Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 39/14

Gründe

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Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

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Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, das in der mündlichen Verhandlung (von den Beklagten und dem Beigeladenen) geltend gemachte Eigentum des Beigeladenen an den Flurstücken 449, 43, 46, 5/9, 5/18, 25/10 habe klägerseits mangels Vorlage eines Eigentumsnachweises nur mit Nichtwissen bestritten werden können. Für die Frage, ob der Eigenjagdbezirk (M.) entstanden sei, sei das Eigentum an den vorgenannten Flurstücken ohne Belang, da sie keine ausreichende bzw. überhaupt keine Verbindung zwischen den östlich und westlich der Straße gelegenen Flächen des Beigeladenen herstellen würden.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils werden damit nicht schlüssig dargelegt. Das klägerische Vorbringen stellt die Entscheidungserheblichkeit der Eigentumsfrage selbst in Abrede und macht damit nicht plausibel, weshalb die Existenz des Eigenjagdbezirkes (M.) oder eine andere für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche Frage davon abhängt, in wessen Eigentum die o. g. Flurstücke stehen. Soweit das angefochtene Urteil wegen der vorgenannten Grundstücke auf das Vorliegen der erforderlichen Verbindung der nördlich gelegenen Grundstücke des Beigeladenen zum „V. Winkel“ abstellt, legt die Antragsbegründungsschrift auch insoweit nicht nachvollziehbar dar, dass und aus welchen Gründen sich diese gerichtliche Feststellung für die Richtigkeit des Urteilsergebnisses als entscheidungserheblich erweist. Eine - unterstellt - fehlerhafte oder unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils würde sich nicht zwangsläufig auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses auswirken.

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Sofern die Antragsbegründungsschrift mit ihrem Vorbringen eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung seitens des Gerichtes geltend machen will, handelt es sich dabei um eine Verfahrensrüge, die nicht geeignet ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urteilsergebnisses schlüssig in Frage zu stellen.

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Der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird in der Antragsbegründungsschrift weder geltend gemacht noch schlüssig dargelegt. Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung am 18. März 2014 anwaltlich vertretene Klägerin fehlt es insbesondere an der gebotenen Darlegung, weshalb sich dem Gericht - auch ohne förmlichen Beweisantrag seitens der Klägerin - eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 1 L 86/12 -, juris, m. w. N.).

9

Weiter macht die Antragsbegründungsschrift geltend, ein Eigenjagdbezirk des Beigeladenen existiere nicht, weil die in seinem Eigentum stehenden Flächen zwar mehr als 75 ha betragen, die Flächen aber nicht „zusammenhängend“ im Sinne des § 7 BJagdG seien. Die westlich und östlich der Straße von (S.) nach (M.) gelegenen Flächen des Beigeladenen würden nur über die Flurstücke 11/13 und 11/14 verbunden, die jedoch mit einer Breite von zusammen ca. 50 m und einer Länge von ca. 200 m als sogenannte „Handtuchfläche“ gemäß § 5 Abs. 2 BJagdG einen Zusammenhang von Grundstücken nicht herstellen könnten. Mit einem nichtexistenten Eigenjagdbezirk (M.) könne keine Abrundungsvereinbarung geschlossen werden.

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Auch dieser Vortrag der Klägerin erweist sich als nicht schlüssig, um eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils plausibel zu machen. Zunächst stellt die Klägerin bloße Behauptungen zur Größe der Flurstücke 11/13 und 11/14 sowie zur Belegenheit bzw. Verbindung der im Eigentum des Beigeladenen stehenden Flächen auf, ohne die Richtigkeit dieses Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Aber selbst wenn die vorgenannten Behauptungen zur Größe und Belegenheit der Flächen zutreffen, wird damit noch nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei den Flurstücken 11/13 und 11/14 um Flächen im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG handelt, die gemäß seiner dritten Alternative den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirks zwischen getrennt liegenden Flächen nicht herstellen und die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 LJagdG auch nicht Bestandteil eines Jagdbezirkes sein können, wenn sie nur mit einer Schmalseite mit ihm zusammenhängen.

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Es ist rechtlich zutreffend, dass ein Eigenjagdbezirk grundsätzlich kraft Gesetzes entsteht und erlischt. Der Eigenjagdbezirk (M.) ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG deshalb nur entstanden, wenn im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar „zusammenhängen“. Auf die von der Abrundungs-/Angliederungsvereinbarung zwischen dem Beigeladenen als Inhaber des Eigenjagdbezirks (M.) und der Jagdgenossenschaft (M.) vom 28./29. April 2009 erfassten (und zwecks Angliederung getauschten) Flächen kommt es nur insoweit an, als sie im Eigentum des Beigeladenen stehen. Denn einerseits verliert ein Jagdbezirk gemäß § 5 Abs. 5 LJagdG seine Eigenschaft als Jagdbezirk nicht, wenn von ihm Grundflächen zur Abrundung abgetrennt werden und er nach der Abtrennung nicht mehr die vorgeschriebene Mindestgröße besitzt. Andererseits ist durch ein Zusammenlegen mehrerer zusammenhängender Grundflächen verschiedener Grundeigentümer die Bildung eines Eigenjagdbezirkes in Sachsen-Anhalt nicht zulässig. Vereinbarungen zwischen verschiedenen Eigentümern lassen einen Eigenjagdbezirk nicht entstehen (vgl. Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 7. Aufl., § 7 BJagdG, § 9 LJagdG, Rdnr. 1; Schuck, BJagdG, 2010, § 7 Rdnr. 2).

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Hiervon ausgehend hängt die Entstehung und der Bestand eines Eigenjagdbezirkes (M.) u. a. entscheidend davon ab, dass die maßgeblichen Grundstücksflächen im Eigentum des Beigeladenen stehen und „zusammenhängen“. Letzteres bedeutet Berührung mindestens in einem Punkt (sog. „Punktverbindung“, vgl. Ziff. 6.1 Satz 1 AB-LJagdG vom 25. Oktober 2011, MBl. LSA 2011, 565; Meyer-Ravenstein, a. a. O., § 7 BJagdG u. a., Rdnr. 5, § 5 BJagdG u. a., Rdnr. 15). Hinsichtlich der Flurstücke 11/13 und 11/14 spricht die von der Antragsbegründungsschrift angegebene Größe (zusammen ca. 50 m breit und 200 m lang) insoweit für eine „ähnliche Fläche“ im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG als sie ihrer äußeren Gestalt nach Wegen, Wasserläufen, Triften und Eisenbahnkörpern ähnlich ist.

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Für die Auslegung des Gesetzesmerkmals der „ähnlichen Fläche“ im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG ist die äußere Gestalt allein aber nicht ausreichend. Neben der äußeren Gestalt, d. h. der „Geometrie“ der Fläche kommt es kumulativ auf den hegerischen und jagdlichen Wert der Fläche im Vergleich mit Wegen, Wasserläufen, Triften und Eisenbahnkörpern an. Liegt eine Ähnlichkeit der Fläche hinsichtlich der äußeren Gestalt vor, so kommt § 5 Abs. 2 BJagdG dennoch nicht zum Zuge, wenn die betreffende Fläche einen nicht unerheblich größeren hegerisch-jagdlichen Wert besitzt als die gesetzlichen Vergleichsobjekte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1990 - 3 C 34.87 -, juris). Zu letzterem verhält sich die Antragsbegründungsschrift indes nicht, sie legt insbesondere nicht dar, aus welchen Gründen vorliegend der hegerisch-jagdliche Wert der Flurstücke 11/13 und 11/14 mit den gesetzlichen Vergleichsobjekten vergleichbar, jedenfalls nicht als erheblich höher einzuschätzen ist. Soweit Ziff. 4.2 Satz 4 AB-LJagdG davon ausgeht, dass bei „Handtuchflächen“ unter 200 m Breite - insbesondere wenn ein Abschuss von Schalenwild in Betracht kommt - im Zweifel davon auszugehen sei, dass eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht möglich sei, ist die fehlende Bejagbarkeit der Fläche allein nicht hinreichend aussagekräftig zur Beurteilung des hegerisch-jagdlichen Wertes der Fläche im Verhältnis zu den Vergleichsobjekten des § 5 Abs. 2 BJagdG. Gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Eine Aussage über den hegerischen Wert der Flächen (vgl. § 1 Abs. 2 BJagdG i. V. m. § 2 Abs. 1 LJagdG) ergibt sich hieraus nicht. Zudem erlaubt das Antragsvorbringen keine Beurteilung in Bezug auf die Bejagbarkeit der streitgegenständlichen Flurstücke, z. B. zur Art des Wildes. Im Übrigen handelt es sich bei der Zweifelsregelung in den AB-LJagdG um eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung, die für die Gerichte nicht verbindlich ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 L 243/08 -, juris).

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Da auch die Schmalseitenregelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 LJagdG an das Vorliegen einer Fläche im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG anknüpft und hinsichtlich der Flurstücke 11/13 und 11/14 ein solcher Flächencharakter nicht schlüssig dargelegt ist, scheiden sie bislang auch nicht als Bestandteil des Eigenjagdbezirkes (M.) aus. Die Angliederungsfrage gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2, 3 LJagdG stellt sich nicht.

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Unter Pkt. III macht die Antragsbegründungsschrift geltend, der Bescheid vom 26. März 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2011 seien rechtswidrig. Soweit die Antragsbegründungsschrift die Rechtsauffassung wiederholt, ein Eigenjagdbezirk (M.) existiere nicht, weshalb ihm auch nichts angegliedert werden könne, kann auf die obigen Ausführungen des Senats verwiesen werden.

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Ferner hält die Antragsbegründungsschrift die Angliederung sämtlicher (streitgegenständlicher) Flurstücke der Flur A für rechtswidrig, selbst wenn man unterstelle, dass

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- es den Eigenjagdbezirk (M.) gebe

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und

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- man annehme, dass die seinerzeitige Abrundung (damit dürfte die Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen als Inhaber des Eigenjagdbezirks (M.) und der Jagdgenossenschaft (M.) vom 28./29. April 2009 gemeint sein), insbesondere bezüglich der Flurstücke 5/20 und 5/19 wirksam erfolgt sei. Beide Bescheide (vom 26. März 2010 und 23. Mai 2011) würden die hier streitgegenständliche Angliederung (des sog. „V. Winkels“) damit begründen, dass die nicht im Eigentum des Beigeladenen stehenden Flächen der A - also die Flächen der Klägerin - ansonsten „jagdbezirksfrei“ wären.

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Diese Behauptung geht schon deshalb fehl, weil die von den vorgenannten Bescheiden erfassten Flurstücke der A im Eigentum des Beigeladenen stehen. Davon gehen der Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die beiden streitgegenständlichen Bescheide aus, deren Begründung sich das angefochtene Urteil gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen macht. Eine Tatbestandsberichtigung (bezüglich des Eigentums des Beigeladenen an den Flächen der Angliederung) hat die Klägerin nicht herbeigeführt; die sich aus den Urteilsgründen ergebende Feststellung zum Eigentum an den streitgegenständlichen Flurstücken der A wurde nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten.

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Soweit sich die Antragsbegründungsschrift auf die „bei Anlagenkonvolut K 6 beigefügten Flurkarten“ bezieht und behauptet, dass die im angegriffenen Bescheid angegliederten Flächen sämtlich zum Jagdbezirk der Klägerin gehörten, sind die Angaben mangels hinreichender Substantiierung (Anlage zu welchem Schriftsatz und - angesichts der Verbindung zweier Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung - wann und in welchem Verfahren vorgelegt) schon nicht nachvollziehbar. Auch macht das Vorbringen im Hinblick auf die in § 5 Abs. 1 BJagdG vorgesehene Gestaltungsmöglichkeit von Jagdbezirken noch keine Entscheidungserheblichkeit in Bezug auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses plausibel. Letzteres gilt auch für die Behauptung, es gebe keine „jagdbezirksfreien Flächen“. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb es für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abrundung des Eigenjagdbezirkes (M.) entscheidungserheblich ist, ob die anzugliedernden Flächen „jagdbezirksfrei“ sind.

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Soweit im Übrigen lediglich der an den Beigeladenen ergangene Bescheid des Beklagten zu 1 vom 23. Mai 2011 den Begriff der „jagdbezirksfreien Flächen“ verwendet, handelt es sich lediglich um einen Hinweis zur nicht erforderlichen Anwendung des § 6 LJagdG, der allerdings in seinem Kontext nicht verständlich ist. Die Schlussfolgerung der Klägerin, dass es sich nach Auffassung der Beklagten bei den dem Eigenjagdbezirk anzugliedernden Flächen der A ohne die Abrundungsmaßnahme um „jagdbezirksfreie Flächen“ handeln würde, lässt sich der entsprechenden Passage im Bescheid vom 23. Mai 2011 nicht (zwingend) entnehmen.

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Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, dass es keine eigentumsrechtliche Verbindung mit den südlich der Gemarkungsgrenze liegenden (nunmehr Gegenstand der streitigen Angliederung bildenden) Flächen gebe, weil die Flurstücke 5/20, 5/19, 49/10, 49/11, 3/1, 3/2 nicht im Eigentum des Beigeladenen stünden. Auch insoweit wird die Entscheidungserheblichkeit dieses Vortrages nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

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Die Flurstücke 5/20 und 5/19 sowie 3/1 und 3/2 der Flur B, Gemarkung (M.) wurden dem Eigenjagdbezirk (M.) mit Abrundungs-/Angliederungsvereinbarung vom 28./29. April 2009 angegliedert. Aus welchen Gründen eine weitere Angliederung der vorliegend streitgegenständlichen Grundstücke nicht über die Angliederungsflächen, sondern nur über im Eigentum des Beigeladenen stehende Flächen erfolgen kann, legt die Antragsbegründungsschrift nicht dar.

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Es geht in diesem Zusammenhang nicht um das Entstehen oder den Fortbestand eines Eigenjagdbezirkes, sondern um eine Erweiterung der Angliederungsflächen. Da die anzugliedernden Flächen im Eigentum des Beigeladenen stehen, bedürfte es keiner Angliederungsmaßnahme, wenn es auf die von der Klägerin reklamierte eigentumsrechtliche Verbindung mit dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen ankäme; der Eigenjagdbezirk des Beigeladenen würde sich dann von Gesetzes wegen auf die Flächen südlich der Gemarkungsgrenze erstrecken, die demgemäß (vgl. § 8 Abs. 1 BJagdG) auch nicht Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der Klägerin sein könnten. Wenn das Gesetz gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG die Möglichkeit einer Angliederung von Grundflächen an einen bestehenden Jagdbezirk vorsieht, so bezieht sich dies naturgemäß auf Flächen, die nicht bereits von Gesetzes wegen Bestandteil des betreffenden Jagdbezirkes sind. Die Antragsbegründungsschrift macht nicht plausibel, aus welchen Gründen die Erweiterung eines bereits mit Angliederungsflächen versehenen Eigenjagdbezirkes im Wege der Angliederung von weiteren Grundstücksflächen nicht über Angliederungsflächen des Eigenjagdbezirkes erfolgen kann, die weder im Zeitpunkt der (ersten) Angliederung im Eigentum des Inhabers des Eigenjagdbezirkes standen noch nachträglich in dessen Eigentum übergegangen sind. Mit anderen Worten, die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb eine weitere Angliederungsmaßnahme nur in Bezug auf nicht dem Inhaber des Eigenjagdbezirkes gehörende Flächen mit unmittelbarer Verbindung an seine Eigentumsflächen in Betracht kommen sollte und eine Erweiterung der Angliederungsflächen über bereits vorhandene Angliederungsflächen ausscheidet. Ebenso fehlt es an einer plausiblen Erläuterung dazu, weshalb eine Verbindung der anzugliedernden Flächen mit dem Eigenjagdbezirk (M.) in den Grenzen der Abrundungsvereinbarung vom 28./29. April 2009 nur über die Flurstücke 49/10 und 49/11 in Betracht kommen könnte und weshalb dies unzulässig ist.

26

Auch der Einwand, die gesamten Flächen südlich der Gemarkungsgrenze gehörten zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin, westlich der streitgegenständlichen Flächen würden sich weitere Flächen der Klägerin anschließen, macht eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils noch nicht plausibel. Er erschöpft sich wie der weitere Vortrag, der sogenannte „V. Winkel“ werde als zusammenhängendes Waldgebiet von ca. 900 m x 500 m seit 20 Jahren als eigenständiger Revierteil der Klägerin problemlos bejagt, in schlichten Behauptungen und stellt eine bloße Gegenposition zu der Feststellung im angefochtenen Urteil dar, die angegliederten Flächen lägen derart räumlich abgetrennt vom übrigen Jagdbezirk der Antragstellerin (gemeint ist die Klägerin), dass eine störungsfreie Bejagung durch die Jagdberechtigten der Antragstellerin (Klägerin) hier nicht gewährleistet gewesen sei. Im Übrigen ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht, dass Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung keine Abrundung der betroffenen Jagdbezirke - also des Eigenjagdbezirkes (M.) und des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der Klägerin - im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG notwendig machen.

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Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, da die Eigentumsflächen des Beigeladenen südlich der Gemarkungsgrenze keine eigentumsmäßige Verbindung zu seinen Flächen nördlich der Gemarkungsgrenze hätten, könnten sie keinen Eigenjagdbezirk bilden und damit auch keine Flächen der Klägerin umschließen, weshalb Flächen der Klägerin nicht „jagdbezirksfrei“ oder völlig eingeschlossen seien, wird eine Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Antragsbegründungsschrift macht auch an dieser Stelle nicht plausibel, weshalb es für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Angliederungsmaßnahme darauf ankommt, dass die (jetzt) anzugliedernden (im Eigentum des Beigeladenen stehenden) Flächen eine Verbindung mit den Eigentumsflächen des Eigenjagdbezirkes (M.) aufweisen und der Zusammenhang nicht über die Angliederungsflächen 2009 hergestellt werden kann. Ebenso wenig wird in der gebotenen Weise erläutert, weshalb es für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abrundungsmaßnahme entscheidungserheblich ist, ob der Eigenjagdbezirk des Beigeladenen Flächen der Klägerin umschließt und diese Flächen dann (als sog. „Enklave“) als „jagdbezirksfrei“ einzustufen wären. Das angefochtene Urteil stellt hierauf nicht entscheidend ab.

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Es geht davon aus, dass die streitgegenständlichen Angliederungsflächen im nördlichen Bereich an den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen angrenzen, im Süden an eine Ortslage anschließen sowie im Westen und Osten an Reviere Dritter angrenzen bzw. ebenfalls wegen der vorhandenen Ortslage nicht begehbar sind. Ferner hält es für maßgeblich, dass die durch die Angliederungsverfügung angegliederten Flächen derart räumlich abgetrennt vom übrigen Jagdbezirk der Klägerin lägen, dass eine störungsfreie Bejagung durch die Jagdberechtigten der Klägerin hier nicht gewährleistet gewesen sei. Eine Umschließung der Angliederungsfläche durch den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen und eine daraus resultierende „Jagdbezirksfreiheit“ der Angliederungsfläche ergibt sich aus den gerichtlichen Feststellungen nicht.

29

Soweit hinsichtlich der Angliederungsfläche wegen der Flächengröße von etwa 26 ha und aufgrund „der vollständigen Abschneidung“ die Entstehung eines eigenen Jagdbezirkes verneint wird, ist die Verwendung des Begriffes „vollständige Abschneidung“ mit Blick auf die zuvor erfolgte Beschreibung der Belegenheit der streitgegenständlichen Flächen zwar nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Im Ergebnis geht das Verwaltungsgericht aber nicht von einer „Jagdbezirksfreiheit“ der streitigen Angliederungsfläche aus, weil sich sonst der für maßgeblich erachtete Aspekt der mangelnden Gewährleistung einer „störungsfreien Bejagung“ durch die Jagdberechtigten der Klägerin gar nicht stellen würde. Denn auf „jagdbezirksfreien“ Grundflächen ruht die Jagd grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 1 BJagdG.

30

Der Hinweis auf das durch Art. 14 GG als eigentumsgleiches Recht geschützte Jagdrecht und die Behauptung, die erforderlichen schwerwiegenden Gründe für eine Abrundung seien nicht ersichtlich, dem Beigeladenen gehe es nur um eine Erweiterung seiner Jagdmöglichkeiten, legen eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht schlüssig dar. Der Vortrag ist unsubstantiiert. Der Jagdgenossenschaft eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes steht zwar das vom Jagdrecht zu unterscheidende Jagdausübungsrecht zu, und sie genießt insoweit den Schutz des Art. 14 GG (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1982 - III ZR 175/80 -, juris). Allerdings geht es im vorliegenden Fall um die Angliederung von Eigentumsflächen des Inhabers des Eigenjagdbezirkes (M.) an diesen Eigenjagdbezirk, so dass auch Eigentumsrechte des Beigeladenen tangiert werden. Auf welche Weise diesen verschiedenen Interessenlagen rechtmäßig Rechnung getragen werden kann bzw. weshalb der Klägerin insoweit der Vorzug gebührt, wird mit dem Hinweis auf eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition der Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Ebenso genügt allein das Bestreiten des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG nicht, die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Angliederungsmaßnahme plausibel zu machen. Insoweit mangelt es auch an der gebotenen Auseinandersetzung mit den Feststellungen im angefochtenen Urteil dazu, dass eine Jagdausübung in größeren zusammenhängenden Bezirken zwecks Störungs- und Gefahrenminimierung im öffentlichen Interesse liege (vgl. S. 9 Abs. 2 der UA).

31

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sofern dieser Zulassungsgrund mit dem Antragsvorbringen, der Fall aus dem Jagdrecht stelle das Verwaltungsgericht vor gravierende tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten, weil es auf entscheidungserhebliche Rechtsfragen überhaupt nicht eingehe, geltend gemacht werden soll. Der Zulassungsgrund wird nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

32

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

33

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Das Antragsvorbringen bezeichnet schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, hinsichtlich derer aus Sicht der Klägerin die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen soll. Auch legt die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel dar, welche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der aufgeworfene Problemkreis im vorliegenden Fall bereiten soll. Es wird insbesondere nicht - nachvollziehbar - begründet, warum die Beantwortung der aufgeworfenen Probleme unter tatsächlichen bzw. rechtlichen Gesichtspunkten hier besondere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen sollte. Der bloße Hinweis darauf, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen sei bzw. notwendige Rechtsfragen nicht oder nicht zutreffend beantwortet habe, genügt gerade nicht, um den besonderen Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen. Auch spricht der Begründungsaufwand der angefochtenen Entscheidung nicht für eine besondere tatsächliche oder rechtliche Komplexität des vorliegenden Verfahrens, zumal sich die Antragsbegründungsschrift erläuternder Hinweise auf die einschlägigen Passagen des Urteils enthält.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem entsprechen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

35

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren und unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren zugleich für die erste Instanz beruht auf §§ 63 Abs. 3, 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an dem in Ziff. 20.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschlagenen Wert für Verfahren über den Bestand und die Abgrenzung von Jagdbezirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 3 B 97.09 -, juris).

36

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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