Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 O 143/16
Gründe
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Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 8. September 2016 hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, wird von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt. Hinreichende Erfolgsaussichten sind auch anderweitig nicht ersichtlich.
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Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid des Landkreises Stendal vom 22. Oktober 2015 nicht unvollständig oder gar fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, dass die Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO keine Belehrung über den notwendigen Inhalt des statthaften Rechtsbehelfs - hier bezüglich des Inhalts der Klage gemäß § 82 Abs. 1 VwGO - verlangt. Ist der Rechtsmittelführer insoweit unsicher, was von ihm verlangt wird, muss er sich innerhalb der (in der Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend ausgewiesenen) Rechtsbehelfsfrist sachkundigen Rat - z. B. bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Gericht, bei der die Rechtsbehelfsbelehrung erteilenden Behörde oder einem Rechtsanwalt - suchen. Im Übrigen genügt es wegen der Möglichkeit der Auslegung eines bei Gericht eingereichten Schriftsatzes, dass ein nicht rechtskundiger und juristisch nicht vertretener Bürger lediglich in objektiv erkennbarer Weise den Willen zum Ausdruck bringt, gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen bezeichneten und angegriffenen Bescheid in Anspruch nehmen zu wollen.
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An letzterem dürfte es nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss vorliegend fehlen, weil sich der Kläger mit dem klägerischen Schreiben vom 16. November 2015 erkennbar an die Behörde wendet, diese für das geäußerte Anliegen - wie Ratenzahlung per Einzugsermächtigung, Rücknahme der Gewerbeuntersagung und Erlaubnis zur weiteren Gewerbeausübung - auch der richtige Adressat ist und es an einem Anhalt für die Annahme fehlt, dass der Kläger die gegen ihn verfügte Gewerbeuntersagung für nicht rechtens erachtet und deshalb (auch) bei Gericht um eine Entscheidung nachsucht. Im Rahmen seiner summarischen Prüfung geht das Verwaltungsgericht ferner zutreffend davon aus, dass die eidesstattliche Versicherung der Lebenspartnerin des Klägers vom 1. Dezember 2015 die Annahme stützt, dass mit dem Ratenzahlungsvorschlag an die Behörde die Gewerbeuntersagung abgewendet werden sollte und man darin die einzige Möglichkeit gesehen habe, die Gewerbezulassung wieder zu bekommen. An das Justizzentrum habe man sich gewandt, weil dieses im Widerspruchsbescheid mit Anschrift benannt worden sei und man davon ausgegangen sei, dass an dieses der Ratenzahlungsantrag innerhalb der genannten Frist zu richten sei. Sie (die Lebenspartnerin des Klägers) habe nicht gewusst, dass eine Klage beim Verwaltungsgericht hätte eingereicht werden müssen, die Worte "Verwaltungsgericht" und "Klage" (der Rechtsbehelfsbelehrung) seien ihr erst nach anwaltlicher Beratung aufgefallen.
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Dieser Auslegung tritt die Beschwerdebegründung weder substantiiert entgegen noch sind hiergegen rechtliche Bedenken ersichtlich. Im Übrigen macht die eidesstattliche Versicherung vom 1. Dezember 2015 auch deutlich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung nicht mit der gebotenen Sorgfalt zur Kenntnis genommen wurde, wenn das darin enthaltene Wort "Klage" und der Hinweis, dass deren Einlegung beim "Verwaltungsgericht" zu erfolgen hat, erst im Rahmen der anwaltlichen Beratung aufgefallen sind. Hätte der Kläger diese Angaben zur Kenntnis genommen und nicht verstanden, welche Folgen sich aus diesem Hinweis ergeben, hätte er sich - in bereits oben beschriebener Weise - sachkundig machen müssen. So wird denn auch in der eidesstattlichen Versicherung der Lebensgefährtin ausgeführt: "Wenn ich zum damaligen Zeitpunkt erkannt hätte, dass es sich dabei um ein gerichtliches Verfahren handelt, dann wäre ich umgehend zu einem Anwalt gegangen".
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Entgegen dem Beschwerdevorbringen war die Rechtsbehelfsbelehrung nicht mangelhaft und Ursache für die "weitere Fehlentwicklung des Klageverfahrens". Auch erweist sich die vom Verwaltungsgericht verneinte Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Klagefrist nicht als rechtsfehlerhaft. Nicht das rechtlich nicht zu beanstandende Fehlen der Angaben über den Inhalt einer Klage, sondern die fehlende Kenntnisnahme des in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltenen Hinweises auf die Klage als statthaften Rechtsbehelf dürfte nach bisheriger Erkenntnislage ursächlich für eine nicht fristgemäße Klageerhebung gewesen sein. Zugleich folgt hieraus, dass sich der Kläger voraussichtlich nicht mit Erfolg auf eine unverschuldete Versäumnis der Klagefrist wird berufen können, die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Klagefrist wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten werden gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
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Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr in Höhe von 60,00 € anfällt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- VwGO § 166 2x
- VwGO § 58 1x
- VwGO § 82 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x