Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 5 WF 96/05
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde werden die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht Pirmasens vom 3. Mai 2005 und 18. Juli 2005 aufgehoben.
Die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf insgesamt 755,54 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der Beschwerdeführer bestellte sich im Januar 2005 in einem isolierten Sorgerechtsverfahren für den Antragsteller, in dem dieser die Übertragung der alleinigen, elterlichen Sorge auf sich für die beiden ehegemeinschaftlichen Kinder beantragte.
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Mit Beschluss vom 24. Februar 2005 bewilligte das Amtsgericht dem Antragsteller hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
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Im Anhörungstermin am 9. März 2005 einigten sich die Kindeseltern darauf, dass das alleinige Sorgerecht für den Sohn Man... auf den Antragsteller übertragen werden solle, während es hinsichtlich des Sohnes Mar... bei der gemeinsamen, elterlichen Sorge verbleiben solle. Weiterhin trafen sie eine Vereinbarung über den Bezug und die Verwendung des Kindergeldes für Mar.. Der Antragsteller beschränkte daraufhin seinen Antrag entsprechend auf die Übertragung der elterlichen Sorge für Man. Mit Beschluss des Familiengerichts vom 9. März 2005 wurde daraufhin das Sorgerecht für Man. auf den Antragsteller übertragen.
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Mit Beschluss der Kostenbeamtin bei dem Familiengericht vom 3. Mai 2005 wurde die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung auf 571,30 € festgesetzt. Dabei wurde eine von dem Beschwerdeführer mit seinem Antrag geltend gemachte Einigungsgebühr in Höhe von 189 € zzgl. Umsatzsteuer abgesetzt.
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Der Beschwerdeführer hat wegen dieser Absetzung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt.
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Der Familienrichter bei dem Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. Juli 2005 nach Anhörung des Bezirksrevisors die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers.
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II. Die nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG (schon im Hinblick auf den Wert der Beschwer von – einschließlich Umsatzsteuer (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 32 RVG, Rnr. 18) – mehr als 200 € statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde führt in der Sache zum Erfolg.
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Die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung richtet sich vorliegend nach den Bestimmungen des RVG (§§ 60, 61 RVG).
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Danach steht dem Beschwerdeführer die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1) zum RVG zu. Nach dieser Bestimmung, die an die Stelle des früher geltenden § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO getreten ist, entsteht die Gebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
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Die Voraussetzungen dieser Regelung sind hier erfüllt.
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Bereits unter der Geltung der BRAGO war es umstritten, ob der Rechtsanwalt in einem Sorgerechtsverfahren eine – dort so bezeichnete – Vergleichsgebühr verdienen konnte (bejahend OLG Koblenz, OLG-Report 2005, 685; verneinend 2. Zivilsenat des OLG Zweibrücken, FamRZ 2003, 241). Als Begründung für die ablehnende Auffassung wurde vornehmlich darauf abgestellt, dass es an einer Verfügungsbefugnis der Eltern über das Sorgerecht fehle und deshalb kein Vergleich im Sinne des § 779 BGB geschlossen werden könne. Die gegenteilige Auffassung verwies demgegenüber auf die weitgehende Bindungswirkung einer Einigung der Eltern nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
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An der Begründung und auch an dem Ergebnis der eine Einigungsgebühr ablehnenden Auffassung kann jedenfalls nach Inkrafttreten des RVG nicht festgehalten werden.
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Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG hat, abweichend vom Rechtszustand unter der Geltung der BRAGO, den Abschluss eines Vergleichsvertrages im Sinne des § 779 BGB nicht mehr zur Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr. Von diesem Erfordernis ist der Gesetzgeber bewusst abgerückt, um „jegliche vertragliche Beilegung des Streits zu honorieren“ (BT-Drs. 15/1971, S. 147 und S. 204). Die inhaltlichen Anforderungen an eine solche vertragliche Regelung zur Streitbeilegung hat der Gesetzgeber somit gegenüber den Voraussetzungen eines Vergleiches im Sinne des § 779 BGB herabgesetzt, wobei diese geringeren Anforderungen allerdings nicht das erforderliche Vorliegen eines gegenseitigen Nachgebens betreffen, wie der Ausschluss von Anerkenntnis und Verzicht zeigt. Wenn denn aber die Regelung an eine Einigung im Sinne des RVG geringere Anforderungen stellen soll, als die BRAGO zuvor durch Bezugnahme auf einen Vergleich, so kann dies gerade darin liegen, dass eine Verfügungsbefugnis der Parteien über den Gegenstand der Einigung nicht Voraussetzung für den Gebührentatbestand ist. Es entspricht deshalb seit Inkrafttreten des RVG der – soweit ersichtlich – vorherrschenden Auffassung, dass auch in isolierten Sorgerechtsverfahren eine Einigungsgebühr anfallen kann (Schneider, Die Einigungsgebühr nach dem RVG, MDR 2004, 423; OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 741 m.w.N.).
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Dem schließt sich der Senat an. Für diese Auffassung kann zusätzlich angeführt werden, dass es erklärtes Ziel des Gesetzgebers des RVG war, dass der Rechtsanwalt nach der neuen Gebührenstruktur auch in isolierten Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht die „allgemein üblichen Gebühren“ erhält (BT-Drucksache 15/1971, S. 149, wenn auch dort nur mit Blick auf die Verfahrens- und die Terminsgebühr). Zu diesen „allgemein üblichen“ Gebühren gehört zweifellos auch die Einigungsgebühr.
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Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine in diesem Sinne verstandene Einigung erfüllt. Die Parteien haben beide nachgegeben, indem der Antragsteller seinen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für einen seiner Söhne nicht weiter verfolgt und die Antragsgegnerin dem Antrag im übrigen hinsichtlich des weiteren Kindes zugestimmt hat und beide Parteien zudem eine Einigung über den Bezug und die Verwendung des Kindergeldes getroffen haben.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 RVG).
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Referenzen
- RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde 2x
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 1x
- RVG § 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung 1x
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- RVG § 60 Übergangsvorschrift 1x
- RVG § 61 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen 1x
- § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2003, 241 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage 3x
- BGB § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern 1x
- MDR 2004, 423 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2005, 741 1x (nicht zugeordnet)