Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Frankfurt am Main (15. Kammer) - S 15 AL 307/22
nachgehend BSG Kassel, 17. Juli 2025, B 11 AL 12/25 BH, PKH abgelehnt, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten u. a. über die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 6. Oktober 2022.
Der 1975 geborene Kläger ist ausgebildeter Energieelektroniker und hat eine Weiterbildung als Automatisierungstechniker abgeschlossen. Er befand sich von Oktober 2011 bis 5. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Offenburg. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung war der Kläger vom 6. Oktober 2011 bis 11. April 2017 in Vollzeit in der Haft beschäftigt. Er war sodann mit Ausnahme eines Arbeitstags am 10. August 2018 arbeitsunfähig bis zur Entlassung erkrankt ohne Krankengeld zu beziehen. Seit der Haftentlassung im November 2018 führte und führt der Kläger eine Vielzahl von Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt sowie vor dem Hessischen Landessozialgericht, insbesondere auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Sozialhilfe sowie gegen die Beklagte. In den (mittlerweile) fast 150 in der 15. Kammer anhängigen Verfahren stellt er grundsätzlich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, lehnt die Vorlage des Formulars über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie Nachweise ab und reagiert auf die gerichtliche Aufforderung zur Vorlage mit Befangenheitsanträgen gegen die Vorsitzende (siehe bspw. SG Frankfurt Az. S 2 SF 309/18).
Der Kläger war ab der Haftentlassung ausweislich der in der Verwaltungsakte der Beklagte vorliegenden Arbeitgeberbescheinigungen folgendermaßen beschäftigt:
14.01.2019 – 19.01.2019
D. GmbH, 35 Stunden wöchentlich, wobei vom 16. bis 19. Januar 2019 unbezahlter Urlaub in der Arbeitsbescheinigung vermerkt ist;
18.01.2019 – 30.01.2019
E. Personaldienste GmbH, 34 Stunden wöchentlich;
14.01.2019 – 28.01.2019
F. Deutschland GmbH & Co. KG, 35 Stunden wöchentlich;
18.03.2019 – 28.08.2019
G. Services GmbH, 40 Stunden wöchentlich
17.02.2020 – 20.02.2020
H. PersonalService GmbH
02.03.2020 – 10.03.20202
J. GmbH, 40 Stunden wöchentlich
15.03.2020 – 01.07.2020
K. Rhein Main GmbH, 40 Stunden wöchentlich
01.06.2020 – 02.06.2020
L. GmbH, 40 Stunden wöchentlich
03.08.2020 – 03.11.2020
M. Personalservice GmbH, 40 Stunden wöchentlich
01.02.2021 – 25.03.2021
N. GmbH, Vollzeit
22.03.2021 – 30.03.2021
O, Management GmbH, Vollzeit
14.06.2021 – 14.07.2021
P. Manufacturing Germany GmbH
Seit November 2018 beantragte der Kläger Arbeitslosengeld, zunächst nach der Haftentlassung, sodann zwischen den Beschäftigungen:
beantragter Beginn
Bescheid
Widerspruchsbescheid
16.11.2018
11.12.2018
27.12.2018
01.09.2019
05.11.2019
16.03.2021
04.02.2020
04.02.2020
11.03.2020
11.03.2020
11.03.2020
16.04.2020
04.11.2020
20.11.2020
21.01.2021
09.11.2020
20.11.2020
21.01.2021
21.11.2020
04.01.2021
16.01.2021
26.03.2021
11.06.2021
25.11.2021
19.04.2021
07.05.2021
12.10.2021
18.08.2021
13.12.2021
24.01.2022
Soweit die Beklagte die Anträge nicht ablehnte, bewilligte sie dem Kläger zuletzt mit zwei Bescheiden vom 17. März 2021 ab 26. März 2021 vorläufig Arbeitslosengeld.
Die Techniker Krankenkasse gewährte dem Kläger aufgrund einer am 8. April 2021 begonnenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bis 18. April 2021, vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 und vom 17. Januar bis 5. Oktober 2022 (Bescheinigung vom 30.09.2022).
Der Kläger meldete sich am 29. September 2022 zum 6. Oktober 2022 bei der Beklagten persönlich arbeitslos. Die Beklagte fertigte hierüber einen Verbis-Vermerk an. Gegen diesen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2022 als unzulässig verwarf (Az. XXX2).
Der Kläger reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Folgebescheinigung, vom 29. September 2022, ausgestellt von E. & Kollegen, ein, wonach die Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 29. November 2022 fortbestehen werde. Als Adresse war „C-Straße“ in A-Stadt angegeben. An dieser Adresse wohnte der Kläger nach Kenntnis des Gerichts seit Juli 2021 nicht mehr. Mit Email vom 4. Oktober 2022 teilte er zudem mit, dass er eine Begutachtung verweigere. Der „angebliche Sachverständige“ habe keine Sachkunde. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beziehe sich nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicetechniker / Elektrotechniker.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 führte die Beklagte gegenüber dem Kläger aus, dass eine Entscheidung noch nicht möglich sei. Das Gutachten des Ärztlichen Dienstes liege noch nicht vor. Er werde zudem gebeten, die Frage 2a im Antragsformular zu beantworten. Zudem werde um Ergänzung weiterer Fragen gebeten. Auch fehlten noch Nachweise zum Bezug von Krankengeld.
Der Kläger übersandte der Beklagte das Antragsformular ohne die erbetenen Angaben zurück. Zugleich reichte er die Kostenzusage der Stadt Frankfurt bezüglich der Unterbringung in der Notübernachtungsstätte B. ein.
Parallel zur Kommunikation mit der Beklagten führte der Kläger ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Agentur für Arbeit Duisburg am Sozialgericht Duisburg (Az. S 12 AL 287/22 ER). Dieses wurde an das Sozialgericht Frankfurt a.M. verwiesen (Az. S 15 AL 70/23 ER).
Zudem erhob er „Widerspruch“ gegen das Schreiben. Eine Begutachtung sei unzumutbar und werde verweigert. Zur Frage 2a werde auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verwiesen. Er sei nur noch für Tätigkeiten geeignet, die körperlich nicht anstrengend seien. Die Leistungen seien nach § 145 SGB III geschuldet. Es sei irrelevant, in welchem Umfang er beabsichtige weiter zu arbeiten. Er begehre eine Weiterbildung / Umschulung. Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2022 als unzulässig (Az. XXX3).
Zudem bemängelte der Kläger und erhob Widerspruch, dass sein bei der Agentur geführtes Onlinepostfach von der Beklagten widerrechtlich geleert worden sei. Es fehlten zwei Bescheide vom 17. Oktober 2022 Den Widerspruch verwarf die Beklagte ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2022 (Az. XXX1).
Der Kläger hat am 4. November 2022 Klage am Sozialgericht Frankfurt a.M. erhoben.
Den ebenfalls gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 abgelehnt (Az. S 15 AL 308/22 ER).
Mit am 24. November 2022 beim Sozialgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger Anhänge (Dienstaufsichtsbeschwerde, Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.11.2022: Versagung wegen Nichtmitwirkung) zur Kenntnisnahme übersandt.
Der Kläger beantragt wörtlich,
die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 02.11.2022 werden aufgehoben
Az
XXX1
XXX2
XXX3
gegen die Beklagte wird eine Mißbrauchsgebühr verhängt
die Beklagte wird verurteilt qualifizierte Vermittlungsbemühungen nachzuweisen
das Verhalten der Beklagten wird für rechtswidrig erklärt
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom 16. November 2022 hat der Kläger beantragt, da es sich um eine „Inkasso-Sache“ handele, den Rechtsstreit an die zuständige Kammer für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II abzugeben.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 hat der Kläger die Vorsitzende als befangen abgelehnt wegen „Unzuständigkeit“.
Das Gericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 20. Januar 2023 mitgeteilt, dass es beabsichtigt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und den Beteiligten eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Das Schreiben ist den Beteiligten jeweils zugestellt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtstreit konnte gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Eine Abgabe an die Kammer für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kam vorliegend nicht in Betracht, da gegenständlich ausschließlich Bescheide der Beklagten sowie Ansprüche, die der Kläger gegen die Beklagte geltend macht, sind.
Der Entscheidung der Kammer steht nicht das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende entgegen. Denn das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, da offensichtlich rechtsmissbräuchlich.
Nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter, von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet, berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben.
Ausweislich der Vielzahl der Verfahren und dem nicht vorhandenen Vortrag zu den Gründen einer möglichen Befangenheit ist der Antrag rechtsmissbräuchlich. Dem Antragsteller geht es nicht um die Verhinderung der Befassung der Vorsitzenden mit dem vorliegenden Verfahren (und dem materiellen Recht), sondern lediglich um die Beschäftigung der Vorsitzenden mit einem weiteren Antrag. Seit Jahren macht der Antragsteller regelmäßig ohne weitere Begründung auf die gerichtliche Aufforderung der von Gesetzes wegen notwendigen Angaben und Unterlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe geltend, die Vorsitzende würde Rechtsbeugung betreiben (vgl. S 2 SF 309/18). Dies reiht sich ein in die übliche Praxis des Antragstellers, in den ersten Schriftsätzen eines Verfahrens in der weit überwiegenden Mehrheit der Verfahren neben dem Befangenheitsantrag Verzögerungsrüge zu erheben, Prozesskostenhilfe ohne Einreichung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen sowie die Beiordnung nach § 72 SGG zu beantragen. Zudem ist der Vortrag der Unzuständigkeit der Vorsitzenden, wie bereits ausgeführt, offensichtlich unzutreffend und beruht vielmehr darauf, dass der Kläger selbst aufgrund der Vielzahl von Verfahren nicht mehr konkret weiß, welches Ziel er mit welchem Verfahren verfolgt.
Die Klage, die Beklagte zu verurteilen, qualifizierte Beratungsleistungen und qualifizierte Vermittlungsleistungen nachzuweisen, ist unzulässig mangels Rechtschutzbedürfnisses. Ausweislich der Verwaltungsakte ist die Beklagte seit der erneuten Meldung im Oktober 2022 stets bemüht, zu prüfen, ob der Kläger und in welchem Umfang Anspruch auf Vermittlungsleistungen hat. Es liegt vielmehr an dem Verhalten des Klägers, insbesondere an der vollkommen ungerechtfertigten Weigerung, sich begutachten zu lassen, dass Vermittlungsbemühungen darüber hinaus nicht zustande gekommen sind. Die Beklagte verhält sich zudem mit ihrer Aufforderung an den Kläger, sich durch den Ärztlichen Dienst begutachten zu lassen, vollumfänglich rechtmäßig. Es liegen Anhaltspunkte vor, die die generelle Erwerbsfähigkeit sowie deren Umfang bezüglich des Klägers zweifelhaft erscheinen lassen, ohne dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen ohne sachkundige Expertise bereits eine Beurteilung seitens der Beklagten möglich wäre.
Soweit der Kläger entsprechend seines Vortrags auch mit diesem Verfahren Arbeitslosengeld ab 6. Oktober 2022 geltend macht, ist die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit nach § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG unzulässig (S 15 AL 292/22).
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die drei Widerspruchsbescheide vom 2. November 2022, die der Kläger angreift, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Es sind entgegen des wörtlichen Antrags lediglich drei Widerspruchbescheide, der Kläger hat einen Widerspruch doppelt benannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Inhalte der Widerspruchsbescheide nach § 105 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 136 Abs. 2 SGG verwiesen.
Für die Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen die Beklagte fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Das statthafte Rechtsmittel der Berufung folgt aus § 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 143 ff. SGG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- L 7 AL 32/23 1x (nicht zugeordnet)
- B 11 AL 12/25 B 1x (nicht zugeordnet)
- S 2 SF 309/18 2x (nicht zugeordnet)
- S 12 AL 287/22 1x (nicht zugeordnet)
- S 15 AL 70/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 145 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- S 15 AL 308/22 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 105 1x
- SGG § 60 1x
- ZPO § 42 Ablehnung eines Richters 2x
- SGG § 72 1x
- SGG § 202 1x
- GVG § 17 1x
- S 15 AL 292/22 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 136 1x
- SGG § 193 1x
- §§ 143 ff. SGG 1x (nicht zugeordnet)