Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 7/15

Gründe

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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 18. Dezember 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Einwendungen der Antragstellerin rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung in Bezug auf den Hauptantrag im Ergebnis zu abgelehnt.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

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Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sie schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens bezüglich der Rückgängigmachung der Organisationsmaßnahme „Abschaffung des bisherigen Fachbereiches III“ und ihrer daraufhin erfolgten Umsetzung auf die „Stabsstelle “ verwiesen würde. Dies wäre indes erforderlich gewesen, denn mit der hier begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO würde die Hauptsache ganz oder teilweise vorweg genommen. Es besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchführung von Organisationsakten des Dienstherrn, damit die wirksame Erledigung der laufenden öffentlichen Aufgaben gewährleistet bleibt. Grundsätzlich werden die persönlichen Belange des Beamten demgegenüber zurücktreten müssen, es sei denn, die Organisationsänderung und Umsetzung wären offensichtlich rechtswidrig oder führten zu einer unzumutbaren Härte. Beides lässt sich vorliegend nicht feststellen. Soweit die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren eine infolge der Umsetzung nicht mehr ihrem Amt entsprechende Verwendung geltend gemacht hat, wurde diesem Umstand bereits durch Stattgabe ihres Hilfsantrages im Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2014 Rechnung getragen, der die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin amtsangemessen zu beschäftigen. Es oblag der Antragstellerin durch rechtzeitige Vollziehung dieses Arrestbefehls, den ihr gewährten vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Sollte sie dies verabsäumt haben, liegt hierin kein unabwendbarer Nachteil, der eine Vorwegnahme der Hauptsache im anhängigen Beschwerdeverfahren zu rechtfertigen vermag.

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Im Übrigen bleibt dem Beschwerdevorbringen auch in der Sache der Erfolg versagt. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Antragstellerin könne sich - unabhängig von einer Widerspruchseinlegung durch die Gleichstellungsbeauftragte - auf eine Verletzung des der Gleichstellungsbeauftragten zustehenden Informations- und Beteiligungsrechtes berufen und deshalb eine Rückgängigmachung der streitigen Organisationsänderung und Umsetzungsmaßnahme verlangen, wird dies mit dem Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 27. April 2009 (- 1 M 42/09 -, juris) nicht schlüssig dargelegt. Auch in diesem Verfahren hat der Senat aus den oben genannten Gründen, d. h. wegen des fehlenden Anlasses, die Hauptsache vorweg zu nehmen, die Rückgängigmachung einer Umsetzungsmaßnahme bereits im Eilverfahren abgelehnt. Im Übrigen ging es in diesem Verfahren um das Fehlen einer gemäß §§ 66 Nr. 6, 61 Abs. 1 PersVG LSA erforderlichen Zustimmung des Personalrates zu der Umsetzung eines Beamten. Die Beachtung dieses ihn unmittelbar betreffenden spezifischen Beteiligungsrechtes des Personalrates kann auch der einzelne Beamte verlangen. Soweit das Verwaltungsgericht im angefochten Beschluss von einer anderen Ausgestaltung des Mitwirkungsrechtes der Gleichstellungsbeauftragten (umfassende und rechtzeitige Information, Beteiligung auf Verlangen) und einer durch das Gesetz ausdrücklich nur ihr eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeit (Widerspruchseinlegung gemäß §§ 18a, 15 Abs. 3 Satz 3 FrFG) ausgeht, wird diese Rechtsauffassung mit der Einnahme einer schlichten Gegenposition nicht nachvollziehbar in Frage gestellt.

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Auch kann der Beschwerde nicht darin gefolgt werden, dass das der Gleichstellungsbeauftragten eingeräumte Beteiligungsrecht nur in effektiver Weise wahrgenommen werden könne, wenn sich der Beamte darauf berufen und bei fehlender Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei einer Maßnahme die Rückgängigmachung einer unmittelbar darauf beruhenden personellen Maßnahme verlangen könne. Eine Beteiligung an einer konkreten Maßnahme erfolgt nur auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten; die Beschwerde legt nicht dar, dass ein solches Verlangen von der Gleichstellungsbeauftragten geäußert wurde. Zudem ist das Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten andersartig und wesentlich schwächer ausgestaltet als das Mitbestimmungsrecht des Personalrates im Lande Sachsen-Anhalt. Im Hinblick auf die ausweislich des Beschwerdeantrages noch ausstehende Widerspruchsentscheidung über die Umsetzungsmaßnahme stellt sich zudem die Frage, ob sich eine ggf. fehlende ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten noch nachholen lässt bzw. ob der in der eidesstattlichen Versicherung der Gleichstellungsbeauftragten vom 11. September 2014 (Anl. 9 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 15. September 2014) erwähnte Gesprächstermin vom 16. Juli 2014 einen möglichen Verstoß gegen die Informationspflicht gemäß §§ 18a Satz 1, 15 Abs. 2 Satz 1 FrFG geheilt hat und die Mitwirkungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten damit ein Ende gefunden haben, weil eine Verfahrensbeteiligung nicht verlangt bzw. ein Widerspruch im Sinne der §§ 18a Satz 2, 15 Abs. 3 Satz 3 FrFG nicht eingelegt wurde. Die hypothetischen Ausführungen der Beschwerdebegründungsschrift dazu, was die Gleichstellungsbeauftragte im Falle ihrer Beteiligung hätte vorbringen können, erweisen sich nicht als entscheidungserheblich. Denn eine solche Beteiligung erfolgt - wie bereits ausgeführt - nur „auf Verlangen“ der Gleichstellungsbeauftragten. Die Beschwerde legt nicht nachvollziehbar dar, dass dieses Mitwirkungsrecht bezüglich der Organisationsänderung und/oder der streitigen Umsetzungsmaßnahme geltend gemacht wurde bzw. weshalb die Gleichstellungsbeauftragte an der Wahrnehmung ihrer Rechte durch den Vollzug der beiden Maßnahmen gehindert war.

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Soweit die Beschwerdebegründungsschrift unter Pkt. I 1.2 geltend macht, die eidesstattliche Versicherung der Gleichstellungsbeauftragten vom 11. September 2014 ergebe, dass sie im Rahmen des mit dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin geführten Gesprächs vom 16. Juli 2014 in zulässiger Weise „mündlich“ Widerspruch gegen das Unterlassen ihrer Information und Beteiligung an der streitgegenständlichen Organisations- und Umsetzungsmaßnahme eingelegt habe, lässt das dortige Vorbringen nicht erkennen, dass die Gleichstellungsbeauftragte über die Kritik an der Missachtung ihrer Rechte und der Auswahlentscheidung hinsichtlich der Umsetzung der Antragstellerin hinaus, eine nachträgliche Information und Beteiligung an der Organisations- und/oder Umsetzungsmaßnahme sowie eine Abänderung dieser Maßnahmen begehrt hat. Die in der Beschwerdebegründungsschrift aufgestellte Behauptung, die Gleichstellungsbeauftragte habe zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verletzung ihrer Rechte nicht gegen sich gelten lassen wolle, sie habe dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin zu verstehen gegeben, „dass sie mit dessen Agieren, namentlich dem Unterlassen ihrer Information und ihrer Beteiligung, nicht einverstanden ist“, macht nicht hinreichend plausibel, dass sie nicht nur für die Zukunft, sondern bereits bezogen auf den konkreten Fall die Einräumung ihrer Mitwirkungsrechte und Abänderung der streitgegenständlichen Maßnahmen begehrt hat. Im Hinblick darauf, dass über einen Widerspruch der Gleichstellungsbeauftragten gemäß §§ 18a Satz 2, 15 Abs. 3 Satz 4 FrFG innerhalb einer Frist von zwei Wochen erneut zu beraten und endgültig zu entscheiden ist, ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Gleichstellungsbeauftragte das Ergehen einer Widerspruchsentscheidung bislang angemahnt hat. Dies bedarf an dieser Stelle aber keiner weiteren Vertiefung und kann der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, da die Beschwerde - wie oben ausgeführt - schon aus anderen Gründen keinen Erfolg hat.

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Soweit die Beschwerdebegründungsschrift die dem erstinstanzlichen Beschluss entgegenstehende Rechtsauffassung vertritt, die Antragstellerin könne sich auf eine zu Unrecht unterbliebene Mitbestimmung des Personalrates im Sinne des § 69 Nr. 8 PersVG LSA berufen, stützt das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. November 1986 (- 2 C 20.84 -, juris) diesen Rechtsstandpunkt nicht. Die vorgenannte Entscheidung betrifft die - zudem bereits durch das Berufungsgericht rechtskräftig festgestellte - Rechtswidrigkeit einer Umsetzung eines Beamten wegen Fehlens der erforderlichen Zustimmung durch den Personalrat. Zu der Frage, ob ein Beamter die Beachtung eines Beteiligungsrechtes des Personalrates bei einer möglicherweise personalvertretungsrechtlich relevanten Organisationsmaßnahme verlangen kann, verhält sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht.

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Auch der Einwand, dass sich an die hier streitige Organisationsmaßnahme personelle Maßnahmen anschlössen und die Antragstellerin davon konkret betroffen sei, greift nicht durch. Die Beschwerdebegründungsschrift unterscheidet nicht in der gebotenen Weise, dass es sich vorliegend um zwei verschiedene Maßnahmen - um eine Organisationsänderung einerseits und die Umsetzung einer Beamtin andererseits - handelt, für die das Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt die Beteiligungsrechte des Personalrates unterschiedlich regelt. So wie das PersVG LSA zwischen Angelegenheiten der Beamten und der Arbeitnehmer (vgl. §§ 66, 67) unterscheidet, trifft es eine eigenständige Regelung in § 69 PersVG LSA für Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten. Gerade der Umstand, dass die vorgenannte Mitbestimmungsnorm das Fehlen einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung - also einer für alle Beamten oder Angestellten verbindlichen Regelung - voraussetzt, stützt den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtes, dass es, anders als bei der Mitbestimmung bei konkreten Personalmaßnahmen, in § 69 PersVG LSA nicht auf die Wirkung der Organisationsmaßnahme auf den einzelnen Bediensteten, sondern auf die Gesamtheit der Dienststelle oder Behörde ankommt und eine fehlerhafte Mitbestimmung nur dem Personalrat, nicht dem davon betroffenen Bediensteten ein subjektives auf Unterlassung oder ggf. auf Rückgängigmachung der Änderung gibt.

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Die Behauptung der Beschwerdebegründungsschrift, außerhalb von Umsetzungen im Sinne des § 66 Nr. 6 PersVG LSA sollten Umsetzungen gleichwohl der Mitbestimmung des Personalrates unterliegen, wenn sie mit grundlegenden Organisationsänderungen im Sinne des § 69 Nr. 8 PersVG LSA einhergingen, findet im Gesetz keine Stütze und berücksichtigt nicht, dass es sich bezüglich der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung um verschiedene Maßnahmen handelt.

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Der Vortrag der Beschwerdebegründungsschrift, die Umorganisation einschließlich der Umsetzung der Antragstellerin seien durch Rechtsmissbrauch geprägt, ist nicht schlüssig.

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Soweit sich die Antragstellerin auf eine angebliche Aussage des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin anlässlich eines Vieraugengespräches am 8. September 2014 stützt, wonach dieser wegen ihn betreffender privater kritischer Äußerungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Bürgermeisterwahl das gemeinsame Vertrauensverhältnis als zerstört angesehen habe, ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 10. September 2014 zugleich, dass der Oberbürgermeister erklärt habe, die Umstrukturierung habe damit nichts zu tun, die Reduktion auf drei Fachbereiche habe er eben so entschieden und er habe außerdem die Rechtsberatung von einer sonstigen fachlichen Verantwortlichkeit trennen wollen, weshalb die Stabsstelle „“ eingerichtet worden sei. Für die Bewertung der Beschwerde, es sei offenkundig, dass die „Abschaffung“ des bisherigen Fachbereiches III und die Umsetzung der Antragstellerin aus sachfremden, rechtsmissbräuchlichen Erwägungen erfolgt seien, findet sich danach kein hinreichend objektiver Anhalt.

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Soweit die Beschwerdebegründungsschrift die Art und Weise der Umstrukturierung bemängelt, insbesondere auf das Fehlen einer Dienstpostenbewertung und Stellenbeschreibung für das Amt der Antragstellerin „Stabsstelle “ sowie die Ungeeignetheit des der Antragstellerin zugewiesenen Dienstzimmers verweist, sind Mängel in der Umsetzung der Organisationsänderung und/oder Umsetzungsmaßnahme noch kein hinreichendes Indiz für die Annahme, beide Maßnahmen oder eine davon seien rechtsmissbräuchlich erfolgt, d. h. der Dienstherr der Antragstellerin habe die Gründe für beide Maßnahmen oder eine davon nur vorgeschoben, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen oder die Maßnahmen erwiesen sich aus anderen Gründen als willkürlich (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26. März 2013 - 1 M 23/13 -, juris, m. w. N.).

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Wegen der von der Antragstellerin nach wie vor behaupteten nicht amtsangemessenen Beschäftigung auf dem neuen Dienstposten, ist sie auf die gesonderte Geltendmachung ihres Anspruches auf amtsangemessene Beschäftigung bzw. auf die Vollstreckung eines von ihr erlangten Arrestbefehles zu verweisen. Ein Rückschluss auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Organisationsänderung ergibt sich aus diesem Vorbringen ebenso wenig, wie hinsichtlich der Umsetzungsmaßnahme, die jedenfalls wegen des Wegfalls der bisherigen Stelle der Antragstellerin als Leiterin des Fachbereiches III (alt) erforderlich wurde. Die Ausführungen zu Pkt. II 3 der Beschwerdebegründungsschrift erweisen sich danach für das anhängige Beschwerdeverfahren nicht als entscheidungserheblich; sie legen insbesondere im Hinblick auf den ersatzlosen Wegfall der vor der streitgegenständlichen Umsetzung von der Antragstellerin inne gehabten Stelle nicht schlüssig dar, dass ihre Umsetzung - wie die Beschwerde vorträgt - primär darauf abzielte, sie zu maßregeln und ihr Nachteile zuzufügen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 40, 47 GKG, wobei wegen der faktisch begehrten Vorwegnahme der Hauptsache eine Reduktion des Regelstreitwertes nicht angezeigt war.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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