Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 84/16

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die anteilige Erstattung von Kosten für den Ausbau einer Umleitungsstrecke, die im Zuge des Ausbaus der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B 71 in M-Stadt, einem Ortsteil der Beklagten, eingerichtet wurde.

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Im Rahmen der Planung schlossen die Klägerin, vertreten durch das Land Sachsen-Anhalt (Bundesstraßenbauverwaltung), dieses vertreten durch den Landesbetrieb Bau, und das Land Sachsen-Anhalt (Landesstraßenbauverwaltung), dieses ebenfalls vertreten durch den Landesbetrieb Bau, am 27.06.2008 eine "Umleitungsvereinbarung", nach der der Verkehr von der Bundesstraße aus Richtung Magdeburg kommend aufgrund einer erforderlichen halbseitigen Sperrung auf die Landesstraßen L 1 und L 15 umgeleitet werden sollte. Nach § 2 Ziffer 1 dieser Vereinbarung ist gemäß § 14 Abs. 3 FStrG durch den Bund im Benehmen mit dem Land festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür notwendigen Mehraufwendungen sollten dem Land erstattet werden.

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Am 17.07./24.07.2008 schlossen die Klägerin, vertreten durch den Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt, und die Beklagte eine Vereinbarung über den Ausbau der Ortsdurchfahrt M-Stadt der B 71 als Gemeinschaftsmaßnahme gemäß Nr. 12 (1) der Ortsdurchfahrtsrichtlinien (ODR) zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse (nachfolgend: OD-Vereinbarung). In den §§ 2 bis 6 der OD-Vereinbarung wurde im Einzelnen geregelt, wie die Kosten für die Durchführung der Baumaßnahme, für die Befestigung, für die Oberflächenentwässerungsanlagen, für die Kreuzungen und Einmündungen sowie für die Änderung von Versorgungsanlagen zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt werden. Nach § 10 Abs. 4 der OD-Vereinbarung sollten die anfallenden Umleitungskosten für die verkehrssichere Herrichtung und Unterhaltung der überörtlichen Umleitungsstrecke über die L 1 und L 15 im Verhältnis der anteiligen Baukosten zwischen der Bauverwaltung des Bundes und der Beklagten geteilt werden. Hierfür sollte eine gesonderte Umleitungsvereinbarung geschlossen werden.

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Mit Schlussrechnung vom 31.03.2010 stellte das bauausführende Unternehmen dem Landesbetrieb Bau Kosten in Höhe von insgesamt 2.869.522,10 € in Rechnung. Davon entfiel ein Betrag in Höhe von 967.595,02 € auf die zusätzlichen Kosten für Leistungen an der Umleitungsstrecke (ohne die Kosten für das Verkehrssicherungsmaterial im Bereich der Umleitungsstrecke).

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Die von der Klägerin erhobene Klage auf Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 294.046,31 €, den sie nach dem Verhältnis der von den Beteiligten jeweils zu tragenden Kosten für den Ausbau der Ortsdurchfahrt errechnete, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

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Die Klägerin habe den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht. Er ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, insbesondere nicht aus § 14 Abs. 3 FStrG, der den vorliegenden Fall nicht regele. Den Anspruch könne die Klägerin auch nicht auf § 10 Abs. 4 der OD-Vereinbarung stützen, weil § 10 Abs. 4 Satz 2 bestimme, dass für die Verteilung der Umleitungskosten eine gesonderte Umleitungsvereinbarung geschlossen werde, die aber nicht zustande gekommen sei. Die zwischen der Klägerin und dem Land Sachsen-Anhalt getroffene Umleitungsvereinbarung vom 27.06.2008 könne nicht die Umleitungsvereinbarung im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2 der OD-Vereinbarung sein, weil sie keine Regelung zur Verteilung der Umleitungskosten zwischen der Klägerin und der Beklagten enthalte und zudem fast einen Monat zuvor abgeschlossen worden sei. Dem könne die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, beim Abschluss der OD-Vereinbarung sei es wegen Änderungswünschen zu Verzögerungen gekommen, während die Umleitungsvereinbarung zwischen ihr und dem Land Sachsen-Anhalt sofort habe geschlossen werden können. Offen bleiben könne, ob die Umleitungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 181 BGB i.V.m. § 62 Satz 2 VwVfG möglicherweise deshalb nichtig sei, weil der Landebetrieb Bau bei Abschluss dieser Vereinbarung für beide Vertragsparteien aufgetreten sei. Diese Umleitungsvereinbarung könne jedenfalls deshalb nicht die in § 10 Abs. 4 Satz 2 der OD-Vereinbarung genannte Umleitungsvereinbarung sein, weil nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut eine Umleitungsvereinbarung erst noch habe abgeschlossen werden sollen. Der von der Klägerin angeführte zeitliche Aspekt überzeuge nicht. Da es nach dem Vortrag der Klägerin bereits einen Entwurf der OD-Vereinbarung gegeben habe, hätte es nahe gelegen, den Text des § 10 Abs. 4 Satz 2 der OD-Vereinbarung anzupassen, falls damit – wie die Klägerin behaupte – die Umleitungsvereinbarung vom 27.06.2008 gemeint wäre. Eine derartige Änderung hätte auch nur von der Klägerin veranlasst werden können, weil die Beklagte erst mit Zustellung der Klageschrift von dieser Vereinbarung Kenntnis erlangt habe. Im Übrigen hätte es auch nahe gelegen, die bereits abgeschlossene Vereinbarung vom 27.06.2008 als Anlage zur OD-Vereinbarung zu nehmen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass eine Umleitungsvereinbarung nur zwischen dem Träger der Straßenbaulast, der eine Umleitungsstrecke errichten wolle, und dem Träger der Straßenbaulast, dessen Straßen dafür in Anspruch genommen werde, geschlossen werden könne. Der Begriff "Umleitungsvereinbarung" sei kein gesetzlich definierter Begriff, so dass er nicht zwingend so verstanden werden müsse, wie ihn die Klägerin definiere.

II.

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A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

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1.1. Die Klägerin macht geltend, § 14 Abs. 3 FStrG finde entgegen der Auffassung der Vorinstanz Anwendung, weil die hier geltend gemachten Kosten gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt auszugleichen seien. Die Ausgleichspflicht schlage auch auf das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten durch, weil beide Beteiligte durch die OD-Vereinbarung auch die Aufteilung der Kosten der Umleitungstrecke geregelt hätten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

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Gemäß § 14 Abs. 3 FStrG ist im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke festzustellen, was notwendig ist, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Das gilt auch für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden machen muss. § 14 Abs. 3 Satz 2 FStrG begründet eine Pflicht zur Erstattung von Aufwendungen für die umleitungsbedingten baulichen Maßnahmen. Erstattungspflichtig ist der Baulastträger, der die Umleitung veranlasst; will dieser die Arbeiten selbst durchführen lassen, bedarf es insoweit einer (Verwaltungs-)Vereinbarung zwischen den beiden Baulastträgern (Netter, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 14 RdNr. 14). Die Regelung betrifft das Verhältnis zwischen dem Baulastträger, der die Umleitung veranlasst hat, und dem Baulastträger, dessen Straße für die Umleitung in Anspruch genommen wird. Eine Ausgleichspflicht zwischen zwei die Umleitung veranlassenden Baulastträgern oder zwischen dem die Umleitung veranlassenden und einem weiteren Baulastträger der gesperrten Bundesstraße (wie in den Fällen des § 5 Abs. 3 FStrG) im Innenverhältnis regelt die Vorschrift hingegen nach ihrem klaren Wortlaut nicht.

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1.2. Die Klägerin macht weiter geltend, sie habe mit der Beklagten in der OD-Vereinbarung die Aufteilung der Kosten für die Umleitungsstrecke vereinbart. Eine Umleitungsvereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 der OD-Vereinbarung sei nur zwischen dem Vorhabenträger und dem Straßenbaulastträger der Umleitungsstrecke zu schließen gewesen, was auch geschehen sei. Eine Umleitungsvereinbarung beinhalte entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine Vereinbarung über die Höhe der Kosten der Umleitungsstrecke und auch nicht die Aufteilung der Kostenverpflichtung der jeweiligen Straßenbaulastträger der gesperrten Straße. Der Ausgleichsanspruch des Landes Sachsen-Anhalt sei im Innenverhältnis zwischen ihr und der Beklagten durch die OD-Vereinbarung im Verhältnis der entstehenden Baukosten und der jeweiligen Beteiligung der Maßnahmenträger aufgeteilt worden. Der Abschluss einer Umleitungsvereinbarung sei nicht notwendiger Bestandteil für die Zahlungsverpflichtung gewesen, da in der OD-Vereinbarung konkret der prozentuale Anteil errechnet worden sei, den die Beklagte tragen müsse. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrer Darstellung auseinandergesetzt, weshalb es erst zu einem späteren Abschluss der Umleitungsvereinbarung gekommen sei, und lasse offen, welchen Inhalt eine Umleitungsvereinbarung zwischen ihr und der Beklagten hätte haben müssen oder können. Zwar wäre eine Änderung des Textes in § 10 Abs. 4 Satz 2 der OD-Vereinbarung möglich gewesen. Da man jedoch von einem Abschluss der OD-Vereinbarung vor Abschluss der Umleitungsvereinbarung ausgegangen sei, sei die Formulierung so gewählt worden. Zwar sei der Begriff der "Umleitungsvereinbarung" gesetzlich nicht definiert. Aus dem Wortlaut ergebe sich aber, dass darin Vereinbarungen über die Nutzung der Umleitungsstrecke über den Gemeingebrauch hinaus geschlossen werden. Inwieweit dies zwischen ihr und der Beklagten hätte geschehen sollen, lasse das Verwaltungsgericht offen. Mit diesen Einwänden vermag die Klägerin nicht durchzudringen.

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Auch ein öffentlicher-rechtlicher Vertrag ist gemäß §§ 133, 157 BGB unter Beachtung der Gebote von Treu und Glauben auszulegen. Neben dem Wortlaut und dem daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen kommt es auf den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck einer Regelung, die beiderseitige Interessenlage und die Begleitumstände der Vereinbarung an. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.12.2014 – 2 L 78/12 –, juris, RdNr. 48, m.w.N.). Es kommt daher nicht darauf an, wie ein Vertragspartner eine von ihm (vor-)formulierte vertragliche Regelung verstanden wissen will; maßgeblich ist allein der objektive Empfängerhorizont.

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Aus dem Wortlaut des hier streitigen § 10 Abs. 4 Satz 1 der OD-Vereinbarung ergibt sich zwar mit hinreichender Klarheit, dass die Beklagte einen Teil der Kosten tragen sollte, die für die bauliche Herrichtung der Umleitungsstrecke entstehen, und zwar nach dem Verhältnis der Baukosten, die die Klägerin und die Beklagte für den Ausbau der Ortsdurchfahrt der B 71 als Gemeinschaftsmaßnahme nach den §§ 2 bis 6 der OD-Vereinbarung zu tragen haben. Ohne den folgenden Satz 2 wäre die Regelung eindeutig und nicht auslegungsbedürftig.

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Der Wortlaut des Satzes 2, dass "hierfür" eine gesonderte Umleitungsvereinbarung geschlossen wird, spricht aber für die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte den Abschluss einer weiteren Vereinbarung zwischen diesen Vertragsparteien bezüglich der Umleitungsstrecke voraussetzt. Dass damit – wie die Klägerin geltend macht – eine Vereinbarung zwischen ihr und dem Land Sachsen-Anhalt gemeint war, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen; zumal die von ihr angeführte Umleitungsvereinbarung vom 27.06.2008 im Zeitpunkt des Abschlusses der OD-Vereinbarung bereits abgeschlossen war. Es mag sein, dass es beim Abschluss der OD-Vereinbarung zu Verzögerungen kam. Dann aber hätte es der Klägerin oblegen, den Vertragstext entsprechend anzupassen und für den Vertragspartner bzw. den objektiven Empfängerhorizont eindeutig zu fassen. Die Klägerin hat auch keine Umstände dargelegt, aufgrund der die Beklagte den Schluss hätte ziehen müssen, dass die nach § 10 Abs. 4 Satz 2 der OD-Vereinbarung noch zu schließende gesonderte Umleitungsvereinbarung eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Land Sachsen-Anhalt sein soll, die bereits vorlag, wie etwa Gespräche im Vorfeld oder anlässlich des Abschlusses der OD-Vereinbarung. Zwar mag eine "Umleitungs"-Vereinbarung nach dem Wortsinn regelmäßig vor allem Regelungen über die Nutzung einer Umleitungsstrecke beinhalten. Gleichwohl kann die Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 2 der OD-Vereinbarung so verstanden werden, dass die Beklagte an einer solchen Vereinbarung als Vertragspartner beteiligt werden sollte. Dafür spricht insbesondere die Verwendung des Wortes "hierfür".

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Eine solche gesonderte Umleitungsvereinbarung, an der auch die Beklagte als Vertragspartner beteiligt ist, erscheint nicht deshalb von vornherein überflüssig, weil § 10 Abs. 4 Satz 1 der OD-Vereinbarung eine Kostenaufteilung nach den Anteilen der Baukostenanteile für den Ausbau der Ortsdurchfahrt enthält, so dass sich der von der Beklagten zu erstattende Betrag ohne weitere vertragliche Regelungen anhand der vorliegenden Unternehmerrechnung(en) bestimmen ließe. Der Ausgleichsanspruch, den der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke gegen den Träger der Straßenbaulast der gesperrten Straße als Veranlasser der Umleitung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 FStrG hat, ist beschränkt auf die Mehraufwendungen, die durch die notwendigen Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit auf der Umleitungsstrecke anfallen, sowie auf die Aufwendungen zur Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden; er umfasst insbesondere nicht die Aufwendungen, die auch ohne die Umleitung angefallen wären (vgl. Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. Kap. 24, RdNr. 11.2). Dem entsprechend verlangt § 14 Abs. 3 Satz 1 FStrG, dass zuvor im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke festzustellen ist, was notwendig ist, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Dadurch wird u.a. sichergestellt, dass an der Umleitungsstrecke keine Maßnahmen durchgeführt werden, die über die Herstellung der Verkehrssicherheit der Umleitungsstrecke hinausgehen, und nicht etwa auf Kosten des Baulastträgers der gesperrten Straße eine "Generalüberholung" der Fahrbahn der Umleitungsstrecke vorgenommen wird (vgl. Netter, a.a.O., RdNr. 13). Ist nicht nur ein Träger der Straßenbaulast an der Baumaßnahme beteiligt, deretwegen die Umleitung eingerichtet wird, sondern liegt – wie hier bei der auszubauenden Ortsdurchfahrt von Bundesstraßen – gemäß § 5 Abs. 1 und 3 FStrG die Straßenbaulast für die Fahrbahn und Radwege beim Bund, die Straßenbaulast für die Gehwege und Parkplätze hingegen bei der Gemeinde, erscheint es durchaus sachgerecht, auch die betroffene Gemeinde in die Feststellung, ob und welche Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit an der Umleitungsstrecke notwendig sind, jedenfalls dann einzubeziehen, wenn sie einen Teil der Kosten für die Herrichtung der Umleitungsstrecke tragen soll. Dem entsprechend macht eine vertragliche Regelung, nach der auch die Gemeinde Vertragspartner der Umleitungsvereinbarung werden soll, durchaus Sinn. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – ein und dieselbe Behörde sowohl den die Umleitung veranlassenden Baulastträger als auch den Baulastträger der Umleitungsstrecke bei Abschluss der Umleitungsvereinbarung vertritt. Der Inhalt einer solchen Umleitungsvereinbarung muss sich, wie die Vereinbarung vom 27.06.2008 zeigt, nicht auf den Verlauf und die Nutzung der Umleitungsstrecke beschränken, sondern kann auch Regelungen zur Erstattung von Mehraufwendungen enthalten. Ferner könnte bestimmt werden, dass die Gemeinde an der Feststellung über die Notwendigkeit von Maßnahme an der Umleitungsstrecke beteiligt wird.

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2. Die Rechtssache weist auch nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 02.12.2015 – 2 L 4/15 –, juris, RdNr. 27) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen.

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Schwierigkeiten dieser Art zeigt die Klägerin in der Zulassungsschrift nicht auf. Ob sich eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus der OD-Vereinbarung ergibt, lässt sich mit Hilfe der üblichen, oben dargelegten Auslegungsregeln ermitteln, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Gleiches gilt für den Begriff der "Umleitungsvereinbarung".

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.


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