Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 6 UF 31/11

Tenor

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 21. Oktober 2010 im Tenor wie folgt ergänzt:

Die Annahme ändert nicht den Ehenamen des Angenommenen.

II. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

1.000,00 €

festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Anzunehmende ist verheiratet und ebenso wie seine Ehefrau polnischer Staatsangehöriger. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Annehmende ist deutsche Staatsangehörige, verwitwet und hat keine Kinder.

2

Zum Antrag auf Annahme als Kind sind notariell beurkundete Erklärungen vorgelegt. Darin widerspricht die Ehefrau des Anzunehmenden einer Erstreckung des geänderten Geburtsnamens auf den Familiennamen gemäß § 1757 Abs. 3 BGB.

3

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Zweibrücken auf Grundlage der notariell beurkundeten Erklärungen die Annahme als Kind ausgesprochen. Hierbei wird der Anzunehmende sowohl im Rubrum als auch im Tenor mit seinem Familiennamen K. bezeichnet. In den Gründen der Entscheidung ist am Ende ausgeführt, dass der Angenommene gemäß §§ 1767 Abs. 2, 1757 Abs. 1 BGB als Geburtsnamen den davon abweichenden Namen der Annehmenden trägt.

4

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstreben die Beteiligten eine Klarstellung des Tenors dahin, dass der Angenommene seinen Familiennamen beibehält. Dies sei erforderlich, um etwaigen Zweifeln hinsichtlich des gegenwärtigen Familiennamens - auch gegenüber den Behörden des Heimatlandes, das eine Volljährigenadoption nicht kenne - zu begegnen. Einen vorrangig gestellten Ergänzungsantrag hat das Familiengericht mit weiterem Beschluss vom 3. Februar 2011 zurückgewiesen.

II.

5

Die Beschwerde ist zulässig und führt auch in der Sache zum erstrebten Erfolg.

6

Auf das Verfahren finden gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG die ab dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, denn das Adoptionsverfahren ist erst nach diesem Zeitpunkt mit am 26. Juni 2010 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegangenen Antrag eingeleitet worden.

7

Danach ist allerdings ein Beschluss, durch den - wie hier - die Annahme als Kind ausgesprochen wird, grundsätzlich unabänderlich, und zwar sowohl für das Gericht, das ihn erlassen hat, als auch für den Senat als Beschwerdeinstanz, § 197 Abs. 3 FamFG (vgl. etwa Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., § 197, Rdnr. 25). Ob dies auch für eine mit der Adoption einhergehende Namensbestimmung gilt, ist streitig (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 1010, 1011 m.w.N.). Eine Beschwerde wird jedenfalls in den Fällen für statthaft gehalten, wenn eine Änderung des Namens betreffende Anträge zugleich mit dem Adoptionsdekret abgelehnt werden (vgl. PfälzOLG - 3. Zivilsenat - FamRZ 2001, 1733; Keidel/Engelhardt aaO Rdnr. 24 m.w.N.). Zwar ist auch ein solcher Fall hier nicht gegeben, weil die Beteiligten keinen Antrag hinsichtlich des Namens gemäß § 1757 Abs. 4 BGB gestellt haben. Der Beschwerde geht es vielmehr darum, im Hinblick auf die Ausführungen zum geänderten Geburtsnamen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses im Tenor der Entscheidung klarzustellen, dass es mangels einer Anschließung der Ehefrau des Angenommenen gemäß § 1757 Abs. 3 BGB bei dem gemeinsamen Familiennamen der Ehegatten verbleibt. Die Sache betrifft somit keine Abänderung des Annahmebeschlusses, sondern lediglich eine Klarstellung im Wege einer Ergänzung, um Zweifelsfragen im Rahmen des Personenstandsverfahrens vorzubeugen. Eine dahingehende nachträgliche Ergänzung wird allgemein als zulässig angesehen. Sie kann mithin auch im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. BayObLGZ 1978, 372, 377; OLG Frankfurt, StAZ 1992, 378; Keidel/Engelhardt aaO Rdnr. 26; Staudinger/Frank (2007), § 1757, Rdnr. 32). Im Übrigen ergeben sich aus §§ 58 ff. FamFG gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Bedenken verfahrenrechtlicher Art.

8

Der erstrebten Klarstellung steht zunächst nicht entgegen, dass das Amtsgericht - Familiengericht - mit Beschluss vom 3. Februar 2011 den primär gestellten Ergänzungsantrag zurückgewiesen hat. Sofern es sich dabei um eine Entscheidung i. S. d. § 43 FamFG gehandelt haben könnte, wäre der am 16. Februar zugestellte Beschluss nicht in Rechtskraft erwachsen. Insoweit müsste nämlich der binnen der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingegangene Schriftsatz vom 16. März 2011 als Beschwerde ausgelegt werden. Dahinstehen kann weiter, ob die Antragsfrist des § 43 Abs. 2 FamFG gewahrt wäre. Denn die Voraussetzungen für eine Ergänzung nach § 43 Abs. 1 FamFG liegen schon dem Grunde nach nicht vor, weil das Amtsgericht - Familiengericht - mit seiner Adoptionsentscheidung keinen Antrag übergangen hat. Ein die Namensführung betreffender Antrag war - wie bereits ausgeführt - nicht gestellt.

9

In der Sache hält es der Senat für angezeigt, aus Gründen der Rechtssicherheit die angestrebte Klarstellung im Tenor vorzunehmen. Im Ausgangspunkt war der Familienrichter allerdings nicht verpflichtet, eine Entscheidung über den Namen des Angenommenen zu treffen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Sieghörtner, FamFG, 2. Aufl., § 197, Rdnr. 8; Frank, StAZ 2008, 1, 4). Der (unverändert gebliebene) Ehename ergibt sich vielmehr aus dem Gesetz selbst. Insbesondere führt die in den Entscheidungsgründen festgestellte Änderung des Geburtsnamens nicht zu einer Änderung des Ehenamens. Gemäß § 1757 Abs. 3 BGB hätte nämlich die Änderung des Geburtsnamens eine Änderung des Ehenamens nur dann zur Folge, wenn sich die Ehefrau des Angenommenen der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht angeschlossen hätte. Da dies nicht der Fall war, bleibt der Ehename unverändert. Auch wenn es danach einer Entscheidung zum Ehenamen nicht bedarf, ist jedoch zu berücksichtigen, dass in der Praxis eine solche verlangt und auch getroffen wird (vgl. Frank aaO; Schulte-Bunert/Weinreich/Sieghörtner aaO Rdnr. 8; Jansen/Sonnenfeld, FGG, 3. Aufl., § 56 e, Rdnr. 5; LG Freiburg, FamRZ 2002, 1647, 1648; ). Hier lässt sich nach dem Inhalt der angefochtenen Einscheidung nicht feststellen, ob sich die Ehefrau des Angenommenen der Änderung des Geburtsnamens angeschlossen hatte. Um im Hinblick auf die danach nicht ganz eindeutige Sachlage etwaigen Zweifelsfragen im Personenstandsverfahren zum nach der Annahme zu führenden Ehenamen vorzubeugen, erscheint es dem Senat daher geboten, die begehrte Klarstellung vorzunehmen (ebenso OLG Frankfurt, aaO; Staudinger/Frank aaO).

10

Von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren konnte der Senat absehen, weil hiervon nach Lage der Dinge keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

III.

11

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die gerichtlichen Gebühren ergeben sich aus dem Kostenverzeichnis zum FamGKG; hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist eine Erstattungsanordnung nicht veranlasst.

12

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG. Hierbei ist berücksichtigt, das die Namensführung nur einen Teilbereich der Adoption ausmacht.

13

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht gegeben. Das Verfahren betrifft lediglich die Klarstellung des Tenors in einem Einzelfall, ohne dass der Senat mit seiner Entscheidung von den hierzu vertretenen Rechtsauffassungen abweicht.

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