Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 21 R 430/23 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, Leistungen zur Teilhabe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen und dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die für die Wege zwischen Wohnort und Arbeitsstelle und zurück notwendigen Fahrdienstleistungen, beispielsweise in Form der Übernahme von Taxikosten, zu erbringen.

Dies gilt, bis die Antragsgegnerin über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Kraftfahrzeughilfe in Gestalt einer Investitionsbeihilfe zur Anschaffung eines gebrauchten Kfz rechtskräftig entschieden hat und der Antragsteller die in dem entsprechenden Kfz-Hilfebescheid ggfs. ausgewiesenen Leistungen tatsächlich nutzen kann.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.


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