Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 98/13
Gründe
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I. Die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) auf den Antrag der Bezirksrevisorin vom 02.06.2017. Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG). Dieses entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG).
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II. Dem Sachverständigen Dipl.-Ing. (P.) steht die von ihm mit Rechnungen vom 01.08.2016 und 11.10.2016 geltend gemachte Vergütung für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.
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Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 413 ZPO erhält der Sachverständige eine Vergütung nach dem JVEG. Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhält er als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen (§§ 9 bis 11), Fahrtkostenersatz (§ 5), Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§ 7 und 12).
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1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG erhält der Sachverständige in der Honorargruppe 2, zu der nach Nr. 18 der Anlage 1 zum JVEG das Sachgebiet „Immissionen“ gehört, für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 70 €.
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Die vom Sachverständigen in den beiden Rechnungen angegebene Zeit von insgesamt 94 Stunden begegnet bis auf den Zeitaufwand für die Tätigkeit "Rechnungslegung" von einer Stunde keinen Bedenken, so dass insgesamt 93 Stunden anzusetzen sind und sich insoweit ein Nettobetrag von 6.510,00 € ergibt.
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Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit richtig ist und für die Gutachtenerstellung auch erforderlich war; der gesamte Zeitaufwand ist aber so zu untergliedern, dass das Gericht anhand allgemeiner Erfahrungswerte eine Plausibilitätsprüfung vornehmen kann (Binz, in: Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 8 JVEG RdNr. 7, m.w.N.). Anlass zur Nachprüfung besteht in der Regel nur, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (Binz, a.a.O., RdNr. 8, m.w.N.).
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1.1. Die Tätigkeit "Rechnungslegung", für die der Gutachter einen Zeitaufwand von einer Stunde angesetzt hat, ist nicht vergütungsfähig, weil diese Tätigkeit vornehmlich den wirtschaftlichen Interessen des Sachverständigen dient (vgl. Schneider, JVEG, 2. Aufl., § 8 RdNr. 34, OLG Koblenz, Beschl. v. 24.09.1982 – 14 W 518/82 –, JurBüro 1983, 742, m.w.N.).
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1.2. Im Übrigen sind die vom Sachverständigen angegebenen Tätigkeiten und der dafür jeweils angesetzte Zeitaufwand plausibel. Nach der Anlage zur Rechnung vom 01.08.2016 benötigte der Sachverständige für die Erststellung des schriftlichen Gutachtens vom 21.04.2016 – ohne die Position "Rechnungslegung" – insgesamt 80 Stunden. Die einzelnen für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Tätigkeiten hat er aufgelistet und ihnen jeweils eine Stundenzahl zugeordnet. Nach der Anlage zur Rechnung vom 11.10.2016 benötigte der Sachverständige für weitere Tätigkeiten nach Erstellung des schriftlichen Gutachtens insgesamt 13 Stunden. Darunter fallen die Tätigkeiten "Emissionen offenes Lager, Anpassung Ausbreitungsmodell", Erarbeitung Stellungnahme zu Kritikpunkten" sowie "Grafiken, Endredaktion Stellungnahme, Berichtübersendung". Diese Tätigkeiten waren erforderlich, nachdem der Berichterstatter mit Verfügung vom 07.09.2016 den Sachverständigen darum gebeten hatte, zu den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 02.06.2016 erhobenen Einwänden gegen das schriftliche Gutachten Stellung zu nehmen und eine Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung eines offenen Gärrestlagers 1 vorzunehmen. Die Vergleichsberechnung war notwendig, weil es für die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist, sowohl für die UVP-(Vorprüfungs-)Pflicht als auch in Bezug auf die Emissionen der Anlage nach der Rechtsauffassung des Senats nicht auf die tatsächliche Bauausführung (mit geschlossenem Gärrestlager 1), sondern auf die genehmigte Bauausführung gemäß dem Änderungsbescheid des Beklagten vom 15.09.2011 (mit offenen Gärrestlager 1) ankommt (vgl. dazu das Urteil vom 21.09.2016, Seiten 20 und 30).
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1.3. Die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die Höhe der Vergütung sind unbegründet. Sie rügt ohne Erfolg, dem vorliegenden Aktenmaterial, das der Sachverständige laut Schreiben vom 19.08.2016 studiert habe, habe eindeutig entnommen werden können, dass nur ein nicht abgedecktes Gärrestlager der Baugenehmigung zugrunde gelegen habe, so dass das Sachverständigengutachten vom 21.04.2016 nicht "wie Anlage genehmigt" ausgeführt worden sei.
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Rechtlicher Ausgangspunkt ist insoweit § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 JVEG. Danach erhält der Berechtigte eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er gegen die Verpflichtung aus § 407a Abs. 1 bis 4 Satz 1 ZPO verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten, oder eine mangelhafte Leistung erbracht. Die Annahme einer Unverwertbarkeit des Gutachtens setzt voraus, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige die Unverwertbarkeit verschuldet hat und auch Nachbesserungen und Ergänzungen des Gutachtens den Mangel der Verwertbarkeit nicht beheben können (VGH BW, Beschl. v. 27.08.2012 – 2 S 1538/12 –, NJW 2012, 3593, RdNr. 4, m.w.N.). Geht der Sachverständige in seinem Gutachten über die ihm gestellte Beweisfrage hinaus oder weicht er von dem ihm erteilten Auftrag ab, so hat er für die darauf verwendete Zeit grundsätzlich keinen Anspruch auf das Leistungshonorar (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl., § 8a RdNr. 14, m.w.N.).
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Hiernach käme eine Kürzung des Vergütungsanspruchs in Betracht, wenn der Sachverständige mit seinem Gutachten in der ursprünglichen Fassung vom 21.04.2016 von dem ihm vom Senat erteilten Auftrag schuldhaft abgewichen wäre. Dies ist aber nicht der Fall.
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Nach dem Beweisbeschluss des Senats vom 18.05.2015 sollte darüber Beweis erhoben werden, welchen Geruchsimmissionen das Grundstück der Klägerin "durch die streitige Anlage" unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Milchviehanlage ausgesetzt ist. Da der Senat zu diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Vortrags der Klägerin in der Erwiderung zur Berufungsbegründung vom 28.04.2015 (Abschnitt III. 3.), dass "die tägliche Beschickung des jetzt wieder offenen Gärrestlagers mit rund 60 to (!) … die Bildung einer Schwimmschicht behindere und trotz des Einbaus einer geruchshemmenden Folie Emissionen ermögliche" – davon ausging, dass sich die tatsächliche mit der genehmigten Bauausführung deckt, hob er im Beweisbeschluss nicht hervor, dass allein die genehmigte und nicht eine ggf. davon abweichende tatsächliche Bauausführung maßgeblich ist. Der Sachverständige stellte dann in seinem Schriftsatz vom 16.07.2015 die von ihm beabsichtigte Vorgehensweise dar und führte u.a. aus, dass zunächst ein Ortstermin durchgeführt werde, auf der Basis der dabei festgestellten emittierenden Flächen bzw. vorhandenen Kapazitäten und vorhandenen Tiere der Milchviehhaltung mit Hilfe von bekannten Konventionswerten und vorliegenden Mess- und Erfahrungswerten eine obere und eine untere Abschätzung der Emissionen durchgeführt werde und mit diesen Daten Ausbreitungsrechnungen erfolgen. Der Sachverständige brachte damit zum Ausdruck, dass er seine Berechnungen auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse an den Emissionsorten vornehmen werde. Gegen diese Vorgehensweise meldeten weder das Gericht noch die Verfahrensbeteiligten Bedenken an.
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Dass bei dem in Rede stehenden Gärrestlager 1 gleichwohl nicht die im Ortstermin festgestellte tatsächliche Bauausführung mit Abdeckung und Druckausgleichsöffnung für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich sein würde, musste sich dem Sachverständigen, der zwar Erfahrungen bei der Genehmigung von geruchsemittierenden Anlagen hat, aber juristischer Laie ist, nicht aufdrängen. Ob für eine gerichtliche Entscheidung die genehmigte oder die tatsächliche Bauausführung maßgeblich ist, ist eine Rechtsfrage, über die nicht der Sachverständige, sondern das Gericht zu befinden hat. Hinzu kommt, dass der Beigeladenen in der Nebenbestimmung 8.10 zur Baugenehmigung vom 15.04.2011 zunächst aufgegeben worden war, das Gärrestlager 1 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3475 Blatt 4 mit einer gasdichten Abdeckung zu versehen. Diese Nebenbestimmung nahm der Beklagte dann zwar mit Änderungsbescheid vom 15.09.2011 zurück, schritt aber offenbar gegen die von der Beigeladenen errichtete Abdeckung mit Druckausgleichsöffnung nicht ein. Der Sachverständige konnte, auch wenn er die Genehmigungsunterlagen studiert hatte, bei dieser Verfahrenskonstellation nicht zuverlässig beurteilen, ob die Abdeckung des Gärrestbehälters 1 der Genehmigungslage entspricht, etwa weil die tatsächliche Bauausführung nachträglich genehmigt wurde.
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Dem Gutachter kann auch nicht vorgehalten werden, er hätte zur "Feststellung des relevanten Streitstoffs" (nochmals) mit dem Gericht Rücksprache nehmen können oder müssen. Nur wenn der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Gutachtenauftrags hat, muss er gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 1 ZPO unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeiführen. Solche Zweifel hatte der Sachverständige hier offenbar nicht. Sie mussten sich ihm in Anbetracht des Umstandes, dass das Gericht und die Beteiligten der von ihm im Schriftsatz vom 16.07.2015 dargestellten Vorgehensweise zugestimmt hatten, auch nicht aufdrängen.
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2. Auch die vom Sachverständigen angesetzten Fahrtkosten sind nicht zu beanstanden.
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2.1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG werden bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Für den am 07.12.2015 durchgeführten Ortstermin in A-Stadt hat der Sachverständige eine Fahrstrecke (Peine – A-Stadt – Peine) von 380 km angegeben, die nicht zu beanstanden ist, so dass sich Fahrtkosten in Höhe von 114,00 € ergeben
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2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 JVEG werden bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. Für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 21.09.2016 sind dem Sachverständigen dem entsprechend weitere Fahrtkosten in Höhe von 24,00 € zum Erwerb der Bahnfahrkarte für die Strecke Peine – Magdeburg – Peine (IC-Fahrkarte, 2. Klasse, mit Bahncard 50) zu ersetzen.
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3. Teilweise erstattungsfähig sind auch vom Sachverständigen geltend gemachte Aufwendungen für die Fertigung des schriftlichen Gutachtens und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 13.09.2016, allerdings nicht als Kopierkosten nach § 7 Abs. 2 JVEG in Höhe von 49,90 € und 4,00 €, sondern als besondere Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG.
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3.1. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG wird zwar für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken Ersatz geleistet, bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG wird die Pauschale aber nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Für Mehrfertigungen, die ein Hinzugezogener unaufgefordert der heranziehenden Stelle einreicht, erhält er keine Pauschale (Schneider, JVEG, 2. Aufl., § 7 RdNr. 37; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl., § 7 RdNr. 20, jew. m.w.N.). Auch wenn die Übersendung eines Gutachtens in mehrfacher Ausfertigung sachgerecht sein mag, weil es den Verfahrensbeteiligten dann ohne zusätzlichen Aufwand für das Gericht zur Verfügung gestellt werden kann, lässt § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG aufgrund seiner Ausschließlichkeitsregelung für Erstattungsansprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen keinen Raum (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 26.11.1975 – 9 Sa 989/75 –, JurBüro 1976, 472).
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Dem entsprechend kann der Sachverständige Kopierkosten für das Gutachten in vierfacher Ausfertigung und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 13.09.2016 in dreifacher Ausfertigung nicht verlangen; denn eine Aufforderung des Gerichts, das Gutachten und die Stellungnahme in mehrfacher Ausfertigung vorzulegen, lässt sich der Gerichtsakte nicht entnehmen. Der Gutachter erhält lediglich Ersatz nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG.
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3.2. Gemäß 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG werden jedoch für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,90 € je angefangene 1.000 Anschläge gesondert ersetzt; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen. Die Vorschrift erfasst zusätzlich zu der nach §§ 8 bis 10 JVEG entstehenden Vergütung für die gedankliche Erarbeitung des Gutachtens als eine Pauschale des personellen und sachlichen Gesamtaufwands die Dokumentenpauschale für das Erstexemplar des Gutachters einschließlich der Aufnahme des Textes (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 12 JVEG, RdNr. 15, m.w.N.). Ist eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, in welcher der Sachverständige Fragen der Parteien oder Beweisfragen beantwortet oder sein Gutachten erläutert, kann dieses Schreiben als Gutachten im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG angesehen werden (Schneider, JVEG, 2. Aufl., § 12 RdNr. 63). Einen solchen Inhalt hatte die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 13.09.2016.
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Nach telefonischer Rückfrage beim Büro des Sachverständigen umfasst das 39-seitige Gutachten vom 21.04.2016 einschließlich Leerzeichen 56.875 Zeichen und die 8-seitige gutachterliche Stellungnahme vom 13.09.2016 einschließlich Leerzeichen 11.697 Zeichen. Dies zugrunde gelegt, ist dem Sachverständigen für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme ein besonderer Aufwand nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG in Höhe von insgesamt 62,10 € (69 x 0,90 €) gesondert zu ersetzen.
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3.3. Ein Austausch der beiden Positionen ist auch zulässig. Zwar darf das Gericht bei seiner Entscheidung nicht über den gestellten Antrag hinausgehen. Dabei ist jedoch nicht auf die einzelnen Positionen, sondern nur auf den Gesamtbetrag abzustellen. Innerhalb des beantragten Gesamtbetrages ist das Gericht deshalb nicht an die geltend gemachten Einzelpositionen gebunden und darf hier einen Austausch vornehmen (Schneider, a.a.O., § 4 RdNr. 29, m.w.N.).
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4. Daraus ergibt sich folgende Gesamtvergütung für den Sachverständigen:
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Honorar
93 Stunden à 70 €
6.510,00 €
Fahrtkosten
138,00 €
Schreibaufwendungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG
62,10 €
zusammen
6.710,10 €
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Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG wird auch die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert erstattet, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unerhoben bleibt. Da § 8 Abs. 1 JVEG sämtliche vorgenannten Positionen zur "Vergütung" des Sachverständigen zählt, ist die Umsatzsteuer nach dem Gesamtbetrag zu berechnen. Ein Fall des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG ist nicht ersichtlich.
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Einschließlich der danach anfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (1.274,92 €) ergibt sich ein Gesamtbetrag von 7.985,02 €.
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III. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
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Referenzen
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- JVEG § 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher 2x
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- JVEG § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen 4x
- § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 98 2x