Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 28 AS 43/06 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit von Februar 2006 bis zur Bescheidung des Widerspruches vom 03.01.2006, längstens bis zum 30.6.2006, zusätzlich zu den bereits bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung einen weiteren Betrag in Höhe von 250,64 Euro monatlich zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.


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