Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 EO 487/11
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 1. Juni 2011 - 3 E 384/11 Ge – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
- 2
Der Antragsteller trat in der Vergangenheit mehrfach wegen Fahrens unter Alkoholeinwirkung in Erscheinung. Durch Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt vom 27. Oktober 1997 wurde ihm wegen einer Trunkenheitsfahrt (BAK zum Entnahmezeitpunkt 2,57 ‰) die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Nachdem ihm die Fahrerlaubnis erneut erteilt worden war, wurde sie durch Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt vom 5. März 2002 erneut wegen einer Trunkenheitsfahrt (BAK 2,00 ‰) entzogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten festgesetzt. Die 2003 abermals erteilte Fahrerlaubnis wurde dem Antragsteller durch Beschluss des Amtsgerichts Rudolstadt vom 25. März 2008 vorläufig entzogen. Ihm wurde zur Last gelegt, am 15. Januar 2008 ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er 0,88 ‰ Alkohol im Blut hatte. Des Weiteren wurde die Einnahme von Metamphetamin und Cannabinoiden nachgewiesen (104 ng/ml Metamphetamin, 1,6 ng/ml Tetrahydrocannabiol, 18 ng/ml Tetrahydrocannabil-Carbonsäure). Durch letztinstanzlichen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 26. April 2010 (Az. 1 Ss 236/09) wurde der Antragsteller wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr, obwohl er 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut hatte und unter der Wirkung von Cannabis und Methamphetamin stand, in Tateinheit mit Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers zu einer Geldbuße von 750,- € verurteilt; ihm wurde für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, wobei die Dauer der vorläufigen Entziehung auf das Fahrverbot angerechnet wurde.
- 3
Durch Schreiben des Antragsgegners vom 2. Dezember 2010 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört. Auf das Schreiben seines Bevollmächtigten, in dem dargelegt worden war, dass der Antragsteller mittlerweile Problemeinsicht zeige und seit zwei Jahren drogenabstinent sei, sah der Antragsgegner zunächst von einer Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Statt dessen ordnete er mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 an, dass der Antragsteller bis zum 28. Februar 2011 ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, BE, M, L und S beizubringen habe. Nachdem der Antragsteller zunächst einen Begutachtungstermin hatte vormerken lassen, teilte er schließlich mit, dass er seit Mai 2010 keine Nachweise seiner Drogenabstinenz mehr habe und daher von einer Begutachtung abgesehen habe. Nach erfolgter Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller durch Bescheid vom 10. März 2011 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M, L und S und ordnete die sofortige Vollziehung an. Gegen den am 12. März 2011 dem Bevollmächtigten zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller per Telefax am 14. April 2011 Widerspruch erheben und beantragte wegen der versäumten Widerspruchsfrist zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Über den Widerspruch ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.
- 4
Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10. März 2011 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 1. Juni 2011 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass offen bleiben könne, ob der Widerspruch zulässig sei. Der Widerspruch sei voraussichtlich erfolglos, weil der Antragsgegner die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen habe. Der Antragsteller habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Schon der einmalige Konsum harter Drogen - hier Amphetamin - rechtfertige in der Regel die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Kraftfahreignung könne erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn eine einjährige Drogenabstinenz nachgewiesen sei und ein stabiler Einstellungswandel vorliege. Die Kammer verkenne nicht, dass der Antragsteller Anstrengungen für eine Drogenabstinenz unternommen habe. Allerdings fielen diese Maßnahmen in die Zeit vor dem Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens. Möglicherweise habe der Antragsteller nach Ende des Strafverfahrens von der Beschaffung weiterer Belege über die erreichte Drogenabstinenz abgesehen. Da dieses Verfahren ein starkes Motiv für den Antragsteller gewesen sei, drogenfrei zu leben, komme es auch im Hinblick auf seine Alkoholprobleme in der Vergangenheit entscheidend auf die Zeit nach dem Strafverfahren an. Ob bei dem Antragsteller ein stabiler Einstellungswandel eingetreten sei, lasse sich nicht ohne Hilfe eines Sachverständigengutachtens beurteilen. Daher sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner gemäß §§ 46, 14 FeV die Beibringung eines Gutachtens angeordnet habe. Dass der Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen die absehbar negative Begutachtung nicht habe durchführen lassen, sei nachvollziehbar. Dennoch liege ein mit § 11 Abs. 8 FeV übereinstimmender Sachverhalt vor.
- 5
Der Antragsteller hat gegen den am 24. Juni 2011 zugestellten Beschluss am 8. Juli 2011 Beschwerde eingelegt und sie zugleich begründet. Darin macht er geltend, es könne dahinstehen, ob die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung geboten gewesen sei. Vielmehr sei die Anforderung des Gutachtens selbst zu rügen. Da er erhebliche Mühe aufgewandt habe, um seine Abstinenz nachzuweisen, sei es rechtlich verfehlt gewesen, ihm eine Zeitspanne zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens zu gewähren, die so knapp war, dass er den Abstinenznachweis nicht habe führen können. Dies ziehe die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung nach sich. Diese Gründe des Antragstellers habe das Verwaltungsgericht nicht behandelt. Auf Grund der gesamten Umstände sei die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung weder rechtmäßig, noch anlassbezogen, noch verhältnismäßig.
- 6
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung sprechen überwiegende Gründe dafür, dass sich die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird und dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aufschubinteresse überwiegt.
- 7
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist voraussichtlich rechtmäßig, weil der Antragsteller das geforderte Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung nicht beigebracht hat und der Antragsgegner damit von seiner fehlenden Fahreignung ausgehen durfte (§ 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i. V. m. §§ 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 8, 14 Abs. 2 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV ).
- 8
Es kann offen bleiben, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis schon deshalb rechtmäßig ist, weil der Antragsgegner sie möglicherweise unmittelbar, nachdem er Kenntnis vom Vorliegen des vollständigen Sachverhalts erhielt, und ohne Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 7 FeV) hätte entziehen können. Wie das Verwaltungsgericht einleitend zutreffend angeführt hat, begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (mit Ausnahme von Cannabis), zu denen auch Methamphetamin gehört, im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - 2 EO 392/09 - und vom 12. Januar 2010 - 2 EO 435/09 - n. v.) Dies entspricht der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Nds, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -; OVG HH, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 3 Bs 300/06 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Februar 2007 - 10 S 3032/06 -; OVG LSA, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 1 M 219/06 -; OVG NW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 2007 - 1 CS 06.2695 -; jeweils Juris). Gegen eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis ließe sich einwenden, dass die Behörde im Verfahren der Fahrerlaubnisentziehung grundsätzlich die Ungeeignetheit des Betroffenen nachzuweisen hat und dass die genannte Vorschrift eine Vermutung für den Regelfall aufstellt (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV). Die Regelvermutung lässt mithin eine abweichende Würdigung im Einzelfall zu. Für eine solche Abweichung kann der Antragsteller ins Feld führen, dass der nachgewiesene und unstreitige Drogenkonsum mehr als ein Jahr zurücklag und dass er eine zumindest zeitweilige Drogenabstinenz dargelegt hat, so dass er seine Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). In Konstellationen, in denen der anlassgebende Drogenkonsum länger als ein Jahr zurücklag, wird dementsprechend vertreten, dass die Fahrerlaubnis nicht unmittelbar ohne weitere Sachaufklärung entzogen werden darf (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2008 - 11 CS 07.1812 - Juris). Ob dem zu folgen wäre, kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dahinstehen. Jedenfalls war vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhalts, wenn nicht die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis, so jedenfalls die Anordnung geboten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV, vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 2 StVG, Rn. 17a, b).
- 9
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Weigert sich der Betroffene ohne zureichenden Grund, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Sie darf aber nur dann auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, fehlerfrei ist (vgl. Beschluss des Senats vom 30. August 2011 - 2 EO 324/11 - Abdruck S. 7 f.).
- 10
Die Voraussetzungen, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen, waren erfüllt. Durch die Mitteilung über den Ausgang des Strafverfahrens, in dem gegen den Antragsteller u. a. wegen Fahrens unter Metamphetamin-Einfluss lediglich ein befristetes Fahrverbot verhängt worden war, hatte die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von Tatsachen, die Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers begründeten (§ 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Dem steht nicht entgegen, dass zwischen dem nachgewiesenen Drogenkonsum und der Maßnahme zur Klärung der Fahreignung ein Zeitraum von fast drei Jahren lag. Die Forderung, wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Allerdings kann nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden. Erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Entscheidend ist, ob noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. Von besonderem Gewicht ist insoweit Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob die Umstände die Annahme nahe legen, dass der Betroffene ein einziges Mal Drogen zu sich genommen hat, oder ob sich der Konsum über einige, unter Umständen sogar längere Zeit hingezogen hat. Auch die Art der konsumierten Droge und ihre Eignung, Abhängigkeit zu erzeugen, können ins Gewicht fallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 3 C 25/04 - Juris). Hier waren solche Zweifel an der Eignung trotz des Zeitablaufs und der Darlegungen des Antragstellers gegeben, weil er Drogen mit einem hohen Suchtpotenzial konsumiert hatte und bereits in der Vergangenheit einschlägig aufgefallen war.
- 11
Zu Unrecht rügt der Antragsteller, dass die Frist zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens zu kurz bemessen gewesen sei. Eine rechtmäßige Anordnung gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV setzt unter anderem voraus, dass dem Betroffenen unter Berücksichtigung der regionalen Umstände und der üblichen Terminstände der jeweiligen amtlich anerkannten Begutachtungsstellen eine fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens zuzumuten und möglich ist (vgl. Driehaus, Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenauffälligkeit, DAR 1/2006, 7 [8]). Die Angemessenheit der Frist lässt sich freilich nicht pauschal bestimmen; sie richtet sich auch danach, ob die Eignung für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu klären ist oder ob der Betroffene aktuell im Besitz der Fahrerlaubnis ist. Ist die Eignung eines Kraftfahrers im Hinblick auf eine Fahrerlaubnisentziehung zu untersuchen, gebietet es die Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmer, je nach der Bedeutung der die Zweifel auslösenden Sachverhaltsmomente die Eignung unverzüglich zu klären. Dementsprechend ist die für die Beibringung des Gutachtens einzuräumende Frist bei schwerwiegenden Zweifeln lediglich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine Begutachtungsstelle zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 30. August 2011, a. a. O.; tw. im Anschluss an OVG Rh.-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 10 B 10508/09 - Juris).
- 12
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die Frist, die in der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gesetzt worden war, nicht zu kurz. Unstreitig ist, dass der Antragsteller am 15. Januar 2008 ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol, Cannabis und Methamphetamin geführt hatte. Zum Zeitpunkt der Anordnung war der Antragsteller wieder im Besitz der Fahrerlaubnis, weil die Dauer des im strafgerichtlichen Verfahren auferlegten Fahrverbots abgelaufen war. Angesichts dessen, dass von einem Kraftfahrer, der sog. harte Drogen konsumiert, unter Einfluss von Betäubungsmitteln und sogar Mischkonsum von Alkohol und Drogen ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, eine besonders große Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit verbundene Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer ausgehen, war eine zügige Aufklärung der Eignungszweifel geboten. Zwar hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren Belege dafür erbracht, dass er sich zahlreichen psychologischen Beratungsgesprächen und über einen längeren Zeitraum auch Drogenscreenings mit negativem Ergebnis unterzog. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach wegen Fahrens unter erheblichem Alkoholeinfluss aufgefallen und trotz positiver Begutachtungen bereits zwei Mal rückfällig geworden ist, wobei in dem Fahren unter Einfluss harter Drogen und Mischkonsum noch eine weitere qualitative Steigerung zu erblicken ist.
- 13
An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Antragsteller aktuell im Besitz der Fahrerlaubnis war und der Antragsgegner die Überprüfung der Fahreignung anordnete, ohne dass der Antragsteller - wie er fordert - die Möglichkeit hatte, bis zum Begutachtungszeitpunkt einen einjährigen Abstinenznachweis zu erbringen, der - neben weiteren Voraussetzungen - für eine positive Begutachtung von Bedeutung ist (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Der Antragsteller stützt seine Rechtsauffassung auf Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Gutachtenanforderung mit ihrer Fristsetzung dem erforderlichen Abstinenznachweis Rechnung tragen müsse. Wird die Zeitspanne, innerhalb deren ein Gutachten vorzulegen ist, das dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum dienen soll, so knapp bemessen, das sich bis zu ihrem Ablauf der von Rechts wegen erforderliche Abstinenznachweis nicht führen lässt, so ziehe das die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung nach sich (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2007 – 11 CS 06.3132; und vom 13. Dezember 2005 - 11 CS 05.1350 - jeweils Juris).
- 14
Dieser Auffassung wird sich der Senat in einem Hauptsacheverfahren, in dem diese Rechtsfrage verbindlich zu entscheiden wäre, voraussichtlich nicht anschließen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Bei der Prüfung von belastenden, in Grundrechte eingreifenden Überprüfungsmaßnahmen ist das Spannungsverhältnis zu berücksichtigen, das zwischen dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers andererseits besteht, von Gefahrerforschungseingriffen verschont zu bleiben, die mit erheblichen Belastungen für ihn verbunden sind. Die Fahrerlaubnis hat für den Betroffenen nicht selten existenzsichernde Bedeutung. Diese absehbaren Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung muss der Betroffene allerdings hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 2 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378). Aus Sicht des Senats kann die Berücksichtigung des Spannungsverhältnisses widerstreitender öffentlicher und privater Interessen indessen nicht dazu führen, dass es einem Fahrerlaubnisinhaber trotz erheblicher Zweifel an seiner Fahreignung grundsätzlich erlaubt ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, bis seine Eignung geklärt ist. Zwar kann das Gebot, dass Eignungszweifel bei Führerscheininhabern möglichst unverzüglich zu klären sind, in Fällen wie dem vorliegenden zur Folge haben, dass die einschneidendere Maßnahme der sofortigen Fahrerlaubnisentziehung durch das - grundsätzlich - mildere Mittel der Gutachtensanforderung ersetzt wird, gleichwohl das Gutachten zu einem absehbar negativen Ergebnis führt, weil der Fahrerlaubnisinhaber innerhalb der gesetzten Beibringungsfrist den Abstinenznachweis nicht führen kann. Dies ist jedoch mit Blick auf den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmen. Zu bedenken ist insbesondere, dass bei einem Kraftfahrer, der zu einem früheren Zeitpunkt nachweislich sog. harte Drogen konsumiert hat, nach der gesetzlichen Regelvermutung von der fehlenden Eignung auszugehen ist und lediglich wegen der verstrichenen Zeitspanne in Frage steht, ob er seine Fahreignung möglicherweise wiedergewonnen hat. Die Auffassung des Antragstellers, die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geteilt wird, hätte zur Folge, dass die sich während des Interimszeitraums ergebenden Risiken und Nachteile einseitig der Allgemeinheit zugemutet werden und andere Verkehrsteilnehmer vor allem bei erheblichen Zweifeln an der Fahreignung bis zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt werden. Im Übrigen lässt sich nicht sagen, dass eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, deren Fristsetzung den regelmäßigen Abstinenznachweis unberücksichtigt lässt, in jedem Fall zu Ungunsten des Fahrerlaubnisinhabers ausgehen müsste. Dies betrifft zunächst die Fälle, in denen - anders als hier - Zweifel an der Fahreignung bestehen, ohne dass der Konsum von Betäubungsmitteln nachgewiesen ist. Des Weiteren handelt es sich bei dem Abstinenzzeitraum nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV um einen Richtwert. Dieser gilt nicht strikt, sondern lässt nach der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV ebenso Ausnahmen zu, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles naheliegt, dass bereits eine kürzere Dauer der Drogenabstinenz ausreicht, um den Betroffenen zu entgiften und zu entwöhnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15. Mai 2002 - 10 S 2699/01 - Juris; Hentschel/König/Dauer, a. a. O. § 2 StVG, Rn. 17 j; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Komm. zu 3.12.1 Nr. 4.2.1). Vor allem besteht die nicht fernliegende Möglichkeit, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der durch Konsum sog. harter Drogen auffällig geworden ist, mit dem Nachweis der Drogenabstinenz nicht erst dann beginnt, wenn er die Anordnung zur Begutachtung erhält. Zwischen dem Ereignis, das die Straßenverkehrsbehörde zum Einschreiten veranlasst, und der Anhörung oder Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens vergeht zumeist ein gewisser Zeitraum, der Gelegenheit bietet, sich im Wege freier vertraglicher Vereinbarung Drogentests zu unterziehen, die den fachlichen Anforderungen an einen Abstinenznachweis genügen. Daneben kann der Nachweis der Drogenabstinenz in gewissen Grenzen auch für zurückliegende Zeiträume durch Haaranalysen erbracht werden (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a. a. O., Komm. zu 3.12.1 Nr. 4.2.1). Auch im vorliegenden Fall hatte sich der Antragsteller auf eigene Initiative einem Drogenscreening unterzogen, das er allerdings nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens und Aufnahme einer Auslandsbeschäftigung beendete. Indessen konnte er, wenn er sich hinreichender Beratung versichert hätte, und angesichts seiner einschlägigen Erfahrungen schwerlich darauf vertrauen, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach Wegfall der Sperrwirkung des Strafverfahrens (§ 3 Abs. 3 Satz 1 StVG) auf Dauer untätig bleiben würde.
- 15
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 16
Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, S. 1525 ff) und entspricht dem erstinstanzlich festgesetzten Wert.
- 17
Hinweis:
- 18
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).
Zitiert von
|
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (13. Senat) - 13 S 473/23
21. Juni 2023
|
13 S 473/23 | 21. Juni 2023 |
|
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 1330/19
20. April 2020
|
3 L 1330/19 | 20. April 2020 |
Referenzen
- 3 E 384/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ss 236/09 1x (nicht zugeordnet)
- FeV 2010 § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen 3x
- FeV 2010 § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel 4x
- FeV 2010 § 11 Eignung 5x
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 80 1x
- StVG § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis 2x
- § 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 8, 14 Abs. 2 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 2 EO 392/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 EO 435/09 1x (nicht zugeordnet)
- 12 ME 172/03 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Bs 300/06 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 3032/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 219/06 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 332/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 CS 06.26 1x (nicht zugeordnet)
- 11 CS 07.18 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein 2x
- 2 EO 324/11 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 25/04 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 10508/09 1x (nicht zugeordnet)
- 11 CS 06.31 1x (nicht zugeordnet)
- 11 CS 05.13 1x (nicht zugeordnet)
- GG Art 2 1x
- 2 BvR 2062/96 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2002, 2378 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 2699/01 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x