Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 49 AS 4524/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über eine endgültige Leistungsablehnung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] im Zeitraum von April bis September 2016 und daraus resultierenden Erstattungspflichten der Kläger über insgesamt 7.953,12 €.
3Der am 17.12.19.. geborene Kläger zu 1) ist der Ehemann der Klägerin zu 2), welche am 05.05.19 geboren worden ist. Die Kläger zu 3) bis 5) sind die gemeinsamen Kinder. Die Kläger lebten durchgehend gemeinsam in einer Mietwohnung in Moers, wofür monatlich Kosten in Höhe von 619,65 € entstanden (Grundmiete: 406,90 €; Betriebskosten: 105,75 €; Heizkosten: 107,00 €).
4Der Kläger zu 1) übte in der Vergangenheit für die Firma „AG “ eine geringfügige Beschäftigung bei schwankendem Einkommen aus. Zum 09.03.2016 meldete er eine selbstständige Tätigkeit an, für „Betrieb einer Trinkhalle, Verkauf von Zeitschriften, verpackten Lebensmitteln, Süsswaren, Tabakwaren, alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken (ohne Ausschank alkoholischer Getränke), Geschenkartikeln, Ausschank von Heissgetränken, Verkauf von Telekommunikationsartikeln, Call- und Internetshop“ unter der Anschrift Moers. Das Gewerbeobjekt … war 2014 durch Herrn von den Eheleuten .. angemietet worden. Der Kläger zu 1) und Herr .. schlossen am 01.03.2016 einen Untermietvertrag. Der Kläger zu 1) übte die selbstständige Tätigkeit in der Folgezeit tatsächlich aus. In der ersten vorläufigen Anlage EKS ging der Kläger zu 1) für den Zeitraum von April bis September 2016 von 34.963,50 € Betriebseinnahmen und 35.122,50 € Betriebsausgaben aus. Zum 04.01.2017 meldete der Kläger zu 1) die selbstständige Tätigkeit wieder ab. Als Grund für die Betriebsaufgabe gab er gegenüber der Stadt Moers „Übergabe wegen Verkauf/Verpachtung“ an.
5Am 30.05.2016 mietete der Kläger zu 1) bei der Sparkasse am Niederrhein das Schließfach zur Nr. an. Die Jahresmiete des Schließfaches betrug 45,00 €.
6Seit mindestens 2015 hatten die Kläger als Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft von dem Beklagten laufend Leistungen nach dem SGB II bezogen. Nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit erfolgte am 24.03.2016 zunächst eine vorläufige Leistungsbewilligung für den Zeitraum von April bis September 2016 unter Bezugnahme auf § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III] in Höhe von monatlich 1.290,52 €. Der Beklagte berücksichtige hierbei neben Kindergeld von insgesamt 576,00 € ein Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) von monatlich 422,68 € brutto / netto aus abhängiger Beschäftigung sowie 0,01 € aus der Selbstständigkeit des Klägers. Die Leistungen sind monatlich an die Kläger ausgezahlt worden.
7In der Folgezeit forderte der Beklagte die Kläger, jeweils unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der §§ 60, 66, 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I] wiederholt zur Mitwirkung in Form der Vorlage verschiedener Unterlagen auf (Schreiben vom 27.09.2016 und vom 24.10.2016). Die Kläger übersandten hierauf am 26.10.2016 eine Anlage EKS für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016. Der Kläger habe Betriebseinnahmen von insgesamt 42.138,04 € gehabt, denen Betriebsausgaben von insgesamt 59.091,88 € gegenüber stünden. Insofern verbliebe kein anrechenbarer Gewinn der Selbstständigkeit. Anliegend übersandte der Kläger weitere Unterlagen an den Beklagten; insbesondere auch Kontoauszüge des Geschäftskontos bei der Sparkasse am Niederrhein ein (IBAN: DE12 3545 0000 …). Die Kontoauszüge lassen laufende Bareinzahlungen in erheblicher Höhe erkennen. So werden bspw. allein im Mai 2016 auf das Konto über 150.000,00 € in Barmitteln eingezahlt. Auf die Kontoauszüge wird im Übrigen verwiesen. Die beigefügten Rechnungsbelege liefen teilweise noch auf den Namen von ….
8Den nächsten Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 26.10.2016 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.11.2016 ab. Die Kläger ließen den Bescheid bestandkräftig werden. In einem späteren Antragsverfahren erklärte der Kläger zu 1) u.a. mit Schreiben vom 27.01.2017, er habe mit seiner Selbstständigkeit ab 2016 Verluste erwirtschaftet und das Geschäft daher an Herrn verkauft. Durch die Einnahmen von 5.000,00 € aus dem Inventarverkauf habe er zwischen Ankauf und Verkauf einen Verlust von 1.000,00 € gemacht. Herr habe das Geschäftskonto des Klägers zu 1) nutzen dürfen, bis er ein eigenes Geschäftskonto hatte. Das erhaltene Geld hätte der Kläger zu 1) zur Schuldentilgung verwandt. Seine Familie habe ihm damals einen Kredit i.H.v. 10.000,00 € gegeben, welchen er immer noch nicht zurückgezahlt habe.
9Mit Schreiben vom 31.01.2017 forderte der Beklagte den Kläger zu 1), unter Hinweis auf § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II und §§ 60, 66, 67 SGB I, auf, bis zum 20.02.2017 eine Kopie des Pachtvertrages des Hauptmieters, Herrn , sowie eine Einverständniserklärung der Vermieter einzureichen. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Schreibens verwiesen.
10Am 08.02.2017 teilte die Klägerin zu 2) dem Beklagten telefonisch mit, der Kläger zu 1) habe zum 03.02.2017 eine Arbeitsstelle aufgenommen. Den Namen des Arbeitsgebers könne sie gerade nicht nennen. Sie wisse aber, dass der Kläger ca. 800,00 € monatlich haben werde und Handys verkaufe. Am 15.02.2017 reichten die Kläger bei dem Beklagten einen unbefristeten Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger zu 1) und der Firma „“ ein, wonach der Kläger zum 03.02.2017 eine Beschäftigung als Verkäufer zu einem Bruttomonatslohn von 800,00 € aufgenommen habe. Zugleich reichten die Kläger eine Vermieterbescheinigung von Herrn vom 25.01.2017 ein, wonach dieser bestätigte, dass der Kläger zu 1) als Untermieter am 09.03.2016 in das Gewerbeobjekt Moers ein- und am 31.12.2016 wieder ausgezogen sei. Beigefügt war auch eine Kopie des Staffelmietvertrages von Herrn mit den Eheleuten zu der Gewerbefläche in Moers.
11Mit Schreiben vom 07.03.2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass zur eingereichten Anlage EKS weiterhin eine Kopie des Pachtvertrages des Hauptmieters, Herrn , sowie eine Einverständniserklärung der Vermieter fehle. Wenn diese bis zur Frist nicht eingereicht werden würden, werde für die Monate, in denen keine Nachweise vorliegen, festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestünde (§ 41a Abs. 3 S. 3 SGB II). Es werde um Einreichung bis zum 15.04.2017 gebeten. Das Schreiben enthielt erneut einen Hinweis auf die Rechtsfolgen der §§ 60, 66, 67 SGB I.
12Während der Überprüfung des Sachverhaltes im parallelen Widerspruchsverfahren zum Ablehnungsbescheid vom 31.01.2017 fiel dem Beklagten auf, dass aus den Kontoauszügen eine Miete für das bisher unbekannte Bankschließfach bei der Sparkasse am Niederrhein ersichtlich war. Mit Schreiben vom 09.03.2017 forderte der Beklagte den Kläger zu 1) unter Bezugnahme auf § 59 SGB II i.V.m. § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III] auf, in seiner Leistungsangelegenheit am 20.03.2017 um 08:00 Uhr bei seinem Sachbearbeiter persönlich vorzusprechen. Die Klägerin zu 2) teilte dem Beklagten telefonisch mit, ihr Mann könne den Termin nicht wahrnehmen, da er sich in der Türkei befinde. Mit Schreiben vom 20.03.2017 bestellte der Beklagte den Kläger zu 1) für den 27.03.2017 um 08:00 Uhr erneut ein, unter der Aufforderung die Kontoauszüge der letzten drei Monate und ein Flugticket in die Türkei mitzubringen.
13Am 29.03.2017 sprachen die Kläger zu 1) und 2) persönlich bei dem Beklagten vor. Die Schilderungen der Beteiligten zum weiteren Verlauf des Gespräches unterscheiden sich. Nach dem Vermerk des Zeugen vom Ermittlungsdienst des Beklagten, der bei dem Gespräch anwesend war, habe der Sachbearbeiter das Gespräch mit der Frage nach ausstehenden Papieren begonnen und von den Klägern nur „patzige Antworten“ erhalten. Die Kläger hätten versucht, den Fragen auszuweichen, diese nicht zu beantworten und hätten insgesamt gereizt reagiert. Der Zeuge, der sich bereits zu Beginn des Gesprächs vorgestellt habe, habe in das Gespräch eingegriffen und nochmals die Situation erklärt. Das Gespräch wäre seitens des Klägers immer lautstärker und unsachlicher geworden. Der Zeuge habe die Kläger dann nach dem Schließfach und dem Grund gefragt, warum dieses bislang nicht angegeben worden wäre. Daraufhin habe sich auch die Klägerin lautstark in das Gespräch eingemischt. Kurz darauf sei eine sachliche Klärung nicht mehr möglich gewesen, beide Kläger seien aufgestanden und hätten lautstark den Raum verlassen. Die Fragen hätten nicht abschließend geklärt werden können, da sich der Kläger „einer sachlichen Kommunikation unter lautstarkem Gebrüll verweigert“ habe.
14Zum 01.05.2017 nahm der Kläger zu 1) eine unbefristete Beschäftigung als Verkäufer bei der Firma „“ auf, wofür er einen Bruttomonatslohn von 1.500,00 € erhalten sollte.
15Mit dem hier angefochtenen Festsetzungsbescheid vom 15.05.2017 stellte der Beklagte fest, dass den Klägern im Zeitraum vom 01.04.2016 bis 30.09.2016 Leistungen von 0 € zugestanden hätten. Die Kläger seien am 18.01.2017, am 31.01.2017 und am 07.03.2017 erfolglos aufgefordert worden, folgende Unterlagen vorzulegen: eine Einverständniserklärung der Vermieter zum eingereichten Pachtvertrag des Kiosks des Klägers. Zur weiteren Begründung zitiert der Bescheid den Wortlaut des § 41a Abs. 3 S. 3 und S. 4 SGB II. Da bis heute die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung ihres Untermiet- / Pachtvertrages nicht vorgelegt worden sei, seien die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht nachgewiesen. Somit bestehe kein Leistungsanspruch für den oben genannten Zeitraum.
16Mit dem ebenfalls angefochtenen Erstattungsbescheid vom 15.05.2017 forderte der Beklagte den Kläger zu 1) zur Rückzahlung der Leistungen von insgesamt 2.439,60 € für den Zeitraum von April bis September 2016 auf. Es sei nun endgültig festgestellt worden, dass in dem Zeitraum kein Leistungsanspruch bestanden habe. Die Berechnung sei dem beiliegenden Festsetzungsbescheid zu entnehmen. Die Überzahlung sei nach § 41a Abs. 6 SGB II zu erstatten.
17Schließlich erlies der Beklagte am 15.05.2017 auch gegenüber den Klägern zu 2) bis 5) einen Erstattungsbescheid über insgesamt 5.513,52 € für den Zeitraum von April bis September 2016. Es sei nun endgültig festgestellt worden, dass in dem Zeitraum kein Leistungsanspruch bestanden habe. Die Berechnung sei dem beiliegenden Festsetzungsbescheid zu entnehmen. Die Überzahlung sei nach § 41a Abs. 6 SGB II zu erstatten.
18Am 24.05.2017 erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Widerspruch gegen „den Bescheid vom 15.05.2017“. Es sei nicht erkennbar, wieso der Beklagte nun endgültig über den Leistungsanspruch habe entscheiden können. Es sei nicht klar, ob sich der Beklagte auf § 60 SGB I berufen wolle. Es stelle sich aber ohnehin die Frage, welche Relevanz die Vermieterzustimmung zur Untervermietung haben solle. Das LSG Niedersachsen-Bremen habe bereits festgestellt, dass die Vorlage eines schriftlichen Untermietvertrages unerheblich sei (L 7 AS 808/12 B).
19Mit einem Widerspruchsbescheid vom 10.10.2017 wies der Beklagte einen Widerspruch zum Betreff „Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II für den Zeitraum 01.04.2018 – 30.09.2016“ als unbegründet zurück. Die Überzahlung der Leistungen für den Kläger zu 1) sei jeweils richtig anhand der individuell gezahlten Leistungen berechnet. Die Überzahlung von insgesamt 2.439,60 € sei nach § 41a Abs. 6 SGB II zu erstatten. Ein Ermessensspielraum bestünde nicht.
20Mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 10.10.2017 wies der Beklagte einen Widerspruch ebenfalls zum Betreff „Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II für den Zeitraum 01.04.2018 – 30.09.2016“ als unbegründet zurück. Die Überzahlung der Leistungen für die Kläger zu 2) bis 5) sei jeweils richtig anhand der individuell gezahlten Leistungen berechnet. Die Überzahlung von insgesamt 5.513,52 € sei nach § 41a Abs. 6 SGB II zu erstatten. Ein Ermessensspielraum bestünde nicht.
21Mit dem letzten Widerspruchsbescheid vom 10.10.2017 wies der Beklagte einen Widerspruch zum Betreff „Festsetzung auf Null und Erstattung nach § 41a Abs. 3 SGB II“ als unbegründet zurück. Die Nullfestsetzung sei nicht zu beanstanden. Der Kläger zu 1) sei wiederholt erfolglos zur Vorlage der notwendigen Angaben zur Berechnung seines anzurechnenden Einkommens aufgefordert worden. Er habe mithin seit der ersten Aufforderung fast acht Monate Zeit gehabt, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies habe er bis zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide nicht getan. Es sei daher nach § 41a Abs. 3 S. 4 SGB II festzustellen gewesen, dass für den Zeitraum kein Leistungsanspruch bestanden habe. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht.
22Mit Schriftsatz vom 18.10.2017, der am Folgetag beim SG Duisburg eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte im Namen aller Kläger Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom 15.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2017 erhoben. Zum Az. S 49 AS 4525/17 hat der Prozessbevollmächtigte allein im Namen des Klägers zu 1) am 19.10.2017 Klage gegen den Erstattungsbescheid vom 15.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2017 erhoben. Zum Az. S 49 AS 4526/17 hat der Prozessbevollmächtigte allein im Namen der Klägerin zu 2) zeitgleich gegen den Erstattungsbescheid vom 15.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2017 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 27.03.2018 hat das Gericht die Klage nach § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Aktenzeichen S 49 AS 4524/17 verbunden.
23Die Kläger tragen vor, dass der Beklagte die Anfragen aus dem Widerspruchsverfahren nie beantwortet habe. Die Kläger hätten alle Unterlagen eingereicht. Hinsichtlich der Einverständniserklärung der Vermieter gelte, dass diese von den Klägern nicht vorzulegen gewesen sei. Der rege Zahlungsverkehr, der aus dem Geschäftskonto des Klägers ersichtlich sei, habe eine einfache Erklärung. Der Kläger zu 1) sei für die Bank tätig geworden. Vereinfacht gesagt, ermögliche die Bank gegen hohe Provisionen einen weltweiten Zahlungsverkehr. Man könne einen Geldbetrag in Deutschland einzahlen und später im Ausland bei einer Filiale der Bank abheben. Der Kläger habe so 2016 eine Provision in Höhe von 9.076,99 € erwirtschaftet. Dem Kläger zu 1) sei seinerzeit von der Bank mitgeteilt worden, dass diese mit der Einzahlung und Weiterleitung hoher Geldbeträge über das Geschäftskonto binnen weniger Tage nicht einverstanden sei. Der Kläger habe sich dann nach einem neuen Geldinstitut umgesehen. Da er ein solches nicht gefunden habe, sei er dazu übergegangen, das Geld direkt bei der Postbank auf das Konto der Bank zu überweisen. Der Kläger habe keine gesonderte Gewerbeanmeldung hinsichtlich der Finanzdienstleistungen vorgenommen, da eine solche nach seinem Kenntnisstand nicht erforderlich gewesen sei. Ein Verstoß die Gewerbeordnung berechtige aber allenfalls zu einem Bußgeld. Keineswegs führe dies dazu, dass der Kläger zwei verschiedene Gewerbe geführt habe, die tatsächlich nur an einem Standort mit einheitlicher Betriebsstätte ausgeübt worden sind.
24Die Kläger beantragen,
25- 26
1. den Festsetzungsbescheid vom 15.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2017 aufzuheben;
hilfsweise,
28den Beklagten unter Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 15.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2017 zu verurteilen, ihnen Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 zu gewähren;
29- 30
2. die Erstattungsbescheide vom 15.05.2017 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Der Beklagte verweist ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid darauf, dass die Anlage EKS nicht als Grundlage für eine Festsetzung der endgültigen Leistungen genommen werden könne. Die Kontoauszüge des Klägers würden eine andere Sprache sprechen. Hiernach seien erhebliche Bareinzahlungen erkennbar, welche überhaupt keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für die in der Anlage EKS behaupteten Verluste bieten würden. Über die Hintergründe der ständigen Bareinzahlungen des Klägers über vier- bis fünfstellige Beträge hätte der Beklagte keine Kenntnis. Bei den Bareinzahlungen von ca. 1.450.000,00 € über den Gesamtzeitraum würden erhebliche Zweifel an dem von dem Kläger angegebenen Verlust in Höhe von 16.953,84 € bestehen. Das Geschäftskonto habe am Monatsende auch immer mit einem Guthaben geschlossen, nicht mit einem Verlust. Wenn der Vortrag der Kläger zur Bank stimmen würde, müsste er andere Quellen gehabt haben, um einen Verlust auszugleichen. Solche Einnahmequellen habe er aber nicht angegeben. Die Rechnung sei auch an sich nicht nachvollziehbar, da der Kläger bspw. angebe, dass er mehr Wareneinkäufe getätigt hätte als er Einnahmen aus dem Warenverkauf hatte. Eine solche Vorgehensweise sei nicht nachvollziehbar. Auch sei aus den Unterlagen der Bank allenfalls erkennbar, dass ca. 1.000.000,00 € an Geldern dorthin geflossen wäre. Die Barumsätze des Klägers betrugen jedoch ca. 1.450.000,00 € auf dem Konto im streitgegenständlichen Zeitraum. Es sei nicht nachvollziehbar, woher die übrigen 450.000,00 € kamen und wohin sie gingen. Die Aufstellung der Bank zu den gezahlten Provisionen weiche zudem von der Darstellung des Klägers zu seinen erhaltenen Provisionen ab. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Kläger die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 von seinem Geschäftskonto gezahlt habe, obwohl er zu dieser Zeit noch überhaupt nicht Mieter des Ladenlokals gewesen sei. Die vorgelegten Rechnungen seien uneindeutig. Im Ergebnis müsse davon ausgegangen werden, dass den Klägern Einnahmequellen zur Verfügung standen, die sie bisher noch nicht angegeben hätten. Eine Leistungsberechtigung der Kläger sei nicht feststellbar. Wenn man die Angaben der Klägerseite zu Grunde lege, habe der Kläger zu 1) auch nicht ein Gewerbe betrieben, sondern zwei Gewerbe (Betrieb eines Kiosks; Vermittlung von Finanzdienstleistungen). Die Finanzdienstleistungen seien aber von dem angemeldeten Gewerbe des Klägers überhaupt nicht erfasst gewesen. Bei zwei unterschiedlichen Selbstständigkeiten sei auch der Gewinn aus jeder Tätigkeit gesondert zu ermitteln. Ein Verlustausgleich über die beiden Selbstständigkeiten sei nicht möglich. Aus der selbstständigen Tätigkeit für Finanzdienstleistungen habe der Kläger offensichtlich Gewinn erwirtschaftet. Es seien daher für beide Selbstständigkeiten getrennte Anlage EKS einzureichen, die gesondert auszufüllen seien.
34Auf Anfrage des Gerichtes teilte die Sparkasse am Niederrhein mit Schreiben vom 07.01.2019 sinngemäß mit, dass seitens der Bank keine Angaben zum Inhalt des Schließfaches gemacht werden könnten, welches 10 cm hoch sei und einen Rauminhalt von bis zu 15.000 qcm aufweise. Aus dem übersandten Bankjournal gehen folgende Schließfachöffnungen für Mai 2016 bis Dezember 2017 durch die Kläger hervor:
35- 30.05.2016;
36- 14.07.2016;
37- 08.12.2016;
38- 30.01.2017;
39- 28.06.2017;
40- 21.09.2017;
41- 03.11.2017.
42Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ; wegen der Ergebnisse der Zeugenvernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll zum Verhandlungstermin vom 28.05.2021 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
43Entscheidungsgründe:
44Die statthafte Klage hat keinen Erfolg. Bei der Klage handelt es sich um eine objektive Klagehäufung i.S.d. § 56 SGG aus zwei Klageanträgen, von denen der erste Klageantrag eine Eventualklagehäufung aus Haupt- und Hilfsantrag darstellt. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) ist die Klage im Hauptantrag unzulässig (I.) und im Hilfsantrag unbegründet (II., III.). In Bezug auf den Klageantrag zu 2) sind die nur teilweise zulässigen isolierten Anfechtungsklagen (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG) unbegründet (IV.).
45I. Der Klageantrag zu 1) ist hinsichtlich des Hauptantrages unzulässig. Die anwaltlich vertretenen Kläger machen mit ihrem Hauptantrag eine isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG geltend. Denn sie begehren vorrangig allein eine gerichtliche Aufhebung des behördlichen Festsetzungsbescheides vom 15.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2017 für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016. Die Kläger machen damit gleichzeitig weder eine gerichtliche Verpflichtung des Beklagten zur erneuten endgültigen Festsetzung in Höhe der früheren vorläufigen Bewilligung (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGG) noch eine gerichtliche Verurteilung des Beklagten zu Leistungen geltend, welche sogar noch über die vorläufig bewilligten Leistungen hinausgehen würden (§ 54 Abs. 4 SGG).
46Diese isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG, welche sich in einer gerichtlichen Aufhebung der getroffenen behördlichen Festsetzung erschöpfen würde, ist jedoch unstatthaft. Die Kammer ist der Rechtsauffassung, dass die entsprechende Korrektur einer fehlerhaften Festsetzungsentscheidung auch dann allein mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Alt. 2 SGG gerichtlich durchgesetzt werden kann, wenn – wie hier - eine endgültige Festsetzungsentscheidung i.S.e. sog. Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II durch den Grundsicherungsträger getroffen worden ist.
471. Welche Klageart statthaft ist, wenn der Grundsicherungsträger eine sog. Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II getroffen hat, wird nicht einheitlich beurteilt.
48Das Bundessozialgericht geht allgemein davon aus, dass eine endgültige Festsetzungsentscheidung in Abhängigkeit vom konkreten Klagebegehren nur mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Alt. 2 SGG oder der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG angegriffen werden kann. Dabei ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG) statthaft, soweit das Klagebegehren auf weitere Zahlungen über die vorläufig erbrachten Leistungen hinaus abzielt, und ansonsten die – kombinierte - Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Alt. 2 SGG). Demgegenüber fehle das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtung der abschließenden Leistungsbescheide mit dem Ziel, die vorläufig bewilligten Leistungen weiter behalten zu dürfen, weil der Beklagte die eingeleitete abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs für den streitbefangenen Zeitraum nach § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II durch Verwaltungsakt abzuschließen hat und allein die Aufhebung der Nullfeststellungen daher den Rechtsstreit nicht dauerhaft beenden könne (vgl. zum Ganzen: BSG, Urt. v. 12.09.2018 – B 4 AS 39/17 R, juris, Rn. 10 f. m.w.N.; BSG, Beschl. v. 26.02.2020 – B 14 AS 133/19 B, juris, Rn. 6).
49Dieser Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts haben sich Rechtsprechung und Literatur mehrheitlich angeschlossen und halten die isolierte Anfechtung einer Festsetzungsentscheidung grundsätzlich – ohne weitere Differenzierungen - für unzulässig (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.02.2019 – L 19 AS 1178/18, juris, Rn. 30; Sächsisches LSG, Beschl. v. 28.12.2020 – L 7 AS 1077/18, juris, Rn. 17 – „Die vom Kläger erhobene sog. isolierte bzw. reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG) war von Anfang an mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da in Verfahren nach dem SGB II die isolierte Anfechtung einer abschließenden Entscheidung ohne Geltendmachung dessen, was als Leistung tatsächlich beansprucht wird, prozessual ausgeschlossen ist, auch wenn dies höchstrichterlich erst nach dem SG-Urteil unmissverständlich geklärt wurde […].“; Klerks, in: SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, 7. Auflage 2021 § 41a SGB II, Rn. 107; Grote-Seifert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 41a, Rn. 93; Czauderna: Vermeintlich endgültige Festsetzungen, NZS 2020, 446, 446; Merten, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, 60. Edition, Stand: 01.03.2021, § 41a SGB II, Rn. 28; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB, 08/20, § 41a SGB II, Rn. 630 f. Ausnahmen zugunsten einer isolierten Anfechtbarkeit zumindest für Sonderfälle allerdings scheinbar für möglich haltend: Kemper, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 41a SGB II, Rn. 52). Folge dieser Rechtsauffassung ist dabei insbesondere, dass sich die weitere gerichtliche Überprüfung der Festsetzung jedenfalls nicht auf das (Nicht-) Vorliegen der Voraussetzungen einer rechtmäßigen Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II beschränkt.
50Abweichend von diesen Grundsätzen wird jedoch vereinzelt in der Weise weiter differenziert, dass eine isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG zumindest dann doch statthaft sei, wenn die angegriffene Festsetzungsentscheidung eine sog. Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II ist. Anders als in den Fällen einer nachträglichen Festsetzung als materiell-rechtlichen Ablehnungsentscheidung in der Sache, werde im Sonderfall der Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II keine Sachentscheidung als solche getroffen. Vielmehr sei der Regelungsgehalt der Nullfestsetzung einer Versagungsentscheidung nach § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I] vergleichbar, weil eine verfahrensbeendende Entscheidung ohne materiell-rechtlichen Gehalt getroffen werde, wenn sich die Behörde auf § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II berufe. Insofern liege auch die prozessuale Gleichbehandlung mit einer Versagungsentscheidung nach § 66 Abs. 1 SGB I nahe, welche nach allgemeiner Ansicht mit der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG angefochten werden könne / müsse. Die begrenzte Regelungswirkung von § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II ergebe sich aus den Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren, weil der Gesetzgeber erkannt habe, dass eine solche Festsetzung hinter den tatsächlichen Verhältnissen zurückbliebe. Eine entsprechende Auslegung sei auch verfassungsrechtlich geboten, weil nur das materiell-rechtliche Nichtvorliegen der Leistungsvoraussetzungen berechtige ansonsten notwendige Existenzsicherung nicht zu erbringen - und nicht die Verletzung der rechtzeitigen Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten. Dieses Verständnis ergebe sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Zusammenhang mit § 41a SGB II (vgl. hierzu ausführlich: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.02.2021 – L 7 AS 1525/19, juris, Rn. 27 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.04.2021 – L 7 AS 1492/20 B, juris, Rn. 12; so im Ergebnis auch: SG Leipzig, Urt. v. 29.05.2018 – S 7 AS 2665/17, juris, Rn. 43, juris; a.A.: Sächsisches LSG, Beschl. v. 28.12.2020 – L 7 AS 1077/18, juris, Rn. 17; SG Braunschweig, Urt. v. 06.03.2018 – S 52 AS 361/17, juris, Rn. 18 ff., 23; SG Berlin, Urt. v. 25.09.2017 – S 179 AS 6737/17, juris, Rn. 44; SG Dortmund, Urt. v. 08.12.2017 – S 58 AS 2170/17, juris, Rn. 20 ff.; Merten, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, 60. Edition, Stand: 01.03.2021, § 41a SGB II, Rn. 28). Streitgegenständlich - und durch das Gericht zu überprüfen - ist nach dieser Auffassung allein, inwiefern die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Nullfestsetzung der Behörde nach § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II vorlagen bzw. weiter vorliegen.
512. Auch die Kammer schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung - unter Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung (so noch: SG Duisburg, Gerichtsbescheid v. 02.01.2018 – S 49 AS 3349/17, juris, Rn. 21 f.) - inhaltlich an und geht davon aus, dass eine Festsetzungsentscheidung nicht mit der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG anfechtbar ist (a). Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist auch im Sonderfall einer sog. Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II rechtlich nicht zulässig (b).
52a) Die frühere Auffassung der Kammer, dass eine isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) auf Aufhebung der belastenden Festsetzungsentscheidung zur Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens ausreiche, wenn der Kläger gerade keine weiteren Leistungen nach dem SGB II geltend machen will, ist durch die spätere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts inzwischen überholt.
53Das Bundessozialgericht geht gerade nicht davon aus, dass mit der gerichtlichen Aufhebung der Festsetzung die vorläufige Bewilligungsentscheidung wiederaufleben oder eine erneute behördliche Festsetzung zumindest nach Ablauf der Jahresfrist nach § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II dauerhaft ausscheiden würde. Vielmehr betont diese Rechtsprechung im Gegensatz, dass für die isolierte Anfechtung eines abschließenden Festsetzungsbescheides mit dem Ziel, die vorläufig gewährten Leistungen behalten zu dürfen, das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil damit der Rechtsstreit gerade nicht dauerhaft beendet würde. Denn der Leistungsträger hat gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II grundsätzlich eine abschließende Feststellung durch Verwaltungsakt zu treffen (BSG, Urt. v. 12.09.2018 – B 4 AS 39/17 R, juris, Rn. 10; Grote-Seifert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 41a, Rn. 93) und würde daher in der Zukunft eine weitere Festsetzungsentscheidung zu Lasten des Bürgers treffen. Aus Sicht der Kammer erscheint es - hiervon ausgehend – dann folgerichtig, dass der Betroffene dann auch über eine Kombination mit Verpflichtungs- oder Leistungsklage die Möglichkeit erhält, eine dauerhafte Beendigung des Rechtsstreites in seinem Sinne gerichtlich durchzusetzen.
54Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts scheinbar auch nach der Aufhebung einer fehlerhaften Festsetzung, die innerhalb der Jahresfrist nach § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II erlassen worden ist, eine erneute Festsetzung des Leistungsanspruchs selbst dann möglich bleibt, wenn die Jahresfrist nach § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II bereits abgelaufen sein sollte, weil die Ausschlussfrist des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II nur auf die erstmalige endgültige Leistungsfestsetzung beschränkt sei (BSG, Urt. v. 12.09.2018 – B 4 AS 39/17 R, juris, Rn. 33).
55b) Dieselben Erwägungen die allgemein gegen die Möglichkeit einer isolierten Anfechtung der Festsetzungsentscheidung sprechen, sprechen gleichermaßen auch dagegen zumindest dann ausnahmsweise eine isolierte Anfechtungsklage statthaft wäre, wenn eine sog. Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II getroffen worden ist. Die Kammer schließt sich daher in dieser Frage der überwiegend vertretenen Rechtsauffassung an, die auch bei einer sog. Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGG bei dem dargestellten Grundsatz verbleibt, dass eine isolierte Anfechtbarkeit gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG gerade nicht möglich ist (so ausdrücklich auch: Sächsisches LSG, Beschl. v. 28.12.2020 – L 7 AS 1077/18, juris, Rn. 17; SG Braunschweig, Urt. v. 06.03.2018 – S 52 AS 361/17, juris, Rn. 18 ff., 23; Merten, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, 60. Edition, Stand: 01.03.2021, § 41a SGB II, Rn. 28).
56Die zuletzt insbesondere vom 7. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen wiederholt vertretene Gegenansicht beruht auf der Grundvorstellung, dass es sich bei einer Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II um eine reine Verfahrensentscheidung ohne jeden materiell-rechtlichen Gehalt handeln würde (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.02.2021 – L 7 AS 1525/19, juris, Rn. 27 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.04.2021 – L 7 AS 1492/20 B, juris, Rn. 12). Diese Vorstellung ist jedoch so nicht aus dem Gesetz begründbar. Keines der Argumente, welche die Gegenansicht für ein entsprechendes Normverständnis vorbringt, ist diesbezüglich zwingend:
57- Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 41a Abs. 3 SGB II ergibt sich sogar ein deutliches Gegenargument gegen eine Gleichsetzung der Nullfestsetzung mit der Versagungsregelung nach § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGB I. Denn während § 41a Abs. 3 S. 2 Hs. 2 SGB II eine entsprechende Geltung der Regelungen zur Mitwirkungspflicht nach §§ 60 bis 65a SGBI ausdrücklich anordnet, wird von einer entsprechenden Aufnahme der allgemeinen Rechtsfolgen von Mitwirkungspflichtverletzungen nach §§ 66, 67 SGB I an dieser Stelle abgesehen. Es spricht daher vieles dafür, dass hier eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers vorliegt, zumindest die Rechtsfolgen in Bezug auf Mitwirkungsverstöße durch § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II abweichend sondergesetzlich zu regeln, so dass hier ohnehin ein besonderes Mitwirkungsregime begründet werden soll (BSG, Urt. v. 12.09.2018 – B 4 AS 39/17 R, juris, Rn. 39 – „§ 41a Abs 3 Satz 2 bis 4 SGB II zielt - wie der ergänzende Verweis auf die §§ 60, 61, 65 und 65a SGB I (§ 41a Abs 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II) und die Materialien (vgl BT-Drucks 18/8041 S 53) verdeutlichen - auf ein besonderes Regime von Mitwirkungsobliegenheiten im Anschluss an den Bezug vorläufig bewilligter Leistungen […].“). Ansonsten hätte der Gesetzgeber einfach auch die allgemeinen Rechtsfolgen der Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten nach §§ 66, 67 SGB I mit in die Aufzählung aufnehmen können. Dies spricht bereits gegen die Annahme einer besonderen Inhaltsnähe der Nullfestsetzung zu § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGB I.
58- Die Gesetzgebungsunterlagen zu § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II lassen gerade keinen unmittelbaren Rückschluss darauf zu, welcher Rechtscharakter einer Nullfestsetzung tatsächlich zukommen soll. Zutreffend ist zwar die Beobachtung der Gegenansicht, dass der Gesetzgeber gesehen haben muss, dass bei einer Nullfestsetzung dazu kommen kann, dass die Feststellung abweichend von den tatsächlichen Umständen und den darüber vorgelegten Unterlagen erfolgt, wenn er beschreibt, dass „für die betroffenen Leistungsmonate im Rahmen der abschließenden Entscheidung über den Leistungsantrag kein Leistungsanspruch festgestellt“ werde, sofern „die Unterlagen bei der abschließenden Entscheidung trotz angemessener Fristsetzung nicht vorliegen“ (BT-Drs. 18/8041, S. 53). Die noch weitergehende Folgerung der Gegenansicht aus dieser Beobachtung ist hingegen nicht mehr überzeugend aus den Gesetzgebungsunterlagen ableitbar, wenn behauptet wird, dass deshalb auch kein materiell-rechtlicher Gehalt dieser Festsetzung nach § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II vom Gesetzgeber gewollt gewesen sein könne. Direkt im Anschluss an die bereits zitierten Ausführungen enthalten die Gesetzgebungsunterlagen folgenden Satz: „Sofern nach dem materiellen Recht der Leistungsanspruch für alle Monate des Bewilligungszeitraums nur einheitlich festgestellt werden kann (§ 3 Alg II-V), ist die abschließende ablehnende Entscheidung auf den gesamten Bewilligungszeitraum zu erstrecken“ (BT-Drs. 18/8041, S. 53). Dieser Satz lässt nicht nur erkennen, dass der Gesetzgeber scheinbar sehr wohl von einem materiell-rechtlichen Gehalt der Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II ausgeht - der jeder anderen Ablehnungsentscheidung weitaus näherkommt -, wenn er ausdrücklich davon spricht, dass diese „ablehnende Entscheidung“ derart zeitlich weit auszustrecken sei. Das Zitat lässt auch deutlich erkennen, dass die Vorbehalte der Gegenansicht, dass der Gesetzgeber einen dauerhaften materiellen Verlust von Leistungsansprüchen infolge einer Nullfestsetzung nicht gewollt haben könne, so auf Seiten des Gesetzgebers scheinbar überhaupt nicht vorhanden waren, der mögliche Ablehnungsreichweiten über § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II offen sehr großzügig interpretierte.
59- Die Behauptung der Gegenansicht, dass ihr entsprechendes Normverständnis zur Rechtsfolge des § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II verfassungsrechtlich geboten sei, weil sonst in unzulässiger Weise der Anspruch auf Existenzsicherung nach Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG missachtet werden würde, ist ebenfalls nicht überzeugend. Die Rechtsordnung akzeptiert in vielerlei Weise die Möglichkeit, dass es abweichend von den tatsächlichen Umständen nicht zu Verwirklichung eines Anspruchs auf Existenzsicherung kommt. Bereits die Möglichkeit jeder Beweislastentscheidung enthält immer auch das Risiko, dass entgegen der tatsächlichen Umstände ein Leistungsanspruch nach dem SGB II verneint wird, weil der Betroffene das Vorliegen dieser Umständen nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeit nur nicht zweifelsfrei nachweisen konnte. Das Bundessozialgericht hat es sogar ausdrücklich verfassungsrechtlich für zulässig gehalten, dass nach Ablauf der Jahresfrist nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4, § 48 Abs. 4 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X] eine nachträgliche Leistungserbringung unabhängig davon dauerhaft ausscheiden soll, ob ggf. ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch nach dem SGB II bestand (etwa: BSG, Urt. v. 12.10.2016 – B 4 AS 37/15 R, juris, Rn. 17 m.w.N.). In Bezug auf § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II erscheint es daher keineswegs zwingend, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, gerade demjenigen die Leistungsansprüche nach dem SGB II unbedingt materiell-rechtlich zu erhalten, der aufgrund einer eigenen Verletzung seiner eigener Mitwirkungspflichten die eigene Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II für die Vergangenheit zeitnah nicht nachgewiesen hat. Die Verfassung gebietet keinen umfassenden Schutz vor nachteilhaften Rechtsfolgen eigener auch unvernünftiger Entscheidungen des Bürgers (bspw. hinsichtlich der leistungsrechtlichen Folgen schuldhafter Mitwirkungspflichtverletzungen, welche der Bürger sehenden Auges in Kauf nimmt).
60- Auch gesetzessystematisch spricht jedenfalls mehr für einen materiell-rechtlichen Gehalt (auch) der Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II als für die Annahme einer bloßen Verfahrensentscheidung. Unabhängig von dem bereits dargestellten Teilverweis auf die §§ 60 ff. SGB I, welcher die verfahrensrechtlichen Rechtsfolgen der §§ 66, 67 SGB I gerade nicht in Bezug genommen hat (s.o.), ist zu bedenken, dass § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II im Gesamtzusammenhang des Regelungsgefüge in § 41a SGB II steht. Wenn die Behörde nach § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II regelmäßig gezwungen ist, eine noch abweichende abschließende Entscheidung innerhalb der Jahresfrist nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraumes vorzunehmen, kann die Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II als das dafür notwendige Rüstzeug der Behörde betrachtet werden. Denn wenn innerhalb der Jahresfrist, gerade infolge des Ausbleibens einer Mitwirkung des Leistungsberechtigten, noch kein entscheidungsreifen Sachverhalt für die endgültige Leistungsfestsetzung abschließend ermitteln konnte, kann die Behörde so nach § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II trotzdem fristgerecht eine Bescheidung vornehmen, die ansonsten wegen des Verbotes eines vorschnellen Verfahrensabschlusses zwangsläufig rechtswidrig wäre (vgl. hierzu: BSG, Urt. v. 29.04.1997 – 4 RA 46/96, juris, Rn. 62 f.; Berchtold, Das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses, SGb 2020, 393 ff.; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 20 SGB X, Rn. 43 m.w.N.). Dass die Rechtsfolge dieser Bescheidung daher eher einem verfahrensrechtlichem Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGB I nahekommen würde als einer materiell-rechtlichen Ablehnungsentscheidung, ist nicht erkennbar. In § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II wird vielmehr einleitend der Oberbegriff der „abschließenden Entscheidung“ genutzt, worunter u.a. auch die nachfolgend beschriebene teilweise Festsetzung nach S. 3 als auch die Feststellung nach S. 4 fallen, dass ein Leistungsanspruch in den übrigen Monaten nicht bestand. Unstreitig dürfte jedenfalls die Festsetzung nach § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II für einen Teilzeitraum einen materiell-rechtlichen Gehalt im Sinne einer abschließenden Entscheidung i.S.d. § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II der endgültigen Leistungsansprüche für diesen Teilzeitraum aufweisen. Dass dann aber die Feststellungsentscheidung nach § 41a Abs. 3 S. 4 SGB II für den restlichen Zeitraum einen vollständig anderen Regelungscharakter aufweisen sollte, ist nicht naheliegend, wenn auch diese eine Entscheidung scheinbar unter dem Oberbegriff des § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II eine abschließende Entscheidung darstellt. Auch die Gesetzgebungsunterlagen (vgl. BT-Drs. 18/8041, S. 53) differenzieren nicht weiter zwischen den Rechtsfolgen einer „abschließenden Entscheidung“, einer „ablehnenden Entscheidung“, einer „Festsetzung“ oder einer „Feststellung“, so dass die Annahme eines unterschiedlichen Regelungsgehaltes wenig überzeugend erscheint. Auch die Erstattungsvorschrift des § 41a Abs. 6 SGB II differenziert nicht weiter in Bezug auf die Entscheidungen nach § 41a Abs. 3 SGB II, sondern scheint jede anderweitige abschließende Entscheidung i.S.d. § 41a Abs. 3 SGB II – also auch Entscheidungen nach § 41a Abs. 3 S. 3 oder S. 4 SGB II – zu erfassen. Die Vorschrift spricht sogar ausdrücklich von den „abschließend festgestellten Leistungen“, obwohl sich gerade der Begriff der „Feststellung“ ausdrücklich nur in § 41a Abs. 3 S. 4 SGB II wiederfindet. § 41a Abs. 6 S. 4 SGB II bestimmt auch noch einmal ausdrücklich die Geltung der Erstattungsregelung für Nullfestsetzungen nach § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II. Auch dieses Verhältnis der Nullfestsetzung zur Erstattungspflicht kann die, hier nicht vertretene, Gegenansicht nicht befriedigend erklären. Wenn die Nullfestsetzung tatsächlich keinerlei materiell-rechtlichen Gehalt haben sollte, ist nicht erkennbar, warum die Behörde dann überhaupt berechtigt sein sollte, infolge dieser Nullfestsetzung bereits nach § 41a Abs. 6 SGB II die Erstattung einer – materiell-rechtlich überhaupt nicht gegebenen - Überzahlung geltend zu machen.
61- Wenn die Gegenansicht vorbringt, dass auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II entnommen werde könne, dass diese einen materiell-rechtlichen Charakter verneine, so wird diese Einschätzung nicht geteilt. Die maßgeblichen Entscheidungen des Bundessozialgerichts betrafen schließlich gerade Nullfestsetzungen nach § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II, ohne dass hierbei auch nur im Ansatz die von der Gegenansicht vorgenommenen Differenzierungen erkennbar wäre. Im Gegenteil hat das Bundessozialgericht in diesen Entscheidungen sogar ausdrücklich ausgeführt, warum die isolierte Anfechtung nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG bei den vorliegenden Nullfestsetzungen gerade nicht zulässig sei (BSG, Urt. v. 12.09.2018 – B 4 AS 39/17 R, juris, Rn. 10 f. m.w.N.; BSG, Beschl. v. 26.02.2020 – B 14 AS 133/19 B, juris, Rn. 6). Obwohl daher die Gelegenheit zur Differenzierung gegeben war, hat das Bundessozialgericht den Rechtsschutz gegenüber Festsetzungsentscheidungen / Nullfestsetzungen ausdrücklich auf die Kombination einer Anfechtungs- mit einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage beschränkt. Dieses Vorgehen überzeugt, da dieselben Erwägungen, die gegen eine isolierte Anfechtbarkeit der Festsetzungsentscheidung sprachen, gleichermaßen auch auf den Fall einer Nullfestsetzung übertragen werden können. Die Gegenansicht kann auch nicht überzeugend erklären, warum das Bundessozialgericht gegenüber der Nullfestsetzung nur eine Anfechtungs- und Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage für statthaft beschreiben sollte, wenn es eigentlich - mit der Ansicht der Gegenauffassung - mangels materiell-rechtlichen Gehalt der Nullfestsetzung eine isolierte Anfechtungsklage gemeint haben sollte. Das Bundessozialgericht hat zudem auch einen auf § 41a Abs. 3 S. 4 SGB II gestützten Bescheid als „Leistungsbescheid“ bezeichnet, was die Annahme einer materiell-rechtlichen Regelungswirkung nahelegt (BSG, Urt. v. 12.09.2018 – B 4 AS 39/17 R, juris, Rn. 10). Die weiteren Ausführungen der Gegenansicht, warum das Bundessozialgericht bei der entsprechenden Tenorierung von einem bloßen verfahrensrechtlichen Charakter ausgegangen sein müsse, sind nicht zwingend. Diese Ausführungen scheinen weniger den Besonderheiten der Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II geschuldet als den verfahrensrechtlichen Besonderheiten des § 131 Abs. 5 S. 1 SGG. Denn eine inhaltliche Entscheidung über die Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage war gerade infolge der Rückverweisung nach § 131 Abs. 5 S. 1 SGG nicht geboten (BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 39/17 R –, BSGE 126, 294-307, SozR 4-4200 § 41a Nr 1, Rn. 11 – „Zutreffende Klageart hierfür ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), soweit das Klagebegehren auf weitere Zahlungen über die vorläufig erbrachten Leistungen hinaus zielt, und ansonsten die (kombinierte) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 SGG; […]). Dabei beschränkt sich der Streitstoff hier aufgrund der Zurückverweisungsentscheidung des SG nach § 131 Abs 5 SGG auf die Frage, ob dem Kläger - ähnlich der Situation beim Grundurteil im Höhenstreit (§ 130 Abs 1 SGG; vgl nur BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10) - im streitbefangenen Zeitraum voraussichtlich existenzsichernde Leistungen abschließend zuzuerkennen sein werden und ihre Bemessung weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert.“).
62Nach Ansicht der Kammer ist daher auch die Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II rechtlich wie jede andere materiell-rechtliche Festsetzungsentscheidung der Behörde zu behandeln und nicht ausnahmsweise isoliert mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG angreifbar. Eine entsprechende Unterscheidung innerhalb des § 41a Abs. 3 SGB II überzeugt auch nicht, weil sie den ansonsten einheitlichen Rechtsschutz gegen eine abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II zersplittert. Die Abgrenzung zwischen abschließender Ablehnungsentscheidung nach § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II, Festsetzung eines Teilzeitraumes nach § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II und Feststellung nach § 41a Abs. 3 S. 4 SGB II ist nicht immer trennscharf möglich. So kann es teilweise zweifelhaft sein, ob eine Behörde einen Leistungsanspruch verneint, weil sie davon überzeugt ist, dass der vollständig ermittelte Sachverhalt nur eine Ablehnungsentscheidung rechtfertigt - oder weil der ermittelte Sachverhalt bislang nur eine Ablehnungsentscheidung rechtfertigt, da andere Umstände (noch) nicht nachgewiesen worden sind. Eine möglichst einheitliche Behandlung dieser Fälle erscheint aufgrund der fließenden inhaltlichen Übergänge der behördlichen Entscheidungen angezeigt. Gerade vor dem Hintergrund, dass – zumindest für Zeiträume bis zur Neufassung des § 41a Abs. 4 SGB II n.F. zum 01.04.2021 - nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig auch ein Durchschnittseinkommen aus allem Einkommen im gesamten Bewilligungszeitraum zu bilden ist (BSG, Urt. v. 11.07.2019 – B 14 AS 44/18 R, juris), wirken sich vielfach Umstände für eine Feststellung nach § 41a Abs. 3 S. 4 SGB II inhaltlich auch auf bereits getroffene Festsetzungen nach § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II aus und umgekehrt.
63II. Die hilfsweise erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Alt. 2 SGG) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere muss das Gericht über den hilfsweise gestellten Klageantrag entscheiden, da die entsprechende prozessuale Bedingung des Unterliegens mit dem vorrangig geltend gemachten Hauptantrag eingetreten ist. Der diesbezügliche Hilfsantrag in Bezug auf Fesetzungsentscheidung vom 15.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2017 ist von den Klägern zulässigerweise unter die Bedingung eines Unterliegens mit dem vorrangig geltend gemachten isolierten Anfechtungsbegehren gestellt worden. Diese prozessuale Bedingung ist vorliegend auch eingetreten. Die Kläger können die streitgegenständliche Entscheidung nicht zulässigerweise mit der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG angreifen (s.o.).
64III. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist allerdings unbegründet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2017 hat der Beklagte im Ergebnis zu Recht gegenüber den Klägern Leistungen nach dem SGB II abgelehnt. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 die dafür notwendigen Leistungsvoraussetzungen der §§ 7 ff. SGB II erfüllt hätten.
65Zwar spricht vieles dafür, dass die Nullfestsetzung des Beklagten vom 15.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2017 seinerzeit rechtswidrig gewesen ist, weil diese auf die Nichteinreichung nichtprüfungsnotwendiger Unterlagen (Zustimmung zum Untermietvertrag gegenüber Herrn Ucar) abgestellt hat, welche die Klägerseite mangels Existenz nicht vorlegen konnte (§ 65 SGB I i.V.m. § 41a Abs. 3 S. 2 Hs. 2 SGB II) und eine unzureichende Rechtsfolgenbelehrung gegeben worden ist, in der Elemente der Ermessensentscheidung nach § 66 SGB I mit der gebundenen Entscheidung nach § 41a Abs. 3 S. 3, S. 4 SGB II für den Fall der Nichteinreichung in unzulässiger Weise vermengt worden sind.
66Im Ergebnis kann das Gericht diese Frage aber dahingestellt lassen. Denn selbst bei Annahme einer rechtswidrigen Nullfeststellung haben die Kläger jedenfalls den ihnen obliegenden Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen nicht erbracht, so dass eine entsprechende Leistungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten nicht durch das Gericht auszusprechen war. Insbesondere sieht es die Kammer im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG nicht als erwiesen an, dass die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1, Abs. 2 SGB II gewesen wären.
67Die Kläger, die für das Vorliegen ihrer anspruchsbegründenden Hilfebedürftigkeit – auch im endgültigen Festsetzungsverfahren nach § 41a Abs. 3 SGB II - die materielle Beweislast tragen (1.), haben den insofern notwendigen Vollbeweis (2.) nicht zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei erbracht (3.). In der vorliegenden Situation des mangelnden Vollbeweises nach Abschluss der gerichtlichen Ermittlungsmöglichkeiten (sog. non liquet) geht die Nichtnachweisbarkeit zu Lasten der beweisbelasteten Kläger, zu deren Gunsten hier insbesondere auch nicht ausnahmsweise eine Beweislastumkehr anzunehmen war (4.).
681. Für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1, Abs. 2 SGB II tragen die Kläger die materielle Beweislast (st. Rechtsprechung; vgl. nur: BSG, Urt. v. 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R, juris, Rn. 21; Karl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 9, Rn. 220 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage 2020, § 103 SGG, Rn. 18 m.w.N.), wenn sie sich im Streitfall auf diesen für ihn günstigen Umstand berufen möchten, der für sie im Antragsverfahren anspruchsbegründend wirkt.
69Denn nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der sich auf ein Recht beruft, gleichermaßen die materiell-rechtliche Beweislast für das Vorliegen von positiven Tatsachen wie für das Fehlen negativer Tatbestandsmerkmale, die das von ihm geltend gemachte Recht begründen würden (vgl. allgemein: Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage 2020, § 103 SGG, Rn. 19a m.w.N. aus der Rechtsprechung). Insofern trägt im Zweifelsfall auch derjenige die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, der ein Recht in Anspruch nimmt, während derjenige, der ein Recht leugnet, die Beweislast für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen trägt (BSG, Urt. v. 26.11.1992 – 7 RAr 38/92, juris, Rn. 23 m.w.N.; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, § 103 SGG, Rn. 6).
70An den Grundsätzen der Beweislastverteilung ändert auch der Umstand nichts, dass vorliegend ein nachträgliches Festsetzungsverfahren nach § 41a Abs. 3 SGB II gegeben ist (so u.a. zuletzt auch: SG Neuruppin, Gerichtsbescheid v. 12.03.2021 – S 26 AS 453/19, juris, Rn. 25 ff.). Sofern für die Behörde für eine nachträgliche Aufhebungsentscheidung ihrerseits die Beweislast der Rechtswidrigkeit der früheren Bewilligung trägt (allgemeine Ansicht; vgl. etwa: SG Duisburg, Urt. v. 29.05.2020 – S 49 AS 3304/16, juris, Rn. 73 m.w.N.; Padé, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 45 SGB X, Rn. 118 ff.), ist diese Situation nicht mit einer endgültigen Festsetzung infolge einer vorläufigen Bewilligung nach § 41a SGB II vergleichbar. Denn im Rahmen der vorläufigen Bewilligung existiert noch keine Grundlage für einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz des Begünstigten, dass ihm die nur vorläufig bewilligten Leistungen dauerhaft zustehen würden. Vielmehr ist für den vorläufig Begünstigten ausreichend klar, dass der endgültige Abschluss des Verwaltungsverfahrens und damit auch die abschließende Entscheidung über seinen Antrag noch aussteht. Es erscheint daher nicht nachvollziehbar, warum die Beweislastverteilung für die angestrebte endgültige Bescheidung bereits vor endgültigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens, nur durch den Erlass einer vorläufigen Bewilligung zugunsten der Leistungsberechtigten, gewechselt haben sollte.
71Insofern ist es dem Beklagten nicht verwehrt sich im Rahmen der endgültigen Festsetzungsentscheidung auch auf andere Punkte zu beziehen, selbst wenn ursprünglich die Vorläufigkeit der Bewilligung nach § 41a Abs. 1 SGB II auf andere Umstände gestützt worden ist. Eine vorläufige Bewilligungsentscheidung nach § 41a Abs. 1 SGB II entfaltet gegenüber dem Grundsicherungsträger im Rahmen einer endgültigen Festsetzung der fraglichen Leistungen regelmäßig keinerlei spätere - beschränkende – Bindungswirkung (so auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.06.2020 – L 7 AS 1298/18, juris, Rn. 29 m.w.N. - „Nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der §§ 328 SGB III, 41a SGB II ist es bei einer vorläufigen Bewilligung der Behörde nicht verwehrt, die endgültige Leistung aus einem Grund niedriger festzusetzen oder abzulehnen, der mit der Vorläufigkeit nichts zu tun hat. Die vorläufige Leistungsbewilligung soll ausschließlich im Interesse des Betroffenen eine schnelle Sicherung der Lebensgrundlage ermöglichen und entfaltet damit keinerlei Bindungswirkung über die vorläufige Bewilligung hinaus. Vorläufige Bewilligungen zielen (in erster Linie im Interesse des Betroffenen) ausschließlich auf eine Zwischenlösung und sind demgemäß auf die Ersetzung durch eine endgültige Entscheidung nach Wegfall der Vorläufigkeitsvoraussetzungen angelegt. Vorläufig bewilligte Leistungen sind als aliud gegenüber endgültigen Leistungen anzusehen […]. Die Regelung des § 328 Abs. 1 Satz 2 SGB III bzw. des § 41a Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach Umfang und Grund der Vorläufigkeit anzugeben sind, ändert hieran nichts (LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 19.03.2014 - L 13 AS 325/11). Eine Bindungswirkung ist allenfalls möglich, wenn einzelne für die Endentscheidung maßgebliche Feststellungen bereits im Rahmen der vorläufigen Entscheidung abschließend getroffen worden sind. Die Ersetzungsbefugnis nach § 41a SGB II besteht dann nur im Rahmen des Vorläufigkeitsvorbehalts (Urteile des Senats vom 04.06.2020 - L 7 AS 59/18 und vom 24.09.2015 - L 7 AS 1880/12).“). Diese Regelungsgedanke kommt insbesondere auch in § 41a Abs. 2 S. 4, S. 5 SGB II zum Ausdruck, wonach eine Aufhebung der rechtswidrigen vorläufigen Bewilligung regelmäßig nur für die Zukunft möglich ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Gesetzgeber für die Vergangenheit rechtswidrige vorläufige Leistungsbewilligungen unverändert lassen wollte. Vielmehr soll eine Korrektur dieser Rechtswidrigkeit für die Vergangenheit regelmäßig einheitlich im Rahmen der endgültigen Festsetzung nach § 41a Abs. 3 SGB II erfolgen, wie es bereits vor Inkrafttreten des § 41a SGB II für die Grenzziehung zwischen Aufhebungs- und Festsetzungsentscheidungen mehrheitlich anerkannt gewesen ist (BT-Drs. 18/8041, S. 53 – „Eine Anwendung der §§ 45, 48 SGB X zu Ungunsten der leistungsberechtigten Person ist mit Wirkung für die Vergangenheit systematisch nicht angezeigt, da die vorläufige Entscheidung sich nicht im Wege der Aufhebung, sondern der abschließenden Entscheidung erledigt.“).
722. Der Nachweis der eigenen Hilfebedürftigkeit richtet sich nach den Grundsätzen des Vollbeweises. Sofern das Gesetz keinen besonderen Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit oder Glaubhaftmachung anordnet, ist der sog. Vollbeweis einer Tatsache maßgeblich (BSG, Urt. v. 16.02.1971 – 1 RA 113/70, juris, Rn. 18; Haupt, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 128 SGG [Entscheidung nach freier Überzeugung], Rn. 5 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 128 SGG, Rn. 3a ff.). Ein besonderer Beweismaßstab ist vorliegend nicht angezeigt.
73Ein Vollbeweis ist vorliegend erbracht, wenn für das Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Kläger hilfebedürftig gewesen sind. Eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist dabei gegeben, wenn eine Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Gewisse Zweifel sind unschädlich, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten. Beim Richter muss allerdings ein Maß an persönlicher Gewissheit erreicht sein, welches Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie andererseits völlig auszuschließen. Sind mehrere Tatbestandsvarianten möglich, ist der Anspruch hingegen nur dann zuzuerkennen, wenn er nach jedem der Geschehensabläufe zusteht (sog Wahlfeststellung; vgl. allgemein zu den Maßstäben des Vollbeweises jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 128 SGG, Rn. 3b; Haupt, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 128 SGG [Entscheidung nach freier Überzeugung], Rn. 5).
743. Nach diesen Grundsätzen ist den Klägern für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 der notwendige Vollbeweis der eigenen Hilfebedürftigkeit - auch nur für eine vergleichsweise geringe Zeitspanne –zur Überzeugung der Kammer nach § 128 Abs. 1 S. 1 SGG nicht zweifelsfrei gelungen.
75Es ist weitestgehend unklar, über welche Finanzmittel die Kläger im fraglichen Zeitraum tatsächlich verfügten und ob diese zur Bedarfsdeckung ausreichend waren. Die verbleibende Restzweifel gehen hier im Ergebnis zu Lasten der Kläger. Die eigene Darstellung der Klägerseite ist nicht nur unvollständig und oberflächlich, sondern teilweise auch in sich widersprüchlich. Sie widerspricht zudem den anderen äußeren Gesamtumständen deutlich und musste in derart wesentlichen Gesichtspunkten nachträglich noch korrigiert und der Situation angepasst werden, dass teilweise von bewussten Lügen der Kläger ausgegangen werden muss. In Bezug auf eine Annahme von Hilfebedürftigkeit erscheint es daher mindestens ebenso wahrscheinlich, dass die Kläger tatsächlich über weitere Finanzmittel verfügten, die nicht auf den bekannten Konten vorgehalten worden, für die Kontoauszüge vorgelegt worden sind. Insbesondere kann den vorgelegten Kontoauszügen keine Aussage über das (Nicht-) Vorhandensein weiterer Finanzmittel - insbesondere von Bargeld - der Kläger entnommen werden.
76Dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass zusätzlich zu den Kontoumsätzen bei den Klägern Bargeld in erheblicher Höhe und weitere verwertungsbedürftige Wertgegenstände vorhanden waren, legen die Gesamtumstände nahe. Diese weiteren Barmittel und sonstige Wertgegenstände können zwischenzeitlich auch in dem Schließfach der Kläger vorhanden gewesen sein, welches die Kläger nicht selbst gegenüber dem Beklagten zur Kenntnis gebracht haben.
77Das Gericht hält die eigene Darstellung der Kläger von einem Nichtvorhandensein weiterer tatsächlich verfügbarer Finanzmittel insgesamt für nicht glaubhaft. Dieselben Umstände, die bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren gegen eine Glaubhaftigkeit der Hilfebedürftigkeit sprachen, begründen weiterhin Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, da diese Zweifel im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nicht nur nicht ausgeräumt, sondern für die Kammer vielmehr sogar noch weiter verstärkt worden sind. Zwar ist es denkbar, dass die Kläger – wie sie selbst vortragen – im streitgegenständlichen Zeitraum keine Gewinne aus der Selbstständigkeit des Klägers zu 1) erzielt haben und auch die aus den Kontoauszügen ersichtlichen Bareinzahlungen im Rahmen des Geschäftsbetriebes verbraucht worden sind. Die Klägerdarstellung ist hinsichtlich der tatsächlichen Umstände aber nicht einmal wahrscheinlich und begründet jedenfalls keinen zweifelsfreien Nachweis der Hilfebedürftigkeit im Zeitraum ab April 2016. So ergeben sich Zweifel an der Darstellung bereits aus folgenden Umständen:
78[Es folgen Ausführungen zu den spezifischen Umständen des Einzelfalls.]
79Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die bislang vorgebrachten Umstände ihrerseits im Wesentlichen Indizien darstellen, die nicht den zweifelsfreien Gegenbeweis dafür erbringen, dass die Kläger tatsächlich nicht hilfebedürftig waren. Zur abschließenden Klärung der gerade hierdurch begründeten Zweifel kommen auch noch weitere Ermittlungsmöglichkeiten in Betracht (bspw. Zeugenvernehmung von Familienmitgliedern oder Herrn ).
80Dies ist aber nicht notwendig. Unabhängig davon, inwiefern die Gesamtsumme der Indizien, die als Hilfstatsachen auch den Rückschluss auf die realistische Möglichkeit anderer Sachverhaltsvarianten wahrscheinlich(er) erscheinen lassen, bereits ausreichend stark erscheinen, um bereits allein erhebliche Zweifel an dem tatsächlichen Bestehen einer Hilfebedürftigkeit der Kläger im Zeitraum ab April 2016 zu begründen, ergeben sich hier für die Kammer jedenfalls unwiderlegbare Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger aus dem Umstand, dass diese im streitgegenständlichen Zeitraum noch über ein angemietetes Bankschließfach verfügten, dessen Existenz dem Beklagten nicht mitgeteilt worden war und dessen tatsächlicher Inhalt in den Jahren 2016 / 2017 vollständig unbekannt ist. In dem Schließfach können neben / statt den vorgegebenen Unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum Bargeld und Wertgegenstände jeglicher Größenordnung gelagert worden sein. So haben auch die Kläger selbst erstmalig – und im deutlichen Widerspruch zu ihren bisherigen schriftlichen Ausführungen, die jegliche Wertgegenstände dort wiederholt verneinten – im Verhandlungstermin vom 28.05.2021 ausgeführt, dass auch sie dort Wertgegenstände in Form des „Goldes der Kinder“ gelagert hätten. Dass sich die seinerzeit dort gelagerten Wertgegenstände nun aber wirklich auf die Urkunden und zehn Goldmünzenmit einem Gesamtwert von ca. 800,00 € beschränkt hätten, ist gerichtlich nicht mehr zweifelsfrei aufklärbar. Es ist 2021 nicht mehr nachträglich feststellbar, was 2016 / 2017 tatsächlich seinerzeit innerhalb des Schließfaches der Kläger gelagert worden ist. Selbst wenn das Schließfach noch existieren und heute begutachtet werden würde, ließe dies keinerlei Rückschluss auf dessen Inhalt in der Vergangenheit zu. Ein Nachweis, was 2016 / 2017 in dem Schließfach gelagert worden ist, kann nun nicht mehr anders als durch Befragung der Personen erbracht werden, die ggf. Kenntnis vom damaligen Inhalt des Schließfaches haben.
81Dabei kann es einerseits zutreffend sein, dass die Kläger das Schließfach 2016 / 2017 tatsächlich nur deshalb gegenüber dem Beklagten nicht angegeben haben, weil sie die entsprechende Mitteilungsnotwendigkeit übersehen haben und die vereinzelten Öffnungen auch nur deshalb erfolgten, weil nur zeitweise eine Kontrolle oder ein Zugriff auf dort gelagerte Urkunden genommen werden musste, deren zeitnahe Rücklage versäumt worden ist.
82Es erscheint aber andererseits mindestens genauso gut möglich, dass das Schließfach seitens der Kläger - in der Annahme, dass dies dem Beklagten ja nicht auffallen könne - bewusst nicht angegeben worden ist, um dort Gegenstände zu lagern, die ansonsten vor einem Leistungsbezug als Einkommen i.S.d. §§ 11 ff. SGB II oder Vermögen i.S.d. § 12 SGB II vorrangig zu verwerten gewesen wären. Bei dieser Sachverhaltsannahme würden sich die vereinzelten Zugriffe der Kläger auf das Schließfach darüber erklären, dass sich dort gar keine Urkunden befanden - deren Entnahme eine zeitnahe erneute, zweite Schließfachöffnung zur zeitnahen Rücklage erwarten ließe -, sondern Wertgegenstände / Bargelder, für die ein einmaliger Zugriff auf das Schließfach völlig ausreichend war, um dort jeweils etwas hinzuzufügen oder von dort ohne Rückführungsabsicht zu entnehmen. Dabei schließt allein das Vorhandensein eines einzigen vorrangig verwertungsbedürftigen Vermögensgegenstandes nach § 12 Abs. 1 SGB II, der in dem Schließfach gelagert worden ist, bis zum Nachweis seiner tatsächlichen Verwertung dauerhaft einen Leistungsbezug der Kläger auch ab dem 01.04.2016 aus. Denn es kommt nach der Rechtsprechung nicht darauf an, wann voraussichtlich eine Vermögensverwertung (fiktiv) abgeschlossen worden wäre, wenn diese denn tatsächlich in Angriff genommen worden wäre; vielmehr steht weiter tatsächlich vorhandenes Vermögen bis zu seinem tatsächlichen Verbrauch mehrfach / dauerhaft der Annahme einer Hilfebedürftigkeit entgegen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa: BSG, Urt. v. 25.04.2018 - B 14 AS 15/17 R, juris, Rn. 21; BSG, Urt. v. 30.07.2008 - B 14 AS 14/08 B, juris, Rn. 5; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.06.2010 - L 6 AS 15/09, juris, Rn. 43; Formann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 12, Rn. 38; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB, 01/16, § 12 SGB II, Rn. 223 f. m.w.N.).
83Mangels anderweitiger Nachweise zum damaligen Inhalt des Schließfaches erscheint der Vollbeweis einer eigenen Hilfebedürftigkeit durch die Kläger insofern nur dann denkbar, wenn die Kammer der klägerischen Eigendarstellung ein derartiges Gewicht innerhalb seiner Beweiswürdigung zumessen würde, dass keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen bleiben würden, dass die Umstände auch anders liegen könnten. Nach Abschluss der gerichtlichen Befragung der Kläger geht die Kammer gerade nicht davon aus, dass dort zweifelsfrei nur Gegenstände gelagert worden sind, welche der Annahme einer Hilfebedürftigkeit nicht hätten entgegen gehalten werden können (s. dazu sogleich). Eine anderweitige Überzeugungskraft der eigenen Darstellung der Kläger ist vorliegend nicht einmal im Ansatz gegeben. Die Kläger sind nach Auffassung der Kammer unglaubwürdig und ihre eigene Darstellung ist in wesentlichen Punkten so widersprüchlich und korrekturbedürftig gewesen, dass nicht erkennbar ist, warum dabei nicht von bewussten Lügen zur Eigenbegünstigung auszugehen wäre.
84- Die Kläger erschienen während der getrennten Befragung durch das Gericht nicht glaubwürdig.
85Trotz konkreter Anfragen des Gerichts antworteten die Kläger bemüht ausweichend. Es bedurfte teilweise mehrerer gerichtlicher Nachfragen, bevor – wenn überhaupt - eine konkrete Festlegung zu Einzelumständen erfolgte. Auf die Frage, wovon der Lebensunterhalt nach dem Ende der Jobcenterleistungen finanziert worden sei, wurde durch den Kläger zu 1) nur ausgeführt, dass es sehr schwer gewesen sei. Dann wurden zur Erklärung die erst später bezogenen Arbeitsentgelte und Sozialleistungen herangezogen. Die Ehefrau könne gearbeitet haben oder auch nicht. Man habe viele Schulden gehabt. Man habe das Geld verschiedenen Personen geschuldet. Man wisse nicht mehr, was und wie viel zurückgezahlt worden sei. Die Monate ohne Leistungsbezug seien – ohne qualitative Unterschiede - irgendwie alle ungefähr gleich schlimm gewesen. Er habe für den Flug in die Türkei von irgendwem aus der Familie seiner Frau irgendeinen Betrag erhalten. Das seien ca. 1.500,00 € oder ca. 1.000,00 € oder noch andere Gelder gewesen. Das Schließfach habe man nur solange gehabt, solange er den Laden gehabt habe. Bei der Schließfacheröffnung habe man sich dabei auch irgendetwas in geschäftlichem Zusammenhang mit der Bank vorgestellt, das Schließfach dann aber nie benutzt. Nur seine Frau habe das Schließfach genutzt; er wisse aber, dass außer dem Gold der Kinder und einigen Urkunden nichts dort gelagert gewesen sei.
86Dabei versuchten die Kläger mehrfach den Eindruck zu erwecken, dass jedenfalls nicht sie selbst etwas falsch gemacht haben könnten, wenn sie vermuteten, dass das Gericht aus einem gerichtlichen Tatsachenvorhalt oder einer Frage ggf. einen nachteilhaften Schluss für sie ziehen könnte. So könne der mit der Sache betraute Rechtsanwalt doch ggf. einen Folgeantrag gestellt haben oder auch nicht. Der Kläger zu 1) sei von seinem Rechtsanwalt nicht danach gefragt worden oder hätte diesem auch von dem „Gold der Kinder“ erzählt, was der Rechtsanwalt dann aber seinerseits versäumt habe dem Gericht mitzuteilen. Auf den Vorhalt, dass der Rechtsanwalt auch den Ausgang des Gespräches bei dem Beklagten schriftlich anders geschildert habe, teilte der Kläger zu 1) mit, dass er sich nun nicht mehr erinnere. Bei dem Gespräch sei nicht nur über das Schließfach gesprochen worden, man wisse aber nicht mehr über was oder in welcher Reihenfolge. Das Schließfach habe man dem Beklagten gegenüber nur nicht angegeben, da durch die fehlerhaft handelnde Behörde kein ausreichend verständlicher Hinweis darauf erfolgt sei.
87Selbst wenn zu Gunsten der Kläger unterstellt wird, dass diese infolge der für sie ungewohnten gerichtlichen Befragung nervös waren, sind hiermit die deutlichen Versuche nicht zu übersehen sich selbst in ein vermeintlich vorteilhaftes Bild zu setzen, um auf diese Weise eine vorteilhafte(re) gerichtliche Entscheidung zu erwirken. Das Gericht verweist hierzu exemplarisch auf die falsche Darstellung des Klägers zu 1), der behauptete hatte, dass die Kläger das Schließfach nur gehabt hätten, als er „den Laden hatte“. Der Kläger hat „den Laden“ allerdings – je nach Betrachtungsweise – nur bis Dezember 2016 bzw. Januar 2017 gehabt. Das Schließfach überdauerte diese Zeit deutlich. Dieses hat bis mindestens November 2017 – also fast ein ganzes Jahr länger – existiert, wie sich aus den übersandten Öffnungsprotokollen der Sparkasse am Niederrhein ergibt, welche eine Schließfachöffnung noch am 03.11.2017 dokumentieren. Hier sollte aus Sicht der Kammer - bewusst oder zumindest sehr leichtfertigt – die Vorstellung erweckt werden, die Bedeutung des Schließfaches für die Kläger werde schon zeitlich überschätzt und habe nach Aufgabe der Selbstständigkeit des Klägers zu 1) im Leben der Kläger praktisch keine Rolle mehr gespielt. Das Gegenteil ist der Fall. Den dokumentierten drei Schließfachöffnungen aus 2016 stehen vier Schließfachöffnungen über 2017 entgegen.
88- Die Ausführungen der Klägerseite zum damaligen Inhalt des Schließfaches sind auch inhaltlich nicht glaubhaft. Den eigenen Aussagen der Kläger kann in diesem Zusammenhang kein hoher Wahrheitsgehalt beigemessen werden, da diese während des Klageverfahrens erkennbar ein sehr flexibles Verhältnis zu dem an den Tag gelegt haben, was eine wahrheitsgemäße Darstellung ihrer eigenen Verhältnisse wäre. Dies betrifft insbesondere die Kernfrage nach dem Inhalt des Schließfaches, welches die Kläger von der Sparkasse am Niederrhein angemietet und gegenüber dem Beklagten nicht mitgeteilt hatten.
89So hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger zunächst in seinen Schriftsätzen kategorisch jede Lagerung von Wertgegenständen in diesem Schließfach verneint. Dort seien nur Urkunden und andere unverwertbare Unterlagen gelagert worden. Unabhängig von der Frage, wie überzeugend der Vortrag der Anmietung eines Schließfaches allein zur Aufbewahrung derartiger Urkunden an sich ist, wenn diese zuvor scheinbar jahrelang anderweitig gelagert worden sind und auch nach den Öffnungsprotokollen kein verstärktes Interesse der Kläger bestanden haben kann, die Unterlagen nach Gebrauch dort wieder zur sicheren Aufbewahrung unterzubringen, hat der Kläger dieser Darstellung im Termin vom 28.05.2021 plötzlich inhaltlich widerbesprochen. Er führte nun auf gerichtliche Nachfrage aus, dass dort auch Gold gelagert worden wäre.
90Die Kammer muss daher davon ausgehen, dass entweder der Prozessbevollmächtigte der Kläger bewusste Lügen in seinen Schriftsätzen an das Gericht formuliert, wenn er wider besseres Wissen einfach behauptet, dass in dem Schließfach nur Unterlagen und keine Wertgegenstände (wie das fragliche „Gold der Kinder“) liegen würden. Oder die Kläger haben ihren Prozessbevollmächtigten ihrerseits schon vor Fertigung seiner Schriftsätze belogen und dieser hat die Lüge der Kläger, im Glauben an eine wahrheitsgemäße Auskunft der Kläger, so an das Gericht weitergeleitet. Da die Mitteilung von Gold im Schließfach sehr anschaulich genau das verkörpern dürfte, was einer Annahme von Hilfebedürftigkeit offensichtlich immer entgegenstehen könnte, ist die Kammer davon überzeugt, dass es jedenfalls nicht so gewesen sein kann, wie der Kläger zu 1) nach gerichtlichem Vorhalt behauptet hat; nämlich, dass er selbst das Gold im Schließfach seinem Prozessbevollmächtigten genauso mitgeteilt habe, dieser dann aber diesen Umstand versehentlich übersehen / nicht mitgeteilt hätte. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erscheint nicht derart unzureichend materiell-rechtlich mit der Sachmaterie des SGB II vertraut, dass er bei der tatsächlichen Mitteilung dieses Umstandes die Bedeutung des Goldes schlicht übersehen haben könnte. Das Gericht bezweifelt sogar, dass irgendein Anwalt fachlich schlecht genug wäre, um im Rahmen eines Klageverfahrens zur Frage nach einer Leistungsberechtigung im SGB II einer plötzlichen Mitteilung zu Gold der Kläger keine Beachtung zu schenken. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Existenz des Goldes seinerzeit bewusst verschwiegen worden ist, um hieraus Vorteile im Klageverfahren zu ziehen.
91Da der Prozessbevollmächtigte der Kläger selbst keinen unmittelbaren Vorteil aus dem Zurückhalten der Information und einem möglichen Klageobsiegen haben dürfte (und auch besser einschätzen können sollte, welche Folgen sich aus der bewussten Falschinformation des Gerichtes ergeben können, wenn diese später auffallen sollte), liegt es weitaus näher, dass der Prozessbevollmächtigte keinerlei Interesse hatte durch das Unterlassen genau dieser Mitteilung gegenüber dem Gericht einen versuchten Prozessbetrug zu begehen (§ 263 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch [StGB]). Die spontane Aussage des Prozessbevollmächtigten in der Sitzung, dass er gerade auch das erste Mal von dem Gold im Schließfach höre, ist für das Gericht ausreichend glaubwürdig und überzeugend gewesen. Für die Kläger liegt eine entsprechende Motivation zur gerichtlichen Fehlinformation demgegenüber klar erkennbar auf der Hand. Für jeden Laien ist erkennbar, dass es zum Nachweis der eigenen Hilfebedürftigkeit im SGB II jedenfalls nicht vorteilhaft erscheint, wenn eingeräumt werden muss, dass man über Gold im Schließfach verfügte. Die Kläger dürften daher eine entsprechende Motivationslage gehabt haben - auch ihrem Prozessbevollmächtigten gegenüber - falsche Angaben zum damaligen Inhalt des Schließfaches zu machen und diese Information so an das Gericht weiterzugeben. Ob die Kläger diesbezüglich wegen versuchten mittäterschaftlichen Prozessbetruges – ggf. in mittelbarer Täterschaft - nach § 263 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 Alt. 1 bzw. Alt. 2, Abs. 2 StGB strafrechtlich belangt werden können, ist im Rahmen dieses sozialgerichtlichen Gerichtsverfahrens nicht abschließend zu beurteilen.
92Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass der Kläger zu 1) auf eine gerichtliche Nachfrage zum damaligen Inhalt des Schließfaches selbst das Gold aufgezählt hat. Entgegen der späteren Einlassung des Klägers zu 1) zeugt dieser Umstand weniger von seiner eigenen Aufrichtigkeit - weil er das Gold doch sonst heute gar nicht gegenüber Gericht und Behördenvertreter erwähnt hätte -, sondern vielmehr von den tatsächlichen Schwierigkeiten sich nach mehreren Jahren noch an die Details einer Lüge zu erinnern (einschließlich der Fragen, wem gegenüber was bereits - nicht - mitgeteilt worden ist). Im Umkehrschluss würde die Vorstellung des Klägers ausschließen, dass ein Lügner anhand eigener Widersprüche jemals der Lüge überführt werden könnte. Die Kammer geht von einer unbedachten Mitteilung aus Unaufmerksamkeit des Klägers zu 1) aus. Die Annahmen des Klägers zu 1), dass jemand der schlecht lügt und beim Lügen auffällt, eigentlich gar nicht gelogen haben kann, weil man doch unterstellen müsse, dass er sonst doch so viel besser gelogen hätte, dass die Unwahrheiten nicht auffallen, ist der hoffnungslos unglaubwürdige Versuch sein Verhalten nachträglich noch ins Reine zu reden.
93An einer mangelnden Glaubhaftigkeit der vorgetragen Mittellosigkeit ändern auch die hektischen Versuche der Klägerseite nichts, diesen Umstand noch während der Sitzungspause von 12:40 Uhr bis 12:48 Uhr nachträglich mit ihrem Prozessbevollmächtigten zumindest soweit ins Reine zu reden, dass dann vorgetragen wurde, dass das eben erstmals erwähnte Gold aus dem Schließfach aber ohnehin keinen entscheidenden Unterschied mache, da es nur einen Gesamtwert von ca. 800,00 € gehabt habe. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger, die – bis zu diesem Zeitpunkt – noch nie irgendwelche Goldwerte in ihrem Schließfach auch nur angedeutet hatten, nun hinsichtlich des bislang verschwiegenen Goldes nun aber zumindest wahrheitsgemäße Ausführungen zu seinem Wert machen würden. Der gesamte Geschehensablauf spricht dagegen, dass das Gold im Schließfach lediglich einen Gesamtwert von 800,00 € gehabt haben sollte. Denn dann wäre es nicht nur völlig unerheblich gewesen diesen Umstand, welcher die Hilfebedürftigkeit im Ergebnis wohl erkennbar nicht ausschließen würde, gegenüber dem Gericht mitzuteilen, sondern es hätte auch keine Veranlassung gegeben, die vorhandene geringen Golmitteld gegenüber dem Beklagten zu verschweigen. Die Kammer misst der insofern glaubhaften Aussage des Zeugen einen erheblichen Beweiswert zu, dass er in seinen Gesprächsvermerk vom 29.03.2017 jedenfalls aufgenommen hätte, wenn die Kläger damals während ihrer Vorsprache tatsächlich etwas von Gold erwähnt hätten, das in dem bislang unbekannten Schließfach lagerte. Da der Gesprächsvermerk vom 29.03.2017 keinen Hinweis darauf enthält, dass die Kläger sich damals bereits gegenüber dem Beklagten überhaupt zum Inhalt des Schließfaches eingelassen hätten, lässt die Nichterwähnung des Goldes hier nach Ansicht der Kammer auch den sicheren Rückschluss zu, dass die Kläger seinerzeit gegenüber dem Beklagten auch tatsächlich nicht mitgeteilt haben, dass sich in dem Schließfach auch Gold befunden habe.
94Die gegenteilige Darstellung der Kläger ist eine offensichtliche Schutzbehauptung, welcher demgegenüber keinerlei Nachweiswert beizumessen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge gerade den für den Beklagten günstigsten Umstand zum tatsächlichen Inhalt des Schließfaches, welcher auf dort gelagerte Vermögensgegenstände hindeutet – nämlich das „Gold der Kinder“ – aus seiner Gesprächszusammenfassung ausklammern sollte, wenn die Kläger diesen Umstand damals tatsächlich erwähnt hätten. Es wäre sogar zu erwarten gewesen, dass sich der Beklagte in seiner gesamten Argumentation gerade auch auf diesen Umstand bezogen hätte, wenn er denn tatsächlich Kenntnis hiervon gehabt hätte. Dem Zeuge dürfte jedenfalls keinerlei entsprechende Begünstigungsabsicht zu Gunsten der Kläger unterstellt werden können, so dass nicht erkennbar ist, weshalb er bei der Fertigung des Vermerkes auf eine Aufnahme dieses für die Klägerseite nachteiligen Umstandes aus anderen Gründen verzichtet haben könnte außer, dass die Kläger das Gold auch damals gegenüber dem Beklagten nicht erwähnten. Die Kammer gelangt zu der Überzeugung, dass die Kläger hier nur wahrheitswidrig behaupten, dass sie bereits früher das Gold gegenüber der Beklagten oder ihrem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt hätten. Ausgehend hiervon wird auch den weiteren unbelegten Ausführungen der Kläger zum Goldwert oder des Eigentums der Kinder daher ebenfalls keinerlei Beweiswert mehr beigemessen.
954. Die mangelnde Aufklärbarkeit der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger im Zeitraum von April bis September 2016 geht hier vollumfänglich in der Weise zu Lasten der beweisbelasteten Kläger, dass diese gerade nicht zweifelsfrei nachgewiesen haben, dass sie hilfebedürftig gewesen wären. Wie bereits dargestellt, bestehen hinsichtlich des damaligen Inhaltes des Bankschließfaches der Kläger in den Jahren 2016 / 2017 auch keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichtes mehr, die noch erfolgsversprechend ausgeschöpft werden könnten, so dass die entsprechende Entscheidung ausgehend von der objektiven Beweislast zu Lasten der Kläger geboten ist (sog. non licet; vgl. hierzu: BSG, Beschl. v. 31.01.2017 – B 3 KR 44/16 B, juris, Rn. 11 m.w.N. - „Die (objektive bzw materielle) Beweislast regelt, wen die Folgen treffen, wenn das Gericht eine bestimmte Tatsache trotz Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen kann (non liquet), und betrifft damit das materielle Recht […].“; BSG, Urt. v. 11.07.2019 – B 14 AS 51/18 R, juris, Rn. 35; Giesbert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 128 SGG, Rn. 72 ff. m.w.N.).
96Vorliegend greift zu Gunsten der Kläger auch keine Beweislastumkehr infolge einer Beweisvereitelung des Beklagten ein.
97Abweichend von der allgemeinen objektiven Beweislastverteilung wird eine Beweislastumkehr für tatsächliche Umstände anerkannt, wenn der Gegner dem beweisbelasteten Beteiligten den Beweis vereitelt oder erschwert oder die Beweisführung unmöglich ist, weil die zu beweisenden Tatsachen sich im Bereich des Gegners abgespielt haben und dieser an der ihm möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat (vgl. zur allgemein Beweislastumkehr bspw.: BSG, Urt. v. 10.09.2013 – B 4 AS 89/12 R, juris, Rn. 32 m.w.N.; Hessisches LSG, Urt. v. 09.03.2016 – L 6 AS 93/14, juris, Rn. 37 m.w.N. – „Allgemein gilt, dass derjenige die objektive Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Dies betrifft das Vorhandensein der positiven und das Fehlen der negativen Tatbestandsvoraussetzungen. Für das Vorliegen von Ausnahmevorschriften trägt derjenige die Beweislast, der sich auf diese Norm beruft. Für belastende Aufhebungsentscheidungen trägt die Behörde die Beweislast […]. Eine Umkehr der Beweislast ist jedoch anzunehmen, wenn es um Tatsachen geht, die sich ausschließlich in der Sphäre eines Beteiligten befinden (sog. besondere Beweisnähe – […].“)."; SG Duisburg, Urt. v. 29.05.2020 – S 49 AS 3304/16, juris, Rn. 73; Mushoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 103 SGG, Rn. 88). Infolgedessen kann es im Einzelfall auch zu einer Beweislastumkehr kommen, wenn einem Beteiligten die ihm obliegende Beweisführung schuldhaft durch seinen Gegner – insbesondere auch durch eine Vernichtung von Beweismitteln - vereitelt wird. Die Folgen einer derartigen schuldhaften Beweisvereitelung reichen von reinen Beweiserleichterungen bis hin zu einer vollständigen Umkehr der üblichen Verteilung der Beweislast (Giesbert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 128 SGG, Rn. 75 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der aus der - insofern unvollständig gefassten – Vorschrift des § 444 Zivilprozessordnung [ZPO] zur absichtlichen Beseitigung von Urkunden hergeleitet werden kann (Feskorn, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 444 ZPO, Rn. 1). Hat das pflichtwidrige Verhalten einer Behörde den beweisbelasteten Bürger in eine Beweisnot gebracht, kann das Gericht daher dieses Verhalten als einen für die Wahrheit des Vorbringens des Versicherten sprechenden Umstand berücksichtigen und daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Schluss ziehen, dass der Beweis geführt sei (zum Ganzen: Giesbert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 128 SGG (Stand: 15.07.2017), Rn. 75).
98Die Kammer geht zwar davon aus, dass die allgemeinen Grundsätze zur Beweislastvereitelung auch dann Anwendung finden, wenn der Grundsicherungsträger selbst gegenüber einem potentiell Leistungsberechtigten dafür sorgt, dass dieser den ihm obliegenden Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit nicht mehr nachträglich erbringen kann, weil eine seinerzeit noch mögliche und gebotene Sachverhaltsaufklärung schuldhaft unterblieben ist. In diesem Sinne ist es auch denkbar, dass zu Gunsten eines Leistungsberechtigten nachträglich davon auszugehen sein kann, dass seinerzeit keine die Hilfebedürftigkeit ausschließenden Finanzmittel in einem Schließfach vorhanden waren, wenn die nachträgliche Nichtaufklärung dieser Umstände auf dem pflichtwidrigen Verhalten des Grundsicherungsträgers beruht.
99Eine solche Situation ist im vorliegenden Einzelfall aber nicht zur Überzeugung der Kammer gegeben. Die Kläger haben keine tatsächlichen Umstände nachgewiesen, welche rechtlich die Annahme einer entsprechenden Beweislastumkehr zu ihren Gunsten wegen behördlicher Beweisvereitelung rechtfertigen würden. Die Kammer legt insofern ihrer Entscheidung nicht die Klägerdarstellung zum Gesprächsverlauf vom 29.03.2017 als wahr zu Grunde. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass die Darstellung aus dem Gesprächsvermerk des Zeugen Büttner vom 29.03.2017 zumindest insofern zutreffend ist, dass seitens der Kläger keine Bereitschaft zur gemeinsamen Öffnung des Schließfaches im Beisein der Mitarbeiter des Beklagten bestand und das Gespräch seitens der Kläger abgebrochen worden ist.
100Die gegenteilige Schilderung des Gesprächsverlaufes durch die Klägerseite wirkt nachträglich konstruiert und kann insbesondere auch nicht befriedigend erklären, warum die Mitarbeiter des Beklagten bei bestehender Mitwirkungsbereitschaft der Kläger plötzlich kein Interesse mehr an einer gemeinsamen Schließfachöffnung gehabt haben sollten – insbesondere wenn der Sachbearbeiter auch in den Fällen, in denen ein Schließfachschlüssel nicht mitgeführt wird, regelmäßig eine gemeinsame Öffnung im Beisein des Außendienstmitarbeiters veranlassen kann; oder warum die Behördenmitarbeiter sich ihrerseits über die - Sprachkenntnisse der - Kläger lustig gemacht haben sollten, bevor sie dann selbst einen Gesprächsabbruch herbeigeführt haben. Wie bereits dargestellt, erscheint ausgeschlossen, dass die Schilderung der Kläger zum Gesprächsinhalt in wesentlichen Teilen im Zusammenhang mit dem Schließfach glaubhaft ist (s.o.). Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Kläger zumindest hinsichtlich ihrer eigenen Mitwirkungsbereitschaft und den Umständen der Gesprächsbeendigung eine wahrheitsgetreuere Schilderung vorgenommen hätten als der entsprechende Gesprächsvermerk des Zeugen Büttner, welcher auch hinsichtlich der Frage nach einer (Nicht-) Mitteilung des Goldes bereits weitaus glaubhafter war als die Klägerdarstellung. Zudem widerspricht die Darstellung des Klägers zu 1) zum Ende des Gespräches (welcher den Raum gemeinsam mit seiner Frau verlassen haben will) auch der Darstellung der Klägerin zu 2) von den Umständen des Gesprächsendes, welches sie bereits alleine außerhalb des Raumes erlebt haben will, während der Kläger allein das Gespräch noch in dem Raum mit den Mitarbeitern mit dem Ziel fortgesetzt haben soll, doch noch eine gemeinsame Schließfachöffnung zu erreichen.
101IV. In Bezug auf die ebenfalls angefochtenen Erstattungsbescheide vom 15.05.2017 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2017 ist die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG zwar statthaft aber nur in Bezug auf den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zulässig. Hinsichtlich des Erstattungsbescheides vom 15.05.2017, welcher sich auf die Klägerin zu 1) und ihre Kinder bezog, ist seitens der anwaltlich vertretene Klägerin zu 2) allein in ihrem Namen zum Aktenzeichen S 49 AS 4526/17 Klage erhoben worden. Seitens des Prozessbevollmächtigten der Kläger wurde dabei – anders als in dem zeitgleich anhängig gemachten Verfahren S 49 AS 4524/17 - die Begründung einer eigenen Beteiligtenstellung der Kinder innerhalb der laufenden Klagefrist (§ 87 SGG) versäumt. Gerade im Gegensatz zu der zeitgleichen Klageerhebung zum Az. S 49 AS 4524/17 scheidet bei der fachkundigen anwaltlichen Vertretung der Kläger eine entsprechende Auslegung zugunsten einer Beteiligtenstellung der Kinder aus. Hinsichtlich der Geltendmachung der auf die jeweiligen Kinder entfallenden Erstattungsanteile ist die Klägerin zu 2) nicht klagebefugt (§ 54 Abs. 1 S. 2 SGG), da sie nicht in eigenen Rechten betroffen ist.
102Die Anfechtungsklagen der Kläger zu 1) und 2) sind jedoch inhaltlich ebenfalls unbegründet. Die entsprechenden Erstattungsentscheidungen sind rechnerisch nicht zu beanstanden und entsprechen den Vorgaben des § 41a Abs. 6 SGB II, da sie jeweils auf einer insofern weiterhin vollumfänglich wirksamen Festsetzungsentscheidung des Beklagten beruhen (vgl. näher zu den Erstattungsvoraussetzungen nach § 41a Abs. 6 SGB II und zur Unerheblichkeit einer Rechtmäßigkeit der Festsetzungsentscheidung in diesem Zusammenhang etwa: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.01.2019 – L 19 AS 1810/18 B, juris, Rn. 36 ff. m.w.N.; Grote-Seifert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 41a, Rn. 74). Unabhängig von der Frage, ob eine vorausgehende Anhörung der Kläger nach § 24 Abs. 1 SGB X überhaupt notwendig war (ablehnend: Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB, 08/20, § 41a SGB II, Rn. 487 m.w.N.), wäre ein derartiger Verfahrensfehler jedenfalls infolge der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X zwischenzeitlich geheilt worden.
103V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
104VI. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulässig, weil der dafür notwendige Berufungsstreitwert von 750,00 Euro erreicht wird. Insofern war die Berufung nicht noch zusätzlich nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, weil die Kammer in dieser Entscheidung von dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.02.2021, Az. L 7 AS 1525/19 abgewichen ist.
105Rechtsmittelbelehrung:
106Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
107Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
108Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
109schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
110Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
111Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg
112schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
113Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
114Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
115- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
116- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
117Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
118Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
119Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
120Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
121Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
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