Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 6 R 8/12 ER

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 03.01.2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.12.2011 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sowie die Gerichtskosten in voller Höhe. Der Streitwert wird auf 24.410,10 EUR festgesetzt.


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