Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 2 Ss 69/18

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. August 2018 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 14.850,-- EUR angeordnet wird.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat den Angeklagten wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die „Einziehung des durch die Tat erlangten Wertersatzes in Höhe von 15.000,-- EUR“ angeordnet. Der Angeklagte hat seine dagegen gerichtete Berufung in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung im verbleibenden Umfang als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den in der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

1.

2

Die Erwägungen zum Strafausspruch und zur Versagung einer Bewährungsaussetzung sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO frei von einem den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.

2.

3

Das Landgericht hat jedoch nicht beachtet, dass die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB ausgeschlossen ist, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist (§ 73e Abs. 1 StGB). Die Anordnung der Einziehung scheidet daher aus, wenn und soweit der Täter bis zur Entscheidung des Tatgerichts Schadensersatz an den Geschädigten geleistet hat (vgl. Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 673).

4

Auf der Grundlage der Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der Angeklagte „seit Juni 2018 50,-- EUR im Monat an den Zeugen T.“ zurückgezahlt hat, war dessen Ersatzanspruch im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung in Höhe von 150,-- EUR erloschen. Der Senat hat den Ausspruch über die Einziehung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2018 – 2 StR 262/18, juris Rn. 8) entsprechend abgeändert.

3.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Mit Blick auf den nur geringen Teilerfolg des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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