Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 147/14

Gründe

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Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Senatsurteil vom 10. Dezember 2014 im Verfahren mit dem Az. 1 L 52/13 hat in der Sache keinen Erfolg.

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Dabei lässt der Senat dahingestellt, ob im Hinblick auf das gegen das Senatsurteil gegebene Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde Revision gemäß § 133 Abs. 1 VwGO, von dem der Kläger keinen Gebrauch gemacht hat, sodass das Urteil mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, eine Anhörungsrüge allein gegen die Kostenentscheidung zulässig ist oder ob damit der prozessuale Grundsatz des Ausschlusses der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen (§ 158 Abs. 1 VwGO) umgangen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 5 B 46.09 u. a. -, juris).

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Denn die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat nicht i. S. v. § 152a a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen, mithin der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

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Soweit das Rügevorbringen ausführt, aus welchen Gründen die Kostenentscheidung statt der Kostenaufhebung eine Kostenquotelung hätte enthalten müssen, wird ein Rechtsanwendungsfehler geltend gemacht, der einen Gehörsverstoß nicht zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 4. April 2012 - 1 L 42/12 -, juris, m. w. N.).

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Auch der Einwand, die Kostentragungsfrage sei in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014 nicht erörtert worden, legt eine Gehörsverletzung nicht schlüssig dar. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Etwa anderes gilt allerdings dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 2 B 9.12 -, juris). Von letzterem kann vorliegend keine Rede sein. Es liegt auf der Hand, dass eine vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Berufungsentscheidung eine entsprechende neue Kostenregelung für das erstinstanzliche Verfahren nach sich ziehen und eine Entscheidung nach § 155 Abs. 1 VwGO in Betracht kommen kann. Der anwaltlich vertretene Kläger war nicht gehindert, sich zu den verschiedenen, in § 155 Abs. 1 VwGO geregelten Möglichkeiten der Kostenverteilung zu äußern.

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Die hilfsweise für den Fall der Verwerfung der Anhörungsrüge erhobene Gegenvorstellung hat sich mit der Entscheidung der Anhörungsrüge in der Sache erledigt. Unbeschadet dessen weist der Senat darauf hin, dass sie unzulässig sein dürfte. Dies ergibt sich aus § 158 VwGO, der keine isolierte Anfechtung gerichtlicher Kostenentscheidungen zulässt. Der gesetzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit kann nicht mit außerordentlichen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung umgangen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 8 KSt 6.13 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. November 2013 - 10 CE 13.2387 -, juris).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 60,00 Euro anfällt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO).


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