BVG § 60

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (7. Senat) - L 7 VE 12/15
22. März 2017
L 7 VE 12/15 22. März 2017
Urteil vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 V 6/15 R
16. März 2016
B 9 V 6/15 R 16. März 2016
Beschluss vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 V 12/15 B
2. Dezember 2015
B 9 V 12/15 B 2. Dezember 2015
Urteil vom Sozialgericht Magdeburg (14. Kammer) - S 14 VE 3/11
10. Juli 2015
S 14 VE 3/11 10. Juli 2015
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 VG 23/13
31. Oktober 2014
L 13 VG 23/13 31. Oktober 2014
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (2. Senat) - L 2 VG 25/12
23. September 2014
L 2 VG 25/12 23. September 2014
Beschluss vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 V 69/13 B
27. März 2014
B 9 V 69/13 B 27. März 2014
Urteil vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 V 5/12 R
14. November 2013
B 9 V 5/12 R 14. November 2013
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 339/11
20. Februar 2013
3 L 339/11 20. Februar 2013
Urteil vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 VG 3/10 R
6. Oktober 2011
B 9 VG 3/10 R 6. Oktober 2011