Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 EO 77/24
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter insoweitiger Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2024 - 2 E 1728/23 We - die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides vom 4. Oktober 2023 angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller und der Antragsgegner haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ½ zu tragen.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2024 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Auch für das Beschwerdeverfahren wird der Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der 1999 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Sein nach seiner Einreise ohne Visum gestellter Asylantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2021 unter Androhung der Abschiebung in sein Heimatland abgelehnt. Gleichzeitig wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die persönliche Anhörung des Antragstellers erfolgte am 23. Juni 2020. Am 18. August 2021 heiratete der Antragsteller die deutsche Staatsangehörige ... I... .
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Mit Bescheid vom 4. Oktober 2023 lehnte der Antragsgegner den zuvor gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ab (Ziffer 1), forderte den Antragsteller auf, das Bundesgebiet innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Ziffer 2) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 3). Gleichzeitig erließ der Antragsgegner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, welches er auf 30 Monate befristete (Ziffern 4 und 5).
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Über die daraufhin erhobene Klage (2 K 1727/23 We) beim Verwaltungsgericht Weimar wurde noch nicht entschieden. Seine Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz sowohl nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung als auch nach § 123 VwGO auf Unterlassen aufenthaltsbeendender Maßnahmen hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Januar 2024 abgelehnt.
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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antrag nach § 123 VwGO sei bereits nicht statthaft, da der Antragsteller sich vorrangig gegen die unter Ziffer 3 des Bescheides vom 4. Oktober 2023 erlassene Abschiebungsandrohung zu wenden habe. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei unbegründet, weil sich die Abschiebungsandrohung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen würde. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da die allgemeine Erteilungsvoraussetzung - Einreise mit dem erforderlichen Visum - nicht erfüllt sei (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und hiervon auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könne. Die Nachholung des Visumverfahrens sei dem Antragsteller zumutbar. Er könne sich auch nicht auf familiäre Belange im Sinne des Art. 6 GG berufen, denn die kurzzeitige Trennung und die damit verbundene Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Nachholung des Visumverfahrens stehe dem nicht entgegen.
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Mit der fristgerecht eingelegten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, sein Antrag nach § 123 VwGO sei statthaft, denn bereits im bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 7. Dezember 2021 sei eine Abschiebungsandrohung enthalten, die Wirkung entfalte. Er könne ungeachtet der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 4. Oktober 2023 abgeschoben werden. Die Nachholung des Visumverfahrens sei ihm unzumutbar, denn er habe seinen Wehrdienst in der Türkei, der 12 Monate dauere, noch nicht abgeleistet. Die Verkürzung des Wehrdienstes auf sechs Monate betreffe ihn nicht, denn dies gelte nur für Hochschulabsolventen, zu denen er nicht gehöre. Im Fall der Einreise in die Türkei müsse er sofort und ernsthaft mit einer Festnahme zwecks Ableistung des Wehrdienstes rechnen. Auch habe er eine Haftstrafe in der Türkei wegen Wehrdienstentzuges zu erwarten. Er könne nicht von seiner Ehefrau getrennt werden, sei an der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft gehindert und könne auch nicht das Geld für einen Freikauf vom Wehrdienst aufbringen.
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Außerhalb der am 1. März 2024 endenden Beschwerdebegründungsfrist hat der Antragsteller weiter vorgetragen, die ihm erteilte Duldung sei mit einem Zusatz versehen, dass sie mit der formlosen Mitteilung, dass der Ausreisetermin feststehe, erlösche. Seine Abschiebung könne deshalb jederzeit erfolgen, so dass ihm schon deshalb zum jetzigen Zeitpunkt Eilrechtsschutz ermöglicht werden müsse. Die Streichung dieses Zusatzes würde seine Rechtsstellung deutlich verbessern. Denn ohne den Zusatz müsste die Ausländerbehörde die Duldung widerrufen, was einen eigenständigen Verwaltungsakt darstelle und mit entsprechendem Eilrechtsschutz angegriffen werden könnte. Der Zusatz habe nicht allein nur deklaratorische Wirkung.
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Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Er ist der Auffassung, dass der weitere Erlass einer Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörde rechtlich zulässig sei, verweist jedoch darauf, dass die Folgen des Erlasses einer weiteren Abschiebungsandrohung bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt seien. Die Nachholung des Visumverfahrens sei zumutbar. Nach dem Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes (Stand Juni 2022) sei der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt und eine Freikaufoption eingeführt worden. Die vom Antragsteller nunmehr thematisierte Nebenbestimmung in der Duldung sei bislang in der Beschwerdebegründung nicht angegriffen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die elektronische Akte des erstinstanzlichen sowie des Beschwerdeverfahrens und die Verwaltungsakte des Antragsgegners (1 Ordner) Bezug genommen.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
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1. Die vom Antragsgegner im Bescheid vom 4. Oktober 2023 unter Ziffer 3 erlassene Abschiebungsandrohung gibt Anlass, den angefochtenen Beschluss wie tenoriert zu ändern.
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Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die vom Antragsgegner vorgenommene Abschiebungsandrohung ist statthaft. Die vom Senat zu treffende Abwägungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Die aufschiebende Wirkung der vom Kläger erhobenen Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang anzuordnen. Das ergibt sich aus Folgendem:
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Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228 f.]). Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Einem solchen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Klage erhoben wurde, offensichtlich rechtswidrig ist. In einem solchen Fall kann regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Dagegen ist der Rechtsschutzantrag grundsätzlich abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten dagegen offen, hat das Gericht eine eigenständige, sorgsame Abwägung aller im Streit stehenden Interessen vorzunehmen und zu prüfen, welchem Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 - juris).
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Gemessen daran fällt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ziff. 3 Satz 1 des angefochtenen Bescheides zu Gunsten des Antragstellers aus, weil sich der Erlass einer (weiteren) Abschiebungsandrohung durch den Antragsgegner im Bescheid vom 4. Oktober 2024 voraussichtlich als rechtswidrig erweisen dürfte. Eine Zuständigkeit des Antragsgegners für einen erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung neben bzw. nach Erlass der (bestandskräftigen) Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im folgenden BAMF) im Bescheid vom 7. Dezember 2021 dürfte nicht bestehen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Für die Aufgabenverteilung zwischen BAMF und Ausländerbehörde gilt zwar der allgemeine Grundsatz, dass die Zuständigkeit des BAMF mit der bestandskräftigen Entscheidung des BAMF über den Asylantrag und die damit verbundenen Nebenentscheidungen endet. Der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet und - nach Abschiebung oder freiwilliger Ausreise - eine erneute Wiedereinreise richten sich dann nach dem Aufenthaltsgesetz. Verbleibt ein Ausländer nach Abschluss seines Asylverfahrens in Deutschland, sind für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach § 71 Abs. 1 AufenthG die Ausländerbehörden zuständig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 1 C 7/17 - juris Rn. 16).
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Daraus folgt jedoch nicht, dass trotz einer im (abgeschlossenen) Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung die Zuständigkeit der Ausländerbehörde für eine ersetzende oder weitere Abschiebungsandrohung besteht. Eine erneute Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörden scheidet aus, solange eine durch das BAMF auf Grundlage des § 34 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung sich nicht erledigt hat. Eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde wird erst begründet, nachdem dem Ausländer unabhängig vom Asylverfahren aufgrund einer ausländerrechtlichen Entscheidung ein Aufenthaltstitel erteilt wird oder er sich erlaubnisfrei im Bundesgebiet aufhalten darf. Eine Duldung reicht hierfür ebenso wenig aus wie die Aufhebung einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 254/86 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 2008 - 2 ME 133/08 - juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 18 B 301/12 - juris Rn. 6, 7 - m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 2023 - 12 S 986/23 - juris Rn. 16; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Oktober 2024, Rn. 11 und 13 zu § 59 AufenthG).
- 16
Soweit der Antragsgegner unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschlüsse vom 22. Januar 1996 - 18 B 36/96 und vom 30. August 2005 - 18 B 633/05 - beide juris) wiederholt vorträgt, dass bei Vorliegen zweier Abschiebungsandrohungen als Rechtsfolge auch in Betracht komme, dass sich die alte Abschiebungsandrohung durch den Erlass der neuen Abschiebungsandrohung erledige bzw. gegenstandslos werde, rechtfertigt das im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung. Denn den vom Antragsgegner in Bezug genommenen Entscheidungen liegt eine gänzlich andere Konstellation zugrunde. Dort ging es zum einen um den Neuerlass einer Abschiebungsandrohung durch dieselbe Ausländerbehörde, wodurch die vorherige Abschiebungsandrohung gegenstandslos wurde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 1996 - 18 B 36/96) und zum anderen um die Stellung eines Asylantrages während eines Widerspruchsverfahrens gegen eine ausländerrechtliche Abschiebungsandrohung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2005 - 18 B 633/05). Im letzteren Fall wird die Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde nur deswegen gegenstandslos bzw. erledigt sich, weil durch den Asylantrag die Ausreisepflicht entfällt (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Oktober 2024, § 59. Rn. 10 m. w. N.). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spielt es dagegen keine Rolle, dass die Abschiebungsandrohung wegen der (erstmaligen) Ablehnung des beantragten Aufenthaltstitels erlassen wurde. Die entscheidende Zäsur für die „Erledigung“ der Abschiebungsandrohung des BAMF tritt erst ein, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel erteilt wird.
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Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das vom Antragsteller nicht ausdrücklich angegriffene Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unter den Ziffern 4 und 5 des Bescheides vom 4. Oktober 2023 im vorliegenden Fall wegen der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung keine Wirkung mehr entfalten dürfte, weil es nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rückkehrrichtlinie) - unter diese fällt der Antragsteller - keinen Raum für ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung (Abschiebungsandrohung) gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 29, 31). Denn der Antragsgegner hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot hier auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erlassen, wonach gegen einen Ausländer, der abgeschoben wurde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen ist. Dies setzt jedoch voraus, dass eine (wirksame) Abschiebungsandrohung erlassen wurde. An einer solchen fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen.
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2. Der Antragsteller hat jedoch aller Voraussicht nach keinen Anspruch nach § 123 VwGO auf Unterlassung der Abschiebung bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfte der Antrag nach § 123 VwGO statthaft sein. Dem Verwaltungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, dass bezogen auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides vom 4. Oktober 2023 allein auf Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO Rechtsschutz zu gewähren ist. Neben der streitigen Abschiebungsandrohung existiert jedoch auch noch die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des BAMF. Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, entfaltet die bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des BAMF vom 7. Dezember 2021 weiterhin Wirkung. Trotz seines erfolgreichen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO (siehe unter 1.) bleibt der Antragsteller aufgrund der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung im Bescheid des BAMF vom 7. Dezember 2021 - die auch nicht, wie bereits ausgeführt, durch den Antragsgegner ersetzt werden kann oder sich in irgendeiner Weise erledigt hat - vollziehbar ausreisepflichtig und kann weiterhin abgeschoben werden. Eben dies zu verhindern ist Ziel seines weiteren Antrages nach § 123 VwGO.
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Für diesen Antrag dürfte auch ein Anordnungsgrund gegeben sein, denn der Antragsteller ist aufgrund der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung im Bescheid des BAMF vom 7. Dezember 2021 vollziehbar ausreisepflichtig und verfügt über einen gültigen Reisepass, so dass seine Abschiebung jederzeit erfolgen könnte.
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Jedoch kann sich der Antragsteller voraussichtlich nicht auf einen Anordnungsanspruch im geltend gemachten Sinne berufen.
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a. Soweit der Antragsteller sinngemäß im Rahmen seines Antrages nach § 123 VwGO geltend macht, ihm möge bis zur Unanfechtbarkeit des angefochtenen Bescheides eine Duldung erteilt werden, ist sein Anliegen in seinem wohlverstandenen Interesse dahin auszulegen (§§ 122, 88 VwGO), dass er eine sog. Verfahrensduldung begehrt. Ein derartiger Anspruch besteht jedoch voraussichtlich nicht.
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Eine sog. Verfahrensduldung muss ausdrücklich erteilt werden und rechtfertigt sich nicht schon allein aus der Tatsache, dass der Betroffene in Deutschland ein Klageverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führt. Die sogenannte Verfahrensduldung ist keine eigene, im Aufenthaltsgesetz besonders geregelte Duldungsart, sondern muss ihre Grundlage in § 60a Abs. 2 AufenthG finden (vgl. dazu ThürOVG, Beschluss vom 24. April 2024 - 4 EO 529/22 - juris).
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Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 30) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Verfahrensduldung für die Dauer von verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren jedenfalls nicht stets zu erteilen ist. Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (vgl. dies bejahend etwa für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 M 142/09 - juris Rn. 8 und Beschluss vom 11. August 2008 - 13 ME 128/08 - juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 18 B 230/08 - juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. April 2008 - 11 S 100/08 - juris Rn. 2). Dies ist etwa anzunehmen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder unter Umständen auch, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben sind (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 3. November 2020 - 3 B 262/2 - juris).
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Im vorliegenden Fall dürfte eine solche Ausnahme bei dem hier einschlägigen § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht kommen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die unter Ziffer 3 erlassene Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 4. Oktober 2023 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass diese sich voraussichtlich als rechtmäßig erweise. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, weil er nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG - Einreise mit dem erforderlichen Visum - erfülle. Es sei nicht ersichtlich, dass von der Durchführung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Abstand genommen werden könne. Die Nachholung des Visumverfahrens sei für den Antragsteller auch unter der Berücksichtigung familiärer Belange aus Art. 6 GG nicht unzumutbar. Die Ehe mit seiner deutschen Ehefrau stehe dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Der Antragsgegner habe mehrfach angeboten, eine Vorabzustimmung für das Visum erteilen zu wollen. Der Antragsteller habe zu den konkreten Umständen, die entgegenstehen könnten, nichts vorgetragen.
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Der Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren führt nicht auf eine andere Einschätzung. Auch mit Blick auf die vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers aufgrund der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung des BAMF vom 7. Dezember 2021 kann sich dieser bei seinem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG voraussichtlich nicht auf die hier im Streit stehende 2. Alternative des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hinsichtlich des Absehens von der Durchführung des Visumverfahrens berufen. Die Beteiligten stimmen darin überein, dass der Antragsteller derzeit die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (Einreise mit dem erforderlichen Visum) nicht erfüllt. Der Senat teilt gegenwärtig die unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15/14 - juris Rn. 17) getroffene Einschätzung des Antragsgegners, dass eine verfahrensbedingte Trennung der Eheleute für die Nachholung des Visumverfahrens, auch wenn es dabei zur Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei kommen könnte, grundsätzlich zumutbar wäre. Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass von der Durchführung des Visumsverfahrens in der Türkei nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG Abstand genommen werden müsste.
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Die vom Antragsteller angegebenen Informationen zur Wehrpflicht (unter Wiedergabe des Textes des Wehrgesetzes Nr. 7179) auf der Website des Türkischen Generalkonsulats Frankfurt sagen aus, dass nur Hochschulabsolventen einen Wehrdienst von 12 Monaten ableisten müssen, während es für Rekruten ohne Hochschulabschluss nur sechs Monate sind. Warum der Antragsteller unter Bezugnahme auf die von ihm genannte Quelle davon ausgeht, dass nur Wehrpflichtige mit Hochabschluss sechs Monate Wehrdienst leisten müssen und meint, selbst zwölf Monate ableisten zu müssen, ist anhand der verfügbaren aktuellen Quellen nicht nachvollziehbar.
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Auch der Antragsgegner verweist im Beschwerdeverfahren unter Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Mai 2024 darauf, dass der Wehrdienst für Rekruten ohne Hochschulabschluss nach dem türkischen Wehrpflichtgesetz vom Juni 2019 (Nr. 7179) - darunter fällt der Antragsteller - nunmehr sechs Monate betrage.
- 29
Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller im äußersten Fall eine Trennungszeit von ca. sechs Monaten zu gewärtigen hätte. Er trägt nichts dazu vor, warum ihm dies nicht zumutbar sein sollte und was konkret einer Trennung von seiner Ehefrau für diesen Zeitraum entgegenstehen könnte. Daher kommt es auf die Frage, ob der Antragsteller sich vom Wehrdienst freikaufen könnte bzw. ob dafür die Voraussetzungen nach den Regelungen für den türkischen Militärdienst beim Antragsteller überhaupt vorliegen (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 12. April 2024), hinsichtlich einer etwaigen Unzumutbarkeit der Durchführung des Visumverfahrens nicht an.
- 30
Die Befürchtung des Antragstellers, bereits bei seiner Einreise am Flughafen als Wehrdienstpflichtiger erfasst und aufgegriffen zu werden, hat er lediglich damit begründet, „alles andere sei lebensfremd“. Dies stellt zum einen nur eine durch keinerlei Erkenntnisquellen untermauerte Vermutung und erst recht keine für einen Anordnungsanspruch erforderliche Glaubhaftmachung dar. Zum anderen dürfte dies in den Hintergrund treten, da eine Trennung von sechs Monaten wegen Ableistens des Wehrdienstes selbst bei Erfassung des Antragstellers am Flughafen nach den vorstehenden Ausführungen zumutbar wäre.
- 31
b. Der mit Schriftsatz vom 27. Juni 2024 gestellte Antrag, den der Duldung beigefügten Zusatz „Die Duldung erlischt mit der formlosen Mitteilung an den Inhaber, dass die Reisedokumente vorliegen“ aufzuheben, ist unbeachtlich, da er zum einen außerhalb der am 1. März 2024 endenden Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und zum anderen erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt wurde und nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war.
- 32
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens waren nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu quoteln.
- 33
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. Weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist der Auffangstreitwert von 5.000 EUR jeweils für die beiden Streitgegenstände (§ 80 Abs. 5 und § 123 VwGO) zu halbieren (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012, 18. Juli 2013 und am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen). Dies gilt auch für das erstinstanzliche Verfahren. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts war deshalb im tenorierten Sinne abzuändern.
- 34
Hinweis:
- 35
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 E 1728/23 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot 3x
- AufenthG 2004 § 28 Familiennachzug zu Deutschen 5x
- 2 K 1727/23 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 11x
- VwGO § 123 8x
- AufenthG 2004 § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen 9x
- Grundgesetz Artikel 6 2x
- 1 BvR 23/73 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 155/73 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 35, 382 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1642/83 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 69, 220 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2403/06 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 71 Zuständigkeit 1x
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 7/17 1x
- § 34 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 254/86 1x (nicht zugeordnet)
- 2 ME 133/08 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 301/12 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 986/23 1x
- AufenthG 2004 § 59 Androhung der Abschiebung 1x
- 18 B 36/96 2x (nicht zugeordnet)
- 18 B 633/05 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 1 C 15.23 1x
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 88 1x
- AufenthG 2004 § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) 1x
- 4 EO 529/22 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 34.18 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels 1x
- AufenthG 2004 § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage 1x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- AufenthG 2004 § 104a Altfallregelung 1x
- 2 M 142/09 1x (nicht zugeordnet)
- 13 ME 128/08 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 230/08 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 100/08 1x
- AufenthG 2004 § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen 1x
- 1 C 15/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 155 1x
- GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x