Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (5. Zivilsenat) - 5 U 82/24
Orientierungssatz
1. Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann durch eine Negativauskunft erfüllt werden, wenn der Auskunftspflichtige in der Erklärung zum Ausdruck bringt, dass die Auskunft vollständig ist (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19). Die inhaltliche Unrichtigkeit der Auskunft steht der Erfüllung nicht entgegen.(Rn.38) (Rn.40)
2. Eine Pflicht zur Wissensverschaffung über die Richtigkeit der erteilten Auskunft besteht grundsätzlich nicht.(Rn.41)
3. Die Löschung von Daten als Reaktion auf ein Auskunftsbegehren führt nicht zu einem weitergehenden Auskunftsanspruch, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Löschung mit dem Ziel erfolgte, sich dem Auskunftsbegehren zu entziehen.(Rn.42)
4. Der Betroffene hat gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, nicht jedoch auf Beifügung eines prüffähigen Nachweises hinsichtlich der Erstellung von Kopien und des Speicherorts.(Rn.44)
5. Eine wirksame Einwilligung in die Datenverarbeitung liegt vor, wenn die betroffene Person durch ihr Verhalten eindeutig zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung einverstanden ist. Eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht zwingend erforderlich. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 Satz 3 DSGVO) führt nicht zur Unwirksamkeit der Einwilligung.(Rn.53) (Rn.54) (Rn.55)
vorgehend LG Frankenthal 3. Zivilkammer, 4. Juni 2024, 3 O 300/23, Urteil
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28.05.2024 (richtigerweise: 04.06.2024), Az. 3 O 300/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, ob sie die Kläger betreffende personenbezogene Daten verarbeitet i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO, und gegebenenfalls Auskunft darüber zu erteilen,
- welche die Kläger betreffenden personenbezogenen Daten die Beklagte verarbeitet (z.B. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, medizinische Befunde, Bilder, Audio-, Videodaten, u. a.),
- zu welchem Zweck, welchen Zwecken die Beklagte diese Daten verarbeitet,
- woher diese die Kläger betreffenden Daten stammen,
- wie lange die Beklagte die personenbezogenen Daten über die Kläger verarbeiten wird,
- ob die Beklagte hinsichtlich der Personen der Kläger ein Profil angelegt hat und gegebenenfalls, welchen Inhalt dieses Profil hat und auf welche Art und Weise es zustande gekommen ist,
- ob die Beklagte die die Kläger betreffenden Daten mithilfe einer weiteren automatisierten Entscheidungsfindung verarbeitet, gegebenenfalls über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen des eingesetzten Verfahrens.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern kostenfrei eine Kopie der bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu 80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Kläger begehren von der Beklagten verschiedene Auskünfte sowie Schadensersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes.
- 2
Die Kläger sind Mieter der Doppelhaushälfte …, mit deren Verkauf die Beklagte von den Eigentümern beauftragt wurde. In Vorbereitung des Verkaufs wurden in einem mit den Klägern abgesprochenen Termin am 11.08.2022 und in ihrem Beisein von den Innenräumlichkeiten Lichtbildaufnahmen durch Mitarbeiter der Beklagten gefertigt, die nachfolgend unter einer entsprechenden Verkaufsanzeige auf der Internetseite „Immoscout“ veröffentlicht wurden sowie Eingang in ein ausgedrucktes Exposé fanden, das Kaufinteressenten im Rahmen von Besichtigungsterminen ausgehändigt wurde. Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige wurde die Klägerin von ihr teilweise bekannten, teilweise unbekannten Personen auf die Fotos und ihre Wohnräumlichkeiten angesprochen, weshalb die Kläger sich nunmehr demaskiert fühlen und ein diffuses Gefühl des Beobachtetseins entstanden sei.
- 3
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 12.01.2023 wurden daher zunächst die Eigentümer und mit Schreiben vom 13.02.2023 auch die Beklagte zur Auskunft über die Speicherung der von den Innenräumlichkeiten gefertigten Lichtbildaufnahmen sowie zur Vorlage einer Einwilligungserklärung in deren Erstellung aufgefordert. Die Beklagte wurde zudem unter Fristsetzung bis zum 24.02.2023 zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 659,74 € aufgefordert.
- 4
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.03.2023 wies die Beklagte die Ansprüche unter Hinweis auf eine erfolgte Löschung der Aufnahmen zurück.
- 5
Die Kläger haben erstinstanzlich behauptet, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Lichtbildaufnahmen ohne eine entsprechende Einwilligung ihrerseits gefertigt. Aufgrund der Veröffentlichung der Fotos und der damit einhergehenden Demaskierung sei ein immaterieller Schaden für die Kläger entstanden, der durch die alleinige Löschung der Fotos nicht kompensiert werden könne.
- 6
Die Beklagte hat behauptet, die Kläger hätten ihre Einwilligung in die Fertigung von Lichtbildaufnahmen erklärt. Nach Eingang des Schreibens vom 12.01.2023 seien sämtliche Lichtbildaufnahmen umgehend gelöscht worden; Kopien existierten nicht. Auskunft sei daher vollumfänglich erteilt worden. Ein Schadensersatzanspruch bestehe infolge Einwilligung nicht.
- 7
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
- 8
Die Kammer – Einzelrichterin – hat Zeugen vernommen und die Klage sodann mit Urteil vom 30.04.2024 (richtigerweise: 04.06.2024) abgewiesen. Zur Begründung, wegen derer ergänzend auf das angefochtene Urteil verwiesen wird, wird ausgeführt, die Kläger hätten gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Auskunftserteilung sowie Erteilung von Fotokopien, noch einen Anspruch auf Schadensersatz. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, da durch die beklagtenseits erteilte Negativauskunft Erfüllung hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 1. bis 5. eingetreten sei. Der Erfüllung des Anspruchs stehe dabei nicht entgegen, dass es sich nach Auffassung der Kläger um eine unrichtige Auskunft der Beklagten handele. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 1.000,00 € gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO bestehe nicht. Es sei zwar (lediglich) ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 S. 3 DSGVO festzustellen, dieser sei jedoch für den behaupteten immateriellen Schaden der Kläger nicht kausal geworden. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a) DSGVO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 DSGVO liege nicht vor, da die Kläger wirksam in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, namentlich die Fertigung von Lichtbildaufnahmen vom Inneren der von den Klägern bewohnten Immobilie eingewilligt hätten und der Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 S. 3 DSGVO rückwirkend nicht zur Unwirksamkeit der von den Klägern erteilten Einwilligung führe. Es fehle darüber hinaus an einem materiellen Schaden der Kläger. Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass ihnen überhaupt ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sei. Ihre Angaben, sie seien durch die Veröffentlichung der Fotos sozusagen „demaskiert“ worden, weshalb ein diffuses Gefühl des Beobachtetseins entstanden sei, reiche in dieser pauschalen Form zur Darlegung persönlich belastender Folgen der Datenschutzverletzung nicht aus, weil hiermit nicht genug Beweisanzeichen objektiver Art vorgetragen seien, in denen sich entsprechende Gefühle der Kläger, die zudem nicht einmal ansatzweise beschrieben seien, widerspiegeln würden.
- 9
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgen. Sie machen u.a. geltend, eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs sei nicht eingetreten. Diese setze voraus, dass die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt werde. Es sei jedoch Auskunft und keine Löschung verlangt worden. Letztere stelle eine Beweisvereitelung und einen Datenschutzverstoß dar. Ferner differenziere die Beklagte nicht zwischen Bilder und Daten. Nach der ratio legis der DSGVO müsse die Einwilligung eine ausdrückliche sein, weswegen die Beklagte die Bilder ohne Einwilligung veröffentlicht habe. Die Kammer habe einen Schadensersatzanspruch zu Unrecht abgelehnt. Sie habe verkannt, dass es nach der DSGVO keine Bagatellgrenze gebe und, dass auch Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht kämen. In keiner Weise nachvollziehbar sei schließlich, warum die Anwaltskosten abgewiesen worden seien, die Beklagte habe sich mit der Auskunft in Verzug befunden.
- 10
Die Kläger beantragen:
- 11
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30.04.2024 (richtigerweise: 04.06.2024), Az: 3 O 300/23 wird die Beklagte verurteilt,
- 12
1. Auskunft über die gefertigten Bilder vom Inneren der Immobilie (…, … …) sowie darüber ob, und wenn ja, in welchem Umfang digitale und/oder analoge Kopien erstellt wurden und wo diese gespeichert werden, zu erteilen.
- 13
2. Die Beklagte wird verurteilt, hierüber einen prüffähigen Nachweis beizufügen.
- 14
3. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über sämtliche in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Originalaufnahmen und/oder Kopien, sowie (elektronische) Vervielfältigungsstücke und auch sonstige Medien einschließlich vorhandener Ausdrucke oder sonstiger visuell oder audio-visuell wahrnehmbarer Stücke, auf denen die Kläger in der Immobilie … zu erkennen sind, zu erteilen.
- 15
4. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, ob Sie die Kläger betreffende personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet.
- 16
Falls ja, wird die Beklagte verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen:
- 17
a. Welche die Kläger betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet die Beklagte (z.B. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, medizinische Befunde, Bilder, Audio-, Videodaten, u. a.)?
- 18
b. Zu welchem Zweck, welchen Zwecken verarbeitet die Beklagte diese Daten?
- 19
c. Woher stammen diese die Kläger betreffenden Daten?
- 20
d. Hat die Beklagte diese Daten an Dritte übermittelt oder plant sie, diese an Dritte zu übermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck, welchen Zwecken?
- 21
e. Wie lange wird die Beklagte die personenbezogenen Daten über die Kläger verarbeiten?
- 22
f. Hat die Beklagte hinsichtlich der Personen der Kläger ein Profil angelegt?
- 23
Falls ja, wird die Beklagte verurteilt, die Kläger über den Inhalt dieses Profils und die Art und Weise des Zustandekommens dieses Profils Auskunft zu erteilen.
- 24
g. Verarbeitet die Beklagte die die Kläger betreffenden Daten mithilfe einer weiteren automatisierten Entscheidungsfindung?
- 25
Falls ja, wird die Beklagte verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen aussagekräftigen Informationen die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen des bzw. des eingesetzten Verfahrens.
- 26
5. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern kostenfrei eine Kopie der bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.
- 27
6. Die Beklagte wird verurteilt, ein angemessenes – in das Ermessen des Gerichts gestelltes – Schmerzensgeld in der Größenordnung von 1.000,00 EUR zu bezahlen und mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
- 28
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 766,36 EUR – Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung – zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 29
8. Vorsorglich wird für den Fall des Unterliegens beantragt, die Revision zuzulassen.
- 30
Die Beklagte beantragt,
- 31
die Berufung zurückzuweisen.
- 32
Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung und führt - unbestritten - ergänzend aus, von Interessenten seien lediglich Name und Telefonnummer gespeichert worden, diese Daten seien jedoch gelöscht und nicht archiviert worden, soweit es nicht zu Vertragsverhandlungen gekommen sei, so dass insoweit eine Weitergabe von Daten an Dritte nicht mehr nachvollzogen werden könne.
- 33
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
- 34
Der Senat hat mit Beschluss vom 02.09.2025 (eA II 48 -54), auf welchen Bezug genommen wird, rechtliche Hinweise erteilt und mit Beschluss vom 27.10.2025 mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.
II.
- 35
Die verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Berufung der Kläger hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg.
- 36
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt hierbei aus Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO (hinsichtlich des Antrags Ziffer 6 i.V.m. Art. 82 Abs. 6 DSGVO).
A.
- 37
Hinsichtlich des Antrags Ziffer 1 hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, denn der hiermit geltend gemachte Auskunftsanspruch ist bereits erfüllt.
- 38
1. Die Kammer hat zutreffend ausgeführt, dass in der Erteilung einer Negativauskunft eine Erfüllung liegen kann, wenn sich daraus der Wille entnehmen lässt, dass es sich bei der erteilten Auskunft um die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang handelt und diese vollständig ist. Demnach ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH, NJW 2021, 2726 Rn. 19, beck-online).
- 39
2. Ein solcher Wille lässt sich der Klageerwiderung entnehmen. Darin teilt die Beklagte mit, nach Erhalt des anwaltlichen Schreibens vom 12.01.2023 seien alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und Kopien oder Mehrfertigungen nicht gefertigt worden. Mit Löschung der Lichtbilder bei der Beklagten seien sämtliche im oben beschriebenen Zusammenhang gefertigten Lichtbilder dauerhaft und ohne Kopien gelöscht worden. Diese Auskunft stellt zugleich eine Negativauskunft – und kein Aliud – dahingehend dar, dass bei der Beklagten zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung keine Lichtbilder, welche Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind, (mehr) gespeichert waren.
- 40
3. Der Umstand, dass der Zeuge … nicht angeben konnte, ob er die Cloud seines IPhones nutze sowie die Tatsache, dass die Zeugen angegeben haben, dass auch Papierausdrucke des die Lichtbilder enthaltenden Exposés gefertigt und an Interessenten ausgehändigt worden seien, entlarvt die erteilte Auskunft zwar als falsch. Dies begründet jedoch nach dem Vorgesagten keinen weitergehenden Auskunftsanspruch. Der weitere Umstand, dass die Beklagte die Löschung lediglich veranlasst bzw. delegiert, jedoch nicht überprüft und somit ins Blaue hinein behauptet hat, führt entgegen der Auffassung der Kläger ebenfalls nicht dazu, dass der Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben nicht erfüllt ist oder dazu, dass ein (weitergehenden) Auskunftsanspruch (aus Treu und Glauben) begründet würde.
- 41
4. Die Einwendungen der Kläger aus dem Schriftsatz vom 14.10.2025 führen zu keiner abweichenden Bewertung. Soweit sie sich unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28.01.2011 (Az.: 5 W 312/10) auf eine fehlende „Ermittlung“ bezieht, geht dies fehl, da sich die dort thematisierte Ermittlung eines Nachlassbestandes auf die Pflichten des mit der Erstellung eines – vorliegend nicht in Rede stehenden – notariellen Verzeichnisses beauftragten Notars beziehen und daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind. Eine anderweitige Pflicht zur Wissensverschaffung vermag der Senat nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere, soweit die Beklagte die Datenlöschung delegiert hat. Denn gegenüber dem Beauftragten trifft sie jedenfalls dann, wenn – was für den Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht ersichtlich ist - keine Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Ausführung ihres Auftrags vorliegen, keine Überprüfungspflicht. Soweit die Kläger die Frage nach den (strafrechtlichen) Folgen einer ggfs. wissentlich falschen Auskunft aufwerfen, berührt dies jedenfalls nach nationalem Recht und der bislang hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht Vollständigkeit der Auskunftserteilung, sondern die infolge dessen anzugebende eidesstattliche Versicherung. Da ein diesbezüglicher Antrag jedoch im vorliegenden Verfahren nicht gestellt wurde, kommt es hierauf sowie auf die durch den Bundesgerichtshof bislang – soweit ersichtlich – nicht entschiedene Frage, ob § 260 Abs. 2 BGB auch auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO anzuwenden oder die zuletzt genannte Vorschrift insoweit abschließend ist, nicht an (ausdrücklich offengelassen in BGH, NJW 2021, 2726 Rn. 34, beck-online).
- 42
5. Die als Reaktion auf das Auskunftsbegehren erfolgte Löschung führt entgegen der nunmehrigen Ansicht der Kläger im konkreten Fall nicht dazu, dass eine weitergehende Auskunft geschuldet wäre (hierzu etwa BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 52. Ed. 1.5.2025, DS-GVO Art. 15 Rn. 52.2, beck-online). Denn dafür, dass die Löschung hier mit dem Ziel erfolgt wäre, sich dem Auskunftsbegehren zu entziehen, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Beklagte nachvollziehbar und lebensnah vorgetragen, nach Erhalt des bzw. der Anwaltsschreiben, die sie dahingehend verstanden habe, dass die Kläger mit einer (weiteren) Verwendung der gefertigten Bilder nicht einverstanden seien und damit auch deren Löschung begehren, ausgelegt habe, „in Hektik“ verfallen zu sein und die Löschung veranlasst zu haben.
- 43
6. Soweit sich die Kläger auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen, kommen insoweit schon dem Grunde nach keine Auskunftsansprüche in Betracht. Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche machen die Kläger nicht geltend. Dass sie zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf die beantragte Auskunft angewiesen wären, behaupten sie nicht. Dies gilt entsprechend für die Anträge 2 bis 5.
B.
- 44
Hinsichtlich des Antrags Ziffer 2 hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg. Der Betroffene hat gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO einen Anspruch darauf, dass ihm eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt wird. Für den hier jedoch (allein) geltend gemachten, weitergehenden Anspruch auf Beifügung eines prüffähigen Nachweises hinsichtlich der Erstellung von Kopien und des Speicherorts sieht der Senat keine rechtliche Grundlage, insbesondere liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rechenschaftslegung nicht vor. Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen nicht. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu ist weder der DSGVO noch nationalem Recht zu entnehmen. Für eine Rechenschaftspflicht nach Treu und Glauben bestehen keine Anhaltspunkte, ebenso wenig für eine solche aus rechtswidrigem (Vor-)Verhalten der Beklagten, selbst dann, wenn man eine datenschutzwidrige Verarbeitung der Lichtbilder annehmen wollte (vgl. zu entsprechenden Verhaltensweisen, bei denen eine Rechenschaftspflicht angenommen wurde, BeckOK BGB/Lorenz, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 259 Rn. 8, beck-online).
C.
- 45
Auch bezüglich des Antrags Ziffer 3 ist die Berufung ohne Erfolg. Insoweit gelten die Ausführungen zu dem Antrag Ziffer 1 entsprechend, da sich die (behauptete) Löschung und damit die erteilte Auskunft auf sämtliche angefertigten Lichtbilder, mithin auch auf solche, auf denen die Kläger zu erkennen sind, bezieht.
D.
- 46
Überwiegend Erfolg hat die Berufung hingegen im Hinblick auf den Antrag Ziffer 4. Dieser Auskunftsanspruch ist mit Ausnahme von Unterpunkt d) nicht bereits erfüllt. Inhaltlich gibt der Antrag weitgehend den Wortlaut des Art. 15 DSGVO wieder und begegnet insoweit keinen Bedenken.
- 47
Die Negativauskunft der Beklagten beschränkt sich ausdrücklich auf die gefertigten Lichtbilder. Ob und ggfs. welche weitergehenden Daten der Kläger verarbeitet (insbesondere: gespeichert) werden, wurde bislang nicht mitgeteilt. Anders, als es die Kammer ohne nähere Begründung stillschweigend angenommen hat, umfasst die erteilte Auskunft nicht (konkludent) sämtliche personenbezogene Daten der Kläger. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts würde voraussetzen, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll (BGH, NJW 2021, 2726 Rn. 20, beck-online). Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa, weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet; dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (BGH, a.a.O.). Gerade dies ist aber vorliegend der Fall, da sich die Auskunft lediglich auf eine einzelne Kategorie, nämlich Lichtbilder, bezieht. Eine Speicherung etwa von Vorname, Name und Anschrift der Kläger, allein wegen des dem Tätigwerden der Beklagten zugrundeliegenden Alleinmaklerauftrags, ist zudem naheliegend. Dass andere Punkte, insbesondere die beispielhafte Frage nach etwaigen medizinischen Befunden, abwegig erscheinen, führt nicht zur Treuwidrigkeit der Geltendmachung dieses Auskunftsanspruchs.
- 48
Etwas anderes gilt auch nicht für den Unterpunkt d). Dieser wurde zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 15.10.2025 nach dem erkennbaren Willen der Beklagten insgesamt mit einer Negativauskunft dahingehend beauskunftet, dass Daten von Interessenten nicht aufbewahrt würden und daher eine etwaige Weitergabe von Daten oder Lichtbilder die Kläger betreffend an Interessenten nicht mehr nachvollzogen werden könne.
E.
- 49
Der Antrag Ziffer 5 hat, soweit der Antrag Ziffer 4 begründet ist, ebenfalls Erfolg (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO).
F.
- 50
Die Berufung hat indes keinen Erfolg, soweit sie den Antrag Ziffer 6 betrifft, denn der insoweit geltend gemachte Anspruch besteht nicht.
- 51
1. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus Art. 82 DSGVO.
- 52
Der Senat folgt insoweit der ausführlich begründeten Rechtsauffassung der Kammer, wonach von einer zunächst wirksamen Einwilligung der Kläger in die Fertigung der streitgegenständlichen Aufnahmen zur Fertigung eines Verkaufsexposés sowie in deren Veröffentlichung im Internet auf Plattformen für Immobilienangeboten auszugehen ist und der Beklagten lediglich ein – für den behaupteten Schaden (Gefühl, „demaskiert“ worden zu sein) nicht kausaler – Verstoß gegen die Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 Satz 3 DSGVO) zur Last zu legen ist.
- 53
Eine solche Einwilligung liegt bereits nach den eigenen Bekundungen der Kläger vor. „Einwilligung“ der betroffenen Person ist jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (Art. 4 Ziff. 11 DSGVO). Hierbei ist den Klägern zwar zuzugestehen, dass die Wirksamkeit der Einwilligung nach dem hier allein in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO eine Einwilligung in die Datenverarbeitung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke voraussetzt. Die Kläger haben jedoch, indem sie die Mitarbeiter der Beklagten in Kenntnis des Umstands, dass die Aufnahmen für den Verkauf des Anwesens gedacht waren, Lichtbilder haben fertigen lassen, zweifelsfrei zu verstehen gegeben, dass diese Lichtbilder Dritten zum Zwecke des Verkaufs – üblicherweise in einem Exposé, was sowohl die branchenübliche Veröffentlichung in Anzeigenportalen wie auch die ebenfalls übliche Überlassung in Papierform, mit beidem mussten die Kläger zum Zeitpunkt der Fertigung der Aufnahmen rechnen – zur Verfügung gestellt werden dürfen. Jedenfalls hierin – und in die damit notwendigerweise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen – haben die Kläger eingewilligt.
- 54
Aufgrund dieser (konkludenten) Einwilligung in diese Verarbeitungsform ist es unschädlich, dass (möglicherweise) keine nähere Aufklärung über die Verarbeitungszwecke stattgefunden hat. Daher kommt es auch auf die von der Berufung behaupteten Widersprüche in den Zeugenaussagen hinsichtlich des Zeitpunkts und des näheren Inhalts der Aufklärung nicht an. Die Auffassung der Kläger, die Einwilligung nach der DSGVO müsse ausdrücklich erfolgen, widerspricht dem Wortlaut der Verordnung, vielmehr muss sie (lediglich) eindeutig sein. Dies war bei lebensnaher Betrachtung – wie dargelegt – der Fall (vgl. auch LGU 7 unten).
- 55
Weiter teilt der Senat die ausführlich begründete Auffassung der Kammer, wonach der Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 DSGVO nicht die Unwirksamkeit der Einwilligung zur Folge hat (vgl. LGU 8).
- 56
Soweit die Kläger hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 DSGVO i.V.m. Art. 19 S. 1 DSGVO eine Hinweispflichtverletzung des Gerichts rügen, tragen sie nicht vor, welchen Vortrag sie auf einen entsprechenden Hinweis hin gehalten hätten. Soweit der Klägervertreter in diesem Zusammenhang behauptet, er hätte einen (gedachten) Hinweis aufgegriffen und insoweit lediglich auf „diverse Aspekte“ verweist, die er bereits erstinstanzlich in seinem Schriftsatz vom 16.05.2024 (nach Schluss der mündlichen Verhandlung) dargetan habe und die Gegenstand des Berufungsverfahrens seien, erschließt sich dieser Einwand bezogen auf einen Verstoß gegen die o.g. Bestimmungen nicht. Im Gegenteil berufen sich die Kläger gerade darauf, dass die Beklagte ihre Daten nicht hätte löschen dürfen.
- 57
Darauf, ob die Kläger einen kausalen Schaden schlüssig dargelegt haben, kommt es damit nicht mehr an.
- 58
2. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch folgt auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m Art. 2 Abs. 1 GG (oder i.V.m. Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK).
- 59
a) Da, nach der hier vertretenen Auffassung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bilder eine wirksame Einwilligung vorlag, war eine unterstellte Rechtsgutsverletzung schon nicht rechtswidrig.
- 60
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH begründet die schuldhafte Verletzung insb. des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zudem nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20 –, Rn. 44, juris). Gemessen hieran ist bei dem streitgegenständlichen Sachverhalt die Annahme eines schwerwiegenden Eingriffs fernliegend.
G.
- 61
Schließlich hat die Berufung auch bezogen auf den Antrag Ziffer 7 keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, weswegen es nicht darauf ankommt, dass sich die Höhe des insoweit laut Antrag geltend gemachten Betrags nicht erschließt.
- 62
1. Soweit die Berufung meint, die geltend gemachten Anwaltskosten seien unter Verzugsgesichtspunkten zu ersetzen, ist dies ersichtlich unzutreffend, da nach dem eigenen Vortrag der Kläger das anwaltliche Schreiben vom 13.02.2023 (Anlage K5, eA I 26 ff.) erst verzugsbegründend gewirkt haben kann.
- 63
2. Den Klägern steht zwar hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO (unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung) zu, soweit die vorgerichtliche Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die ungeklärten Rechtsfragen im Zeitpunkt der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit erforderlich und zweckmäßig gewesen ist (vgl. BGH, NJW 2025, 298, beck-online, Rn. 79, 80). Dies gilt jedoch nur, soweit die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche – wie hier nicht - auch begründet waren.
- 64
Vorgerichtlich wurde die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.2023 lediglich zur Vorlage der Einwilligung, zur Auskunft über das Vorhandensein, die Speicherung und die Veröffentlichung von Lichtbildern der Innenräume sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aufgefordert. Entsprechendes gilt für das weitere Schreiben vom 06.03.2023 (Anlage K7, eA I 31 ff.). Zur Zahlung von Schadensersatz wurde die Beklagte – soweit ersichtlich – außergerichtlich nicht aufgefordert. Die durch das außergerichtliche Auskunftsbegehren entstandenen Kosten können die Kläger nicht ersetzt verlangen. Denn Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt als Anspruchsgrundlage einen Verstoß gegen die DSGVO voraus.
- 65
Ein Verstoß gegen Auskunftspflichten aus Art. 15 DSGVO liegt jedoch nur bei verspäteter Auskunftserteilung vor (vgl. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO) und war damit jedenfalls zum Zeitpunkt des erstmaligen, anwaltlich gestellten Auskunftsbegehrens noch nicht gegeben.
- 66
Auch ein Verstoß gegen Art. 6 DSGVO liegt nicht vor (s.o.) und konnte damit keinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten auslösen. Entsprechendes gilt für den vorliegenden Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 DSGVO. Denn selbst, wenn man in der Aufforderung zur Vorlage der Einwilligungserklärung die Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs sehen wollte und wenn diese Tätigkeit die Aufdeckung des vorbezeichneten DSGVO-Verstoßes ermöglicht hätte, folgen aus diesem Verstoß keine weiteren, begründeten Ansprüche der Kläger.
H.
- 67
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
- 68
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
- 69
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
- 70
Beschluss
- 71
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.500,00 € festgesetzt.
- 72
Gründe:
- 73
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO.
- 74
Der den Klägern insgesamt zustehende, umfassende Auskunftsanspruch ist hierbei einheitlich zu bemessen; der Umstand, dass eine Aufsplittung in mehrere Anträge erfolgt, führt nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts des Verfahrens, sondern lediglich zu einer kostenmäßigen Berücksichtigung durch Bildung eines fiktiven Streitwerts. Den Wert des Auskunftsanspruchs bemisst der Senat entsprechend der Festsetzung durch den BGH in Scraping-Fällen mit 500 € (BGH, GRUR 2025, 269 Rn. 13, beck-online). Der Antrag auf Aushändigung eines prüffähigen Nachweises und der Antrag auf Aushändigung einer Kopie der gespeicherten Daten - die vom Auskunftsanspruch umfasst ist - wirken sich wegen wirtschaftlicher Identität nicht streitwerterhöhend aus.
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- Art. 15 DSGVO 3x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 576/19 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 15 Abs. 3 DSGVO 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 7 Abs. 3 Satz 3 DSGVO 2x (nicht zugeordnet)
- 5 U 82/24 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 300/23 3x (nicht zugeordnet)
- Art. 4 Nr. 2 DSGVO 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- Art. 82 Abs. 1 DSGVO 3x (nicht zugeordnet)
- Art. 7 Abs. 3 S. 3 DSGVO 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 7 Abs. 1 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 82 Abs. 6 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- NJW 2021, 2726 3x (nicht zugeordnet)
- 5 W 312/10 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen 1x
- Art. 15 Abs. 1 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 82 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 7 Abs. 3 DSGVO 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 19 S. 1 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- Grundgesetz Artikel 2 1x
- Grundgesetz Artikel 13 1x
- Grundgesetz Artikel 6 1x
- VI ZR 1175/20 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2025, 298 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 6 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- § 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 5 Mehrere Ansprüche 2x
- GRUR 2025, 269 1x (nicht zugeordnet)