Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 1 (28,31,3) VS 374/04

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2002 verurteilt, beim Kläger "Verlust des linken Hodens nach Krebserkrankung" als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und ihm hierfür Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren. Die Beigeladene hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt


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