Beschluss vom Sozialgericht Duisburg - S 10 AS 96/06 ER

Tenor

1.Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen den Aufhebungsbescheid vom 07.09.2006 wird insoweit angeordnet, als dem Antragsteller für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.12.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung in einer Gesamthöhe von 591,84 EUR zu zahlen sind.

2.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 37,40 EUR monatlich zu zahlen.

3.Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

4.Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jürgen W., bewilligt.


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