Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 215/21, 1 Ws 216/21

Tenor

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 20.07.2021 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Verurteilten hat die Staatskasse zu tragen.

        

        

Gründe

I.

1

Die Verurteilte wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20.11.2015 wegen Betruges in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sieben Monaten verurteilt. Weiterhin wurde sie mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.06.2017 wegen Betruges in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Nach Teilverbüßung hat das Landgericht Zweibrücken die Reststrafen aus den beiden Urteilen mit Beschluss vom 11.09.2018 zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Die Dauer der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit wurde durch Beschluss des Landgerichts vom 06.04.2020 jeweils um ein Jahr auf vier Jahre verlängert, da die Verurteilte sich während laufender Bewährungszeit strafbar gemacht hatte und durch Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 18.10.2019 wegen Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung für die Dauer von drei Jahren verurteilt worden war.

2

Das Landgericht verlängerte nunmehr abermals die Dauer der Bewährungszeit durch Beschluss vom 20.07.2021 um jeweils ein Jahr und sechs Monate auf insgesamt fünf Jahre und sechs Monate, da die Verurteilte sich erneut strafbar gemacht hatte und durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 23.03.2021 wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten ausgesetzt auf vier Jahre zur Bewährung verurteilt worden war.

3

Gegen die erneute Verlängerung der Bewährungszeit wendet sich die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit der Beschwerde und begründet diese damit, dass die in den vorliegenden Verfahren geltende Höchstfrist der Bewährungszeit von fünf Jahren jeweils überschritten und höchstens eine Verlängerung um jeweils nur ein Jahr noch zulässig sei.

4

Das Landgericht hat der Beschwerde unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 17.10.2012 – 1 Ws 205/12) nicht abgeholfen.

II.

5

Die Beschwerde ist zulässig, erweist sich in der Sache aber als unbegründet.

6

Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der jeweils bestimmten Bewährungszeit lagen vor, insbesondere steht die Höchstfrist des § 56a Abs. 1 StGB der abermaligen Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr und sechs Monate auf nunmehr insgesamt fünf Jahre und sechs Monate auch in der vorliegenden Fallkonstellation, einer ursprünglich bestimmten Bewährungszeit von bis zu drei Jahren und vier Monaten, nicht entgegen.

7

Nach herrschender Meinung, der auch der Senat folgt, ist eine - auch mehrfache - Verlängerung der Bewährungszeit bis zu der in § 56a Abs. 1 StGB vorgesehenen Höchstgrenze von 5 Jahren - unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit und ungeachtet der Regelung des § 56f Abs. 2 S. 2 StGB - immer möglich (vgl. Senat, Beschluss vom 17.10.2012 – 1 Ws 205/12 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2018 – III-1 Ws 91/18 –, juris, Rn. 8 m.w.N.). Zulässig ist aber auch eine darüber hinaus gehende Verlängerung der Bewährungszeit, wobei sich die Vorschrift des § 56f Abs. 2 S. 2 StGB insoweit begrenzend auswirkt, als jede Verlängerung der Bewährungszeit ihre Grenze bei Erreichen des "absoluten Höchstmaßes" von fünf Jahren zuzüglich der Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit erfährt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 09.04.1987 – 1 Ws 57-58/87, NStZ 1987, 328; vgl. zu den unterschiedlichen Fallkonstellationen OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2013 – III-2 Ws 512/13 –, juris). Soweit der Senat mit Beschluss vom 17.10.2012 (1 Ws 205/12 – juris) zum Ausdruck gebracht hatte, an der im Beschluss vom 09.04.1989 (1 Ws 57-58/87) vertretenen Auffassung nicht mehr festzuhalten, sieht der Senat Veranlassung zu der Klarstellung, dass nur die ehemals vertretene Auffassung, dass die Einschränkung des § 56f Abs. 2 S. 2 StGB auch bei einer Verlängerung der Bewährungszeit bis zur Höchstfrist des § 56a Abs. 1 StGB von fünf Jahren zu gelten habe, aufgegeben wurde.

8

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen