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AufenthG 2004 § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
1b.
die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1c,
1c.
die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d,
1d.
die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1f, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 sowie
8.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 MB 33/25, 6 O 21/25
31. März 2026
6 MB 33/25, 6 O 21/25 31. März 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Kassel (4. Kammer) - 4 L 2583/25.KS
30. März 2026
4 L 2583/25.KS 30. März 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (14. Kammer) - 24 L 1/26
20. März 2026
24 L 1/26 20. März 2026
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 240/25
27. Februar 2026
11 B 240/25 27. Februar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 5 B 8048/25
24. Februar 2026
5 B 8048/25 24. Februar 2026
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 MB 40/25
19. Januar 2026
6 MB 40/25 19. Januar 2026
Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (2. Senat) - L 2 SO 3420/25 ER-B
10. Dezember 2025
L 2 SO 3420/25 ER-B 10. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart (2. Kammer) - 2 K 7599/25
19. November 2025
2 K 7599/25 19. November 2025
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 MB 31/25, 6 O 18/25
3. November 2025
6 MB 31/25, 6 O 18/25 3. November 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 5 L 2378/25
24. Oktober 2025
5 L 2378/25 24. Oktober 2025