Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 ORs 1 SRs 58/25

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27.05.2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB über die Anrechnung von etwaigen Leistungen, die vom Angeklagten nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB erbracht wurden, durch das nach § 462a Abs. 3 StPO zuständige Gericht zu treffen ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Speyer hat den Angeklagten mit Urteil vom 11.12.2024 wegen Bedrohung mit einem Verbrechen, Sachbeschädigung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung mit einem Verbrechen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung mit einem Verbrechen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 27.03.2023 (Aktenzeichen: 2 Ls 250 Js 24991/22) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13.12.2023 (Aktenzeichen: 4 NBs 250 Js 24991/22) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

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Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, hiervon in einem Fall mit Bedrohung, wegen Sachbeschädigung sowie wegen Bedrohung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 27.03.2023 (Aktenzeichen: 2 Ls 250 Js 24991/22) nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 13.12.2023 (Aktenzeichen: 4 NBs 250 Js 24991/22) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen. Das Amtsgericht Heidelberg hatte den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden war.

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Mit seiner Revision macht der Angeklagte ein Verfahrenshindernis geltend und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

II.

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Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Ein Verfahrenshindernis liegt - entgegen dem Vorbringen der Revisionsrechtfertigung - nicht vor, weil die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion genügt.

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Nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die Anklageschrift den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen. Eine Anklage ist nur dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen (BGH, Urteil vom 23.07.2025 - 1 StR 467/24, BeckRS 2025, 33938 Rn. 10) und sie keine notwendigen Angaben zur Bestimmung des Prozessgegenstandes enthält, mit dem sich das Gericht auf Grund seiner Kognitionspflicht zu befassen hat (BGH, Urteil vom 24.01.2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88 Rn. 12; BGH, Urteil vom 11.03.2020 - 2 StR 478/19, BGHR StPO § 200 Abs. 1 S. 1 Tat 28 Rn. 9 f.). Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll; jede einzelne Tat muss sich als historisches Ereignis von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Angeschuldigten unterscheiden lassen, damit sich die Reichweite des Strafklageverbrauchs und Fragen der Verfolgungsverjährung eindeutig beurteilen lassen (BGH, Beschluss vom 21.12.2021 - StB 39/21, BeckRS 2021, 43014 Rn. 16-18).

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Nach diesen Maßstäben sind die Anklage als auch der Eröffnungsbeschluss wirksam; der zugrundeliegende Lebenssachverhalt wird nach den sich aus der Anklageschrift ergebenden Gesamtumständen durch Tatort, Tatzeit und Tatmodalitäten in ausreichendem Maße dargestellt. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (S. 31 f. UA) und in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 04.09.2025 Bezug genommen.

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2. Der Schuldspruch weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

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Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 04.09.2025 Bezug genommen.

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3. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält - was die Frage der Einzelstrafzumessung, die Gesamtstrafenbildung als solche und die Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung angeht - rechtlicher Überprüfung stand; zur Begründung ist auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 04.09.2025 zu verweisen.

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Das angefochtene Urteil weist allerdings einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, soweit bei Bildung der Gesamtstrafe eine Entscheidung über die Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB versäumt worden ist, obwohl die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, aber eine Freiheitsstrafe einbezogen worden ist, deren Vollstreckung unter der Auflage, gemeinnützige Leistungen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB zu erbringen, zur Bewährung ausgesetzt worden war. Durch die Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts verhängten Strafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB in die Gesamtfreiheitsstrafe des angefochtenen Urteils ist die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. In derartigen Fällen ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB ein gebotener Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB) durch eine die Strafvollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe verkürzende Anrechnung zu bewirken. Es erscheint nicht sachgerecht, Leistungen des Verurteilten, die er zur Erfüllung der in § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB genannten Auflagen erbracht hat, unberücksichtigt zu lassen, obwohl nicht sein nach der Verurteilung liegendes Verhalten, sondern allein die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zum Verlust der Strafaussetzung geführt hat (Ceffinato in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 58 StGB, Rn. 7). Daher steht die - in den Tenor der Gesamtstrafenentscheidung aufzunehmende (BGHSt 36, 378, 383 f.) - Anrechnung der erbrachten Leistungen auf Bewährungsauflagen in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts, sondern hat in der Regel zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 4 StR 121/20 -, Rn. 1 mwN, juris); eine Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe genügt regelmäßig nicht (BGH, Beschluss vom 22.02.2017 - 1 StR 555/16, BeckRS 2017, 105605 Rn. 3 mwN).

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Die Entscheidung des Landgerichts lässt nicht erkennen, in welchem Umfang die vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage erbrachten Leistungen auf die Vollstreckungsdauer angerechnet wurden. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte durch die Nichtanrechnung der erbrachten Arbeitsleistungen im Ergebnis beschwert ist. Zwar ist den Strafzumessungserwägungen zu entnehmen, dass das Landgericht den Umstand, dass der Angeklagte „die ihm im Rahmen der Bewährung auferlegten Arbeitsstunden zuverlässig und zur Zufriedenheit der Einsatzstelle abgeleistet hat sowie die Termine bei ihr zuverlässig und pünktlich einhielt“, zu seinen Gunsten berücksichtigt hat (S. 35 UA). Allerdings ist diese allgemein gefasste Strafmilderungserwägung nicht geeignet, die grundsätzlich gebotene förmliche Anrechnung der auf die Arbeitsauflage erbrachten Leistungen zu ersetzen. Da Feststellungen zum stundenmäßigen Umfang der vom Angeklagten auf die Arbeitsauflage erbrachten Leistungen fehlen, kann aus den Ausführungen auch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass das Tatgericht im Zusammenhang mit der Einbeziehung der Strafe aus der Vorverurteilung ohne diese Erwägungen auf eine höhere Strafe erkannt hätte. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann nicht entnommen werden, auf welche Weise ein Ausgleich für die Nichterstattung der auf die Bewährungsauflage erbrachten Leistungen in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe eingeflossen ist; der Ausgleich bedarf gerade dann einer Begründung, wenn das Landgericht - wie hier - auf dieselbe Gesamtstrafe erkennt wie das Amtsgericht.

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Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch bedarf es trotz des aufgezeigten Rechtsfehlers nicht, da die Gesamtstrafenbildung im Übrigen ordnungsgemäß erfolgt ist und Leistungen nach § 56 f Abs. 3 S. 2 StGB i.V.m. § 58 Abs. 2 S. 2 StGB lediglich durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu berücksichtigen wären.

14

Vorliegend kann der Senat diese Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zwar nicht selbst nachholen, da - wie bereits ausgeführt - dem Urteil nicht zu entnehmen ist, in welchem Umfang der Angeklagte Arbeitsstunden auf die Bewährungsauflage erbracht hat. Der Senat macht aber von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Beim Fehlen einer Entscheidung über eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe liegt eine Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe vor, so dass § 354 Abs. 1b StPO auch hier anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 11.02.2025 – 5 StR 540/24, BeckRS 2025, 2813 Rn. 4).

15

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt dem gemäß § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.

16

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit dessen Kosten zu belasten.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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