Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Frankfurt am Main (15. Kammer) - S 15 AL 341/22
nachgehend BSG Kassel, 17. Juli 2025, B 11 AL 5/25 BH, unzulässig verworfen, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Forderungseinziehung der Beklagten zu 1) mittels der Beklagten zu 2).
Der 1975 geborene Kläger ist ausgebildeter Energieelektroniker und hat eine Weiterbildung als Automatisierungstechniker abgeschlossen. Er befand sich von Oktober 2011 bis 5. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Offenburg. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung war der Kläger vom 6. Oktober 2011 bis 11. April 2017 in Vollzeit in der Haft beschäftigt. Er war sodann mit Ausnahme eines Arbeitstags am 10. August 2018 arbeitsunfähig bis zur Entlassung erkrankt ohne Krankengeld zu beziehen. Seit der Haftentlassung im November 2018 führte und führt der Kläger eine Vielzahl von Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt sowie vor dem Hessischen Landessozialgericht, insbesondere auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Sozialhilfe sowie gegen Agenturen für Arbeit. In den (mittlerweile) über 160 in der 15. Kammer anhängig (gewesenen) Verfahren stellt er grundsätzlich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, lehnt die Vorlage des Formulars über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie Nachweise ab und reagiert auf die gerichtliche Aufforderung zur Vorlage mit Befangenheitsanträgen gegen die Vorsitzende (siehe bspw. SG Frankfurt Az. S 2 SF 309/18).
Seit der Haftentlassung bezog der Kläger teilweise Leistungen durch das Jobcenter Frankfurt a.M., bezüglich derer Erstattungen nachträglich geltend gemacht wurden. Das Jobcenter Frankfurt a.M. beauftrage diesbezüglich die Beklagte zu 1) mit dem Forderungseinzug.
Die Beklagte zu 1) beauftragte den Beklagten zu 2) mit Vollstreckungsanordnung vom 10. Juli 2022 mit der Beitreibung einer bis zum 27. August 2020 fällig gewesenen Erstattung. Der Beklagte zu 2) kündigte dem Kläger die Vollstreckung mit Schreiben vom 15. Juli 2022 an. Der Beklagte zu 2) nahm eine Kontopfändung vor. Hiergegen erhob der Kläger beim Hessischen Finanzgericht Klage (Az. 7 K 982/22), die mit Urteil vom 2. Januar 2023 abgewiesen wurde. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof verblieb erfolglos (Az. VII B 18/23). Zwischenzeitlich hob der Beklagte zu 2) die Pfändungsmaßnahme am 7. Oktober 2022 auf.
Der Kläger wandte sich ohne konkrete Angaben per Email vom 23. September 2022 an die Beklagte zu 1). Diese bat den Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 um Konkretisierung des Anliegens, um eine Bearbeitung durch die Beklagte zu ermöglichen.
Der Kläger hat am 21. Oktober 2022 Klage am Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben (Az. S 27 AL 276/22).
Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat sich mit Beschluss vom 22. November 2022 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Frankfurt a.M. verwiesen.
Der ebenfalls am Sozialgericht Gelsenkirchen gestellte, an das Sozialgericht Frankfurt a.M. verwiesene Antrag auf einstweiligen Rechtschutz (AZ. S 15 AL 306/22 ER) ist mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 abgelehnt worden.
Der Kläger beantragt wörtlich,
die Beklagten werden gemäß Art 17 GG verurteilt die Eingaben des Kläger, unter anderem vom 23.09.2022 per eMail, sachlich zu prüfen und förmlich zu bescheiden;
das Verhalten der Beklagten wird für rechtswidrig erklärt;
es wird festgestellt, dass die Beklagten keine berechtigten Forderungen haben oder diese ggf. gemäß §§ 59, 79 BHO in Verbindung mit § 76 ll SGB lV hätten niederschlagen müßen;
die Beklagten werden verurteilt den Widerspruch / Einspruch des Kläger sachlich zu bescheiden, ihr Verhalten wird für rechtswidrig erklärt.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 2) und 3) stellen keinen Antrag.
Das Gericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 16. Juni 2023 mitgeteilt, dass es eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt, und den Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gesetzt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren S 15 AL 306/22 ER sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtstreit konnte gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Der Entscheidung der Kammer steht nicht das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende entgegen. Denn das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, da offensichtlich rechtsmissbräuchlich.
Nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter, von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet, berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben.
Ausweislich der Vielzahl der Verfahren und dem nicht vorhandenen Vortrag zu den Gründen einer möglichen Befangenheit ist der Antrag rechtsmissbräuchlich. Dem Kläger geht es nicht um die Verhinderung der Befassung der Vorsitzenden mit dem vorliegenden Verfahren (und dem materiellen Recht), sondern lediglich um die Beschäftigung der Vorsitzenden mit einem weiteren Antrag. Seit Jahren macht der Kläger regelmäßig ohne weitere Begründung auf die gerichtliche Aufforderung der von Gesetzes wegen notwendigen Angaben und Unterlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe geltend, die Vorsitzende würde Rechtsbeugung betreiben (vgl. S 2 SF 309/18). Dies reiht sich ein in die übliche Praxis des Klägers, in den ersten Schriftsätzen eines Verfahrens in der weit überwiegenden Mehrheit der Verfahren neben dem Befangenheitsantrag Verzögerungsrüge zu erheben, Prozesskostenhilfe ohne Einreichung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen sowie die Beiordnung nach § 72 SGG zu beantragen.
Eine Verweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2), gerichtet gegen die Kontopfändung, an das diesbezüglich sachlich zuständige Hessische Finanzgericht ist nicht vorzunehmen, da dort ausweislich des durch den Kläger selbst vorgelegten Dokuments bereits ein Verfahren anhängig ist.
Ebenso unterbleibt eine Verweisung der Klage gegen den Beklagten zu 3) an das grundsätzlich sachlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin. Denn es ist dem Vortrag des Klägers kein rechtschutzbedürftiges Begehr zu entnehmen, welches Gegenstand einer Klage sein könnte.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit eine Bescheidung der Email vom 23. September 2022 durch die Beklagte zu 1) begehrt wird. Denn der Kläger bedarf keines gerichtlichen Rechtschutzes. Wie dem Schreiben der Beklagten zu 1) eindeutig zu entnehmen ist, bedarf es lediglich einer Konkretisierung des Begehrens durch den Kläger, damit die Beklagte zu 1) dieses sodann weiter bearbeiten kann. Das Rechtschutzbedürfnis fehlt zudem hinsichtlich des Antrags auf Niederschlagung der Forderung. Denn diesbezüglich steht es dem Kläger jederzeit frei, einen entsprechenden Antrag mit aussagekräftigen Unterlagen bei der Beklagten einzureichen. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Beklagte zu 1), wie in den vergangenen Jahren, einen solchen Antrag ohne gerichtlichen Rechtschutz für den Kläger prüfen und bescheiden würde. Ebenso ist die Klage gegen die Beklagte zu 1), soweit der Kläger mit dieser die Einstellung des Forderungseinzugs begehrt, unzulässig geworden, da dieser aufgrund der Einstellung der Vollstreckungsmaßnahme derzeit nicht betrieben wird. Die allgemeinen Anträge, das Verhalten der Beklagten zu 1) für rechtswidrig zu erklären, sind mangels Bestimmtheit unzulässig. Es ist nicht nachvollziehbar, welches Rechtschutzziel der Kläger über die im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug stehenden Begehren hinaus verfolgt.
Die Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung, dass die Beklagte zu 1) keine Forderungen gegen den Kläger habe, ist unbegründet. Denn die Beklagte zu 1) berühmt sich nicht, eine Forderung gegen den Kläger zu haben, sondern nimmt die Einziehung einer Forderung für das Jobcenter Frankfurt a.M. vor. Der Kläger, der als gerichtserfahren anzusehen ist, kennt den Unterschied zwischen der Beklagten zu 1) und dem Jobcenter, was seinem eigenen Vortrag eindeutig zu entnehmen ist, sodass für eine Auslegung des Gerichts kein Raum verbleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs.1 S. 3 i.V.m. § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
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Referenzen
- L 7 AL 93/23 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundessozialgericht - B 11 AL 5/25 B 1x
- S 2 SF 309/18 2x (nicht zugeordnet)
- 7 K 982/22 1x (nicht zugeordnet)
- VII B 18/23 1x (nicht zugeordnet)
- S 27 AL 276/22 1x (nicht zugeordnet)
- S 15 AL 306/22 2x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 17 1x
- BHO § 59 Veränderung von Ansprüchen 1x
- BHO § 79 Bundeskassen, Verwaltungsvorschriften 1x
- § 76 ll SGB 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 105 1x
- SGG § 60 1x
- ZPO § 42 Ablehnung eines Richters 2x
- SGG § 72 1x
- SGG § 193 1x