Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 136/18
Gründe
I.
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Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks der Gemarkung G1, Flur … und des westlich angrenzenden Flurstücks …, auf dem zwei durch Ligusterhecken eingefasste Vorgärten mit mehreren ins Erdreich eingelassenen Pfosten sowie – zwischen Hecken und Bordstein – ein schmaler, mit rotem Splitt bestreuter Fußweg angelegt ist. Mit Bescheid vom 06.08.2015 gab die Beklagte den Klägern unter Androhung der Ersatzvornahme auf, die Bepflanzung und die Einbauten auf dem Flurstück … bis zum 30.09.2015 zu beseitigen. Zugleich ordnete er an, dass die Kläger die Kosten für die Wiederherstellung der Verkehrsfläche Gehweg in einen betriebs- und verkehrssicheren Zustand durch den Straßenbaulastträger zu tragen haben.
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Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid hinsichtlich der Ausführungsfrist, der Androhung der Ersatzvornahme und der Regelung zur Kostentragungspflicht der Kläger für die Wiederherstellung der Verkehrsfläche aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA für eine Anordnung zur Beendigung der Benutzung eine Straße seien erfüllt. Unstreitig sei, dass es sich bei der W-Straße um eine Gemeindestraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA und damit um eine dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA unterfallende öffentliche Straße handele. Problematisch sei allein, ob sich diese Eigenschaft auch auf das streitige Flurstück (…) erstrecke, das parallel zwischen dem Fahrbahnrand und den auf der jeweiligen Grundstücksgrenze errichteten Gebäuden der Anliegergrundstücke mit den Hausnummern … und … verlaufe. Zwar lasse sich für das im Eigentum der Kläger stehende Flurstück … keine förmliche Widmung feststellen. Deren Vollzug könne auch nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA deshalb vermutet werden, weil die W-Straße in dem am 30.09.1957 aufgestellten Straßenverzeichnis enthalten sei. Auch lägen keine genügenden Anhaltspunkte für das Bestehen eines allgemeinen Konsenses über die Öffentlichkeit eines Gehwegs auf dem gesamten in Rede stehenden Flurstück seit mehr als 80 Jahren vor, der nach den Grundsätzen des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung den Nachweis der Widmung ersetzen könnte.
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Die streitigen Flächen erwiesen sich aber nach der Überleitungsvorschrift des § 51 Abs. 3 StrG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA gleichwohl als Teil der öffentlichen (Gemeinde-)Straße. Danach seien die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d der Verordnung über das Straßenwesen vom 18.07.1957 (StrVO 1957) unterfielen Stadt- und Gemeindestraßen, -wege, und -plätze dem Begriff der kommunalen Straßen. Zu deren Bestandteilen zählten nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung auch die Gehwege. Kommunale Straßen seien gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden sei, und sie seien gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO 1957 öffentlich geworden, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer für den öffentlichen Verkehr freigegeben hätten. Die W-Straße sei seinerzeit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d und § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 eine kommunale Straße und als Bestandteil des Straßennetzes der Stadt A-Stadt mit dem Inkrafttreten der StrVO 1957 am Tag der Verkündung, dem 31.07.1957, eine Gemeindestraße gewesen. Dies ergebe sich bereits aus dem am 30.09.1957 und damit wenige Wochen nach dem Inkrafttreten der StrVO 1957 aufgestellten Straßenverzeichnis, in dem die W-Straße (vormals F-Straße) mit ihren Abmessungen als kommunale Straße aufgeführt sei. Es stehe fest, dass die streitigen Flächen seinerzeit auch tatsächlich von der Öffentlichkeit genutzt worden seien. In dem Gebäude W-Straße … sei bis in die 1960er Jahre hinein unstreitig eine Fleischerei mit eigenem Ladengeschäft betrieben worden. Die Annahme, dass insbesondere deren Kundschaft vor und nach dem Einkauf, aber auch die Bewohner des Hauses, die auch nach dem Vorbringen der Kläger in keiner Weise abgesperrten, sondern frei zugänglichen Flächen nicht als Gehweg benutzt, sondern sich ausschließlich auf dem kürzesten Weg von der Fahrbahn zum Gebäude bewegt haben sollten, der auf den Lichtbildern aus den 1920er Jahren als schmaler befestigter Pflasterstreifen gekennzeichnet sei, erscheine lebensfremd. Die Gehwegnutzung durch die Öffentlichkeit werde nicht nur durch die zahlreichen im Jahr 2015 eingereichten schriftlichen Angaben von Anwohnern bestätigt, die übereinstimmend vortrügen, dass die Fläche vor der Fleischerei bis an die Gebäudewand heran gepflastert gewesen sei und als Gehweg sowie zum Abstellen von Fahrzeugen und Kinderwagen genutzt worden sei. Vielmehr spreche dafür auch der Umstand, dass sich den behördlichen Karten entnehmen lasse, dass zwischenzeitlich eine deutlich größere Fläche als in den 1920er Jahren mit Klinkerpflaster belegt und der übrige, früher nur aus verdichtetem Erdreich bestehende Bereich mit einer Kiesdecke versehen worden sei. Ein weiterer Hinweis für die ungehinderte Nutzung durch die Allgemeinheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der StrVO 1957 liege auch in deren Fortführung bis zur Vornahme der Absperrung durch die Kläger. Diese fortgesetzte Nutzung als öffentlicher Gehweg ergebe sich aus der Tatsachenfeststellung des Kreisgerichts der Stadt Halle im Rahmen einer Ortsbesichtigung. Danach sei die Fläche als öffentlicher Weg genutzt und überwiegend mit Steinpflasterung versehen gewesen. Dass sich die seinerzeit Verfahrensbeteiligten im nachfolgenden Berufungsverfahren teilweise verglichen hätten und das vorangegangene Urteil des Kreisgerichts vom 02.02.1988 aufgehoben worden sei, stelle nicht in Frage, dass die im Rahmen der Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse über die tatsächlichen Verhältnisse den Tatsachen entsprochen hätten. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Rechtsträger bzw. die Kläger als Eigentümer des von der Straße eingenommenen Grundstücks seinerzeit der Nutzung durch jedermann widersprochen und dadurch ein formalisiertes Rechtsmittelverfahren nach § 4 StrVO 1957 in Gang gesetzt hätten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kläger hätten sich auch in dem vorbezeichneten Rechtsstreit aus den 1980er Jahren nicht gegen eine Nutzung ihres Grundstücks als öffentlichen Gehweg durch die Allgemeinheit gewandt, sondern gegen das Abstellen von Fahrzeugen und das Lagern von Gegenständen auf der Fläche durch den damaligen Eigentümer des Grundstücks W-Straße …. Auch der Rat der Stadt Halle sei in seinen die Eingaben des Klägers zu 2 wegen dieses Problems betreffenden Antwortschreiben vom 10.11.1986 und 26.06.1987 davon ausgegangen, dass es sich insoweit um "öffentlichen Verkehrsraum" und einen "Fußweg“ handele. Die Öffentlichkeit der streitigen Gehwegflächen sei auch durch die Verordnung über die öffentlichen Straßen vom 22.08.1974 (StrVO 1974) nicht berührt worden. Die Anordnungen in § 4 Abs. 1 StrVO 1974, wonach der Rat der Stadt bzw. Gemeinde über die Öffentlichkeit von Straßen durch Beschluss zu entscheiden hatte, habe nur für neu herzustellende Straßen gegolten. Eine Regelung für bereits vorhandene Straßen sei nicht getroffen worden. Es habe ihrer auch nicht bedurft, weil der Zeitraum bis zum Inkrafttreten der StrVO 1974 am 01.01.1975 durch § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 StrVO 1957 lückenlos erfasst gewesen sei. Die Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche sei der streitigen Fläche auch nicht entzogen worden. Eine Entwidmung zu DDR-Zeiten sei nicht ersichtlich. Die Kläger könnten sich insoweit nicht erfolgreich auf das Schreiben des VEB Stadtdirektion für Straßenwesen vom 25.11.1985 berufen. Zum einen verhalte sich das Schreiben nicht zur Frage der Widmung, vielmehr werde auch darin ausdrücklich davon ausgegangen, dass es sich um einen Gehweg auf einem "Straßenflurstück" handele. Zum anderen habe die Entscheidungsbefugnis für den Entzug der Öffentlichkeit bei kommunalen Straßen allein dem Rat der betroffenen Städte und Gemeinden zugestanden. Auch der Umstand, dass die Beklagte die W-Straße im Jahr 2013 saniert und dabei den Gehweg in der heutigen Form hergestellt habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Eine "Anerkennung" der Trennung von Gehweg und "Vorgarten" mit rechtlicher Bindungswirkung habe darin nicht gelegen. Auch das StrG LSA sehe zwingend vor, dass Verkehrsflächen nur durch eine Einziehung im Sinne von § 8 StrG LSA dem Gemeingebrauch entzogen werden könnten.
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Dies zugrunde gelegt seien auch die übrigen Voraussetzungen des in systematischem Zusammenhang mit § 18 StrG LSA stehenden § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA zu bejahen. Die streitige Nutzung der als öffentliche Straßenfläche zu qualifizierenden Grundstücksteile durch die Kläger als private, durch eine Hecke bildende Pflanzen und Zaunelemente eingefriedete Vorgärten gehe unzweifelhaft über den Gemeingebrauch hinaus. Jede Sperrung einer öffentlich-rechtlichen Fläche durch Private stelle sich als unerlaubte Sondernutzung dar, die untersagt werden könne. Auch der Eigentümer eines Straßengrundstücks dürfe den (Fußgänger-)Verkehr weder in Gänze noch individuell in Bezug auf einzelne Teilnehmer ausschließen und habe sich aller tatsächlichen Eingriffe in die Substanz der Straße zu enthalten, soweit damit die Benutzung entsprechend ihrer Zweckbestimmung aufgehoben oder gemindert werde. Dies gelte auch für die Bepflanzung von Straßenbestandteilen. Die Begrünung obliege allein dem Träger der Straßenbaulast und sei nicht etwa Ausdruck eines zulässigen gesteigerten Anliegergebrauchs. Die Kläger verfügten auch nicht über die gemäß § 18 Abs. 1 StrG LSA erforderliche Sondernutzungserlaubnis, so dass sie zu der in Rede stehenden Straßennutzung nicht befugt gewesen seien und demgemäß „verbotswidrig“ im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA gehandelt hätten. Eine Sondernutzungserlaubnis sei nicht erteilt worden und könne weder daraus abgeleitet werden, dass in der Vergangenheit nicht gegen die Nutzung eingeschritten worden sei, noch daraus, dass die Gehwegbreite im Rahmen der Straßenbaumaßnahmen im Jahr 2013 durch das Aufbringen roten Splitts optisch an den Verlauf der Einfriedung angepasst worden sei. Für eine konkludente Erlaubniserteilung fehle es schon an einer Willensbildung der zuständigen Behörden, weil diesen ersichtlich nicht bewusst gewesen sei, dass die Verringerung der als Gehweg zur Verfügung stehenden Fläche der eigenmächtigen Veränderung durch die Kläger und nicht dem widmungsgerechten Gehwegverlauf geschuldet gewesen sei. Die Kläger könnten dem auch nicht erfolgreich entgegenhalten, dass der Kläger zu 2 sich im Vorfeld der Einfriedungsmaßnahmen an den VEB Stadtdirektion für Straßenwesen gewandt habe. Entgegen ihrer Auffassung beinhalte dessen Schreiben vom 15.11.1985 weder eine Erlaubniserteilung noch die verbindliche Feststellung. dass eine solche aufgrund der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse entbehrlich sei, sondern lediglich eine Verneinung seiner Zuständigkeit, mit der der Kläger zu 2 mit seinem Anliegen an die Abteilung Verkehrsorganisation der Volkspolizei verwiesen worden sei. Auch betreffe das Schreiben nicht das Setzen von Pfeilern vor dem Nachbargrundstück (Hausnummer 2), das der Kläger zu 2 bereits Mitte der 1980er Jahre vorgenommen haben wolle, sondern ausdrücklich einen "Antrag auf Genehmigung zum Setzen von Pfeilern auf dem Weg vor Grundstück A-Straße". Überdies wiesen sowohl die Altunterlagen – insbesondere das Schreiben des Rates der Stadt Halle vom 26.03.1990 und die Entscheidungen der Zivilgerichte in dem zwischen der Klägerseite und dem Nachbarn geführten Zivilrechtsstreit – als auch die vorhandenen Lichtbilder deutlich darauf hin, dass das Setzen der Pfeiler erst in der Nachwendezeit erfolgt sei und jedenfalls die Hecke vor dem Nachbargrundstück nicht vor dem Ende der 1990er Jahre vorhanden gewesen sei, so dass insoweit ohnehin zwischenzeitlich die Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem StrG LSA erforderlich gewesen wäre.
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Eine Beseitigungsverfügung der zuständigen Behörde zur Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung nach § 20 Abs. 1 StrG LSA erweise sich regelmäßig als ermessensgerecht, auch wenn sich dem entsprechenden Bescheid – wie auch hier – keinerlei Abwägung der zu berücksichtigenden Belange entnehmen lasse. Dies sei im Ergebnis unbedenklich, weil die Beseitigung von den Gemeingebrauch hindernden Anlagen dem vom Gesetzgeber intendierten Ermessen entspreche, so dass im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA grundsätzlich keine ins Einzelne gehenden Ermessenseiwägungen erforderlich seien. Für einen Sonderfall, in dem offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bestehe und deshalb möglicherweise allein die formelle Illegalität für eine Anordnung nach § 20 Abs. 1 StrG LSA nicht ausreiche, bestünden keine Anhaltspunkte. Vielmehr weise die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die den Gemeingebrauch der Teilfläche des streitigen Flurstücks nicht nur beeinträchtigende, sondern ihn auf Dauer aufhebende Sondernutzung durch die Kläger ersichtlich nicht genehmigungsfähig sei. Die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes sei letztlich nur im Wege einer Entlassung der Teilfläche aus der Widmung zu erreichen, für die es regelmäßig einer mit einer Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt gemachten Allgemeinverfügung nach § 8 StrG LSA bedürfe. Ob eine Einziehung der streitigen Gehwegflächen insgesamt unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls ihrer Verkehrsbedeutung aufgrund von Nichtnutzung seit deutlich mehr als 25 Jahren bei Vorhandensein eines ausreichend breiten Gehweges auf der gegenüberliegenden Straßenseite in rechtmäßiger Weise erfolgen könnte, bedürfe keiner Vertiefung. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte den straßenrechtswidrigen Zustand über viele Jahre nicht beanstandet und ihre Befugnis zur Anordnung von Beseitigungsmaßnahmen verwirkt habe. Selbst eine langjährige Untätigkeit einer Ordnungsbehörde in Kenntnis eines rechtswidrigen Zustandes würde diese nicht ohne weiteres hindern, gegen den illegalen Zustand vorzugehen. Frühere Untätigkeit führe für sich genommen weder zu einer Verwirkung der ordnungsrechtlichen Befugnisse noch begründe sie ein schutzwürdiges Vertrauen des Sondernutzers, die Behörde werde auch künftig nicht mehr einschreiten. Anderes gelte nur dann, wenn die Behörde einen illegalen Zustand geduldet und darüber hinaus ein Verhalten gezeigt habe, nach dem der durch die rechtswidrige Nutzung Begünstigte darauf habe vertrauen können, weitere Maßnahmen würden nicht ergehen, er tatsächlich darauf vertraut habe und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet habe, dass ihm durch ein Einschreiten ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vorliegend fehle es bereits an einer Duldung des Zustandes; es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Vorfeld der Beschwerden des Eigentümers des Nachbargrundstücks, die letztlich zum Erlass der vorliegend streitigen Anordnung geführt hätten, positive Kenntnis von der widmungswidrigen Nutzung der streitigen Teilflächen durch die Kläger gehabt habe.
II.
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A. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, juris, RdNr. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall.
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1.1. Die Kläger wenden ein, es sei bereits zweifelhaft, ob man die streitige Fläche als Fußweg begreifen wolle, da sie keine Abgrenzung in der Tiefe finde und der fiktive Fußweg als Teileinrichtung der Straße eine Tiefe habe, die hier erheblich überschritten werde. Die Tatsache, dass unzweifelhaft Personen den Bereich genutzt hätten, reiche nicht aus, weil die Fläche dazu gedient habe, den Zugang zu der im Haus befindlichen Metzgerei zu schaffen. Ein solcher Zugang stelle keinen öffentlichen Weg im Sinne der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Überleitungsvorschrift dar. Das Verwaltungsgericht unterscheide nicht, ob die Öffentlichkeit ein bestimmtes Ziel habe erreichen müssen, indem sie über diese Fläche gegangen sei, oder ob sie den Weg allgemein genutzt habe, ohne das Ladengeschäft zu besuchen. Im Urteil befänden sich keine tatbestandlichen Feststellungen, sondern lediglich Vermutungen. Diese Einwände greifen nicht durch.
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Die Einstufung der streitigen Fläche als öffentliche Verkehrsfläche richtet sich nach der zutreffenden und auch nicht angegriffenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nach der Überleitungsvorschrift des § 51 Abs. 3 StrG LSA, wonach die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG sind. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung über das Straßenwesen vom 18.07.1957 (GBl. DDR I S. 377) – StrVO 1957 – unterfielen Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und -plätze dem Begriff der kommunalen Straßen. Sie waren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden war, und sie wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO 1957 öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben.
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Entscheidend für die Einstufung als öffentliche Straße war somit die zugelassene, gebilligte oder geduldete tatsächliche Nutzung der Straße für den öffentlichen Verkehr bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am Tag der Verkündung, dem 31.07.1957. Straßen, Wege und Plätze im Sinne des § 1 StrVO 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind. Der Verlauf einer Straße, eines Weges oder einer sonstigen Verkehrsfläche als räumlich-begrenztes Gebilde muss zudem äußerlich als Wegeanlage erkennbar und feststellbar sein. Ferner ist eine Verkehrsfläche dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird. Der Öffentlichkeit der Verkehrsfläche steht dabei nicht entgegen, wenn sich die Bestimmung der Fläche auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger- oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zu einer Schule oder sonstigen öffentlichen bzw. privaten Einrichtung) beschränkt, sofern die Verkehrsfläche zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offen steht. Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber vor, wenn der Verfügungsberechtigte wirksame Vorsorge getroffen hat, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen. Auf der anderen Seite ist nicht jede der Öffentlichkeit ohne Barriere zugängliche Fläche eine öffentliche Verkehrsfläche. Der Straße eigen ist, dass sie verkehrsbezogenen Aufgaben dient, die nach ihrer Raumfunktion in der Erschließung von Grundstücken liegt. Es genügt für sich besehen nicht, wenn Verkehrsanlagen auf einem örtlich begrenzten Teil der Erdoberfläche ohne Widerspruch durch Dritte genutzt werden können. Öffentliche Straßen und Wege im Sinne der §§ 51 Abs. 3 StrG LSA, 3 StrVO 1957 sind vielmehr nur die Anlagen, die dazu geeignet sind, die Anbindung einer Mehrzahl von Grundstücken an das Straßennetz zu gewährleisten und die in dieser Weise genutzt worden sind. Auch § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 diente nicht dazu, Flächen, auf denen Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr stattfand, in den Bestand öffentlicher Straßen und Wege zu überführen, wenn sie nicht dazu dienten, eine Verbindung zu anderen Grundstücken zu schaffen, sondern ausschließlich dazu, Flächen auf dem Grundstück selbst zu erschließen, wie dies typischerweise bei Grundstückszufahrten oder bei Fußwegen zwischen der Grenze zum öffentlichen Straßenraum und den auf dem Anliegergrundstück aufstehenden Gebäuden der Fall ist. Diese Wegeflächen dienen ausschließlich der inneren Erschließung des Anliegergrundstücks. Sie dienen dazu, eine Verbindung der Flächen auf dem Grundstück mit der Anliegerstraße zu schaffen. Damit werden sie allerdings nicht selbst zum öffentlichen Weg. Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob eine Fläche am maßgeblichen Stichtag, dem 31.07.1957, tatsächlich als öffentliche Verkehrsfläche genutzt wurde, können sich aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion (dem Zweck) der (Wege-)Fläche sowie den Aussagen von Zeugen ergeben (zum Ganzen: OVG LSA, Urt. v. 23.11.2011 – 3 L 32/09 –, juris, RdNr. 26 ff., m.w.N.).
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Gemessen daran begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitige Fläche (Flurstück …) sei Bestandteil der öffentlichen Straße, keinen durchgreifenden Bedenken. Die Fläche mag zwar zum maßgeblichen Stichtag (31.07.1957) hauptsächlich von den Bewohnern der Grundstücke A-Straße und deren Besuchern, insbesondere auch den Kunden der Metzgerei, als Zugang zu den bebauten Grundstücken genutzt worden sein. Darin erschöpfte sich ihre Funktion nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aber nicht. Vielmehr war die Fläche nach den Angaben verschiedener Zeitzeugen (vgl. Bl. 208 ff. des Verwaltungsvorgangs), auf die das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat (vgl. S. 9 der Urteilsgründe), als Fußweg für jedermann in voller Breite frei zugänglich. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass die streitige Fläche eine für Gehwege ungewöhnliche Tiefe aufweisen mag. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der damalige Verfügungsberechtigte eine wirksame Vorsorge (durch Barrieren, Schranken oder Schilder) getroffen hätte, so dass nur Personen Zutritt auf diese Fläche erhielten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrunds standen oder Kunden der Metzgerei waren. Die in Rede stehende Fläche diente auch nicht ausschließlich dazu, Flächen auf dem Grundstück selbst zu erschließen, vielmehr verband sie die beiden dahinter liegenden bebauten Grundstücke A-Straße und … mit dem öffentlichen Verkehrsraum (W-Straße).
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Zu Unrecht rügen die Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich mit den im Verwaltungsvorgang befindlichen Erklärungen nicht hinreichend auseinandergesetzt, sei insbesondere nicht darauf eingegangen, dass die Zeugenaussagen offensichtlich von ein und derselben Person vorgeschrieben worden seien. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass eine Person sämtliche (sieben) Erklärungen vorformuliert hat. Der Wortlaut der Erklärungen ist nicht identisch, teilweise unterscheidet sich das Schriftbild, eine Erklärung ist handschriftlich verfasst. Selbst wenn die Erklärungen (teilweise) vorformuliert gewesen sein sollten, musste das Verwaltungsgericht an ihrem Wahrheitsgehalt nicht zweifeln. Soweit die Kläger nach Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge Zweifel an der Glaubhaftigkeit der schriftlichen Erklärungen der Zeitzeugen gehabt haben sollten, hätten sie darauf hinwirken können, dass die betreffenden Personen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung als Zeugen befragt werden.
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Nicht stichhaltig ist auch der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte sich mit den örtlichen Gegebenheiten näher auseinandersetzen müssen, die zeigten, dass ein durchgängiger Fußweg lediglich auf der anderen Straßenseite vorhanden sei und es deshalb naheliege, dass der allgemeine Gebrauch dort erfolgt sei. Da für die Frage der Nutzung der Fläche durch die Öffentlichkeit auf den Stichtag 31.07.1957 abzustellen ist, kommt es auf die heutigen Verhältnisse nicht entscheidungserheblich an. Auch das von den Klägern in Bezug genommene Luftbild aus dem Jahr 2012 (Bl. 54 des Verwaltungsvorgangs) ist insoweit nicht aussagekräftig. Im Übrigen lässt sich darauf – wie auch auf aktuellen Luftbildern sowie weiteren Lichtbildern und Plänen (vgl. etwa Bl. 186, 189 und 205 des Verwaltungsvorgangs, Bl. 8 der Gerichtsakte) – erkennen, dass sich auch auf der Ostseite der W-Straße weiter in südlicher Richtung im Anschluss an die streitige Fläche zwischen Straße und Vorgärten ein – wenn auch im Vergleich zur streitigen Fläche schmalerer – Gehweg befand und noch befindet. Nur im Abschnitt zwischen dem Grundstück der Kläger und der Einmündung der W-Straße in die E-Straße war auf dieser Straßenseite kein Fußweg vorhanden.
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1.2. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Kläger, der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Kreisgerichts Halle vom 02.02.1988 (Az: Z 701/87) überzeuge nicht, weil dieses Urteil durch eine Einigung der Parteien vor dem Bezirksgericht seine Wirksamkeit verloren habe. Das Verwaltungsgericht hat die aufgrund einer Ortsbesichtigung getroffene Feststellung des Kreisgerichts, dass die Fläche zu diesem Zeitpunkt als öffentlicher Weg genutzt worden und überwiegend mit Steinpflasterung versehen gewesen sei, lediglich als einen weiteren Hinweis auf die ungehinderte Nutzung des Gehwegs durch die Allgemeinheit bis zur Absperrung durch die Kläger angesehen. Diese Erwägung war mithin nicht entscheidungstragend; zumal es auch nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf die Verhältnisse am Stichtag 31.07.1957 ankommt.
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1.3. Die Kläger beanstanden ferner, ein tragfähiger Rückschluss auf die Öffentlichkeit der Fläche könne auch nicht aus den Schreiben des Rates der Stadt Halle über die Eingaben vom 10.11.1986 und 26.06.1987 (Bl. 159 und 158 des Verwaltungsvorgangs) gezogen werden, in denen es lediglich um die Entfernung von LKW bzw. Anhängern von der Fläche gegangen sei. Unberücksichtigt geblieben sei die Feststellung im Schreiben vom 26.01.1987 (Bl. 157 des Verwaltungsvorgangs), das betreffende Fahrzeug sei auf privatem Grund und Boden abgestellt worden, was wiederum gegen die Öffentlichkeit der Fläche spreche. Unberücksichtigt geblieben sei auch eine Mitteilung des VEB Straßendirektion für Straßenwesen vom 15.11.1985 (Bl. 154 des Verwaltungsvorgangs), nach der eine Mitwirkungshandlung des VEB nicht geboten sei, weil es sich um ein Privatgrundstück handele. Auch diese Einwände verfangen nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat den beiden Antwortschreiben des Rates der Stadt Halle vom 10.11.1986 und 26.06.1987 entnommen, dass auch der Rat der Stadt Halle davon ausgegangen sei, dass es sich bei der streitigen Fläche um "öffentlichen Verkehrsraum" bzw. einen "Fußweg" gehandelt habe. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Wortlaut der beiden Schreiben. Auf das Schreiben des VEB Stadtdirektion für Straßenwesen vom 25.11.1985 ist das Verwaltungsgericht eingegangen (S. 10 der Urteilsgründe) und hat dabei zutreffend u.a. darauf verwiesen, dass es sich nach der Auffassung des VEB bei dem im Eigentum des Klägers zu 2 stehenden Flurstück … um ein "Straßenflurstück" gehandelt habe. Beizupflichten ist den Klägern zwar darin, dass die Einschätzungen des Rates der Stadt Halle wie auch des VEB Stadtdirektion für Straßenwesen (für sich genommen) nicht belegen, dass es sich tatsächlich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelte. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass die streitige Fläche zum maßgeblichen Stichtag von der Öffentlichkeit genutzt und damit Teil der W-Straße war, aber maßgeblich auf die Angaben der Zeitzeugen sowie darauf gestützt, dass nach den behördlichen Karten zwischenzeitlich eine deutlich größere Fläche als in den 1920er Jahren mit Klinkerpflaster belegt und der übrige, früher nur aus verdichtetem Erdreich bestehende Bereich mit einer Kiesdecke versehen worden sei. Die beiden Schreiben vom 10.11.1986 und 26.06.1987 hat es im Zusammenhang mit der Frage gewürdigt, ob die Kläger als Eigentümer des von der Straße eingenommenen Grundstücks der Nutzung durch jedermann widersprochen hätten. Aus dem Umstand, dass sich die Kläger nur gegen das Abstellen von Fahrzeugen auf der in Rede stehenden Fläche wandten, hat es den Schluss gezogen, dass sie einer Nutzung durch die Allgemeinheit nicht widersprochen hätten.
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1.4. Ohne Erfolg rügen die Kläger, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass sie sich auch in den 1980er Jahren nicht gegen die Nutzung ihres Grundstücks als öffentlichen Gehweg gewandt hätten, ohne dass Feststellungen dazu getroffen worden seien, dass überhaupt in relevanter Weise die Öffentlichkeit diesen Gehweg genutzt habe. Wie oben bereits dargelegt, hat sich das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die Aussagen von Zeitzeugen berufen, nach denen die Fläche für jedermann allgemein zugänglich gewesen sei.
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1.5. Die Kläger wenden sich ferner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass in der Sanierung der W-Straße im Jahr 2013, in deren Rahmen der Gehweg in der heutigen Form hergestellt worden sei, keine "Anerkennung" der Trennung von Gehweg und "Vorgarten" mit rechtlicher Bindungswirkung liege. Hierzu tragen sie vor, dass die gesamte Straße auf der hier in Rede stehenden Seite bis auf einen kleinen Bereich über Vorgärten verfüge, so dass die Beklagte bei der Erneuerung der Straße gerade keinen Wert auf ihre vermeintlich bestehenden Rechte gelegt habe. Hinzu komme, dass über eine Verwirkung der Rechte der Beklagten nachgedacht werden müsse. Seit weit über 25 Jahren werde ihr Grundstück so genutzt wie es derzeit stehe und liege, und diesen Zustand habe die Beklagte auch geduldet. Auch mit diesen Einwänden vermögen die Kläger nicht durchzudringen.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass eine solche "Anerkennung" der Trennung von Gehweg und Vorgarten ausscheide, weil öffentliche Verkehrsflächen nur im Wege der Einziehung im Sinne von § 8 StrG LSA dem Gemeingebrauch entzogen werden könnten, die hier nicht vorliege. Mit dieser Argumentation setzt sich die Zulassungsschrift nicht auseinander. Für die Richtigkeit der Auffassung der Vorinstanz spricht im Übrigen, dass die faktische Beseitigung eines einmal bestehenden öffentlichen Weges nicht dazu führt, dass diesem Weg sein öffentlicher Charakter verloren geht, und dass eine teilweise Überbauung oder eine teilweise veränderte Wegeführung die rechtliche Eigenschaft der Öffentlichkeit nicht beseitigen kann (vgl. OVG NW, Beschl. v. 11.04.2014 – 11 A 25/12 –, juris, RdNr. 13 ff.). Auch ein Fall der Einziehungsfiktion des § 8 Abs. 6 StrG LSA liegt nicht vor. Danach gilt, wenn eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder in sonstiger Weise den verkehrlichen Bedürfnissen angepasst wird, und damit ein Teil der öffentlichen Straße dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen wird, dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Die (nahezu vollständige) Sperrung des Gehwegs erfolgte hier nicht durch eine solche Maßnahme, sondern durch die von den Klägern vorgenommene Umgestaltung der Fläche.
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1.6. Die Kläger monieren, das Verwaltungsgericht habe auch die Möglichkeit, dass sie eventuell nach § 18 Abs. 1 StrG LSA konkludent durch das Nichteinschreiten der Beklagten eine Sondernutzungserlaubnis für ihr eigenes Grundstück erhalten hätten, nicht beachtet. Der Beklagte habe seit über 20 Jahren Kenntnis von der Nutzung als Vorgarten gehabt und diese Nutzung geduldet. Ob eine Willensbildung bei den zuständigen Behörden vorgelegen habe oder nicht, habe das Verwaltungsgericht nicht überprüft. Spätestens im Jahr 2013 habe eine entsprechende Willensbildung vorgelegen, da die Sanierung einer Straße einen größeren planungsrechtlichen Aufwand erfordere und die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse in diesem Zusammenhang geklärt werden müssten. Dass eine entsprechende Kenntnis vorgelegen habe, ergebe sich auch daraus, dass bereits in den 1980er Jahren dem VEB Stadtdirektion für Straßenwesen die Zustände bekannt gewesen seien. Auch diese Einwände überzeugen nicht.
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Die schlichte Duldung einer ungenehmigten Sondernutzung kann schon deshalb nicht als konkludente Erlaubniserteilung angesehen werden, weil es an der in § 18 Abs. 2 Satz 1 StrG LSA zwingend vorgeschriebenen Nebenbestimmung über eine Befristung oder einen Widerrufsvorbehalt fehlt (vgl. Grupp, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. § 8 RdNr. 23, m.w.N.; VG Gera, Urt. v. 03.05.2016 – 3 K 649/14 Ge –, juris, RdNr. 38). Zudem darf eine Sondernutzungserlaubnis nur auf Antrag erteilt werden (vgl. OVG RP, Urt. v. 08.03.2012 – 1 A 11258/11 –, juris, RdNr. 34 f., m.w.N.).
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1.7. Zu Unrecht rügen die Kläger, die angefochtene Beseitigungsverfügung erweise sich nicht als ermessensgerecht. Sie sind der Auffassung, dass unabhängig davon, ob von einem intendierten Ermessen auszugehen sei, es in einem Ausnahmefall wie dem vorliegenden der Ausübung von Ermessen bedürfe, da über Jahrzehnte hinweg eine Nutzung auf eigenem Grund und Boden erfolgt sei, zumal im Jahr 2013 bei der Sanierung der W-Straße die Beklagte die Nutzung des Vorgartens akzeptiert habe. Es erschließe sich nicht, weshalb die den Gemeingebrauch angeblich beeinträchtigende Nutzung nicht genehmigungsfähig sei. Zum einen handele es sich um eine Nebenstraße, zum anderen sei auf der gegenüberliegenden Seite ein Fußweg vorhanden.
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Eine straßenrechtliche Anordnung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA ist regelmäßig allein schon wegen formeller Illegalität der Sondernutzung ermessensgerecht, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat (Beschl. d. Senats v. 09.02.2015 – 2 M 118/14 –, juris, RdNr. 7, m.w.N.). Die Straßenbaubehörde ist auf Grund der im Vordergrund stehenden formellen Illegalität des Verhaltens des Sondernutzers im Regelfall auch nicht zu weiteren Darlegungen verpflichtet (OVG NW, Beschl. v. 19.04.2016 – 11 B 144/16 –, juris, RdNr. 6).
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a) Einen Sonderfall, in dem offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht und deshalb möglicherweise allein die formelle Illegalität für eine Beseitigungsanordnung nicht ausreicht, können die Kläger nicht mit der geringen Verkehrsbedeutung des Fußweges an der östlichen Seite der W-Straße begründen. Wie oben bereits dargelegt, darf gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 StrG die Sondernutzung nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Die Kläger wollen auf dem in ihrem Eigentum stehenden Flurstück … aber auf Dauer Vorgärten anlegen und die Fläche in diesem Umfang dem Gemeingebrauch vorenthalten. Dies ist auf der Grundlage einer Sondernutzungserlaubnis nicht möglich.
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b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner angenommen, dass die jahrelange Duldung der Nutzung des in Rede stehenden Grundstücks als Vorgarten keinen Ausnahmefall begründet, der die Beklagte daran hindert, die ungenehmigte Nutzung der streitigen Fläche zu unterbinden.
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Zum Erlass bauordnungsrechtlicher Beseitigungsanordnungen und Nutzungsuntersagungen hat der Senat entschieden (vgl. Beschl. v. 27.12.2006 – 2 L 66/05 –, juris, RdNr. 3; Beschl. v. 12.08.2009 – 2 L 180/05 –, juris, RdNr. 8 f., m.w.N.), dass die Bauaufsichtsbehörde befugt ist, auch dann noch gegen bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, insbesondere auch die Beseitigung einer baulichen Anlage anzuordnen, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat. Das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindert den Erlass einer solchen Verfügung ohne Hinzutreten besonderer einzelfallbedingter Umstände grundsätzlich nicht. Wenn eine rechtswidrige bauliche Anlage über lange Zeit hinweg bestanden hat, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde Veranlassung zum Einschreiten gesehen hat, können sich allerdings gesteigerte Anforderungen an die Ermessensbetätigung und deren Begründung ergeben. Der ermessensfehlerfreie Erlass einer bauaufsichtlichen Anordnung kann ausgeschlossen sein, wenn die Behörde durch vorausgegangenes positives Tun einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Bauherrn geschaffen hat. Dies kann durch eine förmliche Duldung erfolgen, nämlich die Zusage im Sinne des § 38 VwVfG, eine bauaufsichtliche Maßnahme nicht zu erlassen, die zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Schriftform bedarf. Dies gilt auch für bauaufsichtliche Erklärungen, die nicht bloß eine Zusicherung enthalten, sondern die Duldung selbst schon verbindlich aussprechen. In Betracht kommt auch ein über die bloße Untätigkeit hinausgehendes besonderes Verhalten der Behörde, aufgrund dessen der Betroffene zu der Annahme berechtigt ist, dass die Behörde von der Befugnis zum Einschreiten keinen Gebrauch (mehr) machen will. Diese Grundsätze lassen sich auf die Befugnis der Straßenbehörde zur Beseitigung straßenrechtswidriger Zustände übertragen (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 17.01.2014 – 6 B 286/13 – juris, RdNr. 21, m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 04.11.2009 – 10 E 2851/09 –, juris, RdNr. 10).
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Gemessen daran erweist sich Beseitigungsanordnung auch mit Blick auf das jahrelange Nichteinschreiten der Beklagten nicht als ermessensfehlerhaft.
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Der Begründung der Beseitigungsanordnung lässt sich (noch) mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, weshalb die Beklagte erst zu diesem späten Zeitpunkt gegen den straßenrechtswidrigen Zustand eingeschritten ist. Darin führte die Beklagte u.a. aus, der Anliegergebrauch werde für die angrenzenden Grundstücke über das Flurstück … gesichert. Da durch die unerlaubte Benutzung der Gehweg auf diesem Flurstück dem Gemeingebrauch entzogen werde, würden die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung angeordnet. Darin kommt (noch) hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es der Beklagten darum ging, den Anliegergebrauch insbesondere auch für das benachbarte Grundstück zu gewährleisten. Mit Schreiben vom 24.04.2013 (Bl. 128 des Verwaltungsvorgangs) hatte der Eigentümer des Grundstücks W-Straße 2 darauf hingewiesen, dass ihm eine Zufahrt zu seinem Grundstück durch das Anlegen eines Vorgartens seit Jahren verwehrt werde; gerade in den letzten Tagen habe der Kläger zu 2 weitere Veränderungen auf seinem Grundstück vorgenommen. Dieses Schreiben nahm die Beklagte letztlich zum Anlass, gegen die ungenehmigte Sondernutzung einzuschreiten.
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor Erlass der Beseitigungsanordnung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, aufgrund dessen die Kläger hätten annehmen können, die Beklagte werde gegen die Umgestaltung des Fußweges durch die Kläger nicht mehr einschreiten. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe mit der Erneuerung der Straße im Jahr 2013 die Anlegung von Vorgärten auf der streitigen Fläche akzeptiert. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass im Vorfeld und bei Durchführung der Erneuerungsmaßnahmen noch unklar war, ob es sich bei dem Flurstück … um einen Teil der öffentlichen Straße (Fußweg) handelt oder nicht. Nachdem der Grundstücksnachbar mit Schreiben vom 24.04.2013 von der Beklagten ein Einschreiten gegen die von den Klägern vorgenommenen Veränderungen gefordert hatte, musste sie zunächst ermitteln, wie die Fläche früher, insbesondere zum Stichtag 31.07.1957, genutzt worden war. Dafür war es unerlässlich, aussagekräftige Unterlagen beizuziehen und insbesondere Aussagen von Zeitzeugen einzuholen, die ihr erst im Juni 2015 vorlagen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass die W-Straße im Jahr 2013 (zunächst) ohne Inanspruchnahme des Flurstücks … als Gehwegfläche erneuert wurde. Ein "Akzeptieren" der Flächengestaltung durch die Kläger kann darin nicht gesehen werden.
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1.8. Des Weiteren tragen die Kläger vor, es bedürfe im Übrigen auch einer Klärung der Frage, ob "eine Einziehung einer gegebenenfalls erfolgten Widmung aufgrund der jahrelangen Nichtnutzung erfolgen könne, da dies einer konkludenten Genehmigung der Sondernutzung entspreche". Diesen Gedanken habe das Verwaltungsgericht zwar aufgegriffen, indem es der Auffassung gewesen sei, eine jahrelange Untätigkeit sei für sich nicht ausreichend und begründe auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Sondernutzers; gleichwohl habe es dabei übersehen, dass sie ihr eigenes und kein fremdes Grundstück nutzten. Die unsägliche Lösung über die angeblich öffentliche Verkehrsfläche führe letztlich dazu, dass der Eigentümer gezwungen werde, die Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Dritte zu verhindern, ohne dass dies einem seit jeher überliefertem Rechtsbrauch geschuldet wäre. Der freundliche Bürger werde mit dem faktischen Entzug seines Eigentums "belohnt", während der Egoist sein Eigentum auch für die Zukunft gesichert habe. Es stelle sich schon die Frage, warum jemand der Nutzung seines Grundstücks widersprechen müsse. Dies sei weder ein Grundsatz des DDR-Rechts noch des hiesigen Rechtskreises. Das Beispiel zeige, dass es sich um ein untaugliches Abgrenzungskriterium handele.
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Auch diese Einwände sind nicht stichhaltig. Auch an dieser Stelle legen die Kläger nicht dar, weshalb eine Einziehung der Teilfläche einer Straße ungeachtet der in § 8 Abs. 4 StrG LSA bei einer Einziehung zu beachtenden Verfahrensschritte allein durch eine jahrelange Nichtnutzung eines Gehweges möglich sein soll. Der Umstand, dass ein Grundstück im Eigentum eines privaten Grundstückseigentümers steht, schließt nicht aus, dass ein darüber verlaufender Weg öffentlich ist. Dies folgt schon aus § 13 StrG LSA, wonach das Eigentum an dem der Straße dienenden Grundstück und die vom Charakter als öffentliche Straße bestimmte Trägerschaft der Straßenbaulast ohne weiteres auseinanderfallen können (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22.08.2018 – 3 B 191/18 –, juris, RdNr. 8). Das privatrechtliche Eigentum wird durch straßenrechtliche Vorschriften, die einer im Privateigentum stehenden Straße einen öffentlich-rechtlichen Status verleihen, zwar nicht beseitigt, dies führt aber zu einer Überlagerung und Beschränkung des privaten Eigentumsrechts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.04.2009 – 1 BvR 3478/08 –, juris, RdNr. 29, m.w.N.; Beschl. d. Senats v. 21.08.2014 – 2 L 54/13 –, juris, RdNr. 13). Mit den übrigen allgemeinen Erwägungen wird weder ein tragender Rechtssatz noch eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils schlüssig in Frage gestellt.
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2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 13.08.2008 – 2 L 12/08 –, juris, RdNr. 11). Eine Rechtsfrage muss sich grundsätzlich auf eine bestimmte Norm beziehen und deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen betreffen (BVerwG, Beschl. v. 23.01.2001 – BVerwG 6 B 35/00 –, juris, RdNr. 6). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 – BVerwG 5 B 99.05 –, juris, RdNr. 3).
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Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag der Kläger nicht gerecht. Sie tragen vor, "es stelle sich schon die Frage, warum jemand der Nutzung seines Grundstücks widersprechen müsse" und machen geltend "dies" sei eine durchaus grundsätzliche Frage. Damit wird schon keine auf eine bestimmte Norm bezogene Rechtsfrage aufgeworfen. Zudem fehlt es an der Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt für die Bemessung der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache die in der angefochtenen Verfügung auf 1.190,00 € geschätzten Kosten für die Beseitigung der Bepflanzung und der Einbauten zugrunde.
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D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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