Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 2 Ss 63/19

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 29. April 2019 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht Landau in der Pfalz hat auf die Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 29. April 2019 unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Landau in der Pfalz vom 17. Oktober 2018 abgeändert und ihn wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit vorsätzlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine vom Amtsgericht getroffene Einziehungsentscheidung hat das Landgericht entfallen lassen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lagerte der am ... August 1995 geborene Angeklagte am 10. Januar 2017 in der von ihm bewohnten Dachgeschosswohnung im Hause seiner Mutter verschiedene Betäubungsmittel, die er zuvor im Darknet bestellt bzw. von ihm bekannten Betäubungsmittelhändlern bei im Einzelnen nicht feststellbaren Gelegenheiten erworben hatte. Höchstens 15 % des in seinem Besitz befindlichen Marihuanas und höchstens 3 % des Haschischs, Amphetamins und Ecstasys war für den eigenen Konsum des Angeklagten bestimmt. Die übrigen Betäubungsmittel wollte der Angeklagte gewinnbringend weiterveräußern, um sich aus dem Verkauf eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.

3

Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte (jedenfalls) das im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme vom 10. Januar 2017 gefundene Marihuana und das Haschisch (mit Ausnahme einer Menge von 43,46 g mit einem Wirkstoffgehalt von 1,1 %) erst nach dem 13. August 2016 erworben. Ebenso hatte er das Amphetamin, 98 Ecstasy-Tabletten („Kitkat“, „IKEA“, „Rolls Royce“), zwei Mengen á 15 g kristallines MDMA, 56 LSD-Trips und das Kokain erst nach dem 13. August 2016 im Darknet bestellt. Hinsichtlich der 43,46 g Haschisch sowie weiterer Betäubungsmittel (Ketamin und Betäubungsmittel in Tablettenform bei denen es sich um weniger als 20 Tabletten einer Art handelt), bei denen ein Erwerb vor dem 21. Geburtstag des Angeklagten nicht ausgeschlossen wurde, hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung das Verfahren gem. § 154a StPO beschränkt.

II.

1.

4

Die Rüge, an Stelle des Schöffengerichts bzw. der kleinen Strafkammer sei ein Jugendgericht zur Aburteilung des Angeklagten zuständig gewesen (§ 338 Nr. 4 StPO) ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den Angeklagten lediglich wegen Handlungen verurteilt, die er als Erwachsener begangen hat. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers liegt in der erfolgten Verfahrensbeschränkung keine unzulässige Umgehung der Zuständigkeit des Jugendrichters. Dies gilt auch, soweit Betäubungsmittel, hinsichtlich derer die Strafkammer die Verfolgung gem. § 154a Abs. 2 StPO beschränkt hat, von dem Angeklagten zu einem Zeitpunkt erworben wurden, zu dem er noch Heranwachsender gewesen war.

5

a) Für die Frage, ob der Jugendrichter oder ein Erwachsenengericht für die Aburteilung einer Tat zuständig ist, kommt es allein auf den Urteilszeitpunkt an. Entscheidend für die Zuständigkeit des Erwachsenengerichts ist, ob der Täter die Tat bzw. sämtliche Taten, die Gegenstand des Urteils sind, als Erwachsener begangen hat. Grundsätzlich ohne Belang ist dabei, ob ein Teil des dem Angeklagten ursprünglich zum Vorwurf gemachten Geschehens vor Urteilserlass durch Verfahrensbeschränkungen gem. §§ 154a, 154 StPO von der Verfolgung ausgenommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.1991 – 3 StR 483/90, NStZ 1991, 503; Beschluss vom 28.11.1995 – 5 StR 588/95, NStZ 1996, 244). Weil maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit allein der Prozessgegenstand im Zeitpunkt des Urteils ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2005 – 3 StR 106/05, NStZ 2005, 650), ist es insoweit ebenfalls nicht erheblich, ob die Verfahrensbeschränkung bereits vor Anklageerhebung, im Eröffnungsbeschluss oder – wie hier – erst im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt.

6

b) Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch kein Fall einer gezielten Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zur Vermeidung der Anwendung von Jugendrecht vor. So liegt bereits die Anwendung von Jugendrecht auf die in das Heranwachsendenalter entfallenden, nicht Gegenstand des Urteils gewordenen Tatvorwürfe fern. Der Angeklagte war im Zeitpunkt des ihm im Haftbefehl vom 10. Januar 2017 vorgeworfenen Erwerbs von Betäubungsmitteln im Darknet im Dezember 2014 bereits 19 Jahre alt, lebte damals noch in einer eigenen Wohnung und ging einer Erwerbstätigkeit nach. Zudem drängt sich bei einem Bezug unterschiedlicher Betäubungsmittel im Darknet zum gewerbsmäßigen Weiterverkauf jedenfalls nicht ohne weiteres die Bewertung als jugendtypische Verfehlung auf. Jedenfalls aber käme auch bei einer Verurteilung durch ein Jugendgericht eine analoge Anwendung des § 32 S. 1 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG nicht in Betracht, wenn der Angeklagte – wie hier – lediglich wegen Handlungen verurteilt wird, die er als Erwachsener begangen hat (BGH, Beschluss vom 07.08.2019 – 4 StR 189/19, juris Rn. 5 ff.).

7

c) Fehl geht der Einwand, das Landgericht habe, da die gemeinsame Lagerung und der sukzessive Abverkauf der Betäubungsmittel zu einer Bewertungseinheit führe, lediglich Teile einer einheitlichen, in verschiedenen Altersstufen begangenen Tat von der Verfolgung ausgenommen und diese dadurch einer einheitlichen Bewertung der Zuständigkeit entzogen. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass das Landgericht offenkundig mit Blick auf die gemeinsame Lagerung der sichergestellten Betäubungsmittel sämtliche der späteren Veräußerung dienenden Erwerbshandlungen zu einer einzigen Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringen Mengen) zusammengefasst hat. Diese konkurrenzrechtliche Bewertung ist jedoch nicht frei von rechtlichen Bedenken. Beim wiederholten Rauschgifterwerb zum Weiterverkauf in Teilmengen sind die Handlungen des Käufers grundsätzlich nicht als eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzusehen. Allein der gleichzeitige Besitz mehrerer Drogenmengen verbindet die hierauf bezogenen Handlungen auch nicht zu einer einheitlichen Tat des unerlaubten Handeltreibens, weshalb auch das wiederholte Auffüllen eines Betäubungsmittelvorrates nicht zur Verklammerung der Erwerbsakte zu einer Bewertungseinheit führt (st. Rspr., vgl. BGH Beschluss vom 21.08.2012 – 2 StR 277/12, NStZ 2013, 48; Urteil vom 21.04.2016 – 1 StR 629/15, juris Rn. 34; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, § 29 Rn. 316 jew. m.w.N.). Der gleichzeitige Besitz von zum Verkauf bestimmten Betäubungsmitteln hat grundsätzlich auch nicht die Kraft, mehrere selbstständige Straftaten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Tateinheit zu verklammern (BGH, Beschluss vom 14.02.2017 – 4 StR 580/16, juris Rn. 5); allerdings kommt die Annahme gleichartiger Tateinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 StGB bei solchen Fallgestaltungen in Betracht, wenn - was hier mit Blick auf die gemeinsame Aufbewahrung der Drogen in der vom Angeklagten bewohnten Wohnung zumindest nahe liegt - die Art und Weise der Besitzausübung im Einzelfall über bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die tatsächliche Besitzausübung über die andere darstellt (BGH, Urteil vom 02.04.2015 – 3 StR 642/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 28.05.2018 – 3 StR 88/18, juris Rn. 7; Beschluss vom 05.06.2019 – 2 StR 287/18, juris Rn. 8). Aus der von der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.08.2018 (3 StR 301/18) ergibt sich in Bezug auf die Kriterien für die Annahme einer Bewertungseinheit nichts Gegenteiliges.

2.

8

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs hat keinen den Angeklagten benachteiligten Rechtsfehler ergeben. Jedenfalls bei den beiden Mengen von jeweils 500 g Marihuana sowie den Mengen von einem Kilogramm und 30,35 g Amphetamin handelt es sich, soweit die Betäubungsmittel zum Handeltreiben bestimmt waren, nach den Feststellungen des Landgerichts jeweils um nicht geringe Mengen. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei abweichender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zu einer niedrigeren (Gesamt-)Freiheitsstrafe gelangt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.1996 – 5 StR 505/96, juris Rn. 4).

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