Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 86/12

Gründe

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Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 12. Juli 2012 hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

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Der Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den Zweck der Ermächtigung zum Widerruf eines Zuwendungsbescheides im Sinne des § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 VwVfG verkannt, indem es der Behörde auferlegt habe, die Verfahrensdauer bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das aus haushaltsrechtlichen Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit intendierte Ermessen beim Widerruf von Subventionen stelle die Dauer des Verwaltungsverfahrens oder der Verwendungsnachweisprüfung für sich genommen keinen Grund dar, der als „atypischer Sonderfall“ besonderer Berücksichtigung bei der Ermessensausübung bedürfe. Die Bewilligungsbehörde habe weder Einfluss auf den Zeitpunkt der Umsetzung der Fördermaßnahme noch auf deren Abrechnung durch Vorlage der Verwendungsnachweise.

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Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils begründet dieses Vorbringen nicht. Soweit der Beklagte die Eignung der Verfahrensdauer als „a-typischen Sonderfall“ wegen fehlender Möglichkeit der Einflussnahme in Abrede stellt, trifft dies nicht zu, weil sowohl der Zeitraum für die Durchführung der Fördermaßnahme wie auch der Zeitpunkt sowie Art und Umfang der Verwendungsnachweisführung im Bewilligungsbescheid grundsätzlich geregelt werden können. Vorliegend wurde die streitgegenständliche Fördermaßnahme nicht nur zeitnah im Jahr des Erlasses des letzten Änderungsbescheides (2004) vollendet, sondern der Beklagte hat auch durch verschiedene Regelungen im Zuwendungsbescheid vom 20. Juni 2003 zeitliche Rahmenbedingungen vorgegeben. So legt Abschnitt III Ziff. 5 fest, dass der Bewilligungsbescheid aufgehoben werden kann, wenn mit der bewilligten Maßnahme nicht spätestens 6 Monate nach Zugang des Bescheides begonnen wurde und macht unter Abschnitt IV Ziff. 5 den „Ablaufplan“ zur Grundlage für die Förderung und zum Bestandteil des Bescheides. Abschnitt IV Ziff. 11 des Bescheides regelt die Vorlage von Verwendungsnachweisen. Verstöße gegen Abschnitt III Ziff. 5 und Abschnitt IV Ziff. 5, 11 (vgl. Abschnitt III Ziff. 1) des Bescheides berechtigen zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides. Im Übrigen liegt die Verfahrensherrschaft für die Verwendungsnachweisprüfung bzw. ein mögliches Aufhebungsverfahren - ungeachtet der Mitwirkungspflichten des Zuwendungsempfängers - grundsätzlich bei der Behörde, wie nicht zuletzt das Schreiben des Beklagten vom 5. August 2010 zeigt, in dem die Klägerin unter Fristsetzung zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen im Zusammenhang mit der Verwendungsnachweisprüfung aufgefordert wird.

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Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss des Senats vom 29. November 2011 (- 1 L 96/10 -) sei, weil die Verzinsung des Erstattungsanspruches und das in diesem Zusammenhang eingeräumte Ermessen gemäß § 49a Abs. 3 VwVfG betreffend, nicht einschlägig. Der Zeitraum der Zinserhebung spiegele (auch) die Bearbeitungsdauer wider, wohingegen bei der Widerrufsentscheidung der zeitliche Aspekt keine Rolle spiele. Der Zuwendungsempfänger habe kein fiskalisches Interesse, dass die Prüfung „so schnell wie möglich“ abgeschlossen werde.

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Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils wird mit diesem Vorbringen nicht schlüssig dargelegt. Zwar ist dem Beklagten darin Recht zu geben, dass sich die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 29. November 2011 (a. a. O., juris) auf die Ermessensausübung bei Geltendmachung eines Zinsanspruches im Sinne des § 49a Abs. 3 VwVfG und damit auf einen anderen als den vorliegenden Sachverhalt bezieht; dies gilt auch in Bezug auf die vom Senat getroffene Feststellung, dass das Zügigkeitsgebot im Sinne des § 10 Satz 2 VwVfG nicht nur im Verhältnis von vorläufiger zur endgültiger Regelung der Zuwendung und bei entsprechender Anwendung des § 49a Abs. 3 VwVfG (BW), sondern erst recht bei der Aufhebung eines Zuwendungsbescheides und hieraus folgender unmittelbarer Anwendbarkeit des § 49a Abs. 3 VwVfG (LSA a. F.) gilt. Sämtliche Feststellungen beziehen sich - wie bei der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. November 2009 (- 3 C 7.09 -, juris) - auf die Ermessensausübung im Zusammenhang mit dem Zinsanspruch des § 49a Abs. 3 VwVfG.

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Allerdings kann der Behauptung des Beklagten, die Verfahrensdauer sei für den Zuwendungsempfänger irrelevant und der Zeitablauf beeinflusse nicht die Höhe des widerrufenen Betrages, nicht gefolgt werden.

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Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 10 Satz 2 VwVfG, wonach ein Verwaltungsverfahren u. a. zügig durchzuführen ist, zeigt, dass der Gesetzgeber der Verfahrensdauer rechtliche Relevanz im Rahmen des Verfahrensermessens beigemessen hat. Das Zügigkeitsgebot gilt auch für ein von der Behörde von Amts wegen eingeleitetes und/oder durchgeführtes Verfahren, da auch der Bürger grundsätzlich Anspruch darauf hat, Klarheit über zu erwartende Belastungen zu erhalten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 10 Rdnr. 20). So stellt sich gerade für einen von einem Widerruf und Erstattungsverlangen möglicherweise betroffenen Zuwendungsempfänger die Frage, in welcher Höhe er finanziellen Belastungen ausgesetzt sein wird, wie er sie finanziert und welche Auswirkungen diese Belastungen auf seine weiteren investiven und unternehmerischen Entscheidungen haben werden. Ein Verstoß gegen das Zügigkeitsgebot führt zwar nicht zwingend zur Fehlerhaftigkeit der Verwaltungsentscheidung, kann aber die Berücksichtigung der durch die Verzögerung eingetretenen Nachteile im Rahmen der Ermessensausübung als möglich, gegebenenfalls sogar als geboten erscheinen lassen (vgl. Fehling/Kastner, (Hrsg.), VwVfG/VwGO/Ne-bengesetze, 2. Aufl., § 10 VwVfG Rdnr. 20). Auch die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 10. Dezember 2003 (- 3 C 22.02 -, juris), wonach auf die Ausübung des in § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG eingeräumten Ermessens nicht verzichtet werden kann, wenn ein Widerruf auch länger zurückliegende Zeiträume erfassen und entsprechend hohe Rückzahlungspflichten auslösen kann, weil dies die Frage aufwerfe, ob der Widerspruch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall auf bestimmte Zeiträume oder in anderer Weise zu beschränkten sei, macht jedenfalls deutlich, dass der Zeitfaktor bei der Rückabwicklung von Subventionsverhältnissen grundsätzlich entscheidungsrelevant sein kann und dass das in § 49 Abs. 3 VwVfG eingeräumte Ermessen hierfür ein Korrektiv eröffnet.

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Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen die Beachtlichkeit des Elements der Verfahrensdauer bei Ermessenentscheidungen in Sonderfällen auch auf die Verwaltungsvorschrift Ziff. 11.1 zu § 44 LHO und die dort geregelten regelmäßigen Prüfungsfristen stützt, setzt sich die Antragsbegründungsschrift damit nicht in zulassungsbegründender Weise auseinander.

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Weiter wird mit der Antragsbegründungsschrift vorgetragen, infolge der Mehrwertsteuerrückerstattung durch die Finanzverwaltung habe sich der Fehlbedarf und somit automatisch die Höhe der Zuwendung um diesen Betrag infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung entsprechend den ANBest-GK reduziert. Die Klägerin habe den Betrag bereits im Laufe des Jahres 2008 zurückgezahlt. Bei der Frage, ob dieser Betrag zu widerrufen sei, weil der Bescheid erst im Dezember 2010 ergangen sei, habe es keiner Abwägung bedurft, wie lange das Verwaltungsverfahren gedauert habe.

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Durch dieses Vorbringen wird eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht schlüssig aufgezeigt, weil nicht nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb eine Zuwendung, die sich infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung reduziert haben soll, noch des (Teil)Widerrufs durch Verwaltungsakt bedarf.

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Soweit die Antragsbegründungsschrift die Klägerin hinsichtlich ihres Bedürfnisses nach Rechtssicherheit auf das Rechtsinstitut der Verwirkung des Widerrufsrechtes verweist, ergibt sich hieraus nicht schlüssig, weshalb dieses anspruchsvernichtende Institut die Berücksichtigung der Verfahrensdauer und ihrer Auswirkungen auf die Klägerin im Rahmen der Ermessensausübung hindern sollte, sofern seine Voraussetzungen - wie hier - nicht erfüllt sind. Verwirkung und Ermessensausübung knüpfen nicht nur an unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen an, sie wirken sich auch unterschiedlich auf die Befugnisse der Behörde aus. Dass sich die Frage einer Ermessensausübung im Falle eines verwirkten Widerrufsrechtes nicht stellt, versteht sich auf Grund des anspruchsvernichtenden Charakters der Verwirkung von selbst. Weshalb bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Verwirkung aber - in vom Verwaltungsgericht angenommenen Sonderfällen - kein Raum für Ermessenerwägungen unter dem Aspekt der Verfahrensdauer sein kann, macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel. Die vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Berlin (Urteil vom 29. Januar 2009 - 16 A 86.06 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20. Januar 2012 - OVG 5 N 6.09 -, juris) enthalten hierzu keine über den Einzelfall hinaus reichenden Erwägungen. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 20. Januar 2012 (a. a. O.) feststellt, dass eine lediglich zeitverzögerte, im Ergebnis jedoch korrekte Bearbeitung des Vorganges noch nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs führt, lässt sich hieraus nicht zwingend ableiten, dass die Berücksichtigung der Verfahrensdauer in „Sonderfällen“ - wovon das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausgeht - nicht Anlass für die Betätigung von Ermessen bieten kann.

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Weiter macht der Beklagte geltend, dass selbst wenn die Einbeziehung der Verfahrensdauer in die Ermessensentscheidung notwendig sei, das Verwaltungsgericht die Verfahrensdauer zu Unrecht als lang oder überlang bewertet habe. Die Verfahrensdauer sei auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen, die trotz Vollendung der Baumaßnahme im Sommer 2004 einen formularmäßigen Verwendungsnachweis erst am 21. Dezember 2006 eingereicht habe und die Verwendung der Zuwendung nachweisende Unterlagen, wie Rechnungen und Vergabeunterlagen, erst im August 2010 beigebracht habe.

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Dieses Vorbringen stellt indes nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes schlüssig in Frage, dass sich die besonderen Gründe für eine Ermessensausübung aus dem großen zeitlichen Abstand zwischen der ersten Einreichung des Verwendungsnachweises (21. Dezember 2006) und der streitigen Entscheidung (8. Dezember 2010) ergebe, zumindest im März 2007 alle Nachforderungsbegehren der beklagten Behörde erfüllt zu sein schienen und erst nach mehr als 3 Jahren durch Schriftsatz vom 5. August 2010 weitere Originalrechnungen nachgefordert worden seien. Der Beklagte könne sich insbesondere nicht auf eine unvollständige Verwendungsnachweisführung durch die Klägerin berufen, da er der Klägerin noch mit Schriftsatz vom 28. Juli 2006 mitgeteilt habe, dass auf die Übersendung von Rechnungskopien und anderen Unterlagen vorerst verzichtet werde.

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Soweit die Antragsbegründungsschrift dem vom Verwaltungsgericht als faktisches „Nichtbetreiben“ des Verfahrens bezeichneten Zeitraum zwischen März 2007 und dem Nachforderungsschreiben vom August 2010 durch Beschreibung der in diesem Zeitraum zwischen den Verfahrensbeteiligten sowie teilweise unter Einbeziehung des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr stattgefundenen Beratungen und Gespräche entgegentritt, befinden sich die hierfür angeführten Belege (vgl. S. 7 der Antragsbegründungsschrift, Bl. 239 der GA) nicht in den beigezogenen und zur Grundlage der angefochtenen Entscheidung gemachten Verwaltungsvorgängen des Beklagten. Die Beiakte B endet mit Blatt 630; Blatt 322-329 der Beiakte B (Schreiben der Klägerin vom 16. März 2007 an den Beklagten mit ergänzenden Unterlagen zum Verwendungsnachweis) einerseits und Blatt 330 der Beiakte B (Schreiben des Beklagten vom 5. August 2010 an die Klägerin über nachzuweisende Unterlagen) andererseits stützen die Annahme des Verwaltungsgerichtes vom faktischen „Nichtbetreiben“ des Verfahrens über mehr als drei Jahre. Im Übrigen stellen die angeführten Beratungen und Besprechungen weder den Umstand einer langen Verfahrensdauer schlüssig in Frage, noch rechtfertigt der in der Antragsbegründungsschrift geschilderte Sachverhalt die Schlussfolgerung, dass die Betätigung von Ermessen im Hinblick auf die Verfahrensdauer vorliegend wegen einer Ermessensreduzierung auf Null entbehrlich gewesen sein könnte, weil die Dauer des Verfahrens allein der Klägerin zuzurechnen wäre. Auch in diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensherrschaft bei der Behörde liegt und sie die Dauer des Verfahrens durch dem mitwirkungsverpflichteten Beteiligten ausdrücklich oder stillschweigend eingeräumte Fristen zu steuern vermag.

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Soweit der Beklagte ausführt, für den Beginn des Verfahrens und die daran anknüpfende Verfahrensdauer sei der Zeitpunkt maßgeblich, in dem vollständige und prüffähige Unterlagen vorgelegen hätten, was erst im August 2010 der Fall gewesen sei, dürfte dies in Bezug auf ein Widerrufsverfahren schon deshalb nicht zutreffen, weil die Behörde dann von ihrer Widerrufsmöglichkeit im Falle nicht ordnungsgemäßer Verwendungsnachweisführung durch den Zuwendungsempfänger keinen Gebrauch machen könnte (vgl. zur Aufhebungsmöglichkeit bei Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheides, insbesondere Abschn. IV und der Nebenbestimmungen zur Verwendungsnachweisführung gemäß Abschn. III Ziff. 1 i. V. m. Abschn. IV Ziff. 11 des Bescheides vom 20. Juni 2003). Das Vorbringen des Beklagten stellt insoweit lediglich eine Gegenposition zu der Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil dar, wonach der Zeitpunkt der ersten Einreichung des Verwendungsnachweises eine geeignete Anknüpfungsgrundlage für die Bestimmung der Verfahrensdauer biete. Die Antragsbegründungsschrift enthält keine Begründung dafür, warum die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes rechtlich keinen Bestand haben kann; dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für den Zulassungsgrund der „ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ wird damit nicht genügt.

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Soweit die Antragsbegründungsschrift im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügt, betrifft der gerügte Verstoß das Verfahren, dessen - unterstellte - Fehlerhaftigkeit allerdings (noch) nicht die Annahme rechtfertigt, die angefochtene Entscheidung sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bzw. jedenfalls in ihrem Ergebnis unrichtig.

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Der Beklagte rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass er die Verfahrensdauer gewürdigt habe und sei deshalb zu Unrecht von einem Ermessensnichtgebrauch ausgegangen. Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides habe er geprüft, ob andere „außergewöhnliche“ Umstände eine andere Entscheidung als den Widerruf rechtfertigen könnten und dies verneint. Das Ergebnis an sich dürfe vom Gericht nicht beanstandet werden, wenn alle Umstände des Falles berücksichtigt worden seien. Zur Dauer des Verfahrens habe er sich Gedanken gemacht. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung und der Umstand, dass der Widerruf vorliegend der Sanktionierung von Verstößen gegen die zur Auftragsvergabe auferlegten Bindungen gedient habe, hätten indes überwogen.

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Dieses Vorbringen legt eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dar. Der Verweis auf im angefochtenen Bescheid angesprochene andere „außergewöhnliche“ Umstände lässt nicht erkennen, dass in diesem Zusammenhang die Verfahrensdauer in den Blick genommen wurde, zumal sich der Beklagte in der Antragsbegründungsschrift wesentlich darauf stützt, dass die Verfahrensdauer weder grundsätzlich geeignet sei, einen „atypisch“ zur Ermessensausübung Anlass gebenden Umstand zu begründen, noch die konkrete Länge des Zeitrahmens zu beanstanden sei. Auch die auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung:

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„Anhaltspunkte dafür (nämlich für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalles, Anmerkung des Senats) wurden jedoch bislang weder vorgetragen noch sind sie aus der Aktenlage ersichtlich …“

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lässt keine durch eine Abwägungsentscheidung gekennzeichnete Betätigung von Ermessen erkennen, sondern spricht dafür, dass - über das intendierte Ermessen hinaus - für eine Ermessensentscheidung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensdauer gerade kein Anlass gesehen wurde. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt für eine ordnungsgemäße Ausübung des einer Behörde eingeräumten Ermessens grundsätzlich - d. h. wenn keine Ermessensentscheidung intendiert oder das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist - voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. April 2007 - 2 LB 14/07 -, juris m. w. N.). Ob eine Behörde eine Ermessensentscheidung vorgenommen hat, ergibt sich dabei in erster Linie aus der Begründung des Verwaltungsaktes. Lässt die Begründung keine konkrete Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Gründe erkennen, muss angenommen werden, dass eine Interessenabwägung nicht stattgefunden hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Mai 1994 - 4 K 7/92 -, juris). Die Betätigung des Ermessens besteht in einer Abwägung der nach den Zwecken der Ermächtigung maßgeblichen Gesichtspunkte gegen- und untereinander (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 40 Rdnr. 52). Hieran gemessen lässt der angefochtene Bescheid nicht erkennen, dass auf Grund einer Interessenabwägung entschieden, insbesondere dass und welche Belange der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben und ob ihnen der Beklagte ein zutreffendes Gewicht beigemessen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 1 C 19.78 -, juris).

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Soweit der Beklagte eine Heilung des Begründungsmangels durch seine ergänzenden Ermessenserwägungen vom 10. Oktober 2011 und 14. Juni 2012 reklamiert, wird damit die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, dass angesichts des Ermessensausfalls eine Ergänzung des Ermessens gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht in Betracht komme, nicht schlüssig in Frage gestellt. Im Übrigen ist es im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zum einen nicht ausreichend, auf erstinstanzliches Vorbringen lediglich Bezug zu nehmen, zum anderen lassen die angeführten Schriftsätze keine Ermessensausübung im Sinne einer Abwägungsentscheidung erkennen. Beide Schriftsätze befassen sich mit dem Zeitmoment unter den Aspekten der „Jahresfrist, Verjährung und Verwirkung“ und deren tatbestandlichen Voraussetzungen. Der Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 stellt in diesem Zusammenhang lediglich die unsubstantiierte Behauptung auf, eine Ermessensentscheidung sei getroffen worden.

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn dies ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

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In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Hinsichtlich sämtlicher als klärungsbedürftig bezeichneter Fragen mangelt es bereits an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsbegründungsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Soweit hinsichtlich der Auswirkungen einer Entscheidung über die Fragen 1 und 3 auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung Bezug genommen wird, ersetzt eine solche Bezugnahme weder die gebotene Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes, noch macht sie die Entscheidungserheblichkeit der Fragen 1 und 3 und ihre allgemeine, von den Besonderheiten des Einzelfalles unabhängige Klärungsfähigkeit plausibel. Auch hinsichtlich der Frage 2 fehlt es an der gebotenen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, zumal die Rechtsinstitute der Verwirkung und der Ermessensbetätigung an unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen anknüpfen und unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen können. Der Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass die vom Verwaltungsgericht bemängelte fehlende Betätigung des Widerrufsermessens noch nichts über das Ergebnis einer Ermessensausübung und die Frage aussagt, ob und in welchem Umfang ein Widerruf bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung ausgesprochen werden kann. Die Frage 4 ist - da von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängig - bereits keiner allgemeinen fallübergreifenden Klärung zugänglich. Im Übrigen ist allein die Möglichkeit, dass sich bestimmte Rechts- oder Tatsachenfragen in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren in gleicher oder ähnlicher Weise stellen könnten, für die Darlegung der allgemeinen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend. Mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann im Übrigen die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

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Schließlich rechtfertigt auch der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen die gerichtliche Sachverhaltsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) die Zulassung der Berufung nicht.

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Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris).

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Dementsprechend hätte vorliegend u. a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]). Dem genügt die Antrags(begründungs)schrift indes nicht. Es ist seitens des Beklagten nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Der Beklagte legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hatte. Soweit der Beklagte bemängelt, dass das Verwaltungsgericht einen bestimmten Sachverhalt im Urteil nicht gewürdigt habe, waren die entsprechenden Unterlagen - wie bereits zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt - nicht in das Verfahren einbezogen worden. Es trifft deshalb auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht eine aktenwidrige Tatsache angenommen habe. Seiner Überzeugungsbildung unterliegen insoweit nur die zum Verfahren beigezogenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Akten. Hinsichtlich dieser verfahrensgegenständlichen Akten kommt wegen ihrer Beiziehung aber auch kein Verstoß gegen die gerichtliche Sachverhaltsermittlungspflicht in Betracht. Im Übrigen macht eine mangelnde Würdigung von Beteiligtenvorbringen im Urteil noch nicht plausibel, dass sich dieses, nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, als entscheidungserheblich darstellte und zudem weiterer Sachaufklärung bedurfte.

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Unabhängig vom Vorstehenden kann der Beklagte insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil er es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende (weitere) Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Der von einem Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt vertretene Beklagte hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihm als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt die Antrags(begründungs)schrift indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran fehlt es aber in der Antrags(begründungs)schrift.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren und unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 12. Juli 2012 zugleich für die erste Instanz beruht auf §§ 63 Abs. 3, 52 Abs. 3, 40, 47 GKG. Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist für die Streitwertfestsetzung die Höhe des Geldbetrages maßgebend, wenn der Klageantrag eine entsprechende Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt im Sinne dieser Bestimmung ist auch ein Verwaltungsakt, der einen eine Geldleistung zusprechenden Verwaltungsakt aufhebt. Einem solchen Verwaltungsakt kommt hinsichtlich der Streitwertfestsetzung dieselbe Bedeutung zu wie dem aufgehobenen Verwaltungsakt (OVG LSA, Beschluss vom 30. August 2011 - 1 O 119/11 -, juris [m. w. N.]). In Anwendung dieser Grundsätze beläuft sich der Streitwert für den seitens der Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift uneingeschränkt angegriffenen Widerrufsbescheid und das hiergegen gerichtete Zulassungsbegehren des Beklagten auf 580.259,89 €. Auf die festgesetzte Erstattungsforderung kommt es wegen der (teilweisen) wirtschaftlichen Identität hingegen eben so wenig an wie auf die (um den widerrufenen Betrag reduzierte) endgültig festgesetzte, nicht rückzahlbare Zuwendung.

34

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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