Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 87/11

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 800,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte ist Geschäftsführerin (managing direktor) der im Rubrum bezeichneten Gesellschaft. Diese wurde am 5. Februar 2007 in das Handelsregister eingetragen. Am 29. September 2010 wurde gemäß § 3 EGGmbHG als inländische Geschäftsanschrift der Firma "…" eingetragen. Diese Anschrift war seitens der Gesellschaft in der Anmeldung vom 27. Dezember 2006 mitgeteilt worden. Nachdem die Übersendung der Eintragungsnachricht an die angegebene Firma mit der Nachricht "Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" gescheitert war, hat die Rechtspflegerin die Beteiligte mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 auf die Pflicht zur Anmeldung einer neuen inländischen Geschäftsanschrift gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG, §§ 6 Abs. 1, 31 Abs. 1 HGB hingewiesen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 wurde der Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € aufgegeben, ihrer Verpflichtung zur Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift innerhalb von drei Wochen nachzukommen. Nachdem eine Reaktion nicht erfolgt ist, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. März 2011 gegen die Beteiligte ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt und ihr gleichzeitig ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 800,00 € angedroht, für den Fall, dass sie ihrer Verpflichtung nicht innerhalb eines Monats nachkäme. Gegen den Zwangsgeldbeschluss hat die Beteiligte ohne weitere Begründung Beschwerde eingelegt, die das Amtsgericht als Rechtspflegererinnerung ausgelegt und mit Beschluss vom 16. Mai 2011 zurückgewiesen hat. Mit Beschluss vom gleichen Tag, der Beteiligten zugestellt am 20. Mai 2011, hat die Rechtspflegerin gegen die Beteiligte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 800,00 € festgesetzt und erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000,00 € angedroht.

2

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde. Sie rügt im Wesentlichen die Wirksamkeit der der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Zwangsgeldandrohung vom 11. März 2011.

II.

3

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes ist gemäß §§ 391, 58 ff FamFG zulässig.

4

Die Zuständigkeit des Senats folgt aus §§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b, 23 a Abs. 2 Nr. 3 GVG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz.

5

In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Registergericht - gegen die Beteiligte ein Zwangsgeld in der ausgeurteilten Höhe festgesetzt.

6

Entgegen der Auffassung der Beteiligten war die für die Festsetzung des (zweiten) Zwangsgeldes erforderliche Androhung nach § 388 FamFG nicht fehlerhaft.

7

Die (erneute) Androhung des Zwangsgeldes erfolgte in Übereinstimmung mit § 389 Abs. 1 FamFG zugleich mit der Festsetzung des ersten Zwangsgeldes in dem Beschluss vom 11. März 2011. Dass die Androhung des (zweiten) Zwangsgeldes nicht in den Tenor des Beschlusses aufgenommen wurde, sondern am Ende des Beschlusses (allerdings durch Fettdruck deutlich hervorgehoben), ist unerheblich, da für die Zwangsgeldandrohung im FamFG keine besondere Form vorgesehen ist (Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl., § 388 Rdnr. 38 a).

8

Die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen: Sie bezeichnet die zu erfüllende Verpflichtung (hier durch Verweis auf die Gründe der vorangegangenen Zwangsgeldfestsetzung), sie benennt eine angemessene Frist, innerhalb derer die Verpflichtung zu erfüllen bzw. die Nichterfüllung mittels Einspruch zu rechtfertigen ist, sie bestimmt das Zwangsgeld zahlenmäßig und hält sich dabei innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Schließlich enthält sie auch die Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf (Einspruch) und die Modalitäten seiner Einlegung.

9

Der Auffassung der Beteiligten, ihre Beschwerde vom 12./13. April 2011 gegen den Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts vom 11. März 2011 müsse zugleich auch als Einspruch gegen die in dem Beschluss enthaltene Zwangsgeldandrohung angesehen werden, über die noch zu entscheiden sei, kann nicht gefolgt werden.

10

Sind die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Aufforderung in einem Beschluss verbunden, richtet sich die Beschwerde nur gegen erstere, während die letztere mit dem Einspruch nach § 390 FamFG anzufechten ist. Über die unterschiedlichen Rechtsmittelwege wurde die Beteiligte in dem Beschluss vom 11. März 2011 belehrt. Mit ihrem Schreiben vom 12. April 2011 hat sie - ohne weitere Begründung - "Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss" eingelegt. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich auch gegen die erneute Zwangsgeldandrohung wenden wollte. Angesichts der in dem Beschluss erfolgten Belehrung über die unterschiedlichen Rechtsmittelwege kommt eine Auslegung des ausdrücklich als "Beschwerde" bezeichneten und nicht weiter begründeten Schreibens der Beteiligten (auch) als Einspruch gegen die Zwangsgeldandrohung nicht in Betracht.

11

Mit eventuellen materiellen Einwendungen ist die Beteiligte präkludiert, da ein Einspruchsverfahren, in dem diese hätten geltend gemacht werden müssen (nach vorstehenden Ausführungen zu Recht) nicht durchgeführt wurde (§ 391 Abs. 2 FamFG; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., § 391 Rdnr. 4).

III.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

13

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 30 Abs. 1, 131 Abs. 4 KostO.

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