Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 146/25
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 9. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 65.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes B-Stadt - 5. Kammer - vom 9. Oktober 2025, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung im Ergebnis mit Recht versagt, weil der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
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Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 - und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.]).
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Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris Rn. 46 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, juris).
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Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es im Übrigen allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - und Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, jeweils juris; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).
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Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 13).
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Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus. Im gegebenen Fall hat der Antragsteller die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches nicht glaubhaft gemacht. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes und entgegen der Auffassung der Beschwerde hat der Antragsgegner den Antragsteller im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt noch gegen ihn laufende Disziplinarverfahren von dem weiteren Auswahlverfahren in rechtlich nicht zu erinnernder Weise ausgeschlossen und genügen die im Auswahlvermerk vom 21. November 2024 schriftlich fixierten Erwägungen insgesamt (noch) den an die insoweit gebotenen Ermessenserwägungen zu stellenden Anforderungen.
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Der Dienstherr ist u. a. berechtigt, einen Beamten allein schon für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung von einer an sich möglichen Beförderung auszuschließen (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 2 VR 1.21 -, juris Rn. 16 ff. [m. w. N.], Beschluss vom 24. September 1992 - 2 B 56.92 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 1 M 32/19 - [n. v.], Beschluss vom 1. Juni 2018 - 1 M 57/18 -, juris Rn. 16 ff. [m. w. N.], Beschluss vom 24. Januar 2011 - 1 M 1/11 -, juris Rn. 9 ff.). Insoweit verfügt der Dienstherr im Rahmen der gesetzlichen Bindungen über einen weiteren Beurteilungsspielraum. Ein laufendes Disziplinarverfahren gegen einen Beamten "berechtigt" den Dienstherrn lediglich, diesen von einem Beförderungs(auswahl)verfahren auszuschließen. Dementsprechend "kann" der Dienstherr einen mit einem laufenden Disziplinarverfahren belasteten Beamten von einem Beförderungs(auswahl)verfahren ausschließen, "muss" dies jedoch nicht. Es handelt sich mithin ebenso um eine Ermessensentscheidung, wie die (weitere) Auswahlentscheidung zwischen den für das (Beförderungs-)Amt in Betracht kommenden Bewerbern. Insofern übt der Dienstherr gleichermaßen sein (Auswahl-)Ermessen in Bezug auf den der weiteren Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Bewerberkreis aus. Wird aber der Bewerberkreis nach Ermessensgesichtspunkten durch den Dienstherrn bestimmt, hat er seine den Bewerberkreis betreffenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu fixieren. Selbst wenn solche Erwägungen nicht im Rahmen der schriftlich fixierten Auswahlgründe niederzulegen wären, müsste sich im Hinblick auf § 114 Satz 1 VwGO jedenfalls den Verwaltungsakten zwingend entnehmen lassen, dass die Behörde erkannt hat, eine Ermessensentscheidung treffen zu können, eine solche auch getroffen hat und welche leitenden Gründe sie dabei zugrunde gelegt hat. Das vollständige Nachholen von Ermessenserwägungen ist indes - wie bereits eingangs ausgeführt - gemäß § 114 Satz 2 VwGO ausgeschlossen (OVG LSA, Beschluss vom 1. Juni 2018 - 1 M 57/18 -, juris [m. w. N.]).
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Der Antragsgegner hat sowohl in seinem Auswahlvermerk vom 21. November 2024 als auch in seinem an den Antragsteller gerichteten Mitteilungsschreiben vom 22. November 2024 den Ausschluss des Antragstellers aus der Leistungsauswahl dokumentiert und überdies noch hinreichend erkennen lassen, dass er von einer ihm obliegenden Ermessenentscheidung ausgeht und welche Ermessenserwägungen ihn geleitet haben, indem er unter Bezugnahme auf das anhängige Disziplinarverfahren und den noch fehlenden Ermittlungsbericht darauf verweist, dass "die im Raum stehende Dienstpflichtverletzung, die zur Aussprache des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte geführt hat, … die Eignung … für die Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens und eines höheren Statusamtes in Frage" stelle und daher "eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beamten … vor diesem Hintergrund derzeit nicht getroffen werden" könne. Die Erwägungen lassen keinesfalls nicht den Schluss zu, der Antragsgegner sei gleichsam von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. Dagegen spricht überdies, dass er im Folgenden - hilfsweise - den Antragsteller in die Leistungsauswahlentscheidung einbezogen hat.
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Soweit das Verwaltungsgericht und mit ihm die Beschwerde tiefergehende Ermessenserwägungen vom Antragsgegner abverlangen, vermag der beschließende Senat dem für die vorliegende Fallgestaltung nicht zu folgen. Die Einschätzung des Antragsgegners, das eingeleitete Disziplinarverfahren begründe Zweifel an der Führungseignung des Antragstellers, war vielmehr im Auswahlvermerk nicht im Einzelnen zu erläutern; diese Folgerung drängt sich auf (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 2 VR 1.21 -, juris Rn. 21).
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Der Antragsgegner hatte von Inhalt und Umfang der "im Raum stehenden Dienstpflichtverletzung" (Grundsatz der Einheitlichkeit von Dienstvergehen) originär Kenntnis, da er nicht nur das auslösende Personalgespräch am 18. März 2024 selbst geführt und mit Erlass vom 29. April 2024 die Befugnis zur möglichen Disziplinarverfolgung an sich gezogen hatte, sondern mit Verfügung vom 27. Mai 2024 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet hat, die die konkreten ihr zugrunde liegenden Tatsachen mit fünf unterschiedlichen Tatkomplexen sowie ihre disziplinarrechtlich vorläufige Bewertung zum Inhalt hat. Im Übrigen ist weder dargetan noch anderweitig erkennbar, dass die Antragsgegnerin von ihrem Ermessen zweckwidrig oder von einem falschen Sachverhalt ausgehend Gebrauch gemacht hätte.
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Dass die Antragsgegnerin im Übrigen keine weitergehenden Ausführungen dazu gemacht hat, dass aus ihrer Sicht hier kein Ausnahmefall gegeben ist, ist vorliegend unschädlich, da hierzu im konkreten Fall kein Anlass bestanden hat. Es ist schon regelmäßig nicht geboten, die dem Beamten zur Last gelegten Vorwürfe dem Disziplinarverfahren vorgreifend zu bewerten und auf dieser Grundlage abzuschätzen, wie das Verfahren ausgehen wird. Vielmehr ergeben sich die Eignungszweifel grundsätzlich bereits aus dem Umstand, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren überhaupt geführt wird. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, etwa dann, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hindeuten können, dass der im Disziplinarverfahren erhobene Vorwurf eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet oder gar rechtsmissbräuchlich ist, besteht Anlass zu - der Niederlegung von - weiteren Ermessenserwägungen (OVG LSA, Beschluss vom 1. Juni 2018 - 1 M 57/18 -, juris [m. w. N.]).
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Dass die erhobenen Vorwürfe bereits zum Zeitpunkt der Ausschluss- bzw. Auswahlentscheidung am 21. November 2024 sämtlichst offensichtlich unbegründet oder ohne nennenswertes disziplinarisches Gewicht gewesen sind oder gar rechtsmissbräuchlich erhoben wurden, legt der Antragsteller nicht dar. Dagegen spricht nicht zuletzt der dem Auswahlvermerk zeitlich nachfolgende, abschließende Ermittlungsbericht des Ermittlungsführers vom 23. Dezember 2024, der im Ergebnis ein einheitliches Dienstvergehen und eine schwere Pflichtverletzung des Antragstellers angenommen hat (Bl. 944 der Beiakte D). Dies vermag der von der Beschwerde angeführte zweite Ergänzungsbericht vom 28. August 2025 ebenso wenig in Frage zu stellen wie die abschließende disziplinarische Bewertung seitens des Antragsgegners oder gegebenenfalls nachfolgend durch die Disziplinargerichte.
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Die Dauer - bis zur Einleitung - des eingeleiteten Disziplinarverfahrens bis zur streitgegenständlichen Auswahlentscheidung am 21. November 2024 lässt für sich ebenso wenig, nicht zuletzt aufgrund der nicht unerheblichen Beweiserhebung zu den fünf Tatkomplexen, auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Dienstherrn schließen. Ein (bloßer) Verstoß gegen den disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz rechtfertigt jedenfalls nicht per se die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Dienstherrn (OVG LSA, Beschluss vom 1. Juni 2018 - 1 M 57/18 -, juris; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32.85 -, juris Rn. 11 bis 13; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. Februar 1994 - 2 M 221/94 -, juris Rn. 3; OVG Thüringen, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 2 EO 781/06 -, juris Rn. 35 ff. [m. w. N.]).
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Da nach alledem nicht davon auszugehen ist, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aufgrund seines Ausschlusses aus dem weiteren Auswahlverfahren durch eine fehlerhafte Entscheidung des Dienstherrn verletzt ist, kann er vorliegend auch keine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen und kommt es auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr entscheidungserheblich an.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren wesentlich gefördert hat und er ungeachtet dessen im gegebenen Fall einen Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen könnte (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 25 [m. w. N.]).
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3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (hier 8. Erfahrungsstufe: 8.497,61 € monatlich) zuzüglich der ruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B i. V. m. der Anlage 8 (152,86 € monatlich) zugrunde zu legen und der sich daraus ergebende Betrag nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12).
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 123 4x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 2x
- 1 M 1/07 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 33 9x
- 2 C 19.10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvQ 25/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 857/02 2x (nicht zugeordnet)
- 2 C 14.02 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- 1 WB 19.08 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 206/07 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 3x
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- § 1 VwVfG LSA 1x (nicht zugeordnet)
- 2 VR 4.11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 125/10 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 52/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 VR 1.21 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 56.92 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 32/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 57/18 4x (nicht zugeordnet)
- 1 M 1/11 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 32.85 1x (nicht zugeordnet)
- 2 M 221/94 1x (nicht zugeordnet)
- 2 EO 781/06 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- 1 M 81/19 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x
- 1 M 145/18 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x