Urteil vom Sozialgericht Hannover (43. Kammer) - S 43 AS 3574/17

Tenor

1. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2017 wird insoweit aufgehoben, als er für November 2016 einen Betrag von über 319,76 Euro hinaus aufhebt und erstattet verlangt. Im Übrigen wird die Klage abwiesen.

2. Der Beklagte hat der Klägerin 21 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wehrt sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).

2

Die Klägerin stand seit einiger Zeit bei der Beklagten im Bezug solcher Leistungen; auf den Weiterbewilligungsantrag vom 28. Januar 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin solche Leistungen für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 28. Februar 2017 in Höhe von 744 Euro monatlich.

3

Die Klägerin schloss am 24. Oktober 2016 mit der H., einem Einzelhandelsgeschäft mit dem Schwerpunkt Bekleidung, einen Arbeitsvertrag über ein befristetes Beschäftigungsverhältnis vom 1. November 2016 bis 31. Januar 2017.

4

Unter § 3 des Arbeitsvertrages heißt es:

5

1. Höhe der Vergütung
Der Mitarbeiter erhält für seine Tätigkeit ein Brutto-Monatsgehalt in Höhe von 874,50 Euro, zahlbar jeweils bargeldlos zum Monatsende auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto. 2. Überzahlungen, Vorschüsse, Einredeverzicht
Irrtümlich oder ohne Rechtsgrund überzahlte Bezüge sind als Vorschüsse zurückzuerstatten bzw. können als Vorschüsse verrechnet werden. Der Mitarbeiter verzichtet auf die Einrede, nicht mehr bereichert zu sein. Am Ende des Arbeitsverhältnisses ist jeder noch offene Vorschuss sofort zurückzuzahlen.“

6

Die Klägerin kündigte in der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen den Arbeitsvertrag wirksam zum 29. November 2016. Laut Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. November 2016 war sie vom 21. bis 22. November 2016 wegen fieberhaftem Infekt und laut weiterer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22. November 2016 vom 22. November bis 26. November 2016 wegen depressiver Episode arbeitsunfähig krank. Am 25. November 2016 ging auf das Konto der Klägerin eine Gehaltszahlung von 696,31 Euro ein.

7

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 teilte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Arbeitsgebers der Klägerin mit, dass festgestellt worden sei, dass die Klägerin mit der Novemberabrechnung 2016 zu viel Entgelt erhalten habe, da zum Zeitpunkt der Gehaltsabrechnung die Information über die Erkrankung vom 21. November bis 26. November 2016 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht vorlag. Da die Klägerin innerhalb der ersten vier Wochen erkrankt sei, habe auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestanden. Zudem sei festgestellt worden, dass sie für den ganzen November Gehalt erhalten habe, obwohl sie bereits zum 29. November 2016 aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. Dadurch sei ein Betrag von 162,46 Euro (204,05 Euro brutto) überzahlt worden. Sie solle diesen Betrag bis 31. Januar 2017 zurückzahlen, was sie auch im Februar 2017 in drei Raten tat.

8

Da die Klägerin am 15. Oktober 2016 in eine Wohnung umgezogen war, in der keine Unterkunftskosten mehr anfielen, hob der Beklagte die Bedarfe für Unterkunft und Heizung mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 ab 15. Oktober 2016 auf, sodass nur noch Leistungen in Höhe des Regelbedarfs von 404 Euro blieben.

9

Nachdem die Klägerin die Lohnzahlung von 25. November 2016 dem Beklagten mitteilte, hörte dieser die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 an; sie habe im November Einkommen aus einer Beschäftigung erzielt. Die Bewilligung des Regelbedarfs von 404 Euro sei aufzuheben und dieser sei zu erstatten, da das Einkommen zum Wegfall des Anspruchs nach dem SGB II geführt habe.

10

Mit Bescheid vom 19. Januar 2017 hob der Beklagte die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für November 2016 in Höhe des Regelbedarfs von 404 Euro vollständig auf. Die Entscheidung sei mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 40 Abs. 1 S.1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 S.1 SGB X aufzuheben, da eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen vorliege. Sie sei außerdem gemäß § 40 Abs. 1 S.1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 S.1 SGB X wegen Erzielung von Einkommen aufzuheben. Darüber hinaus sei auch wegen Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der Klägerin über die Minderung des Anspruchs aufzuheben. Die Klägerin hätte wisse müssen, dass der zuerkannte Anspruch ganz weggefallen sei.

11

Dagegen legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 7. Dezember 2017 Widerspruch ein. Der Bescheid sei entgegen § 35 SGB X unzutreffend begründet, da eine Entscheidung nicht für die Zukunft, sondern für die Vergangenheit vorgenommen werde, sodass § 48 Abs. 1 S.1 SGB X nicht einschlägige Rechtsgrundlage sei. Die Klägerin habe auch keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom vermeintlichen Wegfall der Leistungen. Sie habe die Leistungen gutgläubig verbraucht, weshalb § 45 SGB X einschlägig sei. Schließlich sei ein atypischer Fall gegeben, bei dem auch nach § 48 SGB X eine Aufhebung ausscheide. Es liege ein atypischer Fall vor, wenn der Empfänger die überzahlte Leistung gutgläubig verbraucht habe und ihm für die Rückzahlung nur die laufenden Bezüge zur Verfügung stünden, was bei der Klägerin der Fall sei.

12

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er an, dass entscheidend der Zufluss des Einkommens im Monats sei und Rückzahlungsansprüche unerheblich seien. Es ergebe sich bei einem Einkommen von 874,50 Euro brutto bzw. 696,31 Euro netto ein anzurechnendes Einkommen von 441,41 Euro. Dieses übersteige den Bedarf im November 2016 von 404 Euro. Die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB X seien erfüllt. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III handele es sich bei der Aufhebungsentscheidung um eine gebundene Verwaltungsentscheidung, sodass es keinen Raum für Ermessenserwägungen gebe.

13

Dagegen erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 18. Oktober 2017 Klage. Zur Begründung wird im Wesentlichen die Begründung aus dem Widerspruch wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass rechtsgrundlos erhaltene Einnahmen nicht von 11 SGB II erfasst seien, insbesondere dann nicht, wenn sie zurückgezahlt werden müssen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

den Bescheid vom 19. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2017 aufzuheben.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung verweist er auf die angegriffenen Bescheide und ist der Ansicht, dass ein Rückzahlungsanspruch erst mit dem Forderungsschreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Arbeitgebers entstanden sei.

19

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte, insbesondere auf den Inhalt der hier genannten Schreiben und Bescheide, verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist nur insoweit begründet, als das überzahlte Gehalt von 162,46 Euro – nach Abzug der Freibeträge – auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes angerechnet wurde.

21

Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide richtet sich hinsichtlich des Aufhebungsverwaltungsaktes nach § 48 SGB X, da die Aufnahme der Beschäftigung und die Entgelterzielung erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 1. Februar 2016 erfolgte, sodass eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eintrat und nicht der Bescheid von Anfang an rechtswidrig war; hinsichtlich des Erstattungsverwaltungsaktes ist Rechtsgrundlage § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X.

22

Da mit dem Gehalt Einkommen erzielt wurde, das zur Minderung bzw. zum Wegfall des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II geführt hat (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X), war eine Aufhebung für ab dem Zeitpunkt der Änderung, mithin für die Vergangenheit, möglich.

23

Hinsichtlich des zugeflossenen Betrages in Höhe von 696,31 Euro war nur ein Betrag von 533,85 Euro als Einkommen nach § 11 SGB II zu qualifizieren, da der überzahlte Betrag von 162,46 Euro mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung behaftet war.

24

Der Berücksichtigung des Betrages von 162,46 Euro als weiteres Nettoeinkommen steht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entgegen, wonach nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 SGB II anzusehen sind, die einen Zuwachs von Mitteln bedeuten, der dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt (BSG Urteil vom 17.6.2010, B 14 AS 46/09 R, BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30, Rn. 16). Entscheidend für die Privilegierung von bestimmten Zuflüssen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23. August 2011, B 14 AS 165/10 R), dass „in dem Zeitpunkt, in dem die Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet ist. Jedenfalls sofern eine Verpflichtung zur Rückzahlung der laufenden Einnahme erst nach dem Monat eintritt, für den sie berücksichtigt werden soll, besteht die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, die Leistung als „bereite Mittel“ in dem Monat des Zuflusses auch zu verbrauchen. Insbesondere können solche Rückstellungen nicht geschützt sein, die Leistungsempfänger in Bezug auf möglicherweise eintretende, im Zeitpunkt des Zuflusses aber noch ungewisse, künftige Zahlungsverpflichtungen vornehmen.“. Das Bundessozialgericht hat hinsichtlich des Bestehens einer Rückzahlungsverpflichtung auf den Zuflusszeitpunkt abgestellt (vgl. den letzten der zitierten Sätze, auch wenn das Wort „Jedenfalls“ im zweiten der zitierten Sätze etwas Anderes suggeriert).

25

Die Kammer weicht von dieser Rechtsprechung insoweit ab, als es für das Bestehen einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses, sondern auf den Monat des Zuflusses ankommt. Für letzteres spricht, dass andernfalls die Beurteilung, ob Einkommen im Sinne des § 11 SGB II vorliegt, vom Zufall abhängen würde, nämlich wann das Gehalt dem Leistungsberechtigten zufließt. Zudem läge ggf. eine ungerechtfertigte Benachteiligung derer vor, die ihren Lohn bereits am Anfang oder in der Mitte des Monats erhielten. Diese Sichtweise entspricht auch dem im SGB II im Rahmen der Einkommensberücksichtigung vorherrschenden und ausnahmslos geltenden Monatsprinzip. Ein sachlicher Grund von diesem Prinzip abzuweichend ist nicht ersichtlich, zumal es bei der Einordnung als Einkommen nicht auf eine subjektive Komponente im Sinne einer Kenntnis der Rückzahlungsverpflichtung beim Leistungsberechtigten ankommt.

26

Vorliegend war der Zufluss in Höhe von 162,46 Euro bis 30. November 2016, mithin bis zum Ende des Zuflussmonats, mit Rückzahlungsansprüchen des Arbeitgebers belastet, nämlich zum einen bezogen auf die Zahlung des Gehalts für die Zeit vom 21. November bis 26. November 2016 (1.) und zum anderen bezüglich der Überzahlung für 30. November 2016 (2.).

27

1. Denn gemäß § 3 Nr. 2 des Arbeitsvertrages musste die Klägerin überzahlte Bezüge, die ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, als Vorschüsse zum Ende des Arbeitsverhältnisses, mithin am 29. November 2019, zurückerstatten. Die Leistung des Gehaltsanteils für den Zeitraum vom 21. November bis 26. November 2016 erfolgte ohne Rechtsgrund, da die Klägerin in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt war und sie mangels Arbeitsleistung keinen Anspruch auf ihr Entgelt gemäß § 611a BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 des Arbeitsvertrags hatte, da § 3 Abs. 1 S.1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) nicht anwendbar war, da das Arbeitsverhältnis noch nicht vier Wochen ununterbrochen bestand (§ 3 Abs. 3 EFZG).

28

Maßgeblich für die Nichtberücksichtigung als Einkommen ist nach der Rechtsprechung des BSG, dass eine wirksame Rückzahlungsverpflichtung besteht. Er kommt mithin auf die Entstehung des Anspruchs des Arbeitgebers gegen die Klägerin und nicht auf die Forderung durch den Arbeitgeber an.

29

2. Hinsichtlich der Überzahlung trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nichtgeleisteter Arbeit bestand ebenfalls ein vertraglicher Rückgewähranspruch nach § 3 Nr. 2 des Arbeitsvertrages, da die Leistung ohne Rechtsgrund (keine Arbeitsleistung 30. November 2016 (Mittwoch) und Nichtbestehen eines Arbeitsvertrags) erfolgte. Sofern man meint, dass ein Vorschuss nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon nicht mehr entstehen kann, hatte der Arbeitgeber gegenüber der Klägerin jedenfalls einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB, denn die Klägerin hat Geld und mithin einen vermögenswerten Vorteil, durch bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens und mithin durch Leistung des Arbeitgebers, ohne rechtlichen Grund (keine Arbeitsleistung am Mittwoch, den 30. November 2016, und Nichtbestehen eines Arbeitsvertrags) erhalten, sodass die Auszahlung insoweit schon mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung behaftet war.

30

Ob der Anspruch auch fällig sein muss, kann dahinstehen, denn jedenfalls war dies unmittelbar nach Entstehung des Anspruchs, also mit Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen, am 30. November 2016, der Fall (vgl. § 271 Abs. 1 BGB).

31

Mithin handelt es sich bei den Überzahlungen nicht um Einnahmen im Sinne des § 11 SGB II.

32

Lediglich der übrige Betrag von 533,85 Euro ist als Nettoeinkommen zu berücksichtigen. Nach Abzug der Freibeträge von 100 Euro gemäß § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II und weiteren 114,09 Euro gemäß § 11b Abs. 3 Euro ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 319,76 Euro (533,85 Euro minus 214,09 Euro).

33

Der Abzugsbetrag von 114,09 Euro wird dabei aus dem Betrag des Bruttoeinkommens (berichtigtes Bruttoeinkommen in Höhe von 670,45 Euro (874,50 minus 204,05 Euro)), der 100 Euro übersteigt, mithin 570,45 Euro (670,45 Euro minus 100 Euro) gebildet, indem 20 Prozent davon, mithin 114,09 Euro (570,45 Euro x 20 Prozent), berechnet werden.

34

Der Bedarf von 404 Euro an Regelbedarf minus dem zu berücksichtigenden Einkommen von 319,76 Euro ergibt einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen in Höhe von 84,24 Euro. Insoweit ist die Aufhebung unrichtig.

35

Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 48 SGB X vor. Es wurde Einkommen erzielt, das zur Minderung des Anspruchs auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II geführt hat, sodass gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X eine Aufhebung für den Zeitraum November 2016 erfolgen durfte, sodass es auf das Vorliegen einer subjektiven Vorwerfbarkeit nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X nicht ankommt. Die übrigen Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 und 4 SGB X sind ebenso erfüllt, insbesondere ist die Jahresfrist eingehalten.

36

Auf das Vorliegen eines atypischen Falles kommt es vorliegend nicht an, da im SGB II wegen § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 S.1 SGB III bei § 48 SGB X eine gebundene Entscheidung („ist“) und kein intendiertes Ermessen („soll“) vorliegt.

37

Der Erstattungsbescheid ist entsprechend, soweit die Aufhebung rechtmäßig ist, rechtmäßig, da eine wirksame rechtmäßige Aufhebung vorliegt; im Übrigen ist der Erstattungsbetrag um den Betrag von 84,24 Euro zu reduzieren und insoweit aufzuheben, da insoweit die Klägerin nach Einkommensberücksichtigung einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat (vgl. oben).

B.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S.1 SGG und berücksichtigt, den Ausgang in der Sache (A.). Die Kostentragung von gerundet 21 Prozent zugunsten der Klägerin ergibt sich aus dem Verhältnis ihres Obsiegens (84,24 Euro) zum Unterliegen (319,76 Euro).

C.

39

Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da die mögliche Beschwer für beide Beteiligten unter 750 Euro liegt.

40

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, da von der oben genannten Rechtsprechung des BSG abgewichen wird. Im Übrigen ist die Frage auch streitentscheidend, da der Zufluss am 25. November 2016 erfolgte und die Klägerin am 26. November 2016 aufgrund von Krankheit nicht arbeitete. Zum Zeitpunkt des Zuflusses war aber noch nicht sicher, ob die Zahlung des Entgelts für den 26. November 2016 ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Denn es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass die Klägerin im Laufe des 25. November 2016 wieder genesen wäre und sie mithin am 26. November 2016 arbeiten hätte können. Bei Arbeitsleistung hätte dann bezogen auf den 26. November 2016 ein Rechtsgrund bestanden.

 


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