Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Zivilsenat) - 1 U 9/18

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 05.01.2018, Az. 4 O 131/17, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus dem Unfallereignis vom … gegen … in … Höhe ..., entstanden sind und möglicherweise noch entstehen werden, soweit dahingehende Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden; dies unter Berücksichtigung einer Mitverantwortungsquote des Klägers in Höhe von 1/3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

5. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch das streitgegenständliche Unfallereignis entstanden sind.

2

Der Kläger befuhr am … gegen …. mit seinem Motorrad (Marke: Harley-Davidson) die Hauptstraße …; die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Ungefähr auf der Höhe des Anwesens Nr. … bremste er, verlor das Gleichgewicht und stürzte. Die Beklagte ist Halterin einer Katze der Rasse Main-Coon. Die überdurchschnittlich große Katze hat ein längeres schwarzes Fell, weiße Pfoten und weißes Fell am Bauch. Ob der Sturz durch die Katze verursacht worden ist, ist zwischen den Parteien umstritten.

3

Der Unfall ist polizeilich aufgenommen worden. Hierbei wurde eine Bremsspur des Motorrades von 4,69 m und eine durch das umgefallene Krad verursachte Rutschspur von 8,67 m ermittelt und festgehalten (Bl. 293 d.A.). Ein gegen den Kläger geführtes Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde im … eingestellt. Die Tierhaftpflichtversicherung der Beklagten zahlte nach Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers an diesen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in drei Teilbeträgen insgesamt 8.000 €. Die Anerkennung einer Haftung dem Grunde nach hat sie abgelehnt.

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Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,

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mit einer Geschwindigkeit von unter 30 km/h gefahren zu sein. In Höhe des Anwesens Nr. … habe die Katze der Beklagten die Fahrbahn plötzlich von rechts nach links passiert. Er habe sofort ein Bremsmanöver eingeleitet, um eine Kollision mit dem Tier zu verhindern, das direkt vor sein Motorrad gelaufen sei. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit und des Bremsmanövers habe er das Gleichgewicht verloren und sei mit dem Motorrad auf die Fahrbahn gestürzt. Das Motorrad sei auf sein rechtes Bein gefallen, was zu erheblichen Verletzungen geführt habe. Durch den Unfall habe er eine Tibiakopffraktur 41 C3 rechts mit posttraumatischem Kompartmentsyndrom am Unterschenkel rechts und postoperativer Nachblutung erlitten. Auf den vorläufigen Entlassbericht der … (Anlage 4, Bl. 13 d.A.) wird Bezug genommen. Die Behandlung sei auch nach insgesamt 8 Operationen „bis dato“ nicht abgeschlossen, wenngleich nach zwischenzeitlicher Implementierung einer Knieprothese eine positive Entwicklung eingeleitet worden sei.

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Der Sachschaden am Motorrad belaufe sich auf 5.264,75 €; Gutachterkosten seien ihm in Höhe von 659,91 € entstanden. Die durch den Unfall beschädigte Lederhose habe 390,14 € gekostet. Der Verdienstausfallschaden betrage für 42 Monate 4.200 €. Außerdem stehe ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € zu. Es sei ein erheblicher Dauerschaden eingetreten, der sich aktuell noch nicht abschließend beziffern lasse.

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Der Kläger hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt,

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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm im Hinblick auf das Unfallereignis vom … in … entstanden sind und noch entstehen werden, soweit dahingehende Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden;

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2. die Beklagte zu verpflichteten, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.706,94 €, welche dieser an Rechtsanwalt …, zu zahlen hat, freizustellen.

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Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat mit Nichtwissen bestritten, das zum Unfallzeitpunkt eine Katze über die Straße gelaufen ist; sollte eine Katze am Unfallort die Hauptstraße überquert haben, sei dies nicht ihre Katze gewesen. Das Sturzereignis beruhe darauf, dass der Kläger nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit und mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei. Ganz generell sei es nicht geboten gewesen, wegen eines Kleintiers abrupt abzubremsen.

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Das Landgericht hat die Parteien informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, …, … und …. Es hat die Klage abgewiesen. Nach Parteianhörung und Zeugenvernehmung sei nicht erwiesen, dass es die Katze der Beklagte gewesen sei, die auf die Straße gelaufen sei. Ein dahingehender „Verdacht“ genüge nicht für die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Gerichts.

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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag zu .1 weiterverfolgt. Er rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Namentlich sei die Aussage der Zeugin … unzutreffend erfasst und bei der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt worden. Die Zeugin habe ausdrücklich bekundet, dass sie die Katze eindeutig als Katze der Beklagten identifiziert habe.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm im Hinblick auf das Unfallereignis vom … entstanden sind und noch entstehen werden, soweit dahingehende Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 08.05.2018 (Bl. 209 bis 216 d.A.).

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Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags nimmt der Senat Bezug auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

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Der Senat hat den Kläger informatorisch angehört, die Zeugen …, … und … vernommen sowie schriftliche Aussagen der Zeugen … und … eingeholt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 03.07.2019 (Bl. 282 d.A.) sowie die zur Akte gereichten Zeugenaussagen (Bl. 237, 252, 267 d.A.). Der Senat hat zudem ein Unfallrekonstruktionsgutachten eingeholt; auf das schriftliche Gutachten vom 01.07.2020 (Bl. 401 d.A.) sowie die ergänzende Anhörung des Sachverständigen … im Termin der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2020 (Bl. 461 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen. Letztlich hat der Senat einen Auszug aus der Ermittlungsakte des Polizeipräsidiums Rheinpfalz im gegen den Kläger geführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens (Az. …) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, den der Kläger zur Akte gereicht hat (Bl. 386 d.A.).

II.

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Die Berufung ist zulässig und im ausgeurteilten Umfang begründet. Die Beklagte haftet dem Kläger aus § 833 Satz 1 BGB auf Ersatz der ihm durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten Schäden, dies indes unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Motorrades. Der Feststellungsantrag des Klägers war dahingehend auszulegen, dass die Beklagte ihm nicht „Ansprüche zu ersetzen“ hat, sondern Schäden. Der Antrag bezieht sich indes sowohl auf bereits erlittene wie auch auf künftige Schäden. Dies ergibt sich mit hinreichender Sicherheit bereits aus dem Wortlaut des Antrages. „Erlitten hat“ der Kläger den Unfall; die dahingehende Einschränkung bezieht sich nicht auf die Folgen aus dem Schadensereignis. Dementsprechend ist der Feststellungsantrag mit der doppelten Einschränkung formuliert worden, dass nicht nur solche Schäden ausgeklammert bleiben, soweit diesbezügliche Ansprüche nicht bereits auf Dritte übergangen sind, sondern auch solche Schäden, soweit diesbezügliche Ansprüche erst künftig auf sonstige Dritte übergehen werden.

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1. Der auf den Ersatz bereits entstandener und künftig entstehender Schäden gerichtete Feststellungsantrag ist zulässig.

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Der Kläger geht vom einem zwischen den Parteien durch den Unfall begründeten (deliktischen) Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 ZPO aus. Das Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich bereits aus dessen Bedürfnis nach Klärung der zwischen den Parteien streitigen Sach- und Rechtslage im Hinblick auf das Unfallereignis und die hieraus resultierenden Schäden. Zwar gilt auch grundsätzlich der Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage. Es ist allerdings allgemein anerkannt, dass ein Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 19.04.2016, Az. VI ZR 504/14, Juris). Hiervon ist zugunsten des Klägers jedenfalls im Hinblick auf weitere immaterielle Schäden auszugehen, die aus der erheblichen Verletzung des Knies mit Einsatz eines künstlichen Gelenks entstehen können. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Denn die Haftung der Beklagten wird wirtschaftlich von der hinter dieser stehenden Tierhalter-Haftpflichtversicherung getragen.

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2. Die Feststellungsklage ist begründet. Für den Senat steht fest, dass der streitgegenständliche Unfall durch die Katze der Beklagten verursacht worden ist. Dem Kläger sind bereits in erheblichem Umfang Sachschäden und immaterielle Schäden entstanden, deren Entwicklung für die Zukunft (noch) nicht abgeschlossen ist.

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a) Wird durch ein Tier die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist gemäß § 833 Satz 1 BGB derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger durch den streitgegenständlichen Unfall erheblich verletzt und sein Motorrad beschädigt wurde.

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Nach Parteianhörung und Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Unfall durch das Verhalten der von der Beklagten gehaltenen Katze verursacht worden ist. Der Kläger hat angegeben, dass eine sehr große schwarz/weiße Katze mit längerem Fell von rechts nach links über die Straße gelaufen sei. Die Beklagte hat angegeben, dass alle am Unfallort Anwesenden davon gesprochen hätten, dass ihre Katze den Unfall verursacht habe, als sie hinzugekommen sei. Diese Katze ist auch von der … am Unfallort gesehen worden; nach ihren Bekundungen hält sich das Tier dort nahezu täglich auf. Sie sah das bereits gestürzte Motorrad rutschen; die Katze lief in diesem Moment an der Straße entlang zum Anwesen der Beklagten. Dass diese Katze der Beklagten gehört, hat die Zeugin sicher bekundet. Sie erinnerte sich an die besonderen Merkmale des Tiers - sehr großes Tier, erhebliches Fellvolumen, schwarzes Fell mit weißen Flecken -, vor allem aber hat sie mitgeteilt, dass im Bereich der Hauptstraße Nr. 16 zum Zeitpunkt des Unfalls keine anderen Katzen bekannt waren, die in gleicher Weise wie das Tier der Beklagten Freilauf hatten. Das alles hat wiederum die Beklagte vom Hörsagen der Zeugin noch am Unfallort bestätigt. Auch die Zeugen .. haben bekundet, eine große schwarze Katze mit bemerkenswert vielem Fell am Unfallort gesehen zu haben, der Zeuge … hat zudem angegeben, nur dieses Tier schon öfter in der Unfallgegend gesehen zu haben. Die Zeugen standen in keinerlei Nähebeziehung zum Kläger; auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum ihr Aussageverhalten manipuliert gewesen sein sollte.

28

Gerade wegen der - unstreitigen - Besonderheiten des Tiers und des - ebenfalls unstreitigen - Umstandes, dass seinerzeit keine weiteren Katzen in der Gegend bekannt waren und beobachtet worden sind, besteht für den Senat kein Zweifel, dass es das Tier der Beklagten war, dass vor dem Motorrad des Klägers über die Straße gelaufen ist. Da es insoweit nicht auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen ankam, vermochte der Senat - in anderer Besetzung als im Termin der Beweisaufnahme - deren Aussagen jedenfalls bereits urkundlich zu verwerten, ohne die Beweisaufnahme wiederholen zu müssen (BGH, Urteil vom 18.10.2016, Az. XI ZR 145/14, Juris).

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Der Kläger ist deshalb gestürzt, weil die Katze der Beklagten unvorhersehbar die Straße unmittelbar vor dem Motorrad des Klägers überquert hat. Für die Unfallursächlichkeit kann dahinstehen, dass es offensichtlich nicht zu einem Zusammenstoß zwischen Tier und Motorrad gekommen ist. Denn nach allgemeinen Regeln genügt es, dass das Verhalten des Tieres den Unfall mittelbar mitverursacht hat (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.01.2006, Az. 4 U 615/04, Juris). Einen solchen Zusammenhang hat der Kläger darlegt; denn er will gerade in Ansehung des Tiers gebremst und versucht haben, durch eine Lenkbewegung einen Zusammenstoß mit dem Tier zu vermeiden. Soweit die Beklagte Unaufmerkamkeit bzw. einen Fahrfehler des Klägers behauptet hat, führt dies im Rahmen der Kausalität zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn wenn es in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang bei der Begegnung mit einem Tier zu einem Unfall eines Verkehrsteilnehmers kommt, spricht bereits der erste Anschein dafür, dass dieser durch das Bewegungsverhalten und damit die von ihm ausgehende Tiergefahr verursacht worden ist (OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2008, Az. 6 U 6/08, Juris). Jedenfalls diesen Anschein hat die Beklagte nicht erschüttert, geschweige denn widerlegt.

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Bei der Verursachung des Unfalls hat sich gerade die der Katze typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht. Die spezifische Tiergefahr realisiert sich dann i.S.v. § 833 Satz 1 BGB, wenn der Schaden auf der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung beruht. Das ist nicht nur der Fall, wenn das Tier ausschlägt, beißt oder eine Person anspringt, sondern bereits dann, wenn ein Tier - wie im Streitfall - ausbricht, sich unkontrolliert fortbewegt und ein Verkehrshindernis bildet (OLG Hamburg, Urteil vom 08.11.2019, Az. 1 U 155/18, Juris).

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b) Dem Kläger sind durch den Unfall erhebliche Sachschäden am Motorrad entstanden, zudem hat er sich durch den Unfall erheblich verletzt. Das umstürzende Motorrad hat auf der rechten Seite unstreitig zu einem Schienbeinkopfbruch geführt, zudem musste dem Kläger nach nunmehr 8 Operationen eine Knieprothese eingesetzt werden. Bereits der haftungsrechtlich relevante Eingriff in das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit des Klägers, wobei jedenfalls letzteres zu möglichen künftigen Schäden führen kann, führen zur Begründetheit des Feststellungsantrags. Namentlich ist es insoweit nicht erforderlich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für künftige Schadenseintritte festgestellt werden muss. Zumindest in Fällen wie dem streitgegenständlichen, in denen bereits die Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden eingetreten sind, gibt es keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. Materiellrechtlich wird es den Anspruch auf Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht geben, solange diese nicht eingetreten sind; von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hängt die Entstehung des Anspruchs nicht ab (BGH, Urteil vom 17.10.2017, Az. VI ZR 423/16, Juris).

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3. Ansprüche des Klägers bestehen allerdings nur unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 1/3.

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Ganz generell ist anerkannt, dass bei einem Unfall zwischen Tieren und Kraftfahrzeugen deren Betriebsgefahr dergestalt zu berücksichtigen ist, dass sich die Haftung des Tierhalters nicht unerheblich reduziert (OLG Celle, Urteil vom 10.04.2018, Az. 14 U 147/17 [50%]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.1994, Az. 22 U 170/93 [1/3]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.03.2009, Az. 4 U 166/07 [25%]). Eine solche Berücksichtigung ist nicht nur dann geboten, wenn es - wie in den vorgenannten Fällen - im gleichgerichteten Verkehr zu einem Unfall mit einem Tier kommt, sondern auch dann, wenn ein Tier plötzlich vor einem Fahrzeug die Fahrbahn kreuzt und es deshalb - mit oder ohne Ausweich- bzw. Bremsmanöver des Fahrzeugführers - zu einem Unfall kommt (OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2006, Az. 9 U 7/05 [1/3]; OLG Hamm, Urteil vom 27.09.2005, Az. 9 W 45/05 [50%]; OLG Köln, Urteil vom 16.11.2000, Az. 7 U 64/00 [20%]). Das gilt in besonderer Weise auch für den Streitfall, denn der Kläger fuhr nicht nur innerorts auf einer Straße, auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt war; vor allem befanden sich an der Straße seitlich Hauseingänge und vor allem eine Bäckerei (s. die Bilder des Sachverständigen ab Seite 7 des Gutachtens, Bl. 407 d.A.), so dass schon deshalb mit Personenverkehr zu rechnen war. Der Senat beziffert die dem Kläger zuzurechnende Betriebsgefahr daher mit einer Quote von 1/3.

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Darüber hinaus ist nicht erwiesen, dass sich der Kläger schuldhaft verkehrsordnungswidrig verhalten hat. Zum einen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Auspuffanlage seines Motorrades dergestalt verändert hatte, dass hierdurch vom Motor eine außergewöhnliche Geräuschkulisse ausging, die Tiere in besonderem Maße erschreckt haben könnte. Zum anderen hat der Sachverständige zwar festgestellt, dass der Kläger mit einer Geschwindigkeit von mindestens 34 km/h gefahren ist, also rund 10% zu schnell war. Indes ist nicht erwiesen, dass sich diese Geschwindigkeitsüberschreitung auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat; namentlich, dass der Unfall durch Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit vermieden worden wäre oder die Unfallfolgen nach Art und Umfang geringer ausgefallen wären. Im Gegenteil hat der Sachverständige festgestellt, dass der Kläger ab dem Moment des erstmaligen Erblickens der Katze bis zu seinem Sturz aufgrund der zu unterstellenden Weg-Zeit-Verhältnisse die Geschwindigkeit nur unwesentlich zu verringern und auch nicht signifikant auszuweichen vermochte (Seite 22 des Gutachtens, 2. Absatz). Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2020 hat er bekräftigt, dass der Unfall vom Kläger auch bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 30 km/h nicht hätte vermieden werden können.

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Letztlich steht nach den Feststellungen des Sachverständigen auch nicht fest, dass der Kläger in Ansehung des plötzlich vor das Motorrad laufenden Tiers falsch reagiert hätte. Ganz generell ist schon aufgrund der Größe der Katze - die Beklagte selbst hat eingeräumt, dass das Tier etwa doppelt so groß wie eine „normale“ Katze ist - nicht davon auszugehen, dass der Kläger - entsprechend den Regelungen und Grundsätzen, wie sie im Kaskorecht gelten - „verpflichtet“ gewesen wäre, das plötzlich vor ihm auftauchende Tier zu überfahren (s. zum Verschulden etwa BGH, Urteil vom 11.07.2007, Az. XII ZR 197/05, Juris). Im Übrigen steht fest, dass der Kläger offensichtlich intensiv reagiert und stark abgebremst hat. Durch das hierdurch ausgelöste Blockieren des Hinterrades und durch das linksseitige Ausweichen wurde das Motorrad instabil und ist umgestürzt. Indes steht bereits nicht fest, aus welcher Entfernung der Kläger das Tier zum ersten Mal gesehen hat bzw. hätte sehen (und damit reagieren) müssen. Der Kläger hat angegeben, dass das Tier „unmittelbar vor sein Vorderrad, 1m bis 2m entfernt“ gelaufen sei. Indes hat sich das Unfallgeschehen in kürzester Zeit abgespielt, so dass für eine verlässliche Schätzung von Entfernungen ebenso wenig Zeit blieb wie für eine wohlüberlegte Reaktion auf das Hindernis. Dementsprechend hat der Kläger bekundet, dass die Entfernung zur Katze bei ihrem erstmaligen Erkennen durchaus auch größer gewesen sein könnte.

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Der Sachverständige vermochte anhand der polizeilich festgestellten Brems- und Rutschspuren auf der Straße lediglich zu ermitteln, dass der Kläger den Bremsvorgang mindestens 13,4m vor dem Ende der Spuren (ca. 4,7m Bremsweg und ca. 8,7m Rutschweg) eingeleitet haben muss. Allerdings ist das Motorrad bereits nach einem Bremsweg von rund 4,7m umgefallen. Bei der üblicherweise zu unterstellenden Reaktionszeit hat der Kläger - unter Annahme der von ihm mindestens gefahrenen Geschwindigkeit von 34 km/h - während der Reaktionsdauer eine Strecke von zumindest 7,6m zurückgelegt. Demnach muss er das Tier aus einer Entfernung von mindestens 12,3m wahrgenommen haben (Reaktionsweg 7,6m zzgl. Bremsweg 4,7m); für die Annahme, dass der Kläger über den theoretischen Kollisionspunkt mit dem Tier hinaus gebremst hat (die Katze also sich in seine Fahrtrichtung gesehen noch vor dem Umkipppunkt befand), gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Diese Wegstrecke hat der Kläger (bei Annahme einer Geschwindigkeit von 34 km/h) in ca. 1,3sek durchfahren. Dass ihm in dieser Zeit eine andere als die tatsächlich vorgenommene Reaktion - starkes Abbremsen und Einleitung eines Ausweichmanövers nach links - möglich war, geschweige denn von ihm hätte verlangt werden müssen, kann ersichtlich nicht angenommen werden (eingehend dazu bereits BGH, Urteil vom 02.11.1965, Az. VI ZR 134/64, Juris).

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Anhand der Feststellungen des Sachverständigen lässt sich mithin weder ein Reaktionsverzug des Klägers noch ein Fehlreagieren auf das plötzliche Hindernis - dies unter besonderer Berücksichtigung, dass das Motorrad nicht über ein ABS-System verfügte - mit einer nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit feststellen. Auch dies hat der Sachverständige im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung nochmals ausdrücklich bestätigt.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor. Der Senat weicht auch nicht von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

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Den Gegenstandswert hat der Senat - insoweit übereinstimmend mit der ersten Instanz - mit Verfügung vom 09.04.2018 vorläufig auf 42.000 € festgesetzt. Im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 30.09.2020 ist eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits mit den Parteien besprochen und intensiv diskutiert worden. Der Kläger hat dabei Schmerzensgeld und Sachschäden „im sechsstelligen Bereich“ (namentlich im Hinblick auf Verdienstausfälle) thematisiert; hieran orientiert sich die endgültige Festsetzung des Gegenstandswertes.

41

Dass der Kläger den in 1. Instanz noch eingeklagten Freistellungsanspruch hinsichtlich seiner Belastung mit vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in der Berufung nicht weiterverfolgt hat, wirkt sich kostenrechtlich nicht aus. Insoweit war die erstinstanzliche Entscheidung aber aufrechtzuerhalten.

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