Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 14 AS 1061/11

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 28.09.2011 in der Fassung der Bescheide vom 07.10. und 18.10.2011, diese in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2011 verurteilt, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 479,00 Euro zuzüglich Heizkosten für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 31.01.2012 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu 9/10.


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