen. Der Dienstleistungsexport der Medizinischen Fakultät für den Studiengang Ernährungswissenschaften werde bereits soweit wie möglich von den klinischen Lehreinheiten geleistet. Dennoch müssten die in Rede stehenden Lehrveranstaltungen aus dem vorklinischen Bereich erbracht werden. Der Erwerb medizinischer Fachkompetenz, vor allem im Bereich der anatomischen, physiologischen und humanbiologischen Grundlagen sei im Studium der Ernährungswissenschaften absolut unerlässlich. Ein Ersatz der Lehrimporte aus der Medizinischen Fakultät durch andere Fachbereiche sei unmöglich, da die notwendige Fachkompetenz ausschließlich im vorklinischen Bereich der Medizinischen Fakultät gegeben sei. Durch andere Fakultäten könnten diese Lehrinhalte nicht adäquat abgedeckt werden. Ohne den Lehrimport aus der Medizinischen Fakultät müsse das Studium der Ernährungswissenschaften eingestellt werden, da eine zielorientierte Ausbildung nicht mehr gewährleistet werden könne. Eine Abdeckung dieser Fächer durch Lehraufträge sei ausgeschlossen, da die Inhalte dieser Fächer einen hohen wissenschaftlichen Anspruch hätten, der lediglich durch wissenschaftliches Personal mit sehr spezialisierter Ausbildung auf diesem Gebiet bedient werden könne. Zudem bedürfe es der Anbindung an die Infrastruktur der vorklinischen Institute.

20

Selbst wenn man unterstellt, dass die derzeit von den vorklinischen Instituten der Medizinischen Fakultät erbrachten Dienstleistungen (Vorlesung Biochemie, Vorlesung und Praktikum Zellbiologie und Mikroskopische Anatomie, Vorlesung und Kurs Makroskopische Anatomie, Vorlesung und Tutorium Physiologie) nicht von der klinischen Lehreinheit der Medizinischen Fakultät bzw. anderen Fakultäten der Antragsgegnerin erbracht werden können, wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Substitution des Dienstleistungsexportes durch Lehraufträge „ausgeschlossen“ sei. Bereits seit mehreren Jahren (und mit tendenziell steigendem Umfang) werden seitens der Antragsgegnerin Lehraufträge an emeritierte Hochschullehrer und nicht bei der Antragsgegnerin tätige approbierte Ärzte erteilt, welche im Bereich der Vorklinik Pflichtlehrveranstaltungen (Kurs/Praktikum Makroskopische Anatomie und Präparierkurs, Praktikum der Physiologie, Seminare Biochemie/Molekularbiologie, Praktikum Biochemie) abhalten, um den tatsächlichen Lehrbedarf in der Vorklinik abzudecken. Wenn man unterstellt, dass diese Lehrpersonen von der wissenschaftlichen Qualifikation her in der Lage sind, Lehrveranstaltungen durchzuführen, die zum einen den Anforderungen der Ärztlichen Approbationsordnung genügen und zum anderen dem Niveau der Lehrveranstaltungen entsprechen, welche von den in den vorklinischen Instituten tätigen Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Mitarbeitern abgehalten werden, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, warum nicht (auch) die naturwissenschaftliche Fakultät III der Antragsgegnerin qualifizierte Lehrpersonen für die Erteilung von Lehraufträgen für den Studiengang Ernährungswissenschaften gewinnen kann, um so das Lehrangebot der vorklinischen Institute der Medizinischen Fakultät nicht zu reduzieren. Die Antragsgegnerin zeigt mit der Beschwerdebegründung auch nicht auf, aus welchen Gründen Lehrbeauftragte, welche Lehrveranstaltungen im Studiengang Ernährungswissenschaften in den Fachgebieten Biochemie, Zellbiologie und Anatomie sowie Physiologie abhalten, anders als die Lehrbeauftragten, welche Lehrveranstaltungen im Bereich der Vorklinik abhalten, nicht an die Infrastruktur der vorklinischen Institute angebunden werden können.

21

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, welche eine Kostenaufhebung vorsieht, nicht zu beanstanden (vgl. hierzu: Beschl. d. Senates v. 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, juris). Der Senat sieht auch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2013 (1 BvR 1278/13, juris), wonach die vom Verwaltungsgericht und dem Senat praktizierte Kostenverteilung als „gut vertretbar“ angesehen wird, keinen Anlass zur Änderung seiner Praxis.

22

Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Höhe des Streitwertes folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Die Beschwer der Antragsgegnerin durch den angefochtenen Sammelbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2013 und die nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache liegt dabei in der Verpflichtung der Antragsgegnerin, 10 Teilstudienplätze zu vergeben und unter den Bewerbern eine Rangfolge auszulosen, weil die Zahl der Bewerber die Zahl der nach Ansicht des Verwaltungsgerichts noch von der Antragsgegnerin zu vergebenden Studienplätze überstieg. Als Streitwert für jedes einzelne von der Antragsgegnerin allein angestrengte Beschwerdeverfahren kann daher nur ein Anteil am Gesamtstreitwert in Betracht kommen, wobei sich dieser Anteil aus dem Verhältnis der in den angefochtenen Beschlüssen angeordneten Zulassungen zur Bewerberzahl ergibt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, juris m. w. N.). Da sich die Antragsgegnerin nur gegen die Vergabe von Teilstudienplätzen wendet, war der Auffangstreitwert zu halbieren. Die Halbierung des Auffangstreitwerts im Fall der vorläufigen Zulassung auf einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin ist dem Umstand geschuldet, dass das Teilstudium von vornherein auf den vorklinischen Abschnitt des Studiums beschränkt ist, mithin nicht zu einem (ersten) berufsqualifizierenden Abschluss führt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.05.2012 - 2 OA 187/12 -, juris). Mithin ergibt sich daher für jedes der ursprünglich von der Antragsgegnerin allein angestrengten 44 Beschwerdeverfahren ein Streitwert von jeweils 568,18 € (2.500,- € x 10 : 44), so dass dieser Wert auch den vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen ist.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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