Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 11258/11

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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. September 2011 wird der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 12. Mai 2011 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem ihr eine Sondernutzungserlaubnis erteilt und zugleich für die Zeit der dadurch zugelassenen Sondernutzung eine Gebühr festgesetzt worden ist.

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Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft (KG), an der die Beklagte als Gesellschafterin beteiligt ist, betreibt in Kaiserslautern auf einer von einer privaten Projektentwicklungsgesellschaft unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel entwickelten Konversionsfläche ein Spaß- und Freizeitbad. Unmittelbar vor dem Bad befindet sich nördlich daran anschließend eine im Eigentum der Beklagten stehende Fläche, welche diese unter Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel zu einer Parkplatzfläche ausgebaut hat, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist. Diese etwa 7.300 m² große Fläche stellte die Beklagte der Klägerin mit Vereinbarung vom 17. Dezember 2004 zur betriebsnotwendigen Nutzung als Parkplatzfläche kostenlos zur Verfügung. Gemäß § 8 der Vereinbarung bedarf die Weitergabe des Nutzungsrechtes bzw. die Errichtung von Bauwerken auf der Parkplatzfläche der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Beklagten als Grundstückseigentümerin.

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In der Folgezeit beabsichtigte die Klägerin einen wesentlichen Teil der Wärmelieferung über ein neu zu errichtendes Blockheizkraftwerk sicherzustellen. Mit Bauschein vom 12. September 2006 erteilte die Beklagte der Firma L... A... K... G... & C. ..., die als Bauherrin fungierte, die Genehmigung zur Errichtung zweier Blockheizkraftwerke in Containerbauweise auf dem eigenen Betriebsgrundstück der Klägerin, Flur-Nr. .../... Die Blockheizkraftwerke wurden in der Folgezeit aber auf dem Parkplatzgrundstück aufgestellt. Nach den Angaben der Klägerin erwies sich der genehmigte Standort wegen der Lärmemissionen des Blockheizkraftwerkes als ungeeignet, weshalb ein weniger störender Standort gesucht und auf der Parkplatzfläche gefunden wurde. Mit Antrag vom 15. März 2007 begehrte die Bauherrin für die Standortänderung der Container nachträglich eine Tekturgenehmigung. Diese wurde der Firma L... A... K... G... & C. ... mit Bescheid vom 4. Februar 2009 erteilt.

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Seit dem Jahre 2007 gab es Gespräche zwischen der Beklagten und dem zuständigen Ministerium des Innern und für Sport wegen der Bedenken hinsichtlich der möglichen Förderungsschädlichkeit des genehmigten Bauvorhabens auf der Parkplatzfläche. Insoweit stand eine mögliche – teilweise - Rückforderung der für den Parkplatzbau gewährten Zuschüsse im Raum. In diesem Zusammenhang wurde im Mai 2008 von der ADD Außenstelle Neustadt/Weinstr. die Frage aufgeworfen, ob insoweit eine Sondernutzungserlaubnis erteilt und eine entsprechende Sondernutzungsgebühr gefordert werde. Letztendlich äußerte das Ministerium die Auffassung, dass die anderweitige Nutzung förderschädlich und bei ihrer Fortsetzung die anteilige Förderung in Höhe von 66.000,00 € für diese Teilfläche zurückzuzahlen sei. Mit Schreiben vom 09. März 2010 forderte die Beklagte die Klägerin zur Räumung der Parkplatzfläche auf. In der Folgezeit wurden die Container mit dem Blockheizkraftwerk bis Ende Mai 2010 von der Parkplatzfläche entfernt.

5

Unter dem 15. November 2010 erteilte die Beklagte der Klägerin eine von dieser nicht beantragte Sondernutzungserlaubnis und setzte zugleich für den Zeitraum vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Mai 2010 eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von insgesamt 7.576,80 € fest. Zugrunde gelegt wurde dabei die Grundfläche der Container mit 123 m², eine monatliche Gebühr von 1,40 €/m² sowie ein Zeitraum von 44 Monaten. Die Gebühr orientierte sich an der entsprechenden Satzung der Beklagten und der hierzu gehörenden Gebührentabelle. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides lautete wie folgt:

6

„Gegen beiliegende Erlaubnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Referat Stadtentwicklung, Rathaus, Willy-Brand-Platz 1, 11. Obergeschoss, Zimmer-Nr. 1123-1124 oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses, Rathaus Nord, Benzinoring 1, 1. Obergeschoss, Zimmer-Nr. B 110, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.“

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Der Bescheid wurde am 15. November 2010 zur Post gegeben. In der Folgezeit kam es zu Gesprächen zwischen den Beteiligten, die allerdings ohne Ergebnis blieben.

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Am 10. Januar 2011 legte die Klägerin schriftlich Widerspruch bei der Beklagten ein und führte aus, der Widerspruch erfolge fristgemäß, weil die Monatsfrist hier nicht einschlägig sei, da die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids nicht ausreichend sei. Nach der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sei der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sei, irreführend und fehlerhaft. Damit laufe die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO. In der Sache sei der Bescheid rechtswidrig.

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Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2011 wegen Verfristung als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, eine Belehrung über die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form sei nicht notwendig gewesen, da die Beklagte nach der Verkehrsanschauung keinen Zugang für den Empfang von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur eröffnet habe. Gründe, unter Ermessensgesichtspunkten trotz Verfristung über den Widerspruch in der Sache zu entscheiden, seien nicht ersichtlich. Die Klägerin habe im Übrigen auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

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Zur Begründung der hiergegen rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft gewesen, weil ein Hinweis auf die elektronische Einlegung des Widerspruches gefehlt habe. Entgegen der Auffassung des Stadtrechtsausschusses sei auch der Zugang für Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur eröffnet gewesen. Der angefochtene Bescheid sei fehlerhaft. Das Blockheizkraftwerk sei von der Firma L... A... K... G... & C. ... betrieben worden. Der 2006 genehmigte Standort habe sich als ungeeignet erwiesen. Deshalb sei mit Kenntnis und Zustimmung der Beklagten der Standort auf dem Parkplatz gewählt worden. Dort seien die Container erst im April 2007 aufgestellt worden. Erst als das zuständige Ministerium die Förderungsschädlichkeit der Aufstellung der Container auf dem Parkplatz erklärt habe, habe die Beklagte die Nutzung des Parkplatzes als Standort für die Container untersagt. Bei der Festsetzung der Gebühr habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem Bad um eine öffentliche Einrichtung handele, weshalb eine Sondernutzungsgebühr für die Nutzung der Parkplatzfläche nicht verlangt werden könne. Die entsprechende Gebührensatzung der Beklagten regele zudem nicht ausdrücklich die Aufstellung von Blockheizkraftwerken auf öffentlichen Verkehrsflächen. Daher habe die Beklagte fehlerhafterweise die Ziffer 8.5 der Gebührentabelle zugrunde gelegt. Bei einer Nutzung, wie sie vorgenommen worden sei, müsse berücksichtigt werden, dass die Nutzung im öffentlichen Interesse liege. Dem werde der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Zudem sei nur eine kleine Fläche in Anspruch genommen worden.

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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage durch Urteil vom 22. September 2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 15. November 2010 sei verfristet gewesen. Er sei nämlich nach Ablauf der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei der Beklagten eingegangen. Werde der Widerspruch wegen Fristversäumung als unzulässig zurückgewiesen, wie es hier geschehen sei, so sei die hierauf erhobene Klage ebenfalls unzulässig. Im vorliegenden Fall habe die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegolten, da die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 15. November 2010 nicht fehlerhaft gewesen sei. Zwar hätte die Beklagte seinerzeit den Zugang für die wirksame elektronische Widerspruchseinlegung eröffnet. Sie sei jedoch nicht verpflichtet gewesen, in der Belehrung des Bescheides vom 15. November 2010 auf die Möglichkeit der elektronischen Widerspruchseinlegung hinzuweisen. Die Belehrung, die die einschlägige Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Wortlaut wiedergegeben habe, sei damit objektiv zutreffend gewesen. Die Rechtsbehelfsbelehrung stelle keine „Gebrauchsanweisung“ dar, weshalb eine Belehrung über die Form des Widerspruchs nicht zwingend sei. Zwar sei eine Rechtsbehelfsbelehrung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch dann falsch, wenn sie nicht zwingend erforderliche, indessen irreführende Hinweise enthalte. An der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gemessen sei die hier zu beurteilende Rechtsbehelfsbelehrung indessen nicht fehlerhaft. Ob auch ein Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Widerspruchseinlegung erforderlich sei, sei in der Rechtsprechung umstritten. Maßgeblich sei aber letztlich die Formulierung des § 70 Abs. 1 VwGO, der die elektronische Widerspruchseinlegung nicht erwähne. Das gelte ungeachtet des Umstandes, dass sowohl die VwGO als auch das Verwaltungsverfahrensgesetz Regelungen über die elektronische Kommunikation enthielten, die danach die Schriftform ersetze. Gleichwohl müsse nicht auf jede Möglichkeit der Widerspruchseinlegung ausdrücklich hingewiesen werden. Die Beschränkung auf den Wortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Rechtsbehelfsbelehrung sei daher ausreichend gewesen.

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Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung wegen des Fehlens eines Hinweises auf die elektronische Widerspruchseinlegung fehlerhaft gewesen sei, weil sie insofern irreführend gewesen sei. Die elektronische Kommunikation sei heute Alltag. Dem trage auch der Gesetzgeber durch die verschiedenen Regelungen in den Prozessordnungen und Verwaltungsverfahrensvorschriften seit längerer Zeit Rechnung. Auch die Beklagte selbst habe inzwischen ihre Rechtsbehelfsbelehrungen entsprechend neu formuliert. Das alleinige Abstellen des Verwaltungsgerichtes auf den Wortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO trage daher der gewandelten Wirklichkeit nicht mehr Rechnung. Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber in zahlreichen eigenständigen Vorschriften den Weg zur elektronischen Kommunikation ausdrücklich eröffnet habe und es dem gesetzgeberischen Willen entspreche, dass auch in dieser Form Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden könne, reiche ein bloßer Hinweis auf die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der die elektronische Form nicht erwähne, nicht aus.

13

Der angefochtene Bescheid sei fehlerhaft, weil nicht sie, sondern die Firma L... A... G... & C.. ... die Betreiberin des Blockheizkraftwerkes gewesen sei. Diese habe ihr die gelieferte Heizwärme in Rechnung gestellt. Im Übrigen bezieht die Klägerin sich auf ihre Ausführungen in der ersten Instanz.

14

Die Klägerin beantragt,

15

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. September 2011 den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 12. Mai 2011 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie trägt vor, die Rechtsbehelfsbelehrung sei ausreichend gewesen. Zudem habe die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie vorgehabt hätte, elektronisch Widerspruch einzulegen. Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung zitierte Rechtsprechung befasse sich zudem überwiegend nicht mit Ausgangsbescheiden wie dem hier streitigen. Außerdem habe gerade die Entwicklung der Rechtsprechung das Verwaltungsgericht zur Änderung seiner ursprünglich zu dieser Problematik vertretenen Rechtsauffassung veranlasst.

19

Bezüglich des Blockheizkraftwerkes und dessen Standort sei Ansprechpartner immer die Klägerin gewesen, weshalb auch an diese der angefochtene Bescheid gerichtet worden sei.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (2 Hefte). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig.

22

Die Berufung hat auch Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nämlich nicht als unzulässig abweisen dürfen, weil die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid der Beklagten vom 15. November 2010 fehlerhaft war, weshalb die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO galt, innerhalb derer die Klägerin Widerspruch eingelegt hat. Dieser ist damit rechtzeitig eingelegt worden, weshalb die nachfolgende Klage zulässig war. Das Begehren der Klägerin ist auch in der Sache begründet, weil nicht sie Betreiberin des in zwei Containern auf der öffentlichen Parkplatzfläche aufgestellten Blockheizkraftwerkes war, bezüglich dessen durch den genannten Bescheid für einen zu diesem Zeitpunkt bereits zurückliegenden Zeitraum eine Sondernutzungserlaubnis erteilt und zugleich eine Gebühr festgesetzt worden ist. Das Blockheizkraftwerk wurde vielmehr von der Firma L... A... G... & C.. ... betrieben, der auch die Baugenehmigungen vom 12. September 2006 und vom 04. Februar 2009 erteilt wurden, wobei letztere die Aufstellung des Blockheizkraftwerkes auf der Parkplatzfläche zuließ.

23

Bezüglich der Zulässigkeit des Widerspruchs und damit auch der Anfechtungsklage streiten die Beteiligten im vorliegenden Verfahren ausschließlich darüber, ob die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung wegen des Fehlens eines Hinweises auf die Möglichkeit, den Widerspruch im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 3a VwVfG einzulegen, im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt von Rechtsbehelfsbelehrungen und Rechtsmittelbelehrungen objektiv geeignet war, den Irrtum zu begründen, diese Möglichkeit der Widerspruchseinlegung sei hier nicht gegeben. In diesem Zusammenhang geben die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren Anlass darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wie z.B. in dem Urteil vom 30. April 2009 (NJW 2009, 2322 m.w.N.) ausgeführt wird, nicht darauf ankommt, ob die im Einzelfall von dem jeweiligen Kläger beanstandete Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung tatsächlich kausal für die Nichteinhaltung der jeweils geltenden Frist war. Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung aus:

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§ 58 VwGO macht den Lauf der Fristen in allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob den Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfs tatsächlich unbekannt waren und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war. Das dient der Rechtsmittelklarheit; in dem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpft, gibt die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für die Bestimmungen der formellen Rechtskraft die Hand.“

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Somit ist bezüglich der Zulässigkeit des nach Ablauf der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO indessen innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwVfG eingegangenen Widerspruchs und ebenso bezüglich der Zulässigkeit der Klage ausschließlich zu prüfen, ob die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes war, obwohl sie keinen Hinweis auf die rechtlich zulässige und tatsächlich mögliche Einlegung des Widerspruches im Wege der elektronischen Kommunikation enthielt, und nicht der Frage nachzugehen, ob dieser Umstand kausal für die Nichteinhaltung der Monatsfrist war. Dass die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß erfolgte, ist entgegen der – gewandelten – Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes zu verneinen. Die von dem Verwaltungsgericht in der Auseinandersetzung mit der insoweit unterschiedliche Auffassungen vertretende Rechtsprechung zur Begründung seiner eigenen Rechtsauffassung aufgeführten Argumente rechtfertigen nämlich nicht den Schluss, die die verschiedenen Möglichkeiten der Widerspruchseinlegung nicht vollständig aufzählende Rechtsbehelfsbelehrung sei gleichwohl ordnungsmäßig erfolgt.

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Auszugehen ist im vorliegenden Fall zunächst davon, dass die Beklagte den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG im Zeitpunkt des Bescheides vom 15. November 2010 eröffnet hatte, was das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 6 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, da die Beklagte dem im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten ist. Damit war zu diesem Zeitpunkt die Widerspruchseinlegung im Wege der elektronischen Kommunikation nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 3a VwVfG wie auch z.B. in § 55a VwGO bezüglich der Kommunikation mit den Verwaltungsgerichten zum Ausdruck kommt, nicht nur grundsätzlich zulässig, sondern, nachdem der Zugang hierfür gemäß § 3a Abs. 1 VwVfG eröffnet war, auch tatsächlich möglich. Daher stand der Klägerin zur Widerspruchseinlegung neben der schriftlichen Form – in welcher Gestalt auch immer – und der schriftlichen Form unter Zuhilfenahme eine Amtsperson (zur Niederschrift) als weitere Form die elektronische Kommunikation zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund war eine Rechtsbehelfsbelehrung, die lediglich auf die schriftliche Form oder die Möglichkeit, den Widerspruch zur Niederschrift einer Amtsperson einzulegen, verwies, unvollständig und deshalb irreführend, weil sie geeignet war, den Eindruck zu erwecken, die elektronische Kommunikation hierzu zu nutzen, sei nicht möglich.

27

In diesem Zusammenhang bedürfen die an die amtliche Begründung der Vorgängerregelung des § 55a VwGO, nämlich des früheren § 86a VwGO, anknüpfenden Überlegungen, ob mit der Erwähnung „schriftlich“ in § 70 Abs. 1 VwGO möglicherweise auch die elektronische Kommunikation erfasst sein könnte, keiner Vertiefung. Ob aus dieser amtlichen Begründung (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 55a VwGO, Rn. 3; VG Trier, Urteil vom 22. September 2009 – 1 K 365/09.TR -) möglicherweise geschlossen werden könnte, der Gesetzgeber verstehe die Formulierung „schriftlich“ derart umfassend, dass hierunter auch elektronische Kommunikation einzuordnen wäre, mag zwar von Interesse für akademische Debatten sein, übersteigt aber ersichtlich das Verständnis des Normalbürgers, auf das es in diesem Zusammenhang allein ankommt und von dem nicht erwartet werden kann, dass er unter Auswertung amtlicher Begründungen zu einem Gesetzentwurf eine Subsumtion dahingehend vornimmt, mit der Formulierung „schriftlich“ meine der Gesetzgeber auch die elektronische Kommunikation. Vielmehr ist von dem allgemeinen Sprachverständnis auszugehen, wonach „schriftlich“ die Erstellung eines tatsächlich existierenden schriftlichen Dokumentes – in welcher Form es letztendlich auch immer übermittelt wird – meint. Damit ist festzuhalten, dass nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont die hier streitige Rechtsbehelfsbelehrung lediglich auf die eigenständige Erstellung eines schriftlichen Dokumentes bzw. durch einen Bevollmächtigten oder auf die Erstellung eines solchen schriftlichen Dokuments unter Zuhilfenahme einer Amtsperson verweist.

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Bezüglich der Frage, ob die hier zu beurteilende Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß oder unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO war, kommt es, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht darauf an, dass der Hinweis auf die Form der Rechtsbehelfseinlegung und damit auch auf die Möglichkeit, den Rechtsbehelf im Wege der elektronischen Kommunikation einzulegen, nicht zu dem Mindestinhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung zählt, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08. Dezember 1961 (NJW 1962, 1220) ausgeführt hat. Darum geht es in diesem Zusammenhang nämlich nicht. Vielmehr ist darüber zu entscheiden, ob der über den Mindestinhalt hinausgehende Hinweis auf die Formerfordernisse so vollständig war, dass er einen Irrtum über die verschiedenen Möglichkeiten, den Formerfordernissen zu genügen, ausschloss. Das ist angesichts des fehlenden Hinweises auf die elektronische Kommunikation zu verneinen (vgl. VG Trier, Urteil vom 22. September 2009 – 1 K 365/09.TR -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 03. Mai 2010 – OVG 2 S 106/09 – und vom 02. Februar 2011 – OVG 2 N 10.10 – jeweils in juris; VG Potsdam, Urteil vom 18. August 2010 – 8 K 2929/09 – in juris; VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteile vom 10. Juni 2010 – 2 K 1192/09.NW, vom 10. September 2010 –2 K 156/10.NW – und vom 30. Juni 2011 – 4 K 131/11.NW -; VG Koblenz, Urteil vom 24. August 2010 – 2 K 1005/09.KO – in juris; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. November 2010 – 4 L 115/09 – in juris; Niedersächs. Finanzgericht, Urteil vom 24. November 2011 – 10 K 275/11 – in juris). Der gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. BFH, Beschluss vom 02. Februar 2010
III B 20/09 – in juris; Sozialgericht Marburg, Urteil vom 15. Juni 2011
– S 12 KA 295/10 – in juris; Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 20. Juni 2011
– L 7 AL 87/10 – in juris; VG Frankfurt, Urteil vom 08. Juli 2011 – 11 K 4808/10.F – in juris) an der sich das Verwaltungsgericht – teilweise – orientiert hat, folgt der Senat hingegen nicht.

29

Hinsichtlich der Anforderungen, denen eine Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes genügen muss, um nicht als unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO eingestuft werden zu müssen, kann beispielhaft auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 1978 (BVerwGE 57, 188 ff. m.w.N.) verwiesen werden. In der genannten Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass § 58 Abs. 1 VwGO zwar eine Belehrung über das Formerfordernis nicht ausdrücklich verlange und ein solches Erfordernis auch nicht aus der gesetzlichen Formulierung herausgelesen werden könne. Eine Rechtsbehelfsbelehrung sei jedoch nicht nur dann fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthalte, vielmehr treffe das auch dann zu, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt sei, der geeignet sei, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen. Einen derartigen irreführenden, über den Mindestinhalt der Rechtsbehelfsbelehrung hinausgehenden Hinweis hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall angenommen, dass sie die verschiedenen vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten, den Rechtsbehelf einzulegen, nicht vollständig aufführt, weil hierdurch der Eindruck erweckt werden kann, nur die in der Rechtsbehelfsbelehrung tatsächlich erwähnte Möglichkeit, der Form zu genügen, sei zulässig. Das waren seinerzeit allein die Vorgehensweisen, den Rechtsbehelf „schriftlich“ oder „zur Niederschrift“ einzulegen. Inzwischen hat der Gesetzgeber aber seit langem sowohl in den verschiedenen Verfahrensgesetzen wie auch in den unterschiedlichen Prozessordnungen die elektronische Kommunikation als weitere Möglichkeit geregelt, mit der den Formerfordernissen bei der Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln genügt werden kann. Auf diese Möglichkeit ist zur Vermeidung von Irrtümern daher dann auch in der Rechtsbehelfsbelehrung oder Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen.

30

In diesem Zusammenhang geht es nicht darum, ob die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung eine umfassende Gebrauchsanweisung sein muss, wie das Verwaltungsgericht erörtert. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob das Fehlen eines Hinweises auf eine von den drei durch den Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten, formgerecht den Rechtsbehelf einzulegen, den Eindruck erwecken kann, im konkreten Einzelfall bestehe diese Möglichkeit nicht. Davon ist zur Überzeugung des Senates auszugehen, wenn, wie hier, seitens der Beklagten auf deren Homepage einerseits ausdrücklich die „formgebundene elektronische Kommunikation“ erläutert wird, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil darlegt (UA S. 7), andererseits aber die Rechtsbehelfsbelehrung lediglich die schriftliche Widerspruchseinlegung oder die Einlegung des Widerspruchs zur Niederschrift erwähnt. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene auch auf dem in der Rechtsbehelfsbelehrung erwähnten Weg zu seinem Ziel gelangen kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1978 a.a.O.) nämlich nicht als ausreichend angesehen.

31

Die Argumente, die gegen die Notwendigkeit auch eines Hinweises auf die elektronische Kommunikation in der Rechtsbehelfsbelehrung vorgetragen werden, überzeugen nicht. Soweit darauf abgestellt wird (vgl. Sozialgericht Marburg, Urteil vom 15. Juli 2011, Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 20. Juni 2011 und VG Frankfurt, Urteil vom 08. Juli 2011, jeweils a.a.O.), dass die technischen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation, wie sie in § 3a VwVfG geregelt ist, noch nicht so verbreitet seien und deshalb die schriftliche Rechtsbehelfseinlegung bzw. die Einlegung zur Niederschrift „der regelmäßige Weg“ oder „Regelweg“ darstellten und zusätzliche Hinweise auf die elektronische Kommunikation den betroffenen Bürger nur verwirren würden, ist dem nicht zu folgen. Die elektronische Kommunikation – auch unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 VwVfG – ist längst aus dem Status „Exotik“ herausgewachsen und stellt nach dem Willen des Gesetzgebers einen den seit jeher bekannten Formen der Rechtsbehelfseinlegung gleichgestellten Weg dar. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit es zur Verwirrung führen sollte, wenn auf diesen gleichberechtigten, nunmehr von dem Gesetzgeber eröffneten Weg in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen wird. Die Erweiterung von ursprünglich bestehenden zwei Wegen, Rechtsbehelfe einzulegen, auf nunmehr einen dritten Weg stellt zweifellos keine Überforderung des betroffenen Bürgers dar. Zudem wird durch einen solchen Hinweis von ihm nicht gefordert, ausschließlich diesen Weg zu beschreiten. Vielmehr bleiben ihm bei einer derartigen Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung daneben die dann gleichfalls erwähnten, ihm seit alters her bekannten Wege offen, den Rechtsbehelf einzulegen.

32

Letztendlich stützt sich die Argumentation, der sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil angeschlossen hat, alleine darauf, dass der Gesetzgeber in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezüglich des Widerspruchs wie etwa auch in § 81 Abs. 1 VwGO bezüglich der Erhebung der Klage die elektronische Kommunikation als mögliche zulässige Form nicht erwähnt. Unzweifelhaft ist, dass der Gesetzgeber durch die genannten Bestimmungen die rechtlich zulässige Form nicht auf die beiden lediglich im Gesetzestext erwähnten Möglichkeiten „schriftlich“ oder „zur Niederschrift“ hat begrenzen wollen. Die entsprechenden Hinweise auf die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation hat der Gesetzgeber in anderen Vorschriften – bezüglich der Kommunikation mit den Gerichten in § 55a VwGO und bezüglich der Kommunikation mit der Verwaltung in § 3a VwVfG – gegeben, weshalb es nicht sachgerecht ist, lediglich § 70 Abs. 1 VwGO bzw. § 81 Abs. 1 VwGO in den Blick zu nehmen ohne zu berücksichtigen, dass an anderer Stelle im Gesetz eigenständige Regelungen bezüglich der elektronischen Kommunikation bestehen (vgl. Niedersächs. Finanzgericht, Urteil vom 24. November 2011 a.a.O.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung des Weges zur elektronischen Kommunikation erst noch weiterer Schritte wie bezüglich Rheinland-Pfalz in der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 09.Januar 2008 (GVBl. 2008, 33) und der jeweils konkreten Eröffnung des Zuganges gemäß § 3a Abs. 1 VwVfG durch die jeweilige Behörde bedurfte. Wenn der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund die Möglichkeiten, formgerecht einen Rechtsbehelf einzulegen, in verschiedenen Bestimmungen geregelt hat, kann aus dem Umstand, dass dies nicht alles bereits in einer Vorschrift zusammengefasst ist, nicht geschlossen werden, dass die Erwähnung der lediglich in einer Norm aufgeführten Formen, den Rechtsbehelf zulässig einzulegen, hinreichend wäre, einen Irrtum bei dem Betroffenen über die Möglichkeiten, den Rechtsbehelf einzulegen, auszuschließen. Dass der Betroffene auch mit den Hinweisen, die § 70 Abs. 1 VwGO enthält, seinen Rechtsbehelf formgerecht einlegen kann, insoweit also die Wegweiserfunktion der Rechtsbehelfsbelehrung – jedenfalls teilweise – erfüllt ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Entscheidungserheblich ist vielmehr lediglich, ob ihm der Eindruck vermittelt wird, ein anderer Weg, den der Gesetzgeber ihm eröffnet hat, sei hier nicht gangbar. Diesen Eindruck konnte die Rechtsbehelfsbelehrung im vorliegenden Fall erwecken, weshalb sie als unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO anzusehen ist und damit die Jahresfrist gemäß der genannten Vorschrift galt, innerhalb derer die Klägerin den Widerspruch eingelegt hat. Dieser Widerspruch ist damit zulässig gewesen. Ebenso hätte das Verwaltungsgericht die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen.

33

Das Begehren der Klägerin ist auch in der Sache begründet. Die ihr durch den angefochtenen Bescheid vom 15. November 2010 erteilte Sondernutzungserlaubnis ist bereits deshalb fehlerhaft, weil die Klägerin einen entsprechenden Antrag überhaupt nicht gestellt hatte. Die durch den genannten Bescheid des Weiteren von ihr verlangte Gebühr für die Sondernutzung kann darüber hinaus von ihr nicht verlangt werden, weil nicht die Klägerin selbst, sondern die Firma L... A... K... G... & C. ... Betreiberin des auf der öffentlichen Parkplatzfläche abgestellten Blockheizkraftwerkes war. Damit hat die letztgenannte Firma und nicht die Klägerin die öffentliche Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen, weshalb eine entsprechende Gebührenforderung allenfalls an diese Firma gerichtet werden könnte.

34

Unzweifelhaft hat die Klägerin keinen Antrag auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 41 Abs. 1 LStrG gestellt. Ein entsprechender Antrag ist den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Auch behauptet die Beklagte eine Antragstellung der Klägerin nicht. Ein solcher Antrag wäre, nachdem das Blockheizkraftwert von der Firma L... A... K... G... & C. ... von der Parkplatzfläche entfernt worden war, ohnedies nicht mehr sinnvoll gewesen. Die vorliegenden Verwaltungsvorgänge vermitteln vielmehr den Eindruck, dass eigene Überlegungen der Beklagten dazu geführt haben, die Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, nachdem eine solche von der ADD Außenstelle Neustadt a.d.Weinstraße im Zusammenhang mit den Überlegungen ins Spiel gebracht worden war, ob die Aufstellung des Blockheizwerkes auf der mit öffentlichen Mitteln geförderten Parkplatzfläche förderungsschädlich sein könnte. Möglicherweise bestehende Überlegungen der Beklagten, sich auf diesem Wege die Förderung dauerhaft sichern zu können, rechtfertigen jedoch nicht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, ohne dass der Betroffene überhaupt einen solchen Antrag gestellt hätte. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1970 (DÖV 1971, 103) zu der vergleichbaren Vorschrift im Fernstraßengesetz ausgeführt hat, ist die Sondernutzungserlaubnis ein grundsätzlich antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der fehlerfrei nur bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages erteilt werden kann. An diese Rechtsprechung knüpft die Kommentierung des § 41 LStrG (Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld/Kaminski, Praxis der Kommunalverwaltung L 12 § 41 LStrG Anm. 2.7.2) ausdrücklich an und führt hierzu aus:

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„Gegen seinen Willen darf dem Bürger, wenn er nicht zu einem Antrag verpflichtet ist, ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt nicht aufgedrängt werden (VG Oldenburg, 14. Dezember 2007 – 7 B 3307/07 -, juris, Beschwerde zurückgewiesen durch OVG Lüneburg, 03. März 2008 – 12 ME 3/08 – juris; VG Berlin, 01. Dezember 2004 – 1 A 235.03 -, juris) eine ohne Antrag erteilte Sondernutzungserlaubnis ist deshalb wegen ihres zugleich belastenden Charakters auch dann zumindest fehlerhaft, wenn der Betroffene vorher einen erlaubnispflichtigen Tatbestand (hier durch Aufstellen durch Automaten) geschaffen hatte (VGH Kassel, 14. Dezember 1972 – V OE 14/72 -, ESVGH 23 S. 74).“

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Damit erweist sich die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Sondernutzungserlaubnis bereits aus diesem Grund als fehlerhaft, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die Klägerin überhaupt die Sondernutzung ausgeübt hat.

37

Das Fehlen eines Antrages hindert allerdings nicht die Erhebung einer Gebühr für die ausgeübte Sondernutzung, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Oktober 1970 (a.a.O., vgl. auch die Kommentierung des Landesstraßengesetzes a.a.O.) festgestellt hat. Denn diese Gebühr wird nicht für die Sondernutzungserlaubnis, sondern für die Tatsache der Sondernutzung geschuldet.

38

Zwar stellte die hier in Rede stehende Aufstellung von Containern auf einer öffentlichen Verkehrsfläche eine gebührenpflichtige Sondernutzung dar. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass die Parkplatzfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist. Gegenteiliges behauptet die Klägerin nicht. Auch kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Aufstellung derartiger Container, wie sie hier von der Firma L... A... K... G... & C. ... aufgestellt worden sind, einen Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus darstellt, sodass grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 LStrG erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist es unbeachtlich, dass in den auf der Parkplatzfläche abgestellten Containern ein Blockheizkraftwerk betrieben worden ist, dessen kostengünstige Wärmelieferung einer Einrichtung zugutekam, deren Trägerin eine Gesellschaft ist, an der auch die Beklagte beteiligt ist und mit der öffentliche Ziele verfolgt werden. Maßgeblich ist allein, ob die Straße über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Das ist immer dann der Fall, wenn die öffentliche Verkehrsfläche zu anderen Zwecken als sich darauf fortzubewegen oder ein Fahrzeug, so es denn straßenverkehrsrechtlich zulässig ist, darauf abzustellen, genutzt wird.

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Gemäß § 47 Abs. 1 LStrG kann für die Sondernutzung eine Gebühr erhoben werden, die sich, da die Beklagte hier Trägerin der Straßenbaulast ist, gemäß § 47 Abs. 3 nach dem Kommunalabgabengesetz i.V.m. der entsprechenden Gebührensatzung richtet. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall die Sondernutzungssatzung der Beklagten vom 03. September 2001 (Bl. 31 ff GA). Die gegen diese Satzung von der Klägerin vorgetragenen Bedenken greifen allerdings nicht durch. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die vorerwähnte Satzung die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Urteil vom 09. November 1999, BayVBl. 2000, 626 ff.; vgl. auch die Kommentierung des Landesstraßengesetzes a.a.O., § 47 LStrG, Anm. 4) und die darin dargelegten Grundsätze zur Berücksichtigung von öffentlichen Interessen an der Sondernutzung, worauf sich die Klägerin ausdrücklich stützt, nicht berücksichtigen würde. Die Einwendungen der Klägerin werden durch die Gebührentabelle zur Sondernutzungssatzung widerlegt. Die Beklagte hat darin nämlich zwischen Sondernutzungen mit wirtschaftlichen Interesse einerseits und Sondernutzungen ohne vorwiegendes wirtschaftliches Interesse andererseits ausdrücklich differenziert, was auch in den jeweiligen deutlich unterschiedlichen Gebührensätzen zum Ausdruck kommt. Lediglich beispielhaft soll hier die Gebühr gemäß Ziffer 1.1 für bewegliche Verkaufseinrichtungen herausgegriffen werden, wo die pro Quadratmeter geforderte Gebühr von 1,40 € für jeden Tag gefordert wird, wohingegen bezüglich Sondernutzungen ohne vorwiegendes wirtschaftliches Interesse, worauf sich die Klägerin hier beruft, gemäß Ziffer 8.5 der Gebührentabelle ein derartiger Betrag lediglich für den Monat gefordert wird. Solche Differenzierungen sind ausreichend, das von der Klägerin geltend gemachte öffentliche Interesse an der Sondernutzung hinreichend zu berücksichtigen. Ebenso wenig bestehen Bedenken dagegen, dass die Beklagte die Ziffer 8.5 der Gebührentabelle bei der Berechnung ihrer Gebührenforderung zugrunde gelegt hat. Bei dieser Ziffer handelt es sich ersichtlich um einen Auffangtatbestand. Die Regelung eines derartigen Auffangtatbestandes ist indessen sachgerecht, da nicht für jede irgendwann einmal vorkommende Aufstellung von Containern der unterschiedlichsten Art auf öffentlichen Verkehrsflächen eine gesonderte Ziffer in der Gebührentabelle vorzusehen ist. Die Aufstellung von Blockheizkraftwerken in Containern auf öffentlichen Verkehrsflächen dürfte so ungewöhnlich sein, dass hierfür eine eigene Ziffer in einer Gebührentabelle vorzusehen, von der Beklagten nicht verlangt werden kann.

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Indes kann für den Fall, dass eine Straße ohne Sondernutzungserlaubnis über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird, eine Gebühr dann jedoch lediglich für die tatsächliche Sondernutzung verlangt werden. Hieran hat sich die Beklagte in ihrem Bescheid vom 15. November 2010 jedoch nicht orientiert. Sie hat offensichtlich allein auf den Zeitpunkt abgestellt, für den eine Baugenehmigung für die Aufstellung von Containern bestand, ohne indessen zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt sie überhaupt auf der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt worden sind. Dies ist nach den Angaben der Klägerin erst im April 2007 geschehen. Den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen sind keinerlei Anhaltspunkte über den genauen Zeitraum der Aufstellung zu entnehmen. Lediglich bezüglich der Beendigung der Aufstellung im Mai 2010 besteht Übereinstimmung zwischen den Beteiligten. Allerdings bedurfte es im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Sachaufklärung der tatsächlichen Sondernutzung wie auch der Frage, ob die Beklagte möglicherweise als Mitgesellschafterin der Klägerin durch die insoweit erfolgende Teilnahme an entsprechenden Beschlussfassungen der Gesellschaft im Rahmen der Nutzungsvereinbarung vom 16. Dezember 2004 und insoweit gemäß § 8 der Nutzungsvereinbarung der Aufstellung der Container zugestimmt haben könnte und deswegen eine Gebühr nicht verlangen könnte, weil jedenfalls an die Klägerin eine Gebührenforderung nicht gerichtet werden kann.

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Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin, wie sie bereits in ihrer Klagebegründung vorgetragen hat (S. 2 der Klagebegründung vom 08. Juli 2011) gar nicht Betreiberin des streitigen Blockheizkraftwerkes war. Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichtes ausgeführt, dass die Firma L... A... K... G... & C. ... die entsprechende Heizwärme aus dem Blockheizkraftwerk geliefert und ihr auch in Rechnung gestellt hat. Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung außerdem den Wärmelieferungsvertrag mit der L... A... K... G... & C. ... vom 01. September 2006 vorgelegt, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass die letztgenannte Firma die Betreiberin des Blockheizkraftwerkes war. In § 1 des Vertrages wird nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass die Klägerin den Wärmebedarf bezieht, dass hingegen die Firma L... A... K... G... & C. ... das Blockheizkraftwerk betreibe. Insoweit wird ausdrücklich festgelegt, dass „eine Betreiberpflicht für den Kunden nicht bestehe“. Angesichts dessen kann die geltend gemachte Gebührenforderung nicht an die Klägerin, sondern allenfalls an die Firma L... A... K... G... & C. ... gerichtet werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise für die Beklagte insoweit der Ansprechpartner gewesen ist. Sie ist allenfalls als Bevollmächtigte der genannten Firma tätig geworden, die jeweils selbst die entsprechenden Bauanträge gestellt hat und der die Beklagte auch die entsprechenden Baugenehmigungen erteilt hatte. Schon daraus musste der Beklagten klar werden, dass nicht die Klägerin die Betreiberin des Blockheizkraftwerkes sein konnte. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes ist daher abzuändern und der angefochtene Bescheid ist somit aufzuheben.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.

44

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

45

Beschluss

46

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 7.568,50 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

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