Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 18/14
Gründe
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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 23. Januar 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat das an den Antragsteller gerichtete Schreiben des Antragsgegners vom 6. Dezember 2013 als einen den Antragsteller belastenden Verwaltungsakt angesehen, ohne dass dem die Beschwerde entgegen tritt. Daher ist - wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt - gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ein darauf bezogener Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, sondern dieser nach den Regelungen der §§ 80, 80a VwGO zu führen. Hieran änderte sich auch dann nichts, wenn nur die Rechtsfolge der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO zwischen den Beteiligten streitig ist und aufgrund dessen allein eine dahingehende gerichtliche Feststellung angestrebt wird. Demgegenüber begehrt der Antragsteller auch mit seiner Beschwerde unstatthafterweise Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO.
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Für das vom Antragsteller in der Beschwerde insoweit wiederholt geltend gemachte konkrete Verpflichtungsbegehren besteht - ungeachtet der o. g. zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes in dem angefochtenen Beschluss - kein Bedürfnis.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
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Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).
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Dementsprechend kann der Antragsteller hier nicht isoliert und vorab bloß eine (weitere) Beteiligung an den hier insgesamt streitgegenständlichen acht Auswahlverfahren geltend machen. Vielmehr können lediglich die letztendlich getroffene(n) Auswahlentscheidung(en) zum Gegenstand eines Eilantrages gemacht werden, da erst diese i. V. m. der zugehörigen, nachfolgenden sog. Negativ-Mitteilung den unterlegenen Bewerber belasten und überhaupt erst Anlass für einstweiligen Rechtsschutz geben (vgl.: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; HessVGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 B 1284/11 - ZBR 2012, 139; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 5 ME 91/11 -, ZBR 2012, 50; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 5 Bs 213/11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 6 S 53.11 -, juris).
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Unabhängig vom Vorstehenden hat die Beschwerde eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht. Während der Begriff der fachlichen Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen abzielt und mit dem Begriff der Befähigung die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben werden, erfasst der - im gegebenen Fall einschlägige - Begriff der Eignung im engeren Sinne Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u. a. -, NJW 2004, 1935; OVG LSA, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 1 L 18/06 - juris [m. w. N.]). Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt der gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilung des Dienstherrn. Dementsprechend ist der Dienstherr u. a. berechtigt, einen Beamten allein schon für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des gegebenenfalls anschließenden Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung von einer an sich möglichen Beförderung auszuschließen; insofern verfügt der Dienstherr über einen weiteren Beurteilungsspielraum (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.], Beschluss vom 24. Januar 2011 - 1 M 1/11 -, JMBl. LSA 2011, 23; siehe zudem: OVG Sachsen, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 2 B 455/13 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 6 B 1314/11 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 5 ME 504/07 -, juris).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- VwGO § 80a 1x
- VwGO § 80 2x
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- 2 BvQ 25/02 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 5x
- §§ 39 Abs. 1, 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
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- 1 B 1284/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 1/11 1x (nicht zugeordnet)
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- 6 B 1314/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x